Intelligenz-Blatt der freien Stadt Mckjurt, verbunden mit dem Amtsblatt, Organ der hiesigen Staats- behörden, und den Fraukfuükr Nachrichttll als Ertrabeilage
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(Expedition : am Geistpförtchen, Schlachthausgaffe 21).
â 168. Samstag den 18. Juli 1857.
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Ueberblicke der G^eignisse im Gebiete der politischen und materiellen Interessen.
Frankfurt, den 18. Juli. Nach Artikel 3 deS Zoll- und Handelsvertrages vom 19. Februar 1853 sollten schon im Jahre 1854 Commissarien Oesterreichs und deS Zollvereins zusammentreten, um sich über weitere, der Tendenz des genannten Artikels entsprechende Verkehrs-Erleichterungen zu einigen. Dieser Bestimmung wurde jedoch zunächst keine weitere Folge gegeben. Gegen Ende 1855 fand in Berlin eine Conferenz von Abgeordneten der Zollvereinsstaaten statt, die in jüngster Zeit abermals in Berlin zusammentraten, ohne daß bisher die schon für 1854 beabsichtigte Erweiterung des Februar- VeptrageS als hinreichend vorbereitet betrachtet werden konnte. Die letzte Berliner Con- ferenz wurde mit dem Vorbehalt einer baldigen Wiederaufnahme des Gegenstandes in Wien geschloffen. Seitdem ist eine Reihe von. Monaten vergangen, ohne daß diese Absicht verwirklicht oder eine sichere Aussicht zu ihrer Verwirklichung gewonnen wäre. Die Verzögerungen würden räthselhaft erscheinen müssen, wenn sie nicht inzwischen ihre Erklärung gefunden hätten, und zwar durch denselben Umstand, der sich gegenwärtig der Wiederaufnahme der Verhandlungen in Wien hindernd in den Weg stellt. Die Zollver- einSstaaten nehmen Anstand, ihrerseits Bevollmächtigte nach Wien zu senden, weil die bei der Berliner Conferenz von gewisser Seite eingebrachten Anträge für weitere Verkehrserleichterungen ernste Bedenken erregten, welche sich durch die inzwischen von den Zollvereinsregierungen vorgenommene eingehende Prüfung-jener Anträge noch verschärft zu haben scheinen. Die Bedenken der Zollvereinsregierungen gründen sich auf Art. 3 cheS Februar-Vertrages, welcher die zu vereinbarenden VerkehrSerleichterungen auf eine Erweiterung der bereits bestehenden Befreiungen und Ermäßigungen der Eingangszölle für Rohstoffe und gewerbliche Erzeugnisse beschränkt, während die jenseitigen Anträge auf eine vollständige Zolleinigung ausgehen, deren Berathung durch Art. 25 deS Februar- Vertrages frühestens für das Jahr 1860 in Aussicht genommen ist. ES handelt sich jedoch hier nicht allein um eine Formfrage; die obwaltende Differenz beruht vielmehr wesentlich in der Auffassung deS ZolleinigüngswerkeS. Während der Zollverein dasselbe gemäß dem für seine Bestimmung und seine gestimmte Entwickelung maßgebenden Prinzip