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Dienstag, den 21. Dezember 1897

24. Jahrgang

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mit Zlnterhaltungs -Beilage „Sterne und Blumen"

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Mängel einer gekauften Sache.

Von Dr. jur. W. Brandis.

(Nachdruck nicht gestattet.)

Wer eine Sache verkauft, einerlei, ob eine be­wegliche oder unbewegliche, haftet dem Käufer da­für, daß dieselbe nicht nur die ausdrücklich ver­sprochenen Eigenschaften hat, sondern auch die­jenigen, welche sie zu ihrem gewöhnlichen Gebrauche tauglich macht. Er muß auch dafür einstehen, daß der Sache keine heimlichen, ihm selbst unbekannten Fehler oder Mängel der er­wähnten Art anhaften. Seine Haftpflicht ist je­doch verschieden, je nachdem ihn eine Schuld daran trifft, daß die Sache nicht vorschriftsmäßig beschaffen ist oder nicht. Verschieden ist die Haft­pflicht des Verkäufers ferner für den Kauf im bürgerlichen Verkehr und für den Handelskauf. — Wir wollen zunächst die Grundsätze für den Kauf im bürgerlichen Verkehr erörtern. Dieselben gelten auch für den Handelskauf, werden für diesen jedoch durch die Vorschriften des Handelsgesetzbuches ergänzt.

Stellen sich, nachdem der Käufer die Sache erhalten hat, Fehler derselben heraus oder man­geln ihr, was dasselbe ist, die erforderlichen guten Eigenschaften, und kann der Käufer dem Ver­käufer nicht nachweisen, daß letzterer diese Mängel gekannt habe, hat Verkäufer die Abwesenheit dieser Mängel auch nicht ausdrücklich zugesichert, so hat der Käufer die Wahl zwischen zwei Ansprüchen, nämlich den Anspruch auf entsprechende Minde­rung des vereinbarten Kaufpreises oder auf Rück­gängigmachung des Kaufes. Im Gebiete des preußischen Landrechtes kann er diese Ansprüche aber nicht sofort geltend machen, sondern er soll zuvor den Verkäufer zur Verbesserung des Fehlers oder Mangels auffordern und erst, wenn der Verkäufer dieses innerhalb angemessener Frist nicht gethan hat, oder wenn die Verbesserung un­möglich ist, hat er die Wahl zwischen jenen beiden Ansprüchen. Außerhalb des preußischen Land­rechtes ist der Käufer nur dann, wenn es sich um den Kauf von Sachen handelt, welche lediglich der Gattung nach bestimmt sind, z. B. 1OOO Preß­kohlen Marke 8. V., ein Dutzend braune lederne Herrenschuhe, gehalten, zuvörderst anderweit feh­lerlose Lieferung zu verlangen. Das neue Bürger­liche Gesetzbuch schließt sich dem außerpreußischen Rechte an.

Fordert der Käufer Preisminderung, so entstehen, wenn der vereinbarte Kaufpreis ein ungewöhnlich hoher oder niedriger war, zwischen den Parteien leicht Meinung-Verschiedenheiten, nach welchem Maßstab der Minderwerth zu be­rechnen ist. Für diese Berechnung dient die ver­einbarte Kaufsumme als Grundlage, nicht der wahre Werth der Sache. Den Anspruch auf Preisminderung wegen verschiedener Fehler kann man mehrfach geltend machen.

Gibt der Käufer die Sache zurück, so müssen beide Theile in dieselbe Lage zurückversetzt werden, in welcher sie sein würden, wenn der Kaufvertrag nie abgeschlossen wäre. Der Käufer muß also die Sache in demselben Zustand zurückgeben, in welchem er sie erhalten hat, und wenn er dies infolge seiner Schuld ganz oder theilweise nicht mehr kann, ist er in entsprechender Höhe ersatz­pflichtig. Ist die Sache dem Käufer ohne seine Schuld abhanden gekommen oder befchädigt, so geht ihn dies nichts an. Er behält trotzdem seinen Anspruch gegen den Verkäufer auf Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen, er kann Ersatz der Auslagen verlangen, z. B. für nothwendige Reparaturen, die er an der Sache vorgenommen hat, sowie Ersatz des Schadens, der ihm durch die Sache verursacht ist, z. B. verdorbener Wein verdirbt durch die Vermischung mit gutem auch diesen. Von dieser Schadensersatzpflicht soll sich der die fehlerhafte Beschaffenheit der Sache nicht kennende Verkäufer aber dadurch be­freien können, daß er dem Käufer den gezahlten Kaufpreis nebst Zinsen zurückzahlt und ihm die Sache überläßt.

Ein Recht, wegen Mängel der Sache sofort vom Kaufe zurückzutreten, hat also der Käufer nur ausnahmsweise, nämlich nur in den Gebieten des gemeinen deutschen Rechts und auch hier nur dann, wenn es sich um den Kauf einer einzeln bestimmten Sache handelt, die man z. B. in einem Laden gekauft hat. Die wichtigsten Käufe werden heutzutage jedoch zwischen Per­sonen geschloffen, die nicht am nämlichen Orte anwesend sind, und wird dabei die Sache nur ihrer Gattung nach bezeichnet, z. B. 1 Dutzend Sofagestelle Muster G, 50 Seidenhüte Fayon Wien, 100 Flaschen Rothwein' Chateau Milon. Beim Kauf solcher nur der Gattung nach (generisch)

bestimmter Gegenstände ist der Verkäufer nicht nur verpflichtet, statt der fehlerhaften, tadellose Waare zu liefern, er ist auch berechtigt, dies zu thun und dadurch die Ansprüche des Käufers auf Preisminderung oder Rücktritt abzuwehren. Ist auch die zweite Lieferung fehlerhaft, so kann der Käufer eines dieser letztem beiden Rechte geltend machen.

Auf eine Verbesserung des Fehlers oder Nach­lieferung einer tadellosen Sache oder Waare braucht sich der Käufer aber niemals einzulassen, wenn er sich die Abwesenheit gerade dieser Mängel vom Verkäufer hat zu sichern (garantiren) lassen. Er kann in diesem Falle ohne weiteres Rück­nahme der Sache verlangen und außerdem auch Ersatz des vollen verursachten Schadens. Letzterer Anspruch steht dem Käufer auch immer dann zu, wenn der Verkäufer die Mängel gekannt und arg­listiger Weise verschwiegen hat.

Die Haftpflicht des Verkäufers für Mängel der Sache oder Waare fällt dann weg, wenn die Mängel so offensichtlich waren, daß sie dem Käufer in die Augen fallen mußten. „Wer die Augen nicht aufthut, muß den Beutel aufthun." Der Maßstab, niit welchem gemessen wird, ist der Maßstab des gewöhnlichen Mannes, nicht der­jenige des Kenners.

Nach gemeinem deutschen Recht verjährt der Ansprach auf Rücknahme der Sache in sechs Monaten, der Anspruch auf Preisminderung in einem Jahre. Das preußische Landrecht bemißt die Verjährungsfristen nach der Art des Kauf­gegenstandes und des Mangels. Handelt es sich um natürliche Mängel, so verjähren beide An­sprüche bei Landgütern erst in drei Jahren, bei städtischen Grundstücken in einem Jahre und bei beweglichen Sachen in 6 Monaten; bezieht sich der Mangel dagegen nur auf äußere Eigenschaften, Befugnisse oder Lasten der Sache, so verjähren die. Ansprüche bei Landgütern in einem Jahre, bei städtischen Grundstücken in 6 Monaten und bei beweglichen Sachen in 3 Monaten. Diese

Fristen greifen jedoch nur Platz, wenn es sich um heimliche Mängel handelt. Kannte der Verkäufer die Mängel, handelt er also arglistig, so verjährt die Klage gegen ihn erst in den gleichen Fristen wie die Kaufpreisforderung, also in zwei, vier, zehn oder dreißig Jahren.

Für den Handelskauf gelten, wenn es sich um ein Platzgeschäft handelt, die nämlichen Grund­sätze. Abweichendes bestimmt das Handelsgesetz­buch nur für den Distanzkauf, d. h. wenn die Waare von einem andern Ort übersandt wird. Da im Handelsverkehr in noch höherem Maße als sonst eine prompte Abwickelung der Geschäfte geboten ist, so wird dem Empfänger der Waare zur Pflicht gemacht, dieselbe sofort nach erfolgter Ablieferung, „soweit dies nach dem ordnungs­mäßigen Geschäftsgänge thunlich ist", zu unter­suchen und wenn sich Mängel ergeben, sogleich dem Verkäufer Anzeige zu machen. Versäumt er dies, so gilt die Waare als genehmigt, natürlich abgesehen von Mängeln, die sich erst später be­merkbar machen. Betreffs der Untersuchungspflicht nimmt die Praxis der Gerichte einen strengen Standpunkt ein. Bekommt jemand z. B. mehrere Fässer mit Heringen, Butter und dergleichen, so hat er seiner Pflicht nicht genügt, wenn er nur ein Faß untersucht und hierbei zufällig ein gutes trifft. Eine derartig beschränkte Untersuchung soll nur zulässig sein, wenn nach der Art der Verfertigung oder Gewinnung der Waare oder aus sonstigen Umständen zu entnehmen ist, daß alle einzelnen Theile derselben von gleicher Be­schaffenheit seien, oder daß doch eine Verschieden­heit sich nur auf ein Verschulden des Verkäufers zurückführen lassen würde. — Die Mängel der Waare kann der Käufer — ebenso wie der Ver­käufer — durch Sachverständige feststellen lassen, welche auf Antrag das Amtsgericht ernennt. Ist die Waare dem Verderben ausgesetzt oder Gefahr im Verzüge, so kann der Käufer die Waare öffentlich verkaufen lassen oder, wenn sie einen Börsen- oder Marktpreis hat, auch nichtöffentlich

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Mängel, die erst nach Ablauf von 6 Monaten seit der Ablieferung an den Käufer entdeckt oder angezeigt worden sind, können nicht mehr geltend gemacht werden. Ausnahmen finden nur statt, wenn etwas anderes vereinbart ist, z. B. ein Uhrmacher übernimmt zweijährige Garantie, oder wenn für bestimmte Maaren sich ein anderer Handelsgebrauch herausgebildet oder das Gesetz anders bestimmt hat, wie z. B. für den Vieh­handel, und schließlich stets dann, wenn dem Ver­käufer ein Betrug zur Last fällt.

□ Christvrscheerung.

(Nachdruck verboten.)

Weihnachten ist da — die Zeit der Kind­heitspoesie, der Ueberraschungen, des Sehnens und Erwartens, des Beglückens, der Erfüllungen! Uns wird wieder einmal so kindlich froh zu Muthe, Kindheitserinnerungen in so und so vielter Auflage umtändeln unser Gefühl, unsere Phantasie, unser — Portemonnaie. Auch die in des Lebens Ernst vertrockneten und verrosteten Menschen werden gemächlich und gefühlvoll in dem Drange, die Kinder durch Weihnachtsgaben zu erfreuen und auch ihrerseits das Wort wahr zu machen: Wollt ihr selig sein, so müßt ihr werden wie die Kinder!

Woher mag doch dieser Weihnachtszauber des Bescheerens und Beglückens kommen? Wie erfüllt hier das Christenthum ein tiefes Bedürfniß des menschlichen Herzens? Die erneuerten Weih­nachtsfreuden aus der Kinderzeit allein ver­möchten nimmer einen so freudigen Pulsschlag unserem Werktagsleben zu verleihen. Was eine Mutter seit Wochen mit heimlicher Freude er­füllte, was sie heiter arbeiten, weben, schaffen und besorgen ließ — es war das Bewußtsein, ;eliebten Wesen dadurch eine Freude zu bereiten.

„Nehmen ist seliger denn Geben" — das ist eine beliebte Witzelei, zu der eigentlich recht wenig Witz gehört: aber sie ist nicht wahr. Wann warst Du, lieber Leser, je „selig" über ein erhaltenes Geschenk? Weit wirst Du vielleicht zurückdenken müssen, um ein Beispiel aufzufinden! Ja, in der Kindheit und Halb­kindheit, da bedurfte es gar nicht vieler und außerordentlicher Gaben, um uns ganz selig zu machen. Aber heut? ...

Die Seligkeit des Gebens liegt hoffentlich nicht so weit in Deinem Leben zurück, imb wenn sür Dich ein recht beglückendes Weihnachtsfest hereingebrochen ist, so glaube ich, das Geben hat mehr Antheil daran als das Nehmen. Ich für meinen Theil bedauere den, der nichts schenken kann, mehr als den, welchem — um zeitgemäß zu sprechen — das Christkind nichts bringt.

Es gibt Geschenke, die weder beim Geben noch beim Nehmen besondere Freude verursachen, aus dem einfachen Grunde, weil es eigentlich keine Geschenke sind: Remunerationen, Gratt- fikationen, „Revanchen", Abzahlungen. Ein An­gestellter, der von seinem Prinzipal zu Weih­nachten — vielleicht gar vertragsmäßig — hundert Mark erhält, wird weder entzückt noch gerührt, sondern zufriedengestellt, und dem Geber wird, das will ich gerne glauben, sein „Geschenk" eben­falls keine „Seligkeit" erzeugen. Nicht viel tieferen Werth haben die Geschenke, welche man „anstands­halber" überbringt, oder diejenigen, welche ge­geben werden, — weil man sich nicht lumpen lassen darf.

; Nur bei den Geschenken ist „selig" das Neh­men, „seliger" noch das Geben, welche ohne jeg­liche Nebenabsicht, allein um zu beglücken, zu er­freuen, dargebracht werden, zu denen der Geber gleichsam durch ein Herzensbedürfniß gedrängt wird; wo man beim Geben nicht daran denkt, daß die Gabe einmal erwidert werden könnte, und beim Nehmen sich nicht fragt, auf welche Weise man sich „revanchiren" soll.

Darum erfüllen uns besonders die Gaben mit innerer Genugthuung, die wir Kindern, Hilf­losen und Armen geben. Das sind wirkliche Liebesgaben, keine Tauschgeschäfte, keine Kapital­anlagen oder Abzahlungen. Hier wissen wir auch, daß die Freude des Empfängers wirklich ganz rein und voll ausströmen kann. Denn um noch „selig" zu werden beim Nehmen, muß man unvermögend sein, sich selbst das Empfangene anzuschaffen, wie die Kinder und die Armen. Arme Kinder sind darum doppelt selig.

Ich beglückwünsche dich, lieber Leser, wenn du dir das Herzensvergnügen nicht hast ent­gehen lassen, durch die Bescheerung solcher die wahre Seligkeit des Gebens an dir selbst zu erproben!