Intelligenz Blatt der freien Matt Frankfurt, verbunden mit dem Amtsblatt, Organ der hiesigen Staatsbehörden, und den Frankfurter Nachrichten als Extrabeilage.
(Expedition: am Geistpförtchen, Schlachthausgaffe 21.)
Jtë 25. Samstag den 30. Januar 1858.
UeberbliÄ der GreLgrrMe im Gebiete der politischen und materiellen Interessen.
Frankfurt, den 30. Januar. Ueber die deutschen Einheitsbestrebungen im Sinne nationaler Gesetzgebung hat der großh. Hess. Hofgerichtsrath Dr. Nöllner vor Kurzem ein dickes Buch herausgegeben, in welchem er die Liberalen und die preußische Regierung mit ihnen deswegen anklagt, daß sie die gesetzgeberische Sanction des allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und noch anderweite von ihm geforderte Leistungen nationaler Gesetzgebung und Rechtspflege nicht kurz und gut dem Bundestage überweisen, sondern den Landesvertretungen der Einzelstaaten dabei eine Stimme wahren wollen. „Oesterreich — meint er — kann und wird nie dem eitlen Blendwerke einer constitutionellen Theorie huldigen; das monarchische -Princip ist in den Viribus unitis allein conservativ. Die Ein» heit der nationalen Interessen wäre schon längst hergestellt, wenn jenes Princip in der deutschen Bundesversammlung seinen Centralpunkt gefunden hätte. Preußen aber hat, seitdem es ein halbes parlamentarisches System, ein scheinbar erleuchtetes, im Fortschritt begriffenes Princip, Oesterreich gegenüber, darstellt, zwar den Unionsweg betreten, nicnials wird er aber zu jener deutschen Einigung führen, welche als nationale alle deutsche Stämme umfassen muß. Also muß abermals eins solche Zersplitterung die Revolution begünstigen." Gegen diese Behauptungen und Anforderungen tritt die „Köln. Ztg." mit Entschiedenheit auf. „Ohne Zweifel — heißt es dort — gehen die deutschen Einheitsbestrebungen zugleich auch auf fortschreitende Ausgleichung unserer deutschen Culturzustände und den Bedürfnissen des sich erweiternden und verdichtenden Verkehrs entsprechende Fortschritte, einheitlicher oder doch annähernder Gesetzgebung für Zollwesen, für Wechsel- und überhaupt Handelsrecht, für Rechtspflege und Execution der in den Bundesstaaten gefällten Urtheile u. drgl. Es handelt sich dabei eben nur um die Beseitigung fühlbar gewordener Verkehrshindernisse und es kann diese Beseitigung insofern ebensogut durch identische Gesetzgebungsacte mehrerer Einzelstaaten, wie durch Einen Act einheitlicher Bundesgesetzgebung bewirkt werden, was gerade um so richtiger und sicherer geschehen wird, jemehr der Einfluß der betreffenden Stände, welche dieses Bedürfniß am meisten fühlen, in den Kammern der Einzelstaaten erstarken wird". Außerdem äußert Herr Nöllner sehr wunderliche Vorstellungen von dem nationalen Charakter des deutschen Rechts. Er meint, Carl der Große habe auf seinen Herbst- und Frühjahrs-Reichstagen ein allgemeines Reichsgesetzbuch vorbereitet, und bedauert, daß dasselbe nicht zu Stande gekommen, da später die Bildung kleinerer Kreise und Genossenschaften die Befugnisse des Staates beschränkt und dadurch der deutschen