mit Uttterhaltrrrrgs-Keüagr „Sterne und Flumen"
X n J7 !
I L
4
ettthemt tUUk Son», und Feiertage auSgenomme». — «ierteljährlicher Abounementsprei» ohne Bringerlohn und Bestellgeld in FaLa und auSwtr» 1 Mark 60 Pfennig. Inserate kosten di« einspaltige Sarmondzeile oder deren Raum 15 Pf., Reklamen die Petitzeile 25 Pf., bei Wiederholungen entfprechender Rabatt.
# Der Vollzug von Freiheitsstrafen.
0'
I.
Der ,Reichsanzeiger' hat, wie wir schon kurz berichteten, am letzten Montag den Wortlaut der Grundsätze veröffentlicht, über die sich die verbündeten deutschen Regierungen für die Behandlung von Strafgefangenen geeinigt haben. Es lohnt sich, näher auf diese Grundsätze einzugehen, und wir heben hier das folgende daraus hervor:
Die Grundsätze sind in einzelne Abtheilungen ein- getheilt, von denen die erste mit der Unterbringung der Gefangenen sich beschäftigt. Weib - l ich e "Gefangene sollen, so wird bestimmt, in der Regel in besonderen Anstalten oder doch wenigstens in gesonderten Abtheilungen untergebracht werden; auch sollen zur Bewachung weiblicher Gefangener möglichst weibliche Bedienstete verwendet werden. Jugendliche Gefangene sollen von erwachsenen Gefangenen streng getrennt werden. Für Gefängniß- Reubauten wird das Mindestmaß des Luftraumes in Einzelzellen und in Sammelräumen festgestellt. Der Luftraum der Einzelzellen soll mindestens 22 Kubikmeter betragen, und das Fenster eine Lichtfläche von mindestens ein Quadratmeter haben. In gemeinschaftlichen Aufenthaltsräumen sollen 16, in gemeinschaftlichen Schlafräumen 10, in gemeinschaftlichen Arbeitsräumen 8 Kubikmeter auf die Person entfallen. Gefangene unter 18 Jahren sollen ohne Genehmigung der Auffichtsbehörde nicht länger als 3 Monate in Einzelhaft gehalten werden, und diese ist völlig ausgeschlossen, wenn von ihr Gefahr für den körperlichen oder geistigen Zustand des Gefangenen zu besorgen ist. Endlich soll jede in Einzelhaft befindliche Gefangene täglich mehrmals von Anstalts-Beamten, fowie monatlich mindestens einmal vom Vorstand und dem Arzt besucht werden. Bei Gemeinschaftshaft sollen die Gefangenen wenigstens für die Nacht von einander getrennt werden. Auch bei Tage sollen die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindlichen und noch nicht mit schwerer Freiheitsstrafe vorbestraften Gefangenen schlimmerer Art so viel als möglich abgesondert werden.
Ein anderer Abschnitt handelt von der B e - schäftigung der Gefangenen, liebet diese bestimmen die Grundsätze, daß von der Befugniß zur Zuweisung -von Arbeit in der Regel Gebrauch gemacht werden soll. Ausnahmsweise kann Gefängnißsträflingen, die im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sich befinden, und Zuchthausstrafe noch nicht verbüßt haben, mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde gestattet werden, sich selbst zu beschäftigen. Die Verwerthung der Arbeitskraft der Gefangenen ist so zu regeln, daß die Interessen des Privatgewerbes möglichst geschont werden. Insbesondere soll darauf Bedacht genommen "werden, die Verdingung der Arbeitskraft der Gefangenen an Arbeitgeber möglichst einzuschränken, unter allen Umständen aber eine Unterbietung der freien Arbeit zu vermeiden.
lieber die Seelsorge für die Gefangenen bestimmen die Grundsätze das Folgende: Keinem Gefangenen wird der Zuspruch eines Geistlichen seines Bekenntnisses versagt. In den größeren Anstalten wird, wenn irgend möglich, an Sonn- und Feiertagen ein regelmäßiger Gottesdienst abgehalten. Auch in den kleineren Anstalten wird auf die geistliche Versorgung der Gefangenen nach Möglichkeit Bedacht genommen. Am Gottesdienst und an den Andachtsübungen nehmen alle Gefangenen theil. Gegenüber Festungsgefangenen findet ein Zwang zur Theilnahme nicht statt. Zur Theilnahme an den kirchlichen Heilsmitteln wird kein Gefangener gezwungen.
Aus den Bestimmungen über Beköstigung, Kleidung usw. sei hier "erwähnt, daß Selbstbeköstigung, sowie der Gebrauch eigener Kleidung, Wäsche und eigener Bettstücke den Gefangenen gestattet ist, die einfache Haft verbüßen, ebenso den Festungsgefangenen. Inwieweit diese Vergünstigungen auch den Gefängnißsträflingen zu Theil werden dürfen, ist der Bestimmung der obersten Aufsichtsbe
hörde und den Hausordnungen vorbehalten. Abgesehen von den Zuchthaussträflingen soll eine Veränderung der Haar- und Barttracht nur aus Gründen der Reinlichkeit und Schicklichkeit eintreten. Täglich soll den Gefangenen, soweit es ausführbar ist, mindestens eine halbe Stunde Bewegung im Freien gestattet werden. Der schriftliche Verkehr der Gefangenen unterliegt der Aufsicht des Vorstandes. Eingaben an die Gerichte, die Staatsanwaltschaft und an die Aufsichtsbehörde dürfen nicht zurückgehalten werden.
Einen wichtigen Abschnitt bilden die Bestimmungen über die Disciplin. Es sind zur Aufrechterhaltung der Disciplin folgende Mittel für zulässig erklärt: Verweis, Entziehung hausordnungsmäßiger Vergünstigungen, Entziehung der Bücher und Schriften, Entziehung der Arbeit, Entziehung der Bewegung im Freien, Entziehung des Bettlagers, Schmälerung der Kost, Fesselung und einsame Einsperrung. Wo gegen Zuchthaussträflinge zur Zeit noch andere Dis- ciplinarmittel eingeführt sind, dürfen auch diese in den bisherigen Grenzen angewendet werden. Dauert die geschärfte einsame Einsperrung länger als eine Woche, so fallen die schwereren Schärfungen am vierten, achten und dann an jedem dritten Tage fort. Gegen Gefangene unter 18 Jahren ist Fesselung sowie Schärfung der einsamen Einsperrung durch Verdunkelung der Zelle ausgeschlossen. Ihnen gegenüber kommen noch die in den Volksschulen gegen Personen desselben Alters und Geschlechts zulässigen Zuchtmittel zur Anwendung. Vor der Vollstreckung aller schwereren Disciplinarstrafen erhalten die Aerzte Gelegenheit, Bedenken dagegen geltend zu machen. Mindestens alle zwei Jahre einmal werden die Anstalten durch die Aufsichtsbehörde oder ihren Beauftragten besichtigt.
Im Allgemeinen weichen die Bestimmungen dieser Grundsätze, die nun im ganzen deutschen Reiche gleichmäßig Geltung haben sollen, wenig von dem ab, was bisher in den einzelnen deutschen Bundesstaaten als maßgebend galt. Neu ist, daß den Insassen der Gefängnisse von jetzt ab täglich 30 Pfg. aus ihrem Arbeitsverdienste gutgeschrieben werden können. Bisher betrug diese Gutschrift höchstens 20 Pfennig. Und ebenso lobenswerth ist es, daß nunmehr im ganzen Reiche den Gefängniß-Sträflingen Selbst- Beschäftigung gestattet werden soll. Dies war bisher nicht überall im Reiche der Fall. Wenn nunmehr ein wegen Preßvergehen zu Gefängniß verur- theilter Redakteur den Antrag auf Selbstbeschäftigung stellt, so wird ihm dies auf Grund der neuen Grundsätze nicht leicht mehr abgeschlagen werden können. Es wird nun hoffentlich nicht mehr vorkommen, daß ein Erzbischof im Gefängniß zum Korbflechter gemacht und als solcher in den Gefängnißlisten geführt wird, blos, weil er nicht auf Befehl des Staates gegen die Gebote feiner Kirche sich auflehnen wollte. Dies geschah, wie bekannt, mit dem Erzbischof Melchers von Köln.
Selbstbeköstigung gab es bisher meistens nicht in den Gefängnissen, in den preußischen gar nicht. Jetzt darf wenigstens die oberste Aufsichtsbehörde Selbstbeköstigung für einzelne Gefangene gestatten.
Eine Linderung der bisher geltenden Gepflogenheiten ist es auch, daß Haar und Bart in den (Sefängniffen nicht mehr geschoren werden dürfen. Bisher durfte dies geschehen, und es sprach keine Bestimmung z. B. dagegen, daß der Gefängnißdirektor einem wegen Preßvergehen verurtheilten Redakteur Haar und Bart scheren ließ, gerade so wie einem Zuchthäusler. Mit sozialdemokratischen Redakteuren ist dies in (Sefängniffen mehrfachso gemacht worden. Daß auf der anderen Seite für die Zuchthäusler die Prügelstrafe in geeigneten Fällen nun allgemein im Reiche gestattet ist, finden wir nur in der Ordnung. Und wir sind wohl auf der richtigen Fährte mit der Annahme, daß die überwiegende Mehrheit des deutschen Volkes mit uns darin einer Meinung ist.
Im Allgemeinen beruhen die neu festgestellten Grundsätze für den Vollzug von Freiheitsstrafen auf gefunden Anschauungen, und wir wollen nur wünschen, daß die untergeordneten Vollzugsorgane stets und in allen Fällen dieser Grundsätze eingedenk bleiben, bis eine Regelung durch Reichsgesetz erfolgt fein wird.
Deutsches Deich.
Berlin, 11. November.
* Der Kaiser ist am Mittwoch von Groß- Strehlitz in Oberschlesien nach Kucheln« zur Jagd beim Fürsten Lichnowsky gereift.
* Der MuudesratH hat am Donnerstag, den 11. November, eine Plenarsitzung abgehalten. Vorher beriethen die vereinigten Ausschüsse für das Seewesen und für Handel und Verkehr, sowie die vereinigten Ausschüsse für Justizwesen und für Elsaß- Lothringen.
* Der ,Reichsanzeiger' bringt die Kinöernsirng des Reichstages. Durch diese amtliche Einberufung wird die voraufgegangene Meldung bestätigt, daß der Reichstag am 30. November wieder mit seinen Arbeiten zu beginnen hat.
* Die Frage, ob das neue AögeorduelenHaus in Berlin mit der bevorstehenden Tagung des preuß. Landtages bezogen werden wird oder nidjt, wird in den nächsten Tagen entschieden werden. Die Baukommission des Abgeordnetenhauses ist nämlich zum 16. d. M. einberufen worden, um sich über diese Frage schlüssig zu machen. — In dem Befinden des Bureau-Direktors des Abgeordnetenhauses, des Geheimraths Kleinschmidt, ist leider noch immer keine nachhaltige Besserung eingetreten.
* Der Regierungspräsident von Merseburg, Graf Konstantin von Slolöerg-Mernigerode ist zum Ober Präsidenten von Hannover, als Nachfolger v. Bennigsens, ernannt worden.
* Eine interessante Erinnerung und gleichzeitig einen Beitrag zur Handhabung der Parität in Deutschland findet sich in der Schnft „'terum distinguo“ des Würzburger Dompfarrers Dr. C. Braun. Dort lesen wir auf Seite 40—41:
„Was Bayern anbelangt, so bin ich zu gut bayerisch gesinnt, als daß ich mehr sagen möchte, als auf Seite 28 schon gesagt ist. Es ging eben immer, wie in den letzten Monaten. Die protestantische Kaiserin kommt nach Tegernsee als Gast des katholischen bayerischen Herzogs; letzterer richtet ihr sofort in seinem Schlosse einen Betsaal ein, und durch einen eigens aus Berlin berufenen Hofprediger wird der Gottesdienst nach protestantischem Ritus abgehalten. — Gegenstück: Hinter den früheren sogenannten Röder'schen Kammern des Königlichen Schlosses in Berlin befand sich noch vom Jahre 1825 her ein langes, schmales Gemach; früher ist es das Presbyterium der Schloßkapelle der katholischen Kurfürsten von Brandenburg gewesen. Nach dem Tode des Königs Friedrich Wilhelm IV. sah man dort noch einen Altar mit allem Zubehör, sowie Meßgewänder, Kelch, andere kirchliche Gefäße usw. Dasselbe war nämlich auf Befehl des Kronprinzen, nachmaligen Königs Friedrich Wilhelm IV., zu einem Oratorium für feine katholische Gemahlin Elisabeth, eine bayerische Prinzessin, hergerichtet worden Die Messe wurde aber dort niemals gelesen, denn Probst Fischer wurde regelmäßig, so oft er zum Celebriren kam, unter irgend einem Vorwand abgewiesen. An einem Gründonnerstag kam der protestantische Hofprediger zur katholischen Kronprinzessin und schilderie derselben, wie schmerzlich es an allerhöchster Stelle empfunden werde, daß die zukünftige Königin am Charfrei- tage nicht mit der gejammten königlichen Familie das Abendmahl empfange, was sie doch unbeschadet ihrer katholischen Konfession thun könne, ja, daß sie damit sogar ein sehr erbauliches Beispiel gebe und auch Sr. Majestät dem Könige Friedrich Wilhelm-III. die größte Liebe und Freude erweise. Die Kronprinzessin konnte den Einflüssen nicht länger widerstehen und erschien bei der protestantischen Abendmahlsfeier. Bon dort ab wurde kein katholischer Gottesdienst mehr verlangt und dem katholischen Geistlichen der Weg zum königlichen Schlosse völlig abgeschnitten."
st Nach der im Reichseisenbahnamt gemachten Zusammenstellung sind auf den deutschen Kisen- öatznen, ausgenommen die bayerischen, für den Monat September an Unfällen zu verzeichnen 31 Entgleisungen, davon 7 auf freier Bahn und 24 in Stationen; 24 Zusammenstöße, davon 3 auf freier Bahn und 21 in Stationen, und 163 andere Betriebsunfälle. Bei diesen Unfällen wurden 50 Personen gelobtet, nämlich 31 Bahnbeamten und Bahuarbeiter im Dienst, 1 Postbeamter, 18 andere Personen, die bei der Bahn beschäftigt waren, keine Reisenden. Verletzt wurden im ganzen 135 Personen, nämlich 8 Reisende, 104 fBahnbeamten und Bahnarbeiter im Dienst, 4 Post-, Steuer- und Telegraphenbeamten und 19 andere Personen. Es entfällt je ein Unfall auf 183 km Betriebslänge.
* Der bekannte konservative Abgeordnete Graf Kanitz hat am letzten Dienstag in Mohrungen vor feinen Wählern eine Rede gehalten, in der er namentlich über unsere Kavdekspotilik seine Ansichten äußerte. Graf Kanitz sagte unter Anderem: