Zntelligenz-Blatl der freies Stadt /rankfurt, verbunden mit dem A«trbtatt, Organ der hiesigen Staatsbehörden, und den /rgekftirttr Rschrichlt» als Extrabeilage
(Expedition, am Geistpförtchen, SchlachthauSgasse 21).
M 274. Donnerstag den 19. November 1857.
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Ueberblicke -er Ereignisse im Gebiete der politischen und materiellen Interessen.
Frankfurt, den 19. Octoder. Dew österreichischen Concordat ist vor Kurzem daS würtcmbergische gefolgt. Ueber die Bedeutung und den Jrhalt deS letzteren hat ein Berliner Blatt, die „Zeit", eine ausführliche Belcuchtung gebracht, welche in einem hiesigen Organe der ultramontanen Partei einen sehr heftigen Widerspruch gefunden hat. Bei der Tragweite, welche daS würtembergische Concordat für die übrigen süd- und mitteldeutschen Staaten möglicherweise hat, bei dem Interesse, welches diese Frage bei allen Protestanten Deutschlands und namentlich auch bei unsern protestantischen Mitbürgern erregt, entspricht eS der Gerechtigkeit, auch derjenigen Auffassung Gehör zu verschaffen, welche von dem genannten Organ verurtheilt ist. Eingedenk deS Wahrwortes auf dem Romer: „Eines Mannes Red' ist halbe Rede, man soll sie hören alle becde", theilen wir die Hauptiiellen jenes Artikels unsern Lesern zur eigenen Prüfung mit. „ES ist bekannt, daß das Episcopat der oberrheinischen Kirchenprovinz in den Denkschriften vom März 1851 und vom 18. Juni 1853 seine Forderungen so präcis und, wie sich der Würtembergische StaatSanzeiger ausdrückt, „mit so entschiedener Sachkunde" ausgestellt hatte, daß die Staatsregierungen denselben die sorgfältigste Beachtung zu Theil werden lassen mußten. Aus der Haltung der Denkschriften war leicht zu ersehen, daß das Episcopat entschlossen war, seine Forderungen der Hauptsache nach nicht aufzugeben. Allerdings waren die Forderungen des Episkopats nach dem Maßstabe der Ansicht, die noch vor wenig Jahren über das Verhältniß von Kirche und Staat in ganz Europa die verbreitete war, außerordentlich. Sie stießen das ganze Ergebniß um, welches die Reformation seit dreiJahr- hundmen auch für die Stellung der fürstlichen Gewalt zur katholischen Kirche, und zwar selbst in den rein oder überwiegend katholischen Staaten, wie Spanien und Frankreich, gehabt hatte. Sie verlangten, daß die Staatsregierungen das Recht der Oberaufsicht und Intervention, das sie seit Jahrhunderten besessen halten. aufgeben und die Kirchen« gewalt ihren rechtmäßigen Trägern, dem Papste und den Bischöfen, unverkürzt zurückerstatten sollten. So nahmen die Bischöfe die freie Verleihung der geistlichen Aemter als ein unveräußerliches Recht der Kirche und der bischöflichen Jurisdiction für sich tn Anspruch. So sahen sie in der Gegenwart des landeSherlichen CommissarS, welche die