JE 278
Samstag, den 4. Dezember 1897
24. Jahrgang
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KircheuKalender.
Sonntag, 5. Dezember. Zweiter Adventssonntag. Sola. Der hl. Sola wurde im 8.Jahrhundert in England geboren; er war verwandt mit den Heiligen Willibald und Wunibald und folgte dem hl. Bonifatius nach Deutschland, wo er von diesem zum Priester geweiht wurde. Für ein heiliges Leben ganz begeistert, verließ er die Welt mit all den Ehren, die sie ihm bieten konnte und zog sich in die Gegend von Solenhofen in eine Einöde zurück. Dort ergab er sich ganz den Werken und Uebungen der Frömmigkeit, welche von Gott auch durch wunderbare Thaten verherrlicht wurden. So gab er auf seine Bitten Blinden das Augenlicht, Gelähmten die Gesundheit, Besessene befreite er vom bösen Geiste. Im Akter von 73 Jahren starb Sola und wurde dann von Papst Gregor IV. auf Ansuchen des Bischofs Altimus von Eichstätt in die Zahl der Heiligen ausgenommen.
K Der Gesetzentwurf über die militärische Strafgerichts-Ordnung.
Der Gesetzentwurf zerfällt in zwei Theile. Der erste Theil, Gerichts-Verfassung, enthält drei Titel, Umfang der Militärstrafgerichtsbarkeit, Ausübung der militärischen Strafgerichtsbarkeit und Militär-Justizverwaltung und umfaßt § 1—108. Der zweite Theil, Gerichts-V e r f a h r e n, behandel: in 8 Titeln allgemeine Bestimmungen, Verfahren in erster Instanz, ordentliche Rechtsmittel, Bestätigung der im ordentlichen Verfahren ergangenen Urtheile, Bestätigung und Aufhebung der Urtheile der Feldgerichte und der Bordgerichte (an Bord der Schiffe), Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urtheil geschlossenen Verfahrens, Strafvollstreckung sowie Kosten des Verfahrens, und umfaßt die §§ 109—450.
Die Militärgerichtsbarkeit umfaßt sowohl die militärischen als auch die bürgerlichen Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen. Unterstellt sind der Gerichtsbarkeit sämmtliche Angehörige des Heeres und die zur Disposition gestellten Offiziere. Die Personen des B e u r l a u b - tenstandes unterliegen bei einzelnen strafbaren Handlungen, die mit dem Dienstverhältnisse im Zusammenhang stehen, dem Militärstrafverfahren. Die Offiziere des Beurlaubtenstandes unterliegen wegen Zweikampfs und Herausforderung dazu der Militärstrafgerichtsbarkeit.
Die Gerichtsbarkeit wird durch die G e r i ch t s - Herren und durch die erkennenden Gerichte ausgeübt. Gerichtsherren in diesem Sinne des Gesetzes sind die Befehlshaber, welchen die niedere oder die höhere Gerichtsbarkeit nach Maßgabe des Gesetzes zusteht.
Der Gerichtsherr, also eben der Kommandeur, steht im Mittelpunkte der Verfassung. Ihm steht die Strafverfolgung und die Leitung des gesammlen Untersuchungsoerfahrens zu. Die Untersuchungshandlungen werden durch Gerichtsoffiziere oder Mililärjustizbeamte vorgenommen, die dem Gerichts- Herrn zur Seite stehen. Sie können aber auch unmittelbarer Ausschuß der Kommandogewalt sein. Der Gerichtsherr soll niemals erkennender Richter sein. Die Organe der Gerichtsherren für die niedere Gerichtsbarkeit sind die Gerichts- offfziere, für die höhere Gerichtsbarkeit die Kriegs- gerichtsräthe. Die ersteren werden vom Gerichtsherrn aus der Zahl der Offiziere ausgewählt. Die Kriegsgerichtsräthe sind Reichsbeamte. Ihre Ernennung erfolgt durch den Kaiser oder den Landesherrn des in Frage kommenden Bundesstaates auf Lebenszeit.
Erkennende Gerichte erster Instanz sind die Standgerichte und die Kriegsgerichte. Erkennende Gerichte zweiter Instanz sind die Kriegsgerichte und die Oberkriegsgerichte. Der oberste Gerichtshof ist das Reichsmilitärgericht. Das Verhältniß dieses letzteren zu Bayern ist besonderer Regelung vorbehalten.
Die Standgerichte bestehen aus 3 Richtern und zwar aus einem Stabsoffizier als Vorsitzenden, einem Hauptmann (Rittmeister, Kapitänlieutenant) als ersten Beisitzer und einem Premierlieutenant (Lieutenant zur See) als zweiten Beisitzer. Als Richter kann nur mitwirken, wer seit mindestens einem Jahre dem Heere oder der Marine angehört. Der Vorsitzende und der zweite Beisitzer werden vom Gerichtsherrn alljährlich vor dem Beginn des Geschäftsjahres für die Dauer desselben als ständiger Richter bestellt. Für die gleiche Dauer sind ständige Stellvertreter zu bezeichnen. Der erste Beisitzer wird für den einzelnen Fall im Dienstwege berufen. Im Felde und an Bord erfolgt die Berufung sämmtlicher Richter für den einzelnen Fall. Die Standgerichte, welche im Felde zusammentreten, heißen Feldstandgerichte. Die Standgerichte, welche an Bord zusammentreten, heißen Bordstandgerichte.
Die Kriegsgerichte bestehen aus 5 Richtern, und zwar aus einem Kriegsgerichtsräthe und vier Offizieren. In der Hauptoerhandlung hat der rangälteste Offizier den Vorsitz. Der Kriegsgerichtsrath, von mehreren der dienstälteste, führt die Verhandlungen. Die Kriegsgerichte sind zuständig: 1) für die Verhandlungen und Entscheidungen in erster Instanz in den nicht zur Zuständigkeit der Standgerichte gehörigen Strafsachen, 2) für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung gegen die Urtheile der Standgerichte. Für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung gegen die Urtheile der Kriegsgerichte in erster Instanz werden bei den Generalkommandos und bei dem Oberkommando der Marine Ober-Kriegsgerichte gebildet. Im Verordnungswege kann auch bei anderen Stellen die Bildung von Oberkriegsgerichten zugelassen werden. Die Oberkriegsgerichte bestehen aus 7 Richtern und zwar aus zwei Oberkriegs- gerichtsräthen und fünf Offizieren.
Die zur Bildung des Oberkriegsgerichtes erforderlichen Offiziere werden vom Gerichtsherrn alljährlich vor dem Beginne des Geschäftsjahres für die Dauer desselben als ständige Richter bestellt. Für die gleiche Dauer sind ständige Stellvertreter zu bezeichnen. In den Oberkriegsgerichten können die Oberkriegsgerichtsräthe nur durch ständig angestellte richterliche Beamte vertreten werden.
Das Reichs-Militärgericht ist zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Revision. Der Sitz des Reichs- Militärgerichtes ist Berlin. Für den Kriegsfall kann der Kaiser den Sitz des Reichs-Militärgerichtes oder einzelner Senate desselben verlegen. An der Spitze des Reichs-Militärgerichtes steht als Präsident ein General ober Admiral mit dem Range eines kommandirenden Generals. Demselben steht die Leitung der Geschäfte zu; an der Rechtsprechung nimmt er nicht Theil. Der Präsident wird vom Kaiser ernannt; für die Fälle der Verhinderung des Präsidenten bestimmt der Kaiser einen Stellvertreter. Ein Mitglied des Reichs-Militärgerichtes kann nicht Stellvertreter des Präsidenten sein. Bei dem Reichs-Militärgerichte werden Senate gebildet. Jeder Senat besteht aus einem Senats - Präsidenten und der erforderlichen Zahl von Räthen und Offizieren. Die Zuziehung von Hilfsrichtern an Stelle der Senats - Präsidenten und Räthe ist unzulässig. Die militärischen Mitglieder des Reichs-Militärgerichtes sollen mindestens im Range der Stabsoffiziere stehen. Sie werden vom Kaiser auf Vorschlag der Kontingentsherren auf die Dauer von mindestens zwei Jahren bestimmt. Die Senats- Präsidenten und Räthe werden vom Kaiser auf Vorschlag des Bundesrathes ernannt Sie müssen zum Richteramte befähigt fein und das 35. Lebensjahr vollendet haben. Die Senats - Präsidenten und Räthe sind Militärbeamte. In den Senaten führt der rangälteste Offizier den Vorsitz Der Senats-Präsident leitet die Verhandlungen. Die außerhalb der Hauptverhandlung nothwendigm Verfügungen werden von dem Senats - Präsidenten erlaffen. Die Senate beschließen und entscheiden in der Besetzung von vier militärischen und drei juristischen Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden.
Das Verfahren ist mündlich. Anklage und Vertheidigung liegen bei verschiedenen Personen. Das Ermittelungs-Verfahren wird durch den Gerichtsherrn und seine Organe ausgeführt. Die HauptverhandlungistimAllgemeinen öffent- l i ch. Die Oeffentlichkeit kann für die ganze Verhandlung oder für einen Theil durch Gerichtsbe- chluß ausgeschloffen werden, wenn „sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere der Staatssicherheit oder der mili- tärdiestlichen Interessen, oder der Sitt- ichkeit besorgen läßt." Unter welchen Voraus- etzungen und in welchen Formen der Ausschluß der Oeffentlichkeit aus Gründen der Disziplin zu erfolgen hat, bestimmt der Kaiser.
Der Angeklagte kann sich eines Vertheidigers leinenen. Diese Bestimmung findet in den zur Zuständigkeit der Standgerichte gehörigen Sachen -eine Anwendung.
Als Vertheidiger werden zugelaffen Personen des Heeres und der Marine im Offiziersrange, Kriegsgerichtsräthe und die bei den Militärgerichten beschäftigten Assessoren und Referendare (Praktikanten), nicht richterliche obere Militärbeamte, Rechtsanwälte, die ihre Zulassung zum Auftreten vor den Militärgerichten erwirkt haben, wenn bürgerliche Verbrechen oder Vergehen den Gegen- ’tanb der Anklage bilden.
Berufung kann statthaben gegen alle Ur« theile erster Instanz. Eine Revision gegen Urtheile der Standgerichte gibt es nicht. Die Prüfung es Urtheils niederer Instanz soll auf diejenigen fünfte beschränkt werden, in denen das Urtheil mrch bestimmte Beschwerden angegriffen wird. Gegen die im Felde oder an Bord eines Schiffes
ergangenen Urtheile gibt es fein Rechtsmittel. — Jedes Urtheil erlangt Rechtskraft, sobald es durch ein Rechtsmittel nicht mehr anfechtbar ist. Die Bestätigung des Kriegsherrn läßt die Entscheidung als solche unberührt. Sie besagt nur, daß das Urtheil rechtskräftig geworden ist und vollstreckt werden soll.
Ohne allen Zweifel enthält bet Entwurf eine ganze Reihe von Bestimmungen, bie gegenüber bem Zustanbe von jetzt Verbesserungen be- beuten. An bie Stelle des schriftlichen Auditeur- Verfahrens im preußischen Heere tritt die mündliche Verhandlung. Die Aufeinanderfolge bet Instanzen ist ähnlich wie im bürgerlichen Strafverfahren, unb wie das Reichsgericht soll ein oberstes Reichs-Militärgericht die Einhaltung der Gesetzbestimmungen überwachen und hat gleichzeitig das Recht, die von den unteren Gerichten gefällten Urtheile aufzuheben.
Das also soll gern anerkannt fein. Aber wo solche Zustände herrschen, wie bisher in dem militärischem Strafverfahren nach preußischem Muster, da können Aenderungen kaum Verschlechterungen bringen, da müssen beinahe Aenderungen auch Verbesserungen sein. Uebrigens gewährt der Entwurf nur wenige neu« nenswerthe Verbesserungen; in manchem Sinne bewirkt er noch eine Verschlechterung des gegenwärtigen Zustandes. Er bleibt auch hinter dem bayerischen Rechte weit zurück unb wirb wesentlich in Süddeutschland, und nicht nur dort dazu beitragen, jene Stimmung zu verschärfen, die man neuerdings Reichsvetdrossenheit zu nennen gewohnt ist.
Zunächst ist es die Einrichtung des sogen. Gerichtsherrn, die schwere Bedenken hervorruft. Gerichtsherren sind für die niedere Gerichtsbarkeit hauptsächlich die Bataillons- und Regiments-Kommandeure, für die höhere Gerichtsbarkeit hauptsächlich die kommandirenden Generäle und Divisions-Kommandeure; sie sollen auch nach dem neuen Entwürfe bis zu dem Augenblicke, wo das erkennende Gericht seine Wirksamkeit, b. h. bie Hauptverhanblung zum Zwecke ber Urtheils- fällung beginnt, bie Herren des Verfahrens bleiben: bie Eröffnung ober Einstellung bes- felben, bie Anklagenerhebung unb Alles, was hiermit zusammenhängt, steht unter bem maßgebenden Einflüsse dks Gerichtsherrn.
Hauptsächlich aber fordern die Bestimmungen des Entwurfes über die Oeffentlichkeit des Verfahrens die Kritik heraus, und das ist gerade der wichtigste Punkt der gesummten Vorlage. Das Verfahren, Jagt der Entwurf, ist öffentlich. Aber die Oeffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, und die Bestimmungen darüber, wann dies geschehen kann, lauten so unklar, daß die Oeffentlichkeit eigentlich immer ausgeschlossen werden könnte, wenn man bas so haben wollte. Dazu kommt nun noch ein Absatz, ber lautet: Unter welcden Voraussetzungen unb in welchen Formen bet Ausschluß ber Oeffentlichkeit ans Gründen ber Disziplin zu erfolgen hat, bestimmt ber Kaiser. Die Begrünbung, welche bem Entwürfe beigegeben ist, erläutert diese Bestimmung dahin, daß die Zulassung ober Ausschließung ber Oeffentlichkeit nicht von ben Gerichten abhangen soll, sondern je noch ben wechselnben Auffassungen bet Personen von bem Monarchen, ber nach ber Verfassung keine Verantwortung trägt. Unb bamit soll bas Versprechen bes Reichskanzlers erfüllt fein, ber im Reichstage versicherte, es werbe eine Reform bes militärischen Strafprozesses kommen, bie aus modernen Rechtsgrunbsätzen aufgebaut fein werde? Da ist es schwer, den Spott zu meistern, der sich in der Feder drängt — nein, das sind keine modernen Rechtsgrundsätze.
Auch die Bestimmungen über die 23 er« theidigung, das grundsätzliche Ueberroiegen der in ihrem Richtern inte nicht unabhängigen Offiziere in allen Gerichtshöfen und noch manche andere Bestimmungen fordern die Kritik heraus. Aber wir schließen hier unsere Betrachtungen über ben Entwurf — im Reichtage wirb bas Weitere erfolgen!
Deutsches Reich«'
Berlin, 3. Dezember.
* Der Kaiser hat bie Absicht funbgegeben, bas Präsibium desR eichstages am nächsten Montag in ber hergebrachten Weise zu empfangen.
h Der seitherige Präsibent bes preußischen Abgeorbnetenhauses, Herr v. Kölker, hat in bestimmter Form erklärt, daß er für die nächste Tagung des Abgeordnetenhauses eine Wiederwahl nicht mehr annehmen will. Sollte Herr v. Köller bei diesem seinem Entschlüsse beharren, so wollen die Konservativen Herrn v. K r ö ch e r als Präsidenten Vorschlägen. Herr v. Köller soll zu seinem Entschluffe vornehmlich bürch ein chronisches Halsleiden veranlaßt worden sein.
* Der Landrattz Irhr. v. Schorlemer in Neuß ist zum Oberpräsidalrath in Breslau ernannt worden. Der Herr Landrath, zweitältester Sohn des verstorbenen Centrumsführers Frhrn. v. Schorlemer-Alst, hat in den letzten Tagen dadurch in weiteren Kreisen die Aufmerksamkeit auf sich gezogen, daß er bei der Stadtverordnetenwahl der ersten Wählerklasse in Neuß durch seine Stimmabgabe für die liberalen Kandidaten deren Sieg entschieden hat. — Kommentar überflüssig.
* Der Kokouialrakh hat seine Berathungen bei der Frage fortgesetzt, welche strafgerichtlichen Befugnisse an Führet von Expeditionen zu übertragen sind. Der Beschluß geht über ben Vorschlag hinaus: es sollen vom Gouverneur eines Schutzgebietes bem Führer einer Expedition für deren Dauer in allen Fällen (nicht nur bei dienstlichen Expeditionen) die Befugnisse der Strafgerichtsbarkeit über die Eingeborenen übertragen werden, die ber Expedition angehören. Außerdem würbe über bie Frage ber Erhaltung ber Disziplin unter ben eingeborenen Arbeitern ver- hanbelt. Es sollen banach Einsperrung, Gelbstrafen unb körperliche Züchtigung als Disziplinarstrafen angewandt werden dürfen, die Züchtigung aber nur gegen männliche und völlig gesunde Arbeiter. Zum Schluffe wurden dann noch zwei Resolutionen gefaßt, die mit anderen Angelegenheiten sich beschäftigen. Die eine davon ersucht die Regierung, eine Revision des für die Weißen in den Schutzgebieten gütigen Strafrechts zu erwägen. Die andere spricht sich dafür aus, daß in den einzelnen Schutzgebieten aus den ange- fehensten deutschen Einwohner» ein Beirath für den Landeshauptmann (Gouverneur) gebildet werde.
h. Nach Meldungen, die aus Khina auf dem Wege über London einlaufen, soll die chinesische Regierung bemüht fein, eine schiedsgerichtliche Erledigung der deutschen Forderungen herbeizuführen. Rußland soll angeblich eine freundschaftliche Vermittelung abgelehnt haben. Man kann nicht recht einsehen, „warum" ? Die ganze Meldung ist deswegen mit Vorsicht aufzunehmen.
* Daß die Bezüge des IleichsKanzler» int neuen Etat um 46 000 Mk. höher als. bisher angefetzt worden sind, ist an dieser Seite bereits berichtet worden. Außerdem soll auch der Reisekostenfonds für den Reichskanzler um 5000 Mk. und der Fonds für Erhaltung des Kanzlerhauses um jährlich 13 200 Mk. erhöht werden. Die Gehälter der Staatssekretäre sind bereits durch Beschluß des Reichstages von 24 000 auf 30 000 Mk. erhöht worden. Der Reichstag hatte aber auch beispielsweise angeregt, das Einkommen der Lanb- briefträger von 900 auf 1000 Mk. zu erhöhen, unb bavon weiß ber Etat nichts, unb bas ist boch allermindestens ebenso nothwendig wie dir Erhöhung der Bezüge der Staatssekretäre ebenso wie die Ausbesserung mancher anderen kleinen Beamten. Hoffentlich fällt auch allen diesen, soweit sie es bedürfen, recht bald eine entsprechende Ausbesserung zu.
X Bestimmungen über das internationale Arivalrechl enthält ein Abkommen, das im November vor. Jahres von allen euro- päiscken Staaten mit Ausnahme von Rußland, den Balkanstaaten, Dänemark, Griechenland unb England vereinbart worden ist. Deutschland und Oesterreich-Ungarn haben gemeinschaftlich am 9. Nov. d. Js. ihren Beitritt erklärt, unb jetzt liegt bem Reichstage bie Sache zur Genehmigung vor. Die wichtigsten tiefer Bestimmungen beschäftigten sich mit ber gegenseitigen Mittheilung gerichtlicher Urkunben in Civil- und Hanbelssachen, mit der Sicherheitsleistung ober Hinterlegung für Ausländer bei Jnanfpruch- nahme der Civilgerichie, Zulassung von Ausländern bei Klagen zum Armenrechte, ebenso wie Einheimische u. A. m. Am Freitag ist die Vorlage vom Reichstage ohne Debatte in erster und zweiter Lesung genehmigt worden.
h Mit dem 1. Januar 1898 läuft die Giltig- keitsdauer der Bestimmungen über die Beschäftigung von jugendliche« Arbeitern «nd Ar- veiterinnen in den Ziegeleien ab. Die angestellten Umfragen haben so erhebliche Meinungsverschiedenheiten der Betheiligten ergeben, daß eine allgemeine Verständigung bis zu dem angegebenen Zeitpunkte nicht zu erzielen ist. Die Giltigkeitsbauer der jetzigen Bestimmungen ist baher von dem Bunbesrathe durch gestern gefaßten Beschluß um ein Jahr verlängert worden.
* München, 3. Dez. In der Abgeorb- neten-Kammer kam es zu einem Zwischenfall, als der Abgeordnete Nein (Ctr.) bei der Etats- berathung den Ring der Kunstdünger-Fabrikanten an griff und bemerkte, daß diesem Ringe Protzen angehörten, welche auf Gummi-Rädern anfahren. Berthold Kasfelmann bezeichnet die Worte „Protzen" und „auf Gummi-Rädern fahren" als eine Re- miniscenz an den Anarchisten Most. Er wurde deswegen zweimal zur Ordnung gerufen. Kassel-