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Intelligenz-Blatt der freien Stadt /raaksurt, verbunden mit dem Amtsblatt, Organ der hiesigen Staats­behörden, und den Frankstrttr Nachrichttu als Extrabeilage

(Expedition: am Geistpförtchen, Schlkchthausgaffe 21).

M 148» Donnerstag den 25. Juni 1857.

Abonnementspreis für'S halbe Jahr 2 fl. 30 kr. Tägliche Ausgabe außer Montags.

EinrückungSgebührenr 6 kr. für die ganze, 3 kr. für die gespaltene Zeile.

Ueberbliâ der Ereignisse im Gebiete der politischen un- materiellen Interessen.

Frankfurt, 25. Juni. Der internationale statistische Congreß wird bekanntlich in diesem Spätsommer in Wien tagen. Gewiß wird er auch an Anregungen reich sein, unmittelbarere Resultate aber wären wohl eher von einem Congresse der statistischen Be­hörden deS Zollvereins zu erwarten, deren Veröffentlichungen noch immer in einer die Vergleichung sehr erschwerenden Mannigfaltigkeit der Cintheilung und Anordnung er­scheinen. Da cS wohl große Schwierigkeiten haben dürfte, die Einheit m dieser Hinsicht herzustellen, so ließe sich vielleicht durch Annahme deS Fällsti'schen Vorschlags hin­sichtlich der statistischen Benutzung der Staatshandbücher ein Ausweg finden. Da dieser Vorschlag deS verstorbenen Tübinger Professors und Bibliothekars in der wenig verbreiteten „Zeitschrift für die Gesammten Staatswissenschaften" (1845, 3te Heft) niedergelegt ist, so wollen wir ihn nach seinen Grundzügen entwickeln, wobei wir das übergehen, was der Verfasser über die einzelnen der 18 verglichenen Staatshandbücher gesagt hat. Welche Rubriken auf unsere Verhältnisse keine Anwendung finden, bedarf keiner Auseinandersetzung. Das Buch soll beginnen mit Lage, Größe, Gebirge, Ge­wässer und Clima deS Landes, mit den allgemeinen Bevölkerungs- und VerfaffungS« Verhältnissen. Es folgt der Souverän und die Volksvertretung, der Darstellung der Staatsbehörden gehen Bemerkungen über deren Dienstverhältnisse voran. Wie weit ne­ben den eigentlichen Beamten auch Gemeindebeamten und solche Personen, welche ein Geschäft oder eine Kunst, die mit großer Verantwortung verbunden ist, nur mit beson­derer Erlaubniß des StaateS üben (Aerzte, Advocaten, Apotheker, Bauverständige rc.) aufzunehmen find, wird von der Größe deS StaateS abhängen. Unter den Staatsbe­hörden bilden natürlich die Centralstellen die erste Kategorie. Hinsichtlich der Stel­lung derselben herrschen die größten Abweichungen, am passendsten wird das auswär­tige Ministerium vorangestellt und wo ein solches nicht besteht, ein Abschnitt: „Gesandte und Konsuln" eingeschoben. Mit der Stellung des Kriegsdepartements hinter dem des Auswärtigen fällt von selbst die veraltete Einrichtung des Staa­tes in einen Hof-, Militär- und Civilstaat weg. Beim Justizdepartemente sollte der übrigen RechtSquellen, der Gesetzbücher und der Gerichtsordnung Erwähnung