Intelligenz-Blatt der freie» Stadt Frankfurt, verbunden mit dem Amtsblatt, Organ der hiesigen Staats- behörden, und den Frankfurter Nachrichten als Ertrabeilage
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(Expedition: am Geistpförtchen, Schlachthausgaffe 21).
M 74 Samstag den 28. März 1857.
Abonnementspreis sür's halbe Jahr 2 fl. 30 kr. Tägliche Ausgabe außer Montags. Einrückn ng Sgebühren: 6'kr. für die ganze, 3 kr. für die gespaltene Zeile.
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D^M^ Inserate aller Art in diesen in hiesiger Stadt und Umgegend in 4000 Exemplaren verbreiteten und in jeder Familie hier gelesenen Blättern können aufden b este n Erfolg rechnen, woraufbesonders auch die geehrten Besucher der hiesigen Messe aufmerksam gemacht werden.
Ueberblièke der Ereignisse im Gebiete -er politischen un- materiellen Interessen.
Frankfurt, 28. März. Die hiesige Gewerbekammer hat bekanntlich vor längerer Zeit eine Commission ernannt, um diejenigen Bestimmungen vorzuschlagen, welche eine freiere Bewegung innerhalb der Gewerbe zulassen. Dieser Bericht ist nun erstattet und zwar in der Art, daß die Mehrheit eine vollständige Reihe von Rechtsgrundsätzen aufstellt, welche nur noch aus den Spezialstatuten der Gewerbe ihre Ergänzung im Einzelnen zu erhalten brauchen; während die Minderheit, von der Ueberzeugung ausgehend: „daß Anträge auf völlige Umgestaltung der gewerblichen Verhältnisse im Augenblick die allseitige Zustimmung der Handwerker nicht erlangen würden", nur die Abhülfe zweier der fühlbarsten Mängel des gegenwärtigen Zunftzwanges beantragt. Die Mehrheit hat eine größere GewerbSbefugniß empfohlen, „damit der GewerbSmann die Macht habe, die Richtung zu verfolgen, zu der er am meisten Geschick, Intelligenz und Gewandheit besitzt. Diese Einsicht wird er sich immer nur durch Erfahrung erwerben können und Mancher wird sich jetzt innerhalb deS starren Zunftzwanges bei verfehlter Berufsthätigkeit kümmerlich durchzubringen haben. Kein Nebenerwerbszweig wird ihm gestattet, keine Thätigkeit darf er entwickeln, für die er mehr Talent in sich trägt; er muß an dem verfehlten Gewerbe zu Grunde gehen. — Ein weiterer Fehler ist die in manchen Handwerken äußerst übersetzte Meisterzahl, welche durchaus in keinem richtigen Verhältniß zum Verbrauche deS Geschäftsartikels steht. Wir wollen daher, daß nur die bewährte Tüchtigkeit zugelaffen werde." — Die wichtigsten, von dem bisher geltenden Rechte abweichenden Bestimmungen des Mehrheitserachtens find wohl folgende: RealgewerkSrechte sind ohne Ausnahme abzulösen. — Die Benutzung irgend eines Nebenerwerbszweiges ist erlaubt. — Freiwillige Verschmelzung verwandter