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Intelligenz-Blatt

der freie« Stadt /ra«ks«rt, zS3

verbunden mit dew Amtsblatt, Organ der hiesigen Staats- bchörden , und den Fraakfartrt Nachrichten als Extrabeilage I I >^-««^m»—- _

(Expedition: am Geifipförtchen, Schlachthausgasse 21).

J£ 112. Dienstag dell 12. Mai 1857»

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Ueberbliâ der Ereignisse im Gebiete der politische» und materielle» Interesse».

Frankfurt, den 12. Mai. In der Banknorenfrage theilen wir heute den Schluß des Circulars der preußischen Regierung an die Zollvereinsstaaten auszugsweise mit:

In den Jahren 1853 und 1856 wurden in rascher Folge zehn Notenbanken theils innerhalb des Zollvereins, theils zwar außerhalb desselben, aber mit der Befugniß zur Ausgabe von Noten in der Thalerwährung konzessionirt. Der Mehrzahl nach an Orten errichtet, welchen die natürliche Grundlage einer Bank, ein eigener beträchtlicher Geld-, Wechsel- und Waaren- Verkehr, fehlt, mit Privelegien auSgestattet, welche der Noten- Emission entweder gar keine oder doch eine so weite Grenze zoglN, daß die Absicht eines über den Platz und dessen natürlichen Verkehrskreis weit hinausgehenden Geschäftsbetrie­bes in die Augen fiel, trugen die meisten dieser Banken von vornherein den Stempel von Unternehmungen, welche, sei eS durch die Absicht ihrer Gründer, sei eS durch ihre nothwendig kinteetende Entwickelung, darauf gerichtet waren, das F ld für ihre Geschäfte und den Umlauf ihrer Noten vorzugsweise in Preußen zu suchen. Die preußische Re­gierung sah daher, während sie mit gewissenhafter Sorgfalt bemüht war, bei Bestimmung der Anzahl und des GrschäftkreiseS ihrer eigenen Banken die Rücksichten auf das Be­dürfniß deS Verkehrs und auf die Ordnung im Münzwesen gegen einander abzuwâgen, das Land einer Urberfluthung von Agenten und Noten ausländischer Banken Preis ge­geben und noch ferner ausgesetzt, welche alle bisherigen Garantisen für Aufrechthaltun­gen eines geordneten MünzwesenS in Frage stellte und ihr eigenes MünzhoheitSrecht in einem seiner wichtigsten Theile thatsächlich in fremde Hände legte.

Die preußische Regierung war dieser Entwickelung., von ihrem Beginne an mit Aufmerksamkeit gefolgt. Sie konnte eS nicht für ihre Aufgabe halten, den beteiligten Regierungen in Beziehungen auf die Ausübung eines ihnen formell zustehenden Rechtes Vorstellungen zu machen; sie glaubte indessen eine Pflicht gegen sich selbst zu erfüllen und im Interesse aller Betheiligten zu handeln, wenn sie öffentlich auf die nothwendi­gen Konsequenzen jener Entwickelung aufmerksam machte und darüber keinen Zweifel ließ, daß sie in die Lage kommen könne, den Umlauf fremder Werthzeichen noch weirer, als dies durch das Gesetz vom 14. Mai 1855 geschehen, beschränken zu müssen. Sie