Intelligenz-Blatt
der freien Stabt /rankfnrt,
verbunden mit dem Amtsblatt, Organ der piefigen Staats- behörden , und den Frsnkfnrtn Nachrichten als Ertrabetlage [ ^WUM
(Expedition r am Geistpförtchen, Schlachthausgaffe 21).
J£ 210. Samstag den 5. September 1857.
Drb" Inserate aller Art in diesen in hiesiger Stadt und Umgegend in OOO Exemplaren verbreiteten und in jeder Familie hier gelesenen Blättern können aufden besten Erfolg rechnen, worauf besonders auch die geehrten Besucher der hiesigen Messe aufmerksam gemacht werden.
Ueberblicke der Greigniffe im Gebiete der politischen und materiellen Interessen.
Frankfurt, 5 September. Der demnächst in unserer Stadt zu eröffnende Wohl- thätigkeitöcongreß wird auch eine Frage in besondere Betrachtung nehmen, welche zu größeren prinzipiellen Streitigkeiten Veranlassung gegeben hat, als auf den ersten Blick scheinen möchte, nämlich über Gegenstand und Grenze der öffentlichen Wohlthätigkeit. Zunächst ist die Pflicht des Staates zur Unterstützung, also auch zur Umlage einer Armensteuer, streitig, zumal da es dem Staate an Organen fehlt, die Bedürftigkeit und Würdigkeit der Armen zu erforschen; sodann bedarf die Grenze zwischen der Unterstützung der Gemeinde und der des Staates besondere Festsetzung, welche leichter theoretisch als in den einzelnen Fällen anzugeben ist. Ein Blick auf die Gesetzgebung wird diese Schwierigkeit erläutern. Besonders die Schweiz hat in dieser Hinsicht vielfach erperimentirt. Schon im Jahre 1551 wurde ein Gesetz erlassen, daß in aufsteigender Linie Gemeinde, Kirchspiel und Staat, nöthigenfalls durch Umlage von Armensteuer, für ihre Armen zu sorgen hätten. Aus diesen Grundsatz war die Berner „Bet- telordnung" von 1690 gegründet, welche dem Herumziehen der Bettler durch Haftbar- machung der Gemeinde und durch die Bestimmung, den Bettler seiner Gemeinde zuzuschieben, zu steuern suchte. Wie gefährlich dieser Grundsatz der Haftbarkeit der Gemeinden ist, welchen mitleidige Seelen wohl ganz natürlich finden werden, zeigte sich 1807, wo man daS Recht der Unterstützung auch aus gesunde Arme ausdehntè, welche ohne Verschulden ohne Arbeit sind und jedem Armen ein Klagerecht gegen die Gemeinde zuschrieb, welche nicht genügende Unterstützung gewährte, was also ziemlich an die „Nationalwerk- Mifen" und das „Recht auf Arbeit" hinstreift. Unter der Herrschaft des Gesetzes von 1807 nahm die Armenlast jährlich zu und wurde in den Nothjahren 1816 und 1817 völlig unerträglich. 1819 suchte die Regierung sich durch eine das Gesetz eigentlich aufhebende Verordnung zu helfen, welche die Erhöhung der Armensteuer über den Durchschnitt der Jahre 1813—15 verbot. Eine formelle Aufhebung der Zwangspflicht stand