Intelligenz-Blatt der freite Stadt /raakfart,
»trtsnben mit dem -«trdtatt, Organ der hiefigen Staats- bspörde», und den /rMfcrkr «schrichtr« als Ertrabeilage I ]
-----»»»«MS»»»—— >w (Erpedition r am Geistpförtchen, SchlachthauSgaff« 21).
M 298. Donnerstag den 17. December 1857.
D^" Inserate, welche den folgenden Tag nach der Aufgabe im Miqenzblatte erscheinen sollen, werden, bei herannahendem Weihnachts- te, Bormittags von der Expedition erbeten.
Ueberblicke der Ereignisse im Gebiete der politischen un- materiellen Interessen.
Frankfurt, den 17. December. (Die Clvilverwaltung Indiens). Die oberste Gewalt in Indien, welche in bürgerlichen und militärischen Angelegenheiten entscheidet, lag nach der Acte von 1834 in der Hand deS Oberstatthalters oder General- Gouverneurs, dem ein Rath von vier Mitgliedern zur Seite steht. Er verfügt unter der Formel: „der Oberstatihalter von Indien im Rathe." Ihm waren die andern Prâfi, dentschaften von Madras und Bombay, die ein Statthalter mit drei Räthen verwaltet, untergeordnet. Die neu eingerichtete vierte Regierung der nordwestlichen Lande zu Agra leitete der Ersparniß wegen ein Vicegouverneur. Nach der Acte von 1854 ist Bengalen von der Oberstatthalterschaft getrennt und unter einen Präsidenten oder Vickpräsidenten gestellt, welchem alle Länder der ehemaligen Präsidentschaft Bengalens, mit Ausnahme von Tenasserim, untergeben sind. Tenasserim, Pegu und Pendschab stehen unmittelbar unter dem Oberstatihalter und gehören zu den sogenannten auswärtigen Besitzungen. Der Oberstatthalter und die Präsidenten der andern Regierungen müssen zwar alle Angelegenheiten vor ihre Räthe bringen, sie sind aber nach einem Gesetze von 1786 an deren Beschlüsse nicht gebunden. Der Oderstatthalter kann seit 1834 bestehende Gesetze und Verordnungen ausheben und neue erlassen. Deshalb heißen sie auch Acte oder Gesetze der Regierung und nicht mehr wie früher — Verordnungen, welche vom königlichen Gerichtshof eingetragen sein mußten, um bei allen Behörden Anerkennung zu finde». Eine Berufung nach England findet nicht statt. Nur pflegen die das Eigenthum, die Religion und andere wichtige Angelegenheiten betreffenden Acte im Entwürfe auSgegeben zu werden, um die dadurch hervorgerufenen Aeußerungen und etwaigen Bedenklichkeiten der Einheimischen der Prüfung zu unterwerfen und nach Umständen zu berücksichtigen. Schon unter Bentinck ward ein GesetzgebungSauöschuß für Indien eingerichtet, welcher allgemeine Gesetzbücher entwerfen und eine vollständige Polizeiordnung ausarbeiten sollte. Nach einigen Jahren (1837) vollendete derselbe ein allgemeines Strafgesetzbuch und übergab es durch den Druck dem öffentlichen Urtheil. Er entwarf sogar ein ganz neues Civil«