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JutettigenjBIatt der freien Stadt Frankfurt, zg2^ verbunden mit dem Amtsblatt, Organ der hiesigen Staats- behörden, und den Frankfurter Nachrichten als Extrabeilage |

(Expedition: am Geistpförtchen, Schlachthausgaffe 21).

42 6. Donnerstag den 8. Januar 1857.

AbonnementSpreis für's halbe Jahr 2 fl. 30 kr. Tägliche Ausgabe außer Montags. EinrückungSgebühren: 6 kr. für die ganze, 3 kr. für die gespaltene Zeile.

Ueberblicke der Ereignisse im Gebiete -er politischen un- materiellen Interessen.

Frankfurt, den 8. Januar. Die Neuenburger Angelegenheit ist in den letzten Tagen durch die Proklamation des Bundesraths vom 5. d., welche einen versöhnlichen Geist athmet, in eine neue Wendung getreten, und eS scheint, daß die Schweiz sich nun­mehr geneigter fühlt, auf den P)eg der Nachgiebigkeit einzulenken. Wenigstens wird die Rückkehr deö Obersten Barmann nach Paris in Begleitung deS Ständeraths Dr. Kern, eines Jugendfreundes Napoleons III., allgemein in dieser Weise auSgelegt, Uebrigcns ist auch nicht zu verkennen, daß man schon seit der letzten Botschaft deS Bundesrathes an die Bundesversammlung eine entgegenkommendere Haltung von Seiten der Schweiz anzunehmen begonnen hat. Abgesehen von dem falschen Standpunkte, den man in der Rechtsfrage selbst dort immer noch behauptet, bat man doch in der Form sich aller Mäßigung befleißigt und in allen amtlichen Erlassen von aufregender Sprache sich fern gehalten. Und während der Bundesrach früher die Unabhängigkeit Neuenburgs von jeder „fremden" Souverainität als Grundlage jedweder Unterhandlung bezeichnete, stellt er in seiner letzten Botschaft diese Unabhängigkeit nur als das durch die Unterhandlungen erst herbeizuführende, als daS zu erreichende Endziel chin und schneidet auf diese Weise nicht mehr, wie früher, den Weg zu einer ausgleichenden Verhandlung mit Preußen ohne Weiteres ab. Wird nun in Folge irgend welcher Art von diplomatischer Inter­vention die Niederschlagung des gegen die Neuenburger Gefangenen eingeleiteten Pro­zesses und die Freilassung derselben vom Bundeârathe ausgesprochen, ehe die bis zum 15. Januav ausgesetzte Mobilmachung von Seiten Preußens erfolgt ist, so würde man diesseits den Act der Freilassung wohl selbst dann als eine der preußischen Forderung geschehene Genüge ansehen können, wenn auch etwa in dem betreffenden Beschluß des Bundesraths eine Erklärung daran geknüpft wäre, welche auf ein Vermittelungöaner- bieten europäischer Mächte hinwiesc, da Preußen durch ein solches Vermittelungsaner­bieten in keiner Weise gebunden sein würde, seinerseits also die geforderte Freilassung nicht gegen eine Bedingung erlangt, nicht durch irgend ein Zugeständmß ausgewogen hätte. Eine eingehende Erörterung der Neuenburger Angelegenheit bietet eine soeben bei F. Schneider in Berlin erschienene Broschüre, die den Titel führt: „Zur Neuenburger Frage.