Intelligenz-Mati der freien Stadt Mnksntt, XfSl verbunden mit dem Amtsblatt, Organ der hiesigen Staats- âM^^W behörden, und den /raukfnrter Nachrichten als Extrabeilage |
(Expedition: am Geistpförtchen, SchlachthauSgasse 21).
^L 96 Donnerstag den 23. April 1857.
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Ueberbliâ der Greignisse im Gebiete der politischen und materiellen Interessen.
Frankfurt, den 23. April. (Zur Situation). Es ist die Tendenz der dänischen Regierung und der dänischen Presse, fortwährend die Interessen der dänischen Gesammt-Monarchie und deS GesammtstaatS im Munde zu führen und sich daS Ansehen zu geben, alö ob sie für ein bestehendes Prinzip in die Schranken treten, während sie zugleich die Vertheidiger der Rechte der deutschen Herzogthümer als Vertreter untergeordneter und kleinlicher Sonderinteressen darzustellen bemüht sind. Diese ganze Auffassung ist aber völlig unhaltbar, da nirgend« der Beweis geliefert ist, daß dem Ge- sammtstaate entgegen und neben demselben überhaupt keine politischen Rechte in Dänemark und den Herzogthümern beständen, oder bestehen könnten. Dieser Beweis ist dem dänischen Memorandum in keiner Weise gelungen, wohl aber weisen die Zeugnisse der Geschichte und des StaatSrechtS daS Gegentheil nach. Es hat zunächst die Erbfolge in den verschiedenen Theilen der dänischen Monarchie ihre rechtliche Form und Regelung nicht durch ein für den Gesamintstaat bestehendes Sucessionsrecht gesunden, sondern sie ist normirt worden nach dem Prinzipe europäischer Zweckmäßigkeit. Es ist ferner durch die in Uebereinklinft mit dem deutschen Bunde erlassene Ordre vom 28. Januar 1852 festgesetzt, daß die innere Organisation des zu bildenden (also noch nicht bestehenden) GesammtstaatS durch verfassungsmäßige Vereinbarung mit den rechtlich bestehenden repräsentativen Organen hergestellt werden solle. Mit Rücksicht auf diese Ordre sind nun zwar den holsteinischen wie den schleswigschen Ständen im Jahre 1853 die Umrisse einer Gesammt-Verfassung vorgelegt. Allein die Stände haben ihre Einwilligung nicht gegeben und eS kann demnach die am 11. Juni 1854 publizirte Gesammtverfassung in keiner Weise für die Ausführung des durch die gedachte Ordre in Aussicht genommenen Ver« faffungSwerkeS gelten, und zwar um so weniger, alö die Stände ausdrücklich remonstrirt haben. Ein Vergleich der Stimme der Stände über die Gesammtverfassung auf dem Reichsrathe im vorigen Jahre Gehör zu verschaffen, blièb ohne Erfolg.
Was folgt nun daraus? Doch unbedingt nichts anderes, als daß die Gesammtmo- narchie, welche erst auf Grund der Ordre vom 28. Januar 1852 unter Bcirath der Stände der Herzogthümer aufgerichtet werden sollte, rechtlich noch gar nicht eristirt. Der Widerstreit der deutschen und der dänischen Nationalität machte sich vielmehr in verschie-