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Jli 284

Samstaq, den 11. Dezember 1897

24. Jahrgang

Jnfmrft: Die ei* spalt. Garmond­zeile ober beree Raum 15 Pf., Re­klamen bte Petit­zeile 25 Pf.; bei Wiederholungen wirb entsprechend Rabatt gewahrt

mit Unterhaltungs-Beilage „Sterne und Mlummi'

D»Mk u) PerUf brr Selber« XdieehnUtmi peterH<fe a». 8 (Xtra««le).

d. Vom Bürgerlichen Gesetzbuche.

ii.

Das Verlöbniß.

(4. Buch, 1. Abschnitt, 1. Titel.)

Bei unseren Altvorderen war außer dem Brautkaufe, der regelmäßigen Form der ger­manischen Eheschließung, welcher gegenseitige Be­sprechungen und Versprechungen vorausgingen, auch die Raub ehe erlaubt und anerkannt, bei der, wo sie noch nicht zum bloßen Schein gewor­den war, Gewalt die Stelle der gegenseitigen Hingebung einnahm. Das Christenthum mit seiner hohen und heiligen Auffassung der Ehe hat den letzten Rest dieser barbarischen Sitte be­seitigt und die völlig freie Einwilligung beider in die einzugehende Lebensgemeinschaft zum ober­sten Erforderniß einer gütigen Ehe gemacht. Da­mit war die Nothwendigkeit gegeben, daß die künftigen Ehegatten stets, ehe sie zur Eheschließung schreiten konnten, sich ihrer beiderseitigen Einwil­ligung versicherten, und daß es sonach von selbst zu einer gegenseitigen Zusage kam. Die Noth­wendigkeit einer bestimmten Zusage, eines Versprechens verstärkte sich mit der Entwicke­lung des kirchlichen Rechtes der Ehehindernisse und der daran geknüpften Einführung des öffent­lichen Aufgebotes, nicht zum wenigsten aber auch durch das bei fortschreiender Kultur wachsende Be- dürfniß nach mannigfaltigen, vielfach kostspieligen Vorbereitungen zum ehelichen Leben.

So ist denn heutzutage das Verlöbniß oder die Verlobung, d. i. das wechselseitige Gelöbniß künftiger Ehe, die unentbehrliche Vorläuferin der Eheschließung. Darum nimmt sie auch im 4. Buche unseres Bürgerlichen Gesetzbuches, worin das Fami­lienrecht behandelt wird, die erste Stelle ein.

Die Rechtsordnung kann dem Ehegelöbniß gegenüber eine dreifache Haltung beobachten.

Sie kann es einmal als vollgiltigen Vertrag behandeln und mit einer Klage auf Erfüllung des gegebenen Versprechens ausstatten. Dies ist im gemeinen Rechte der Fall. Freilich lautet ein ge­meinrechtliches Urtheil nicht einfach auf Eingehung der Ehe und besteht seine Vollstreckung nicht etwa in der Zwangskopulation — das wäre ja gegen das Grundprinzip unseres heutigen Eherechtes, die freie Eiwilligung; es wird vielmehr der Schul­dige verurtheilt, entweder die Ehe zu schließen, oder den andern Theil vollkommen zu entschädi­gen nicht nur wegen der von ihm gemachten Aus­wendungen, sondern auch vor Allem wegen des angethanen Schimpfes und der geringeren Aus­sicht auf Verheirathung. Auch unser noch gelten­des kurhessisches Privatrecht kennt diese Entschädigungspflicht, ja es bestimmt sogar an erster Stelle die Verurtheilung zur Vollziehung der Heirath und die Anwendung von Erzwingungs­strafen, aber es knüpft alles das an das gänzlich unpraktisch gewordene gerichtliche Verlöbniß, die durch Gesetz vom 28. Oktober 1848 allgemein eingeführte gerichtliche Ehe-Anzeige. Es fei an dieser Stelle an die kürzlich von den Zei­tungen, auch von der,FuldaerZeituncst berichtete, Aufsehen erregende Entscheidung des Oberlandes­gerichtes zu Kassel erinnert. Das Oberlandes­gericht konnte nach dem bestehenden Rechte nicht anders erkennen.

Die Rechtsordnung kann weiterhin das Ver­löbniß ganz unbeachtet lassen, was entschieden zu unbilligen Härten führen würde, und sie kann endlich den goldenen Mittelweg wählen, wie dies unser neues Recht thut.

Das Bürgerliche Gesetzbuch versagt zunächst ausdrücklich die Klage auf Ein­gehung der Ehe. Es gewährt aber auch, abgesehen von dem einen Falle des Art. 1300, aus dem Verlöbniß keine Klage auf Ersatz des Schadens, der nicht Vermögens­schaden ift, also wegen des widerfahrenen Schimpfes und der verringerten Aussicht auf eine Verehelichung. Es stellt sich sogar auf den Stand­punkt des klassischen römischen Rechtes, indem es die auf den Bruch des Verlöbnisses gesetzte Ron« ventionalstrafe als gegen die guten Sitten verstoßend behandelt und die Vereinbarung einer solchen für nichtig erklärt. Die Zweckmäßigkeit dieser Bestimmungen ist einzusehen. Zunächst hat der Staat selbst nicht ein derartiges Interesse an der Aufrechterhaltung der Verlöbnisse, die doch mehr einen internen, familiären Charakter tragen, daß er sich deswegen veranlaßt fühlen sollte, die­selben intensiv zu schützen; fein Interests kon- zentrirt sich auf die Eheschließung und die Ehe, mit der eine ganze Fülle von Rechten und Rechts­verhältnissen in Frage steht. Er kann das Ehe­versprechen mehr oder minder gleich dem Ver­sprechen, mit Jemanden spazieren zu gehen, mit ihm verkehren zu wollen, oder dem Versprechen,

einen Anderen zu Tische einzuladen usw., be­handeln. Solche Versprechungen sind auch nicht einklagbar. Sodann aber wäre eine Verurtheilung auch nur zu eventueller Eheschließung, welcher der Verurtheilte durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung entgehen könnte, oft gar nicht zum Nutzen der Verlobten. Manche Eheschließung käme damit widerwillig zu Stande, aus der statt Segen Fluch und Unheil erspröffe, manche Ehe, über deren Zustände man schaudernd einen Schleier deckt. Endlich aber ist auch zu bedenken, wie leichtsinnig gar manche Verlobung vor sich geht. Und nicht zu selten mag es vorkommen, daß auch ohne Schuld von Seiten eines Theiles mit näherer Bekanntschaft sich die Abneigung einstellt. Darum soll mit der Verlobung der Rubiko noch nicht überschritten, und auch ein einseitiger Rücktritt nicht zu schwer fein. Freilich ist ein Schicksals­schlag, wie der einer „Entlobung", besonders für ein zartbesaitetes Frauenherz, recht schmerzlich, aber ein solches Weh läßt sich ja auch durch blanke Thalerstücke und „blaue Scheine" nicht trösten.

Anders freilich steht es mit den Auf­wendungen, die von Seiten eines der Verlobten, seiner Eltern oder deren Stellvertreter im Hinblick auf die ge­hoffte Verheirathung gemacht worden sind, wie Ausstattung, Miethen einer Wohnung usw. Der dadurch entstandene Schaden muß von demjenigen, der von dem Ver­löbnisse zurücktritt, ersetzt werden — das ist recht und billig, darum wird es auch ge­meindeutschen Rechtens. Sind in Erwartung der Ehe Verbindlichkeiten eingegangen worden, so sind die dadurch erwachsenen Nachtheile nach unserem Gesetze ebenfalls von dem zurücktretenden Theile zu erstatten. Das Gleiche gilt von allen mit Rücksicht auf die in Aussicht stehende Heirath getroffenen Maßnahmen, welche irgendwie das Vermögen oder die Erwerbsstellung des geschä­digten Verlobten berühren. Sollte also z. B. ein junger Mann, der „in ein Geschäft hinein- heirathen" wollte, deswegen eine sichere Stellung aufgegeben haben und nun von der Braut das Verlöbniß aufgelöst werden, so hat er Anspruch auf Begleichung des ihm dadurch erwachsenen Schadens, daß er nicht sofort ein gleich gutes Engagement findet.

Das Bürgerliche Gesetzbuch vergißt hierbei nicht anzuordnen, daß der Schaden nur insoweit zu ersetzen ist, als die gemachten Aufwendungen, die eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen und die weiteren Anordnungen und Maßnahmen den Verhältnissen und Umständen nach angemessen sind.

Vorausgesetzt ist natürlich bei alledem, daß weder ein triftiger Grund für den ein­seitigen Rücktritt, noch ein gewichtiges Verschulden des anderen Theils vor liegt, durch welches der Rücktritt ver­anlaßt worden ist. Ist ein solches Ver­schulden vorhanden, so ist umgekehrt der Schuldige dem zurücktretenden Verlobten zu den bezeichneten Schadenersatzleistungen verpflichtet.

Unser Bürgerliches Gesetzbuch enthält keine Bestimmung über die Form des Verlöbnisses, dasselbe ist daher formlos. In manchen Gegenden haben sich gewisse Förmlichkeiten und (Zeremonien bei der Verlobung erhalten. All­gemein ist ja wohl die Sitte des Ringansteckens. Solche Gebräuche werden auch künftighin für die Frage, ob in der Thal ein definitives, ernst­gemeintes Eheversprechen vorliegt, nicht ohne Be­deutung fein.

Ueberhaupt hat das Gesetzbuch keine ausdrück­liche Anordnung darüber getroffen, welche Vor­aussetzungen und Erfordernisse ein rechtsgiltiges Verlöbniß, d. h. ein Verlöbniß mit den oben geschilderten eventuellen Folgen haben müsse. Es gelten mithin die allgemeinen rechtlichen Be­stimmungen und nicht etwa die besonderen für die Eheschließung festgesetzten. So braucht der Manu, um sich verloben zu können, nicht etwa 21, die Frau 16 Jahre alt zu fein. Frei­lich können beide, wenn sie nicht 21 Jahre alt, d. h. volljährig sind, sich nur mit Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters verloben. Erforder­lich ist ferner der wirklich erklärte Wille. Jrrthum, momentane Geistestrübungen u. s. w. sind von Belang, wie bei jeder anderen Willens­erklärung. Aus der Natur der Sache ergibt sich auch, daß die Verlobten fähig sein müffen, künftig die Ehe miteinander einzugehen, daß also auch nicht etwa ein trennendes Ehehinderniß be­stehen darf.

Bei der Verlobung ist es, wie bereits er­wähnt, üblich, daß zum Zeichen der Vereinigung Ringe gegeben werden; Zuneigung, liebevolle Galanterie, Sitte und andere Motive bringen es mit sich,- daß während des Brautstandes kleinere und größere Geschenke gemacht werden. Solche Gaben können bei Auflösung des Verlöbnisses, wenn nöthig, im Wege der Anrufung des Ge­

richtes zurückgefordert werden. Nur einen Fall nimmt das Gesetz besonders aus: Trennt der Tod die Liebenden, so soll die Rückforderung, wenn es irgend zweifelhaft ist, ob eine solche im Sinne des verstorbenen Theiles wäre, nicht statt­haft fein.

Alle Ansprüche aus dem Eheversprechen, so besagt das Bürgerliche Gesetzbuch am Schluffe des Titels „Verlöbniß", verjähren in zwei Jahren, von der Auflösung der Verlobung an gerechnet. Der Grund dieser kurzen Verjährungsfrist liegt auf der Hand.

Erwähnt sei zu Ende unserer heutigen Be­sprechung noch, daß auch nach dem neuen Rechte, wie dies abweichend vom kanonischen Recht be­reits nach dem Reichsgesetz von 1875 der Fall ist, ein zu Recht bestehendes Verlöbniß kein auf­schiebendes Ehehinderniß bildet: es dürfen also die Verlobten trotz eines solchen die Ehe mit­einander eingehen, es darf ebenso der Standes­beamte trotz feiner Kenntniß von dem noch nicht gelösten früheren Eheversprechen ihre bindenden „Erklärungen entgegennehmen."

Literarische Weihnachtsschau 1897.

V.

Im Verlage von Friedrich Pustet in Regens­burg erschien ein religiöses Prachtwerk, das sich, wie nicht leicht ein anderes, als werthvolles Fest­geschenk für jeden Stand und jedes Alter empfiehlt. Der rühmlichst bekannte Jesuitenpater Franz H att- l e r bereicherte die Herz-Jesu-Literatur um ein bisher vielfach vermißtes eigentliches Hausbuch, in welchem die christliche Familie möglichst eingehend und gründlich über das göttliche Herz und seine Verehrung belehrt wird. Der 824 Seiten Groß-Quart-Format umfassende Prachtband ist betitelt: „Großes Herz-Jesu- Buch für die christliche Familie, in welchem aus der heiligen Schrift, aus der Legende der Heiligen, aus der Kirchengeschichte und aus wahren Begeben­heiten dargethan wird, was für ein wunderbar großes und liebreiches Herz unser Heiland hat, und was wir ihm schuldig sind, nebst häuslichen Andachtsübungen zur Verehrung desselben." Sieben künstlerisch ausge­führte, sehr wirkungsvolle Buntdruckbilder, darunter als Titelbild eine herrliche Herz - Jesu - Darstellung, und eine stattliche Reihe fein ausgeführter Holzschnitte gereichen dem Werke zur besonderen Zier. Eine schöne, starke Schrift ermöglicht auch geschwächten Augen die Lesung. Die Sprache ist'des Gegenstandes würdig, klar, innig und gemeinverständlich, die Anordnung des reichen Stoffes übersichtlich. Man kann das „Große Herz-Jesu-Buch" in verschiedenen Ausstattungen (geb. von 11.60 M. bis 14.40) haben. In dem uns vor- ligenden reich vergoldeten Originalleinwandbande mit Lederrücken und Goldschnitt (14.40 Mk.) wird das Prachtwerk alle entzücken, die es in der rechten Ge- sinnnng in die Hand nehmen.

Wer die Unterhaltung und zugleich Belehrung liebt und noch nicht Abonnent des von Heinr. Reiter herauSgegebenen „Deutschen Hausschatzes" ist, dem kann man wohl kaum ein lieberes und ent­sprechenderes Geschenk machen, als einen kompleten Jahrgang dieser an der Spitze unserer sämmtlichen katholischen deutschen Unterhaltungsblätter stehenden, illustrirten Zeitschrift. Selbst der ständige Leser des „Hausschatzes" nimmt die Jahresbände immer wieder mit Freude und Befriedigung in die Hand, um sich entweder in die reiche Fülle der mit seltenem Geschmack ausgewählten Romane und Novellen nochmals zu ver­tiefen oder aus dem übrigen mannigfaltigen Inhalte, aus den Poesien, den biographischen Skizzen, den geschichtlichen und kulturgeschichtlichen, literatur- und kunstgeschichtlichen Aufsätzen, aus der Weltrundschau und anderen zeitgeschichtlichen Arbeiten, aus den ab« wechselungsreicheu Mittheilungen über medizinische und naturwissenschaftliche Fragen, über Industrie und Ver­kehr Erfrischung für Geist und Gemüth zu schöpfen oder Erinnerungen zu erneuern. Ganz besonders auch die Extra-Rubrik „Für die Frauenwelt" bietet Stoff, der nie veraltet, zu dem man immer wieder gern zurückkehrt. Heinrich Reiter, der verdienstvolle Haraus- geber des „Hausschatzes", ist int Verein mit dem rührigen Verleger Friedrich Pustet ernstlich bemüht, das Blatt inhaltlich immer mehr zu heben und zu vervollkommnen. Ein Kreis von vorzüglichen Mit­arbeitern stehen dem Herausgeber zur <Heite. Der belletristische Theil stand im letzten Jahre unter dem besonderen Zeichen Karl Mays, R. H. Savagees, L. v. Neideggs, Stevansons und Osbournes. Aber auch M. Herbert, A. Jüngst und viele Namen, die man ungern vermißt, waren anzutreffen. Alles in allem ein illustrirtes kathol. Familienblatt, das auf der vollen Höhe der Zeit steht! Der 23. Jahrgang (1897) umfaßt gegen 1000 Textseiten und kostet in Originalband 9.80 M. Der gleiche Preis gilt für die Jahrgänge 1894, 95, 96. Dagegen sind die Jahr­gänge von 1889—1893 zum ermäßigten Preise von 7.60 Mk. (in Originalband) zu beziehen. Der neue Jahrgang 1898 überrascht die Abonnenten mit einer prächtigen Zugabe: Kunstbeilagen in Farbendruck sollen künftig zur ständigen Einrichtung werden.

Im Verlage von I. Habbel in Regensburg erschien ein stattlicher Band: „Für die lieben Kleinen", Gedichte, Plaudereien und dramatische Szenen für Kindergärten — und auch für den Haus­gebrauch, dürfen mir wohl hinzusetzen — von Schwester M. Paula, Nonnenwerth. Das 1. Bändchen enthält Gebece, Gedichte und Plaudereien, durchweg liebliche und dem kindlichem Verständniß angepaßte Kleinig­keiten ; das 2. Bändchen geht um einen Schritt weiter

und bringt kleine dramatische Szenen und Spielchen Kttppenspiele, Nikolausszenen, Märchenspiele und allerlei Kurzweil |für kleine Leute. Der 450 Seiten starke Doppelband kostet broschirt nur 1.80 Mk.

Die v. Berlepsch'sche Romanbibliothek, welche sich bisher der günstigsten Aufnahme zu erfreuen hatte, ist nunmehr bis zum 16. Bande gediehen. Im letzten Jahre erschienen vier neue Bände: „Du bist wie eine Blume", „Mariola", „Auf einsamem Felsen­riff" (nach Mrs. May Agnes Fleming) und „Dämon Gold" (nach Mrs. Anna S. Steffens). Der Preis von 1.50 M. für diese in rother Leinwand gebundene Romane, deren Seitenzahl zwischen 300, 400 und 450 schwankt, ist überaus mäßig zu nennen. Wir em­pfehlen die Romane wiederholt auf das Wärmste.

In kostbarem Festgewande — Einbanddecken mit reicher Goldverzierung auf weißem Grunde — präsentirt sich ein Werk der Nationalen Verlags- austalt (Manz) in Regensburg, das zum bevor­stehenden diamantenen Priester-Jubiläum des hl. Vaters doppelt willkommen zu heißen ist. Es ist „Die Jngend des Papstes Leo XIII. gemäß dessen bis jetzt unveröffentlichen Briefen" von Boyer d'Agen, übersetzt und bearbeitet von Dr. C. M. Schneider. Das mit 6 guten Heliogravüren und 55 Textillustra­tionen geschmückte Buch umfaßt 476 Seiten Groß- Oktav. Der bereits erwähnte feine Einband zeigt das Medaillon-Porträt des hl. Vaters auf Goldgrund in blauer Einrahmung. (Preis geb. 12 M ) Die Briefe des jungen Pecci umfassen einen Zeitraum von 20 Jahren (1819—1839); sie sind nicht nur für den geistigen Entwickelungsgang des künftigen Papstes sehr charakteristisch, sondern werfen auch intereffante Streiflichter auf die Zeitverhältnisse.

Dr. Hans Reidelbach erfreut uns mit einem reich illustrirten Buche über „Die frommen Sagen und Legenden des Königreichs Bayern", gegen 200 kurze Erzählungen und Gedichte über Sagen und Uebertieferungen, die sich an einzelne Orte Bayerns knüpfen und namentlich dem jungen Geschlechte manche Anregung bieten. (In geschmackvollem Original-Ein- bande 4 M.)

Unter den belletristischen Neuheiten des Manz'schen Verlages nehmen diesmal die „ F r a u e n «N o v e l l e n " von M. Herbert den vornehmsten Rang ein. Wer noch nicht wußte, daß er in M. Herbert eine Schrift­stellerin und Dichterin von Gottes Gnaden, eine Jndi- dividnalität, einen ausgeprägten Charakter vor sich hat, der jedem Werke seinen eigenartigen Stempel ausdrückt und sich nie verleugnet, der kann es in dem farbenreichen Wechsel dieser aus dem Vollen geschöpften Lebensbilder empfinden und erfahren. Modern und doch nicht frivol, realistisch-naturwahr und doch nicht abstoßend, lehrreich und voll tiefer ernster Moral, die aus Handlungen, Charaktern und Schicksalen spricht, das sind die Hauptvorzüge dieser „Frauen-Novellen", die wir der gebildeten Damenwelt nicht warm genug empfehlen können. (Preis elegant gebt». M. 4. —.)

Ein Meisterwurf gelang dem beliebten Volks­schriftsteller Otto v. Schaching (Dr. Otto Denk) in seinem neuesten Werke „Waldesrauschen", Geschichte aus dem Volke. Die beiden schlicht und einfach, aber mit packender Natürlichkeit entwickelten Erzählungen „Der Geist von Hailsberg" und „Der böhmische Feilenhauer", eine wirkliche Geistergeschichte aus der Oberpfalz, schildern den Volkston und den Volkscharakter in seiner ganzen Frische und Unver­fälschtheit. (Elegant gebunden 4 Mk.)

In „Junger Herzen Freud und Leid", Erzählung für junge Mädchen von Eveline Petrovits (mit 15 Illustrationen, elegant gebunden 4 Mk.) lernten wir ein viel versprechendes Talent kennen. Warme Empfindung paart sich mit einer ausgesprochenen Gabe, interessant zu erzählen und das Erzählte geistig zu vertiefen.

Der zweibändige Roman „Glück wider Willen" von Gräfin Julie Quadt wird vielleicht jedem Geschmack entsprechen, er mag Manchem zu „fromm" sein. Aber der Roman hat auch feine Vorzüge, er ist mit einer gewissen Wärme geschrieben und legt das Hauptgewicht auf die erziehliche Seite. Die Hauptheldin macht auch schließlich ihr Glück. (Preis gebunden 7 Mk.)

Von eigenartigem Reiz ist die mit „Erlebnissen auf zwei interessanten Alpentouren" verquickte Erzählung: „Ein edelcs Frauenherz" von Leopold Kist, der sich längst auf literarischem Gebiet einen Namen gemacht hat. Niemand wird das an prächtigen Natur- und lebenswahren Seelenschilderungen reiche Buch unbefriedigt aus der Hand legen. Der Leser wird oft bis in die tiefste Seele ergriffen. Aber auch der Humor kommt stellenweise zu seinem Recht. (Fein gebunden 6 Mk.)

„Der letzte Franziskaner zu Berlin", historisch-chronikalische Erzählung von Edmund Kreusch, bietet eine Reihe kulturgeschichtlicher Bilder aus den letzten, die Einführung des Lutherthums vorbereiten­den katholischen Tagen der Mark Brandenburg. Das hochinteressante Buch (originell gebunden 4 Mk.) wird gewiß viele Liebhaber finden.

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