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der freien Stadt Frankfurt, verbunden mit dein Amtsblatt, Organ der hiesigen Staatsbehörden, und den Frankfurter Nachrichten als Extrabeilage.

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(Expedition: am Geistpförtchen, Schlachthausgasse 21.)

M 5. Donnerstag den 7. Januar 1858.

Ueberblick der Ereignisse im Gebiete -er politischen und materiellen Interessen.

Frankfurt, den 7. Januar. (Der neue belgische Handels- und Schiff­fahrtsvertrag mit den Niederlanden). In der Sitzung vom 19. Dezemberv.J. ist der belgischen Kammer ein neuer Handelsvertrag mit den Niederlanden zur verfassungs­mäßigen Sanktion vorgelegt worden. Die den betreffenden Gesetzentwurf begleitende Mo­tive gewähren die folgenden Aufschlüsse über das Verhältniß des neuen, das Datum von: 27. October v. I. tragenden Vertrages zu den früheren vom 20. September 1851. Der letztere Vertrag war auf der Grundlage desjenigen Differenzial-Zollsystems abgeschlossen worden, zu welchem Belgien sich durch das Gesetz vom 21. Juli 1844 bekannt hatte. In­zwischen ist durch das Gesetz vom 19. Juni 1856, welches mit dem 1. Januar d. I. im vollen Umfange in Kraft treten soll, belgischerseits diesen: System im Prinzipe entsagt und eine freisinnigere Handelspolitik eingeschlagen worden. Die Niederlande andererseits hatten die zunächst für Belgien bewilligten Tarifermäßigungen im Vertrage vom 31. De­zember 1851 auch auf den Zollverein ausgedehnt, und waren endlich so weit gegangen, durch ein Gesetz vom 1. September 1854 sämmtliche ermäßigte Zollsätze der Verträge mit Belgien, Frankreich und Sardinien für allgemein zur Erhebung kommende Sätze zu er­klären. Unter solchen Umständen konnte kein Theil ein Interesse haben, auf werthlos, sogar unhaltbar gewordene Stipulationen in den: neuen Vertrage zurückzukommen. Wir finden in demselben vielmehr das Prinzip der vollständigen Assimilation der beiderseitigen Flaggen im vollsten Umfange, auch für die Küsten- und für die Fluß-Schifffahrt durchge­führt. Ebenso ist in Bezug auf Ein- und Durchfuhrzölle gegenseitig die Behandlung auf den: Fuße der begünstigtsten Nation zugesagt. Die praktische Tragweite dieser Verabre­dung und die für Belgien daraus, entspringenden Vortheile wird man nicht, unterschätzen, wenn man bedenkt, daß in dem vorerwähnten Vertrage der Niederlande mit dem Zoll­verein vom Jahre 1851 vollständige Abgabenfreiheit der Durchfuhren stipulirt ist. Es sind indeß, abgesehen von diesen allgemeinen Bestimmungen, noch drei ganz neue und im Prin­zip davon unabhängige Zugeständnisse niederländischerseits gewährt, welche die Prinzipien der niederländischen Kolonialpolitik herühren und von der belgischen Regierung als Ge­genleistung für das Aufgeben des Differenzialsystems beansprucht worden sind.

Der Zollverein hatte in demselben Vertrage vom Jahre 1851 firr eine ganze Reihe seiner eigenen Artikel erlangt, daß dieselben bei der Ausfuhr über niederländische Häfen für nationalisirt angesehen und demgemäß in den niederländischen Colonieen zu demselben