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Zntelligenz-Blatt der freie« Stadt Kaakfart, verbunden mit dem Amtsblatt, Organ der hiesigen Staat»- behörden, und den Fraakfsrter Rschrichte» als Extrabeilage

(Expedition ! am Geèstpförtchm, SchlachthauSgaff« 21).

M 260. Dienstag den 3. November 1857.

NdonnementSpreis für's halbe Jahr 2 fl. 30 kr. Tägliche Ausgabe außer Montag».

EinrückungSgebühren: 6 kr. für die ganze, 3 kr. für die gespaltene Zeile.

Ueberblicke -er GreLgnisse iw Gebiete -er politischen un- materiellen Interessen.

Frankfurt, den 3. November. In der Sitzung der Bundesversammlung vom LS. Oktober ist die Vorstellung der Ritter- und Landschaft deS HerzogthumS Lauen­burg, betreffend den Schutz der verfassungsmäßigen und vertragsmäßigen Rechte und Verhältnisse des HerzogthumS, eingelaufen. Hieran knüpften die Gesandten von Oester­reich und Preußen eine ausführliche Mittheilung der von ihren höchsten Regierungen in Bezug auf die Verhältnisse der Herzogthümer Holstein und Lauenburg mit der königlich dänischen Regierung gepflogenen Verhandlungen und des nicht entsprechenden Erfolges derselben; sie fügten bei, daß ihre höchsten Regierungen sich nicht für befugt erachten, die Sache in so unentschiedener Lage zu belassen und dieselbe hienach in die Hände deS Bun­des zur Erwägung und Beschlußnahme niederlegen. Es wurde beschlossen, diese Ange­legenheit einem besonderen, in nächster Sitzung zu wählenden Ausschüsse zur Berichter­stattung zu überweisen. — Wir schließen hieran eine kurze Uebersicht über den gegen­wärtigen Stand der lauenburgischen und holsteinischen Angelegenheit. Das Herzogthum Lauenburg war von jeher eine selbstständige, auS mehreren unter einander unabhängigen Gutsherrlichkeiten bestehende Körperschaft unter der Oberhoheit des deutschen Reiches. In Folge des Wiener CongresseS an Preußen gefallen, ward es von diesem gegen Pommern an Dänemark abgetreten. Die hierüber errichteten Verträge vom 26. Mai und 4. Juni 1815 besagen aber, daß das Herzogtbum Lauenburg als ein fouveraineS deutsches Fürstenthum von der Person des Königs von Preußen auf die Person deS Königs von Dänemark mit den Rechten übergehen solle, welche das HauS Han­nover darauf und in demselben besessen habe. Auch der König von Hannover garan- tirte damals mit den Königen von Preußen und Dänemark den Fortbestand der lauen- turgischen Verfassung. Hiernach behielt also Lauenburg, alS es an die Krone Däne­mark überging und keineswegs dem Lande Dänemarks Unterthan wurde, die Rechts­stellung eines souverainen StaateS, eine Stellung, welche übrigens nicht nur König Friedrich VI. bei der Uebernahme deS Fürstenthums 1816 und König Christian VIII. bei seiner Thronbesteigung, sondern auch der jetzt regierende König in dem Patent von 1853 bestätigt haben. Daß somit der dänischen Regierung kein Recht