ZntelligevzBlatt ter freie® Stadt KMfsri, verbunden mit dem A»trdtstt. Organ der hiesigen Staatsbehörde» , und de» MMsrkr Rschrrcht?« als Ertrabeilage
(Erpedition r rat Getstpförtchen, SchlachthauSgaff« L1)
Donnerstag den 24. December
1857
Wegen der Feier des Heil. Weihnachtsfestes wird nächsten Samstag und Sonntag kein Jntelliqenzblatt ausgegeben, auch bleibt an beiden Tagen das Comptoir geschloffen. Inserate, welche noch vor dem Sonntag morgen Freitag erscheinen sollen, können deßhalb nur noch bis heute Nachmittag angenommen werden.
Ueberblieke der Ereignisse im Gebiete -er politischen und materiellen Interessen.
Frankfurt, den 24. December. Die vorhandene Geld- und Handelskrisis hat bei den Betroffenen und Bedrohten die socialistische Ansicht geweckt, daß der Staat die Verpflichtung habe, für die Privatintercffen seiner Bürger einzustehen. Dieses Princip ist aber nicht blos theoretisch vertreten, sondern auch in der That praktisch ausgeführt, denn eS liegt den Maßnahmen zu Grunde, welche die Senate der freien Städte Lübeck und Hamburg zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit ihrer reichsten Handelshäuser ergriffen haben. Dort hat man ohne Weiteres einzelne Bestimmungen der allgemeinen deutschen Wechselordnung außer Kraft gesetzt, hier ein StaatSanlehen von 5 Millionen Thalern gemacht, um sie den bedrängten Häusern erster Klasse zur Verfügung zu stellen. Während also die KaufmannSwelt sonst so spröde jede Einmischung der Regierungen in den Privatvcrkehr zurückw.ist, vollständige Freiheit deS Verkehrs verlangt, Klagen über die Beschränkung der Emission von Banknoten erhebt, fordert sie in den Stunden der Gefahr, in welches sie durch eigenes Verschulden größtentheilS gerathen ist, vom Staate die Rtgulirung ihrer Privatverhâltniffe. Auch in Preußen hat diese Anschauung zahlreiche Vertreter. Die Einen wünschen Vermehrung deS Papiergelde-, um die Zahlungsfähigkeit der Stürzenden durch Darlehen zu erhalten, Andere, darunter auch die Vertreter der Berliner Kaufmannschaft, die Aufhebung deS gerichtlichen ConcurSverfahrenS, wovon die Suspension der Artikel der Wechselordnung nicht zu trennen wäre, welche für den Fall der Zahlungseinstellung eines Wechselacceptanten über die Sicherstellung der erst später zahlbaren Wechsel genaue Vorschriften enthalten. Daß in Angelegenheiten, wo es sich um Mein und Dein handelt, Alle vor dem Gesetze gleich sein sollen, wird theoretisch auch von ihnen nicht bestritten werden können, und eS ist kein Grund denkbar, warum nicht auch der Grundbesitzer, welcher in Folge von MißwachS, Brand- fchadm, Krankheiten der Arbeiter u. f. w. zahlungsunfähig zu werten droht, auf die