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Intelligenz-Matt der freien Stadt Kailksurt, X^ verbunden mit dem Amtsblatt, Organ der hiesigen Staats- behörden, und den Frankfntter Nachrichten als Ertrabeilage |

----«oe®®@ee*---- (Expedition: am Geistpförtchen, Schlachthausgaffe 21).

M 70. Dienstag den 24. März 1857,

AbonnementSpreis für's halbe Jahr 2 fl. 30 kr. Tägliche Ausgabe außer Montags.

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Ueberblicke der Ereignisse im Gebiete der politischen und materiellen Interessen.

Frankfurt, 24. März. Gegenüber den Versuchen Dänemarks, die holsteinische Angelegenheit der Competenz des deutschen Bundes zu entziehen, wird eS nöthig sein, an die Stellen der dänischen Noten der letzten Jahre zu erinnern, worin diese Compe- tenz ausdrücklich anerkannt und in dieser Rücksicht Versprechungen gemacht sind, deren Nichterfüllung nicht zu leugnen ist. In der Note vom 26. August 1851 nach Wien und Berlin erklärte Dänemark: „Se. Mas. sind gesonnen, nach erfolgter Rückgabe der vollen Landesherrlichen Gewalt in dero Hände, das Herzogthum Holstein nach den rechtlich bestehenden Gesetzen zu regieren, auch fest entschlossen, Veränderungen in dèr Verfassung dieses Herzogtums nur auf versassungSmäßigem Wege einzuführen." In der dänischen Depesche vom 6. December 1851 wird nach Wien und Berlin geäußert, daß Veränderungen in der Verfassung Holsteins nur im Wege der Berathung mit den Provinzialständen dieses Herzogthums in Gemäßheit der Gesetze vom 28. Mai 1831 und 15. Mai 1834 eingeführt werden sollen; wollten S. Maj. der König die Verfassung deö Herzogthums Holstein anders als im verfassungs­mäßigen Wege ändern, so würde die Competenz des deutschen Bundes nach dem Artikel 56 der Wiener Schlußacte („die in anerkannter Wirksamkeit bestehenden Landständischen Verfassungen können nur auf verfassungsmäßigem Wege wieder abgeändert werden") begründet sein, daß S. Mas. dieses aber nicht wollen, ist diesseits ausdrücklich erklärt worden." Ferner: „Wenn S. Maj. beschließen, nicht nur das Herzogthum Holstein, sondern auch das Herzogtum Schleswig bisweiter als absoluter König zu regieren, so geschieht dies mit dem Ziel vor Augen, auf gesetz- und verfassungsmäßigem Wege, d. h. durch die berathenden Provinzialstânde jedes der Herzogtümer für sich, sowie in Betreff Lauenburgs unter Mitwirkung von Ritter- und Landschaft eine organische und gleichartige verfassungsmäßige Verbindung sämmtlicher Landestheile zu einer gejammten Monarchie herbeizuführen. Die österreichische Dep'esche vom 26. und die preußische vom 30. December 1851 acceptirten diese Zu­sicherungen mit einer Umschreibung derselben, welche wieder durch die dänische Note vom 29. Januar 1852 als mit den Absichten des Königs übereinstimmend anerkannt wurde.