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Donnerstag, den 18. November 1897.
24. JahrgMg
Fuldaer WZeitilng
mit Anterhaltungs-Detiase „Sterne mü> Klmnen"._________________
Unterschied darin, daß beim Spiele immer eine Thätigkeit der Spieler vorhanden sei, während die Entscheidung der Wette ohn e w eiteres Zuthun der Wettenden sich vollziehe. Bezeichnend ist das Beispiel, welches der berühmte Handelsrechtler Thöl aufgestellt hat. Danach ist es Spiel, wenn die Parteien Gewinnst und Verlust davon abhängig machen, welche von zwei Schnecken, die sie nebeneinander zum Wettlauf auf einen Tisch setzen, zuerst das Ziel erreicht; Wette, wenn sie die Schnecken nebeneinander kriechend vorfinden und nun den bloßen Zufall zu ihren Gunsten oder Ungunsten darüber entscheiden lassen, welche der beiden Schnecken den Sieg davonträgt.
Dieser subtilen Unterscheidung, sowie allen weiteren bestehenden Einzelstreitfragen, z. B. ob es sich bei den Totalisatoren der Pferderennen um Wette oder Spiel handele usw., macht das Bürgerliche Gesetzbuch vernünftigerweise dadurch ein Ende, daß es sowohl aus dem Spiel, wie aus der Wette eine Klage nicht gewährt.
Vielen, die tagtäglich mit ihrem Skat, oder welch anderes Gesellschaftsspiel es sonst sei, einige Stunden angenehm zu verbringen bemüht sind, wird es neu sein, zu erfahrend aß sie rechtlich nicht verpslichtet sind, ihren ungern verlorenen Obolus zu erlegen. Freilich wird dies daran nichts ändern, daß auch fürderhin ein jeder „gute Miene zum bösen Spiel macht" und schmollend die Rechnung begleicht; denn es gilt — und mit Fug und Recht — für unstatthaft und gegen die gute Sitte verstoßend, ja ehrlos, bei der Zahlung von Spiel- und Wettschulden sich zu besinnen oder unpünktlich zu sein. Diese moralische Verpflichtung erkennt auch unser Gesetzbuch an. Es setzt nämlich, ähnlich wie bei verjährten Forderungen, fest, daß das auf Grund des Spiels oder der Wette bereits Gegebene nicht deshalb zurückgefordert werden kann, weil eine rechtliche Pflicht zu geben nicht bestanden habe. Ebenso soll auch eine Verbindlichkeit, die der verlierende Theil dem gewinnenden gegenüber an Stelle seiner Spielschuld übernommen hat, so insbesondere ein Schuldanerkenntniß, aus dem Grunde, daß eine rechtliche Verpflichtung nicht bestanden habe, nicht angefochten werden können. Dagegen ist beides natürlich dann statthaft, wenn etwa der Gewinner sich einer Unredlichkeit schuldig gemacht hätte, oder wenn die hergebrachten Regeln oder Formalitäten außer Acht gelassen worden wären. Dasselbe würde, da es sich in einem solchen Falle um eine verbotene That handelt, dem gewerbsmäßigen Glücksspieler gegenüber gelten.
Eine Art von Spielen macht eine Ausnahme von den allgemeinen Regeln, das sind die Lotterie- oder Ausspielverträge, sofern sie staatlich genehmigt sind. Bekanntlich haben manche Staaten selbst im Interesse ihrer Finanzen Lotterien eingerichtet, so z. B. Preußen die Preußische Klassenlotterie. Man streitet darüber, ob der Staat gut daran thue, derartige Spiele selber zu arrangiren und dadurch eine
Leidenschaft, welcher die deutschen Stämme schon seit des Tacitus huldigten, gewissermaßen zu heiligen. Wer unlängst den Verhandlungen des bayerischen Landtages gefolgt ist, der wird die Gründe für und wider erwogen und sich seine Meinung gebildet haben. Jedenfalls ist es Rechtens und dabei beläßt es auch unser deutsches corpus juris, daß solche Lotterieen und die übrigen vom Staate genehmigten (solche kommen vor zu frommen, milden und gemeinnützigen Zwecken) klagbare Verbindlichkeiten erzeugen. Andere nicht konzessionirte Ausspielungen werden wie jedes andere Spiel behandelt.
Eine weniger die Allgemeinheit, als unsere Börsenkreise berührende Anordnung trifft der Art. 764. Derselbe nimmt für das ganze deutsche Reich den berühmten oder berüchtigten Differenzgeschästen die Klagbarkeit. Er lautet: „Wird ein auf Lieferung von Maaren oder Werthpapieren lautender Vertrag in der Absicht geschloffen, daß der Unterschied zwischen dem vereinbarten und dem Börsen- oder Marktpreise der Lieferungszeit (also etwa ultimo) gezahlt werden soll, so ist der Vertrag als Spiel anzusehen. Dieses gilt auch dann, wenn nur die Absicht des einen Theils auf die Zahlung des Unterschiedes gerichtet ist, der andere Theil aber diese Absicht kennt oder kennen muß." Solche Geschäfte, die auf den Börsen gang und gäbe sind, waren nach Frankfurter Recht voll rechtswirksam, ebenso nach der Hamburger Praxis; von den preußisch-landrechtlichen Gerichten wurden sie verschieden behandelt; gemeinrechtlich waren sie von jeher dem Spiele gleichgeachtet; zuerst hat ihnen ausdrücklich die Klagbarkeit genommen das Bürgerliche Gesetzbuch des Königreichs Sachsen. Künftighin gelten für sie dieselben Regeln, wie sür Spiel und Wette, und nur dann kann auf Grund desselben geklagt werden, wenn entweder die ursprüngliche Absicht beider Kontrahenten auf faktische Lieferung der in Frage stehenden Maaren oder Werthpapieren ging, oder wenigstens einer der Vertragschließenden diese Absicht hatte, und ihm die entgegengesetzte Absicht des andern nicht bekannt war oder bekannt sein mußte.
d. Vom Bürgerlichen Gesetzbuche.
(Nachdruck nicht gestattet.)
I.
Spiel und Wette.
Bunter, als jemals die politische Karte unseres deutschen Vaterlandes ausgesehen hat, würde die Karte ausfallen, auf der Jemand alle die verschredenen Rechtsgebiete darstellen wollte, in welche zu heutiger Zeit das deutsche Reich zerfällt. Dieser, einer großen und mächtigen Nation unwürdige Zustand wird endlich zu Grabe getragen, wenn am 1. Januar 1900 das neue Bürgerliche Gesetz- b'u ch in Kraft tritt.
Wohl für einen Jeden ist es lohnend und belehrend, schon jetzt auf das eine oder andere allgemein wichtige oder interessante Kapitel des neuen Gesetzes einen vergleichenden und kritischen Blick zu werfen. So mag uns heute einmal der Titel „Spielund Wette" (II Buch, 7. Abschnitt, 17. Titel) beschäftigen.
Nach gemeinem Rechte sind Ansprüche aus Spiel nicht klagbar, während solche aus Wetten eingeklagt werden können. Diesen Unterschied zwischen Spiel und Wette machen die heute geltenden Rechte durchweg. Auch das preußische Landrecht bestimmt z. B. im Gegensatz zum Spiele (Th. H, 11 § 579), daß wegen Wetten eine gerichtliche Klage — allerdings nur dann zulässig sei, „wenn die Wette sogleich baar gesetzt und entweder in gerichtliche oder in die Verwahrung eines Dritten gelegt worden". Man begreift diese Bevorzugung der Wette vor dem Spiel, wenn man bedenkt, daß von der „Wette" das ganze Recht der Schuldverhältnisse seinen Ausgang genommen hat. Der altgermanische Pfandvertrag, d. i. die erste germanische Vertragsart, nach welchem das Pfand bei Säumniß des Schuldners zu Gunsten des Gläubigers verfiel, hieß, wie das Pfandobjekt selber, wadimn, d. i. Wette und war auch eine regelrechte Wette. Aehnlich ist es in anderen, z. B. dem altrömischen Rechte, gewesen. Unser geltendes Pfandrecht, ebenso wie das Institut der Sicherheitsleistungen, sind denn auch nichts Anderes, als die alten Wettverträge in geänderter und abgeschwächter Art und Form. Aber auch ganz abgesehen von diesen rechtshistorischen Verdiensten der Wette handelt es sich bei ihr heute noch vielfach nicht um Launen und Renomistereien, sondern um die ernsthafte Betheuerung sich entgegenstehender Behauptungen, während seinem Wesen nach ein solcher Zweck dem Spiele fehlt und vielmehr bei ihm der Wille obwaltet, zu spielen, d. i. die Zeit zu vertreiben.
Immerhin ist es bei der nahen Verwandtschaft der beiden Begriffe, speziell in Form und Folgen, recht schwierig, den Unterschied zwischen ihnen klar und bestimmt festzulegen, so daß man im Einzelfalle auf Grund einer Definition sofort sagen könnte, hier liegt ein Spiel oder eine Wette vor Nach der Meinung der meisten juristischen Autoren besteht der
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Deutsches Deich.
Berlin, 16. November.
* Der Kaiser hat am Montag im Palais des Reichskanzlers eine Berathung über die Flottenvorlage abgehalten, an der außer dem Reichskanzler theilnahmen kommandirender Admiral d o n Knorr, Staatssekretär Tirpitz und Kontreadmiral v. Senden-Bibran, Chef des Marinekabinets des Kaisers. Abends wohnte dann der Kaiser beim Staatssekretär des Innern, Grafen v. Pofadowsky, einem Mahle bei, zu dem sämmtliche Mitglieder des wirthfchaftlichen Ausschusses geladen waren.
X Ein Protest des Dürfte« Georg z« Scha«mv«rg - Lippe gegen den Entwurf des Lippe'schen Thronfolgegesetzes wird in der
Das große Koos.
Von M. Leib old.
7 ------ (Nachdruck verboten.)
Und wie scharf führte es Buch und Rechnung! Da war kein Schlag vergesfen, kein böses Wort, mit dem er sich an seinem Weibe versündigte! Kem Schimpf- und Fluchwort, das ihm der Zorn erpreßte! Keine Zote, die er in der Trunkenheit verbrach! Jedes Geldstück, das er den Seinen entzog, um es zu vertrinken, legte sich kalt und schwer auf sein verzweifelndes Herz. Sogar die Peitsche, die er int Rausche und Zorne gegen seine Thiere geschwungen hatte, wendete sich gegen, ihn, und der Hafer, den er vertrunken und ihnen entzogen, stand als Ankläger da. Und erst seine Kinder, die Himmelsgaben, die ihm Gott zur Erziehung anvertraut, wie hoben sie sich gegen ihn! Vor Gottes Thron standen seine Buben, die verwahrlosten Schlingel, und klagten ihn an, den eigenen Vater, der ihnen nicht gewehrt, und von dem sie nichts als Fluchen, Schlagen und Trinken gelernt hatten!
Das Haar sträubte sich ihm vor Entsetzen, die Furcht lähmte ihm die Glieder. Aber welcher Himmelsklang tönte auf einmal in diese Schrecken hinein: Sein Mariechen stand da mit gefalteten Händen und
flehte laut und dringend: „Verzeihe dem Vater, lieber Gott! Lasse Jesu Blut nicht an ihm verloren sein. O vergib!"
Und ihm war, als schwebe ein Engel nieder und trage diese Worte in goldener Schale hinauf zum Throne, an dem streng und gerecht der Herr des Lebens die Waage der Thaten hält.
Es zog ihn nieder. Er streckte die Arme weit aus und schluchzte: „Vergib! Vergib! Um Jesu willen, vergib!"
Lauter tobten die Wellen um ihn her. „Verworfener! Gerichteter!" gellte der Wind. Er aber schrie mit der Kraft der Verzweiflung: „Vergib! Um Jesu willen, vergib!" Ihm war, als stürmten Geister der Unterwelt gegen ihn los. Der Wind verfing sich in den Kleidern und zerwühlte seine Haare. Die Wellen leckten zu ihm hinauf, als wollten sie ihn ziehen in ihr nasses Grab. Der Wagen sank noch tiefer. Das Wasser bespülte seine Füße und schlug gurgelnd gegen den Sitz. Er aber hörte nicht auf zu rufen: „Vergib, um Jesu willen, vergib!"
Er war naß, bis zum Gürtel; da stieg er au den Sitz und schrie fort: „Vergib! Vergib!" Das Waffer schwoll immer noch. Jetzt hatte es auch den Sitz erreicht und plätscherte um seine Füße. Mit Mühe hob er sich auf das Dach. Die Hände waren
starr und fanden nur einen Riemen zum Halten. Näher und näher kroch ihm die Kälte und der unerbittliche Tod. Er aber hörte nicht auf und fchrie unausgefetzt unter Thränen: „Vergib! Um Jesu willen, vergib!"
Da brach ein Lichtstrahl durch die Finsterniß. Inmitten der schwarzen Wolken erschien der Mond und beleuchtete die wilden Fluchen. Und Peter war es, als triebe die Kutsche langsamer und als ließen die Geister von ihm ab. Vorsichtig richtete er sich ein wenig auf
Da sah er ein paar Weiden aus dem Wasser ragen; langsam schwamm der Wagen gegen sie zu. Er streckte die Hände aus, einen Ast zu ergreifen. Ein Windstoß bog ihn bei Seite. Aber er ließ nicht ab mit Beten und Flehen. Zum Rufen versagte die Kraft. In seinem Herzen aber schrie es um so lauter: „Vergib und vergiß! Ich will ein neues Leben beginnen!"
Wieder kamen Bäume. Am ersten glitt er vorüber, ohne ihn fassen zu können; auch der zweite entriß sich ihm. Aber den dritten konnte er festhalten. Die Kutsche prallte wider den Baum und ward hinter ihn geworfen. Sie fchwankte hin und her und lag endlich festgekeilt zwischen den Wurzeln. Der Wind