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Intelligenz-Blatt

der freien MM Frankfurt, verbunden mit dem Amtsblatt, Organ der hiesigen Staatsbehörden, und den Frankfurter Nachrichten als Extrabeilage.

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(Expedition: am Geistpförtchen, Schlachthausgasse 21.)

â 13. Samstag den 16. Januar 1858.

Syr Abonnements auf das Intelligenz- und Amtsblatt und die Frankfurter Nachrichten werden täglich von der Expedition angenommen.

Ueberblick der Ereignisse im Gebiete der politischen und materiellen Interessen.

Frankfurt, den 16. Januar. Seit der Publikation des zwischen Baden und Frank­reich am 22. August v. I. abgeschlossenen Vertrages, den Gebrauch fremder Fabrikzeichen betreffend, hat der größte Theil der deutschen Handelspresse sein Veto eingelegt gegen eine Maßregel, die darnach angethan- ist, die französische Industrie, als deren Vertheidiger das „Journal de Francfort" auftritt, auf Kosten der deutschen zu heben. Wiewohl wir gerne zugeben, sagt die hiesige „Handelszeitung", daß die französischen Fabrikanten in ihrem vollen Rechte sind, wenn sie gegen unbefugte Nachfertiger ihrer Fabrikate bei ihrer Re­gierung Schutz suchen, so müssen wir doch in Anbetracht der offenbaren Michtheile, welche Lurch die Einseitigkeit, womit der erwähnte Vertrag abgeschlossen ist, den badischen und — wenn in Ausführung des dem Vertrage anhängenden Separatartikels auch andere deutsche Regierungen dem Beispiele Badens folgen sollten — den Industriellen anderer deutschen Staaten erwachsen, den laut gewordenen Stimmen, welche den Schritt der badischen Re­gierung mißbilligen, uns anschließen. Denn was wird durch den Abschluß des Vertrages erzielt? — Die totale Vernichtung mehrerer blühenden Industriezweige in Baden zu Gunsten französischer Fabrikanten. — In gleichem Sinne hat die Mainzer Handelskammer sich in einer Eingabe an das großherzogl. Ministerium gegen den badisch-französischen Vertrag ausgesprochen und daran die Bitte geknüpft, jedes derartige Anerbieten zurückzuweisen. „Bei der — äußert sich die Mainzer Handelskammer — gegenseitigen Entwickelung und Lage der Industrie ist mit Sicherheit zu behaupten, daß ein deutsch-französischer Vertrag nur für Frankreich von großem Nutzen, für Deutschland aber von den größten Nach­theilen begleitet, fein würde. Wenn, was in Deutschland und besonders auch im Groß- herzogthum Hessen häufig der Fall ist, französische Fabrikzeichen, Marken, Etiketten rc. angewandt werden, so ist dies entweder eine Folge einer, feit langem herrschenden Richtung des Geschmacks, oder es geschieht in besonderem Auftrage des Handels, und der Fabrikant in dem einen wie in dem andern Falle gezwungen, auf sein eigenes Fabrikzeichen zu verzichten oder das Geschäft von der Hand zu weisen. Der französische Fabrikant kommt dagegen gar nicht in die Lage, von deutschen Fabrikzeichen Gebrauch machen zu können.