M 278
Samstag, den 4. Dezember 1897
24. Jahrgang
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FuldaerMZertung
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mit Mnlerhattungs -Aeikage „Sterne und Mkumen"
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Die Fürsorge für Arme und Kranke,
welche in unser soziales Leben tief eingreift und Kirche, Staat und Gemeinde in erheblicher Weise in Anspruch nimmt, hat in den letzten Jahrzehnten durch die erlassenen Gesetze sehr wesentliche Fortschritte und Wohlthaten aufzuweisen. Wir finden diese überall, nicht aber, daß die Betheiligten von den Wohlthaten dieser Gesetze überall den ihnen zustehenden Gebrauch machen. Einestheils ist es Ünkenntniß, anderntheils aber auch nicht zu verstehende Zurückhaltung oder gar Ablehnung. Die Vincenz- und Elisabethen- Vereine machen mit Recht ihre Mitglieder auf die zur Fürsorge für Arme und Kranke erlassenen Gesetze und bestehenden Einrichtungen aufmerksam und sind bestrebt, ihren Pflegebefohlenen die Wohlthaten der Gesetze in erster Linie zugänglich zu machen und dann ihrerseits das zu gewähren, was die Gesetze nicht bieten.
Der Vincenz-Verein zu Kassel hat bereits vor mehreren Jahren einen Wegeweiser, enthaltend Winke und Rathschläge über die öffentliche Armenpflege, für feine Mitglieder herausgegeben und im verflossenen Jahre über die Fürsorge für Arme und Kranke in einer Generalversammlung einen Vortrag halten und durch diesen speziell auf die in unserem Regierungsbezirke geltenden Gesetze und Verordnungen und die bestehenden Einrichtungen Hinweisen lassen.
Da letztere von Wichtigkeit sind, und zu wünschen ist, daß sie von den Katholiken immer mehr beachtet werden, so lassen wir solche hier folgen:
Die Unterstützung der Hilfsbedürftigen ist durch das Bundesgesetz über den Unterstützungs
wohnsitz vom 6. Juni 1870 (Bundesgesetzblatt Seite 360) zuerst für die Norddeutschen Bundesstaaten und später auch für Baden, Württemberg und Hessen-Darmstadt geregelt. In Ausführung desselben sind für die einzelnen Bundesstaaten besondere Gesetze und für Preußen das Gesetz vom 8. März 1871 (Gesetz-Sammlung Seite 130) erschienen. Diese Gesetze schreiben über den Umfang der Unterstützungspflicht Folgendes vor:
Jedem hilfsbedürftigen Deutschen ist von dem zu seiner Unterstützung verpflichteten Armen-Ver- bande Obdach, der unentbehrliche Lebensunterhalt, die erforderliche Pflege in Krankheitsfällen und im Falle seines Ablebens ein angemessenes Begräbniß zu gewähren.
Die Unterstützung kann geeigneten Falles, so lange dieselbe in Anspruch genommen wird, mittelst Unterbringung in einem Armen- oder Krankenhause, sowie mittelst Anweisung der den Kräften des Hilfsbedürftigen entsprechenden Arbeiten außerhalb oder innerhalb eines solchen Hauses gewährt werden.
Die Gewährung erfolgt von den verpflichteten Armenverbänden. Als solche bestehen:
a) die Ortsarmen-Verbände, welche jede Gemeinde oder selbständiger Gutsbezirk für sich bilden,
b) die Gesammt-Armen-Verbände, die mehrere Gemeinden zusammenfassen und so als eine Einheit gelten,
c) die Landarmen-Verbände, welche die Provinz oder einen Bezirk dieser in sich einschließen; letzteres ist bei uns der Fall, wo der Landarmen- Verband den Regierungsbezirk Kassel umfaßt. Von den Orts- und Gesammt-Armen-Verbänden sind zu unterstützen alle diejenigen Hilfsbedürftigen, welche in dem Bezirk derselben ihren Unterstützungs-Wohnsitz haben. Derselbe wird erworben durch Aufenthalt, Verehelichung und Abstammung.
Wer innerhalb eines Ortsarmen-Verbandes nach zurückgelegtem 24. Lebensjahr und seit 1894 nach der Novelle vom 12. März 1894 (Reichsgesetz) nach zurückgelegtem 18. Lebensjahr zwei Jahre lang und ununterbrochen seinen gewöhn-1
lichen Aufenthalt gehabt hat, erwirbt dadurch in demselben den Unterstützungswohnsitz. Die Ehefrau theilt vom Zeitpunkte der Eheschließung ab den Unterstützungswohnsitz des Mannes. Kinder besitzen den Unterstützungswohnsitz des Vaters. Von den Landarmen-Verbänden zu unterstützen sind alle diejenigen Hilfsbedürftigen, welche keinen Unterstützungswohnsitz haben, sodann die Geisteskranken, Idioten, Taubstummen, Sieche und Blinde, sowie endlich unvermögende Ortsarmen- Verbände.
Das Gesetz vom 8. März 1871, das auf dem Gebiete der Fürsorge für Arme und Kranke die bis dahin bestandenen Lücken ausgefüllt und Klarheit geschaffen hat, ist im Jahre 1891 durch das Gesetz vom 11. Juni ergänzt worden. Das letztere Gesetz verpflichtet die Landarmen-Verbände, in bestimmter Weise für Bewahrung, Kur und Pflege der hilfsbedürftigen Geisteskranken, Idioten, Epileptischen, Taubstummen und Blinden, soweit dieselben der Anstaltspflege bedürfen, in geeigneten Anstalten Fürsorge zu treffen, sowie die allgemeinen Verwaltungskosten auf den Land- armen-Verband zu übernehmen und die sonstigen Kosten von dem unterstützungspflichtigen Orts- armen-Verband einzuziehen. Hiernach ist also derjenige Landarmen-Verband, welchem der vorläufig unterstützungspflichtige Ortsarmen-Verband angehört, verpflichtet, zur Aufnahme und Bewahrung, sowie zur Gewährung der Kur und Pflege, letztere gegen Erstattung der Kosten, zu sorgen. Von diesem Gesetz sind jedoch unberührt geblieben alle auf besonderen gesetzlichen Bestimmungen oder Titeln beruhenden Verpflichtungen, deren bei uns viele bestehen.
Soweit die allgemeinen für die deutschen Bundesstaaten, mit Ausnahme von Bayern und Elsaß-Lothringen, geltenden Gesetze.
Wir gehen nun dazu über, wie diese in unserem Reg.-Bezirk neben den bestehenden besonderen gesetzlichen Bestimmungen und Einrichtungen gehandhabt werden und wenden uns zunächst den Ortsarmen-Verbänden zu. In unserem Regierungsbezirk bilden die Städte, die Ge
meinden und selbständigen Gutsbezirke je für sich einen Ortsarmen - Verband. Eine Ausnahme macht der Kreis Gersfeld, wo einzelne Gesammt- Armen-Verbände bestehen. Den Orts- und Gesammt-Armen-Verbänden liegt in erster Linie die Unterstützung der Hilfsbedürftigen ob. Sie haben allen in ihrer Gemeinde unterstützungspflichtig gewordenen Personen, einerlei, ob sie in der Gemeinde den Unterstütznngswohnsitz haben oder nicht, beizustehen und ihnen die gesetzliche Unterstützung in irgend einer Form zu gewähren. Sie gewähren diese in Baar oder in Natur, je, wie die örtlichen Verhältnisse es räthlich erscheinen lassen. Hat der Hilfsbedürftige in dem Ort, wo er unterstützt wird, seinen Unterstützungswohnsitz, so hat der Ortsarmen-Verband dieses Orts die Unterstützung auf seinen Etat zu übernehmen. Hat jener dagegen an einem anderen Ort seinen Unterstützungswohnsitz oder gar keinen, so ist der unterstützungspflichtige Orts- oder Landarmen- Verband zum Ersatz der verauslagten Kosten verpflichtet.
Bei dem steten Wechsel des Wohnorts unserer Arbeiterbevölkerung ist die Feststellung des Unterstützungs-Wohnsitzes oft sehr schwierig und eine Ueberbürdung der Ortsarmen-Verbände. Für diejenigen Kranken, welche einer Anstaltspflege bedürfen, wie Geisteskranke, Idioten, Epileptische, Blinde hat der Ortsarmen-Verband nur für die Kur- und Pflegekosten zu sorgen, während für die Unterbringung in einer Anstalt und die dadurch entstehenden allgemeinen und Verwaltungskosten, wie wir sogleich hören werden, der Landarmen-Verband aufzukommen hat.
Der Ortsarmen-Verband setzt sich in kleinen Orten aus dem Ortsvorstand, dem Ortsgeistlichen und einigen Mitgliedern der Gemeinde-Vertretung zusammen, in größeren Orten bestehen eigene Armen-Direktionen mit der entsprechenden Anzahl Bezirks-Armenräthen. Diese Einrichtungen, die an vielen Orten mustergiltig sind, fordern bei dem Umfang und der Höhe der Unterstützungen oft einen erheblichen Theil der Einnahmen des Ortes. (Schluß folgt.)
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