Zutelligenz-Blatt der freie» Stadt Frankfurt, verbunden mit dem Amtsblatt, Organ der hiesigen Staatsbehörden, und den Frankfurter Nachrichten als Extrabeilage.
(Expedition: am Geistpförtchen, Schlachthausgaffe 21.)
^N 21 ♦ Dienstag den 26 Januar 1858.
Ueberbliâ der Ereignisse im Gebiete der politischen und ntateriellen Interessen.
Frankfurt, den 26. Januar. Der Antrag, welchen der Ausschuß der Bundes-Versammlung für die holstein-lauenburgische Angelegenheit kürzlich gestellt hat, lautet nach einer Mittheilung der Berliner „Zeit" folgendermaßen: „Hobe Bundesversammlung wolle beschließen: durch Vermittlung des königlich dänischen Herrn Gesandten für Holstein und Lauenburg 1) der königlich dänischen, herzoglich Holstein-- und laueuburgischen Negierung kund zu geben, daß sie, a) im Hinblicke auf die Bestimmung des Artikel 56 bet Wiener Schlußakte, die Verordnung vom 11. Juni 1854, betreffend die Verfassung für das Herzogthum Holstein, insoweit Bestimmungen derselben der Berathung der Provinzial- stände des genannten Herzogthnms nicht unterbreitet worden sind, wie die Allerhöchste Bekanntmachung vom 23. Juni 1856, eine nähere Bestimmung der besonderen Angelegenheiten des Herzogthnms Holstein betreffend, dann das Verfassungsgesetz für die gemeinschaftlichen Angelegenheiten der dänischen Monarchie vom 2. October 1855, insoweit dasselbe auf die Herzogthümer Holstein und Lauenburg Anwendung finden soll, als in verfassungsmäßiger Wirksamkeit bestehend, nicht erkennen könne; und b) in den zum Behufe der Neugestaltung der Verfassungsverhältnisse der Herzogthümer Holstein und Lauenburg und der Ordnung ihrer Beziehungen zu den übrigen Theilen der königlich dänischen Monarchie und ihrer Gesammtheit seither erlassenen Gesetze und Anordnungen die allseitige Beachtung der in den Jahren 1851 und 1852 und namentlich durch die Allerhöchste Bekanntmachung vom 28. Januar 1852 in Bezug auf Abänderung der Verfassungen der genannten Herzogthümer, wie auf die denselben in der Gesammtmonarchie' einzuräumende, gleichberechtigte und selbstständige Stellung gegebenen bindenden und das damals erzielte Eiuverständniß begründenden Zusicherungen vermisse; c) auch das Verfassuugsgesetz für die gemeinschaftlichen Angelegenheiten der dänischen Monarchie nicht durchweg mit den Grundsätzen des Bundesrechtes vereinbar erachte; 2) demzufolge aber an die königl. Herzogliche Regierung das Ansuchen zu stellen a) in den Herzogthümer» Holstein und Lauenburg einen den Bundesgrnndgesctzcn und den ertheilten Zusicherungen entsprechenden, insbesondere die Selbstständigkeit der besonderen Verfassungen und der Verwaltung der Herzogthümer sichernden und deren gleichberechtigte Stellung wahrenden Zustand herbeizufsthren, und b) der Bundesversammlung baldigst über die zu diesem Zwecke getroffenen oder beabsichtigten Anordnungen Anzeige erstatten lassen zu wollen.