Intelligenz-Blatt der freien Stadt Frankfurt,
verbunden mit dem Amtsblatt, Organ der hiesigen Staats- D^D^W behörden, und den Frankfurter Nachrichten als «rtrabeilage h
(Expedition : am Geistpförtchen, SchlachthauSgasse 21).
J^ 166« Donnerstag den 16. Juli 1857.
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UeberblLcke der Ereignisse im Gebiete der politischen un- materiellen Interessen.
Frankfurt, den 16. Juli. Ein Umstand, welcher die Einigung über die Lonaufürstenthümerfrage sehr erschwert, ist das verfrühte Geltendmachen schnurstracks entgegen- stehender Ansichten über einen Gegenstand, über den vertragsmäßig.vor allen Dingen die consultativen DivanS gehört werden sollen. Vertragsmäßig hat Frankreich so wenig Recht, die Union der Fürstenthümer zu seinem Feldgeschrei zu machen, als Oesterreich und die Türkei befugt sind, der Union der Fürstenthümer von Haus auS entgegenzutreten. Der letzte Pariser Vertrag bestimmt im Wesentlichen Folgendes für die Fürstenthümer: „Kein Vorrecht irgend einer besondern Schutzmacht, unabhängige Nationale Verwaltung, volle Freiheit des Gottesdienstes, der Gesetzgebung, des Handels und der Schifffahrt. Eine Commission, über welche die Mächte sich verständigen werden, wird in Bukarest sofort mit einem ComniissariuS der Pforte zusammentreten,, um über den Zustand der Fürstenthümer Erkundigungen einzuziehen und die Grundlage ihrer künftigen Organisation vorzuschlagen. Der Sultan wird in jeder der beiden Provinzen unverweilt eine Versammlung berufen, die alle Classen der Bevölkerung vertreten und deren Wünsche kund geben soll. DaS Ergebniß wird nach Paris geschickt, die schließliche Verständigung mit der oberherrlichen Macht wird durch eine Convention zwischen den contrahirenden Mächten bekräftigt, ein entsprechender Hattischerif über die Verfassung erlassen werden, die unter die gemeinsame Bürgschaft aller unterzeichnenden Mächte gestellt wird. In jeder Provinz eine nationale Streitkraft zur Sicherung des Innern und der Grenzen; Verpflichtung zu außerordentlichen Vertheibigungsmaßregeln. Ist die innere Ruhe bedroht, so wird die Pforte mit den andern Mächten über die zu treffenden Maßregeln sich verständigen. Eine bewaffnete Dazwischenkunft kann ohne vorgängige Einigung zwischen den Mächten nicht stattfinden." Hiernach ist über Union und Nichtunion der Fürstenthümer nichts bestimmt und kann, bevor das Ergebniß der Abstimmungen der consultativen DivanS nach Paris geschickt ist, auch nichts bestimmt werden. Wenn dennoch bereits einerseits von Frankreich, andererseits von Oesterreich eine ganz bestimmte Organisation der Fürstenthümer verlangt wird, obgleich die Divans noch nicht gespro-