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Jfä 281

Mittwoch den 8. Dezember 1897

24. Jahrgang

Erscheint täglich, m Ausnahme der Sonn- und Feier­tet. Kierteljährl.

Hr,ug»prris ohne Bringerlohn und Bestellgeld in Fulda und auS- «SrtriM.SOPf.

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Verantwortlich: Für die Redaktion 3«f. Saarn, für Inserate I. Parzelle, in Fulda.

mit Ilnterhatümgs Meilage „Sterne und Mlumen"

Druck und Verla« der Fuldaer Acttendruckeret Peteresage Nr. 8 (Darmoutes.

>$« Die Fürsorge für Arme und Kranke.

(Schluß.)

In den 3 Irrenanstalten finden Kranke aller Konfessionen Aufnahme, und ist dement­sprechend auch Gottesdienst und Seelsorge für die beiden christlichen Konfessionen eingerichtet. In Marburg ist jede Woche, und in Haina und Merxhausen jeden Monat katholischer Gottesdienst, in letzteren Anstalten allerdings erst feit einigen Jahren, und in Haina, wo die ver­storbenen katholischen Pfleglinge bis zum Jahre 1895 noch von dem protestantischen Pfarrer beerdigt wurden, hat man dieses angebliche Recht aufgegeben.

Für die Taubstummen besitzen wir die Taubstummenanstalt zu Homberg. Dieselbe ist von der vorhinnigen Kurfürstlichen Regierung im Jahre 1838 gegründet worden und im Jahre 1870 auf den Bezirks -Verband übergegangen.

Die Anstalt kann bis zu 130 Kinder auf­nehmen. Sie ist Externat, d. h. die Zöglinge werden in Familien in der Stadt Homberg von der Anstalt gegen Zahlung von 200 Mark in Kost und Logis gegeben, während sie in der Anstalt Unterricht und von derselben die Be­kleidung und die sonstigen Bedürfnisse erhalten. Die Aufnahme erfolgt gegen Zahlung von jähr­lichen Verpflegungskosten in Höhe von 20 bis 300 Mark, je nach den Vermögensoerhältnisfen der Eltern, und bei denen, welche arm sind, un­entgeltlich. Die Anträge auf Aufnahme sind durch den Ortsoorstand bei dem Direktor der Taubstummen-Anstalt zu stellen, welcher die Ge­nehmigung bei dem Landes-Direktor des Bezirks- Verbandes nachzusuchen hat. Ausgenommen werden Katholiken, Protestanten und Juden. Für die Katholiken, welche in nur geringer Zahl (8 bis 12) vorhanden sind, ist seit einigen Jahren auch ge­sorgt, indem man einen katholischen Taüb- ftummenlehrer angestellt hat, der insbesondere den katholischen Religionsunterricht ertheilt und die Zöglinge auf die erste hl. Kommunion vor­bereitet.

Für die körperlich Kranken, welche an einer heilbaren Krankheit leiden, besitzen wir, wie kein anderer Bezirk, 8 Krankenhäuser. Als man in der zweiten Hälfte des vorigen Jahrhunderts anfing, Krankenhäuser zu errichten, stiftete der Landgraf Friedrich II. im Jahre 1785 dicht vor dem Thore der Stadt Kasfel in Bettenhausen ein großes Krankenhaus, das heilbare Kranke aus dem ganzen Lande aufnehmen und, soweit dieselben arm und unbemittelt waren, unentgelt­lich behandeln und verpflegen sollte. Bald jedoch genügte dasselbe den Bedürfnissen des Landes nicht mehr, und es wurden deshalb vom Anfang der zwanziger Jahre dieses Jahr­hunderts an weitere Landkrankenhäuser, so in Hanau, Rinteln, Schmalkalden und Marburg, letzteres mit den dortigen Universitäts-Kliniken vereinigt, aus Landesmitteln errichtet. In Fulda bestand ein im Jahre 1804 vom Erbprinzen von Oranien aus Klostergütern gegründetes Land­krankenhaus, das bei dem Uebergang des Groß- herzogthums Fulda an Kurhessen im Jahre 1816 nls Landesanstalt mit übernommen wurde. Im Jahre 1869 gingen sämmtliche Landkrankenhäuser, mit Ausnahme desjenigen zu Marburg, auf den Bezirks-Verband des Regierungsbezirks Kassel über, der dann zu Anfang der 1870er Jahre weitere Krankenhäuser zu Hersfeld und Esch- wege errichtete und an Stelle des Landkranken Hauses zu Bettenhausen in den Jahren 1892/95 ein neues Krankenhaus am Möncheberge in Kassel mit einem Kosten-Aufwand von 1,550,000 Mark erbaute. Dasselbe ist ob seiner zweckmäßigen und fast großartigen Einrichtung ein Muster-Krankenhaus zu nennen. Für alle diese Krankenhäuser galt und gilt noch heute der Grundsatz, daß heilbare Kranke, welche innerhalb des Regierungsbezirks Kassel früher Heimaths- recht und jetzt Unterstützungs wohn sitz haben, wenn sie arm und unbemittelt sind, unentgeltlich be­handelt und verpflegt werden. Die Bemittelten finden zwar auch Aufnahme, haben aber pro Tag 75 Pfg. bis zu 2,50 Mark, und diejenigen, welche ein Extrazimmer verlangen, 3 bis 6 Mark zu zahlen. Die Aufnahme verfügt der Direkor des Krankenhauses auf den ihm vorgelegten schrift­lichen Antrag des Ortsvorstandes oder der Vor­stände der Kranken-, Unfall- und an anderer Kassen, dem ein ärztliches Attest über die Krankheit bei­zufügen ist.

Die vorgenannten Anstalten entlasten mit ihren Einrichtungen in ganz außerordentlicher Weise die örtliche Armenpflege, und damit man ein ungefähres Bild von dieser Entlastung be­

kommt, lassen wir die Resultate vom Jahre 1894 hier folgen. Es wurden in diesem Jahre ver­pflegt: In den drei Irrenanstalten 1847 Per­sonen mit 547,614 Verpflegungstagen; in der Taubstummenanstalt 118 Zöglinge; in den 7 Land- kranken-Anstalten — von dem Krankenhaus zu Marburg ist die Frequenz nicht bekannt — 7783 Kranke mit 222,568 Verpflegungstagen. Da die aus dem stiftungsmäßigen Vermögen der Anstalten resultirenden Einnahmen und die erhobenen Ver­pflegungskosten die Ausgaben der Anstalten nicht deckten, so hatte der Bezirks-Verband zuzuschießen überhaupt 634,966 Mark 63 Pfg.

Außer den genannten Kranken-Heil- und Pflege- Anstalten besitzt der Bezirks-Verband keine weiteren, und da ihm nach dem Gesetz vom 11. Juli 1891 die Pflicht obliegt, auch für die Blinden, Epileptischen und Idioten, namentlich der jugendlichen, zu sorgen, so hat der Landarmen- Verband zum Zweck der Unterbringung der unter dieses Gesetz fallenden Personen Verträge abge­schlossen, nämlich:

1) mit der Jdioten-Anstalt zu Scheuern, welche Idioten beiderlei Geschlechts aufnimmt, 2) mit der Jdioten-Anstalt zu Treysa, welche von dem hessischen Diakonissenhaus gegründet ist und nur Mädchen im Alter von 5 bis 15 Jahren aufnimmt, 3) mit der Jdioten-Anstalt zu Marien­hausen bei Aßmannshausen a. Rh., welche Idioten beiderlei Geschlechts aufnimmt, 4) mit dem Sankt Josephs-Hospital zu Hadamar, im Regierungsbezirk Wiesbaden, welches Idioten und Epileptische männlichen Geschlechts aufnimmt, 5) mit dem Sankt Valentinus-Haus in Kiederich, im Regierungsbezirk Wiesbaden, welches Epilep­tische weiblichen Geschlechts aufnimmt, 6) mit der Anstalt Bethel bei Bielefeld, welche Epilep­tische beiderlei Geschlechts aufnimmt, soweit sie nicht zugleich geisteskrank und tobsüchtig sind. Die Anstalten zu Scheuern, Treysa und Bethel sind protestantisch, die zu Marienhausen, Hadamar und Kiederich katholisch. Scheuern, Bethel und Treysa nehmen zwar, falls erforderlich, auch katholische Pfleglinge auf, und in Scheuern be­steht auch regelmäßige katholische Seelsorge. Treysa und Bethel wünschen aber nicht, katholische Pfleglinge aufzunehmen, ebenso wie die katholischen Anstalten evangelische Pfleglinge nicht wünschen.

In allen diesen Anstalten erhalten diese Pfleg­linge, soweit es ihr Zustand erlaubt und ihrem Alter noch angemessen ist. Unterricht und gewerb­liche, landwirthschaftliche und handarbeitliche Be­schäftigung. Die von dem Landarmen-Verband an diese Anstalten zu zahlenden Verpflegungskosten betragen inhaltlich der abgeschlossenen Verträge pro Jahr in Scheuern und Bethel für einen Pflegling männlichen Geschlechts 346 Mk. 67 Pfg., für einen Pflegling weiblichen Geschlechts 333 Mk. 33 Pfg., in Treysa und Marienhausen 350 Mk., in Kiederich 360 Mk. und in Hadamar 368 Mk. Bethel erhält daneben noch ein jährliches Pausch­quantum. Von diesen Pflegegeldern haben die Gemeinden und Kreise nach § 6 des Reglements vom 25. März 1893 3k an den Landarmen- Verband zu zahlen. Der Bezirks-Verband hat jedoch beschlossen, daß bis auf Weiteres die definitiv zur Erstattung der Jndividual-Verpflegungskosten verpflichteten Kreise und Armen-Verbände, welche dem diesseitigen Bezirks-Verband angehören, für die in allen diesen Anstalten von dem Landarmen- Verband untergebrachten Personen männlichen Geschlechts nur 260 Mk., für solche weiblichen Geschlechts aber nur 250 Mk. für das Jahr zu zahlen haben. Damit sind die Pflegegeldsätze den zur Zeit von den Gemeinden, bezw. Kreisen an die Landeshospitäler Haina und Merxhausen zu zahlenden gleichgestellt.

Es besanden sich Ende 1894 auf Kosten des Landarmen-Verbandes in den evangelischen An­stalten 171, in den katholischen Anstalten nur 16 Pfleglinge. Es ergibt sich hieraus, daß aus den katholischen Orten unseres Bezirks nur sehr wenige Anträge auf Uebernahme von Pfleglingen nach Maßgabe des Gesetzes vom 11. Juli 1891 eingelaufen sind, während seitens der protestantischen von der Wohlthat des Gesetzes ein weitgehender Gebrauch gemacht worden ist. Die Kosten, welche für die Unterbringung in den dem Bezirks-Ver­band nicht gehörigen Anstalten dem Landarmen- Verband erwachsen, betragen zur Zeit pro Jahr 52,700 Mk., von denen 39,525 Mk. von den Ortsarmen-Verbänden und 13,175 Mk. von dem Landarmen-Verband zu tragen sind. Neben diesen Kosten hat der Landarmen-Verband als Ersatz für Verflegung Armer ohne Unterstützungs-Wohn­sitz, für Beihilfe an arme Ortsarmen-Verbände und für sonstige Armen-Unterstützungen noch zirka 96,900 Mk. pro Jahr zu leisten. Diese hohe Belastung des Landarmen-Verbandes ist theilweise auf die Grenznachbarschaft mit Bayern zurückzu­führen. Dort gibt es keinen Unterstützungs-Wohn­sitz, sondern nur ein Heimathsrecht, das aber nur bayerische Staatsangehörige erwerben können. Daraus folgt, daß preußische Staatsangehörige,

wenn sie auch Jahrzehnte sich in einem bayerischen Orte aufgehalten haben, dort ein Hilfsdomicil nicht erwerben und int Falle der Verarmung nach Preußen übernommen werden müssen. Da­gegen erwerben Bayern in Preußen den Unter­stützungs-Wohnsitz. Werden verarmte Preußen aus Bayern übernommen, so haben sie ihren Unterstützungs-Wohnsitz regelmäßig verloren und sind landarm. In Folge dessen hat in vielen der Landarmen-Verband des Bezirks Kassel, als der nächstliegende für solche Hilfsbedürftige einzutreten.

Mögen diese Mittheilungen dazu beitragen, daß die Betheiligten die ihnen durch die bestehenden Gesetze, Einrichtungen und Fonds gebotenen Wohlthaten in richtiger Weise in Anspruch nehmen. Im einzelnen noch näher auf die Einrichtungen einzugehen, werden wir Gelegenheit nehmen.

Das Züchtiqmrgsrecht der Lehrer. Von Dr. jur. W. Brandts.

(Nachdruck nicht gestattet.)

In den letzten Oktobertagen ds. Js. ist in Schöneberg bei Berlin ein neunjähriger Knabe gestorben, der etwa 12 Stunden vorher in der Schule mittels eines Stockes gezüchtigt worden war. Nach dem Gutachten des behandelnden Arztes ist der Tod an Bauchfellentzündung infolge von Mißhandlung eingetreten. Wie berichtet wurde, wollte der Lehrer den Knaben, fei es wegen Ungehorsams, fei es wegen Trägheit in Erfüllung feiner Schulausgaben, züchtigen. Da sich der Knabe ernstlich widersetzte, soll der Lehrer dessen Oberkörper über den Tisch der Schulbank gezogen und dem Knaben in dieser Sage einige Schläge mit dem Stocke auf das Gesäß gegeben haben. — Am 8. November ds. Js. ist ein elf­jähriger Knabe gestorben, dem vor 3 Wochen fein Lehrer in Charlottenburg drei Hiebe mit einem Rohrstock über den rechten Oberschenkel versetzt hatte. Nach 6 Wochen erkrankte er an Rippen­fell- und Lungen-Entzündung, und hält ein Theil der Aerzte die Schläge für die Ursache der ersteren Entzündung und des Todes.

Im Sinne unseres Reichs - Strafgesetzbuches fallen Prügel unter den Begriff der Körperver­letzung. Wer eine Körperverletzung begeht, macht sich strafbar, und zwar schwerer, wenn er sie vor­sätzlich, milder, wenn er sie fahrlässig begangen hat. Da der Lehrer ein Beamter ist, so trifft ihn, wenn er eine vorsätzliche Körperverletzung im Amte begeht, die schwere Strafe des § 340 des St.-G.-B., nämlich Gefängnißstrafe nicht unter 3 Monaten, bei Annahme mildernder Um­stände Gefängnißstrafe von einem Tage an oder Geldstrafe bis zu 900 M., mit welchen letzteren Strafen auch die fahrlässige Körperverletzung ge­ahndet wird. Die Körperverletzung ist aber bann nicht strafbar, wenn der Thäter zu ihr berechtigt war, mit anderen Worten, wenn ihm ein Züch­tigungsrecht zustand.

Den Lehrern ist ein Züchtigungsrecht nicht überall im Deutschen Reiche eingeräumt. Es ist sogar ost in den einzelnen Staaten verschieden geregelt, da überall den höheren Aussichtsbehörden die Besugniß zusteht, Anordnungen über die Aus­übung der Schulzucht zu treffen und hierdurch das den Lehrern zustehende Züchtigungsrecht ein­zuschränken. Die vorherrschende Anschauung im deutschen Schulrecht ist, daß der Lehrer einer Volksschule — in einem dem Alter der Schüler entsprechenden Grade auch der Lehrer einer höheren Schule — ein von dem Recht des Vaters ab­geleitetes Erziehungs- und Züchtigungsrecht hat, aber nicht ganz im gleichen Umfange wie der Vater mit feiner tiefer wurzelnden Erziehun gspflicht. Eine strafbare Körperverletzung seitens des Lehrers liegt deshalb nur vor, wenn er sein Züchtigungsrecht, wie es nach Gesetz oder amt­lichen Instruktionen ihm zusteht, überschreitet, sei es vorsätzlich oder auch nur fahrlässig infolge Aufwallung berechtigten Zornes. Diesen Grund­satz hat das Reichsgericht wiederholt, so z. B. am 29. März 1887 und am 14. Juni 1892, ausgesprochen. Auch das Oberoerwaltungsgericht in Berlin hat, ebenso wie andere oberste deutsche Civil- und Verwaltungsgerichte, den gleichen Standpunkt wiederholt eingenommen, so in der Entscheidung vom 18. Februar 1888, in welcher eine vor den Strafrichter gehörige Ueberschreitung der Amtsbefugniffe durch einen Lehrer angenommen ist, der zwei Knaben deshalb gezüchtigt gatte, weil sie sich zwar trotzig, aber mit Fug und Recht geweigert, die Kirchen- und Schulglocken zu läuten, denn diese Arbeit hatte der Lehrer bei der An­stellung übernommen und war ihm ausdrücklich verboten, sich dazu der Schulkinder zu bedienen.

Das Gesetz kann naturgemäß nicht genau be­stimmen, wie weit im einzelnen Falle der Lehrer bei der Züchtigung gehen darf. Verschiedene Gesetzgebungen und insbesondere einige Instruk­tionen haben jedoch versucht, einen Maßstab ober eine Grenze für die Ausübung des Züchtigungs­rechts zu fetzen.

Für Preußen bestimmt sich das Züchtigungs- recht des Lehrers nach dem allgemeinen Land­recht, Theil II, Tit. 12, § 50, welcher lautet:

„Die Schulzucht darf niemals bis zu Miß­handlungen, welche der Gesundheit der Kinder auch nur auf entfernte Art schädlich werden könnten, ausgedehnt werden."

Eine Begrenzung des Rechtes enthält die Schulordnung für die Elementarschulen der Pro­vinzen Ost- und Westpreußen vom Jahre 1845. Danach soll der Lehrer die Grenze einer mäßigen elterlichen Zucht nicht überschreiten. Noch mehr begrenzt das Züchtigungs recht die Cirkular-Ver­fügung der Regierung zu Danzig vom Jahre 1868. Sie untersagt dem Lehrer, wenn er selbst­ständig und in Abwesenheit des Schulvorstehers straft, Ohrfeigen und Schläge auf den Kopf, ferner jedes Schlagen mit einem „Stocke" ober einem „harten Werkzeuge" und „ähnliche rohe Behandlungen" der Schüler. Die körperliche Züchtigung fall nur zulässig fein mittels einer Ruthe auf die flache Hand.

Nicht ganz so weit gehl die im Urtheile des Oberverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 1888 mitgetheilte Instruktion der Königl. Regierung zu S. (also zu Sigmaringen ober Schleswig, Stade, Stettin, Stralsund). Es ist danach unbedingt untersagt, die Kinder zu stoßen und zu zerren, zur Erde zu werfen oder über einen Tisch ober eine Bank zu ziehen, an ben Haaren, Ohren ober anberen Körpertheilen zu reißen u. bergt Jebe berartige „rohe Behanblung" wird als Mißhand­lung angesehen.

In der Provinz Sachsen ist auf der Unter­stufe der Schule körperliche Züchtigung mit der Ruthe nur auf die flachen Hände abwechselnd gestattet, erst in der Mittel- und Oberstufe darf mit einem „biegsamen und glatten Stöckchen," das höchstens 1 (Zentimeter im Durchmesser stark fein darf, auf das Gesäß und Rücken geschlagen werden. Verboten ist jedes Schlagen an den Kopf, Reißen an den Haaren oder Ohren, ferner Schläge mit einem Lineal, mit einem unbiegfamen Stock, überhaupt mit harten Werkzeugen; alles dieses soll als Mißhandlung bestraft werden.

In Bayern ist von ben Staatsministerien ber Justiz und bes Innern 1863 bezw, 1866 er­klärt, daß, da die Grenzen des Züchtigungs­rechtes der Lehrer nicht gesetzlich festgestellt feien, in jedem einzelnen Falle von dem Gericht zu ent­scheiden sei, ob der Lehrer die Grenze einer sich aus dem Erziehungsrecht der Eltern ableitenden maßvollen und vernünftigen Züchtigung inne ge­halten habe. Bestehen geblieben ist das Recht der die Schulaufsicht führenden Behörden, in Ausführung ihrer Ausgaben auch das Züchtigungs­recht des Lehrers zu regeln. Dies ist z. B. seitens der Regierung von Niederbayern 1872 ge­schehen und zwar in beschränkendem Sinne. Der dortige Lehrer darf feine Schüler nur dann züchtigen, wenn der Lokalschulinspektor ihn dazu ermächtigt hat, sei es allgemein, fei es im ein­zelnen Falle. Schwere Züchtigungen darf nur der Lokalfchulinspektor selber verhängen und find sie in dessen Gegenwart zu vollziehen. In einem am 24. November 1881 zur Entscheidung des Reichsgerichts gelangten Falle hatte der Lehrer die Ermächtigung des Lokalschulinspektors (des Pfarrers) zur Züchtigung bann erblickt, baß biefer ihm einen Hafelnußstock geschickt hatte. Die erste Instanz hatte sich biefer Auffassung bedingungs- los angeschloffen, das Reichsgericht hingegen hatte weitere Aufklärung der Sache gefordert, insbe­sondere dahin, ob ber Lehrer annehmen durfte, daß er auch zu derben Schlägen „auf den Rücken" ermächtigt sei u. s. w.

Das Württembergische Ministerium des Kirchen- und Schulwesens begnügte sich 1880 nicht damit, im Allgemeinen zu sagen, die Schul­zucht sei eine richtig verstandene väterliche Zucht, sondern bestimmt im Einzelnen die zulässigen Strafmittel. Körperliche Züchtigung ist nur in der Art zulässig, daß mit einem Stäbchen auf die Hand und das Gesäß der Schüler geschlagen wird, auf das Gesäß aber nur bei mindestens 10 Jahre alten Schülern. Alle anderen Züchtigungs­arten werden verboten, ausdrücklich das Schlagen an den Kopf, auf die Fingerspitzen, sowie das Raufen an den Haaren.

Wie die dem Lehrer zustehende Zucht sich auch auf die außerhalb der Schulzeit von feinen Schülern begangenen Ungezogenheiten erstreckt, so hat er auch beretroegen ein Züchtigungsrecht. Das Nämliche gilt, wenn ihm ein Schüler die Achtung verweigert, ihn z. B. absichtlich nicht grüßt. So hat das Oberverwaltungsgericht am 26. November 1887 erkannt.

Wo keine Verordnungen über die Beschränkung des gesetzlichen Züchtigungsrechts bestehen, haben die Gerichte also im einzelnen Falle festzustellen, ob die Züchtigung zu einer „Mißhandlung" aus- geartet ist, oder ob der Lehrer sich hätte sagen müssen, daß die Art der Züchtigung gefährlich feL