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der freies Stadt /rMjart, ^^H.
verhWdes mit de» KKtsdlâtt , Organ der piefigen Staat», bepürden, na- de» /r«Lftrw Rachrichtt» als Ertrabeilage tÄ|^^
(Erpeditisn i am Geistpförtchen, SchischthauSgass« LL)
M 294. Samstag den 12. December 1857»
fibsnnementspreiS für's halbe Jahr 2 fl. 30 kr. Tägliche Ausgabe außer Montags. Einrückung sßebützrenr 6 kr. für die ganze, 3 kr. für die gespaltene Zeile.
VÄ" Inserate, welche den folgenden Tag nach der Aufgabe im Jntelligenzblatte erscheinen sollen, werden, bei herannahendem Weihnachts- feste, Vormittags von der Expedition erbeten.
UeberbliÄe öerOreigmffe im Webrete der politischen und materiellen Interessen.
Frankfurt, den 12. December. Die am 21. d. M. in Konstantinopel zusammengetretene Versammlung von Notablen der griechischen Gemeinden zur Regelung deö griechischen KirchenwesenS hat bis jetzt zwei Sitzungen gehalten; in der ersten wurde der Berufungs- Ferman verlesen, in der Reiten eine Dankadresse an den Sultan beschlossen. Aber es ist sehr fraglich, ob die Versammlung über diese Formalitäten weit hinauskommen und ob es ihr gelingen wird, die griechische Kirchenverfassung wirklich zu reformiren. Die Pforte will bekanntlich den Wahlmodus für die oberen kirchlichen Würdenträger regeln, die Besoldung der Geistlichkeit auf die Staatskasse anweisen und die Kirchengüter ein- zieh?». Allerdings gibt es im griechischen Kirchenleben viele Mißbräuche, die dringend einer Reform bedürfen; sämmtliche Kirchenwürden sind käuflich, die Verleihung und der Verkauf der oberen liegt in der Hand der türkischen und griechischen Großen Und die Geistlichen, die für große Summen ihre Würden erkauft haben, sind darauf angewiesen, sich durch den Verkauf der unteren Kirchenwürden wieder schadlos zu halten. Bei alledem hat die griechische Kirche seit dem Beginne der Türkenherrschaft Den südlichen Slaven und Griechen große Dienste geleistet, und selbst mit ihrer alten Verfassung und ihren Mängeln ist sie ihnen noch nothwendig, so lange die christlichen Völkerschaften der Türkei noch nicht in ein neues Staatsleben ausgenommen sind. Die Geistlichkeit besaß und übt noch gegenwärtig die freiwillige bürgerliche Gerichtsbarkeit; diese gegenseitige Durchdringung des kirchlichen und bürgerlichen Elements sichert Den christlichen Gemeinden eine Art von Selbstrcgierung mitten im R iche der Gewalt und Willkür; die Gemeinden waren gleichsam souveraine Größen und eine Art von glücklichen Oasen mitten in einem Reiche, wo die roheste Eroberungspolitik jede selbstständige Regung unterdrückte. Allein welchen Ersatz sollen diese Gemeinden erhal»