JE 259 Donnerstag, den 11. November 1897 21. JährgaM
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L. Aufgabe und Bedeutung der Gewerbcgerichte.
Die Gewerbegerichte sind von der größten sozialen und sittlichen Bedeutung sür alle arbeitenden Stände. Mögen auch dem Reichsgesetze vom 29. Juli 1890 (bezw. 1. April 1891), welches ihre Einführung ermöglichte, noch verschiedene Mängel anhaslen, — es ist immerhin ein Werk, welches tief ein greift in die Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sie wesentlich umgestaltet und vortheilhaft verbessert.
Der äußerlich grell hervortretende Gegensatz zwischen Arm und Reich ist bekanntlich einer der Hauptschäden unserer Zeit. In verderblicher Trennung sind durch ihn die Menschen, zumal Arbeitgeber und Arbeitnehmer, weit von einander geschieden. Sie, die eigentlich in ihrer ganzen sozialen Stellung auf einander angewiesen sind und sich deshalb nahe stehen sollten, um in friedlichem Zusammenarbeiten und in ruhigem Gedankenaustausche sich zu verständigen, sie sind dadurch vielfach sozusagen sich fremd geworden, oder stehen gar als zwei feindliche, sich gegenseitig bekämpfende Mächte gegenüber. Der Arbeitgeber versteht sehr oft nicht mehr die Interessen und berechtigten Forderungen seiner Arbeiter, und diese hinwiederum verlangen bisweilen Ungebührliches von ihrem Lohnherrn. Und so entsteht Unzufriedenheit und Streitigkeit auf beiden Seiten, und die schon bestehende Kluft muß sich hierdurch nur noch erweitern.
Beigelegt müssen die Zwistigkeiten wieder werden; das verlangt mit Nothwendigkeit schon die armselige, soziale Lage des Arbeiters. Doch eine ebenso noth- wendige Forderung ist es, daß, wenn sie beseitigt und zwar wirklich und vollständig beseitigt werden sollen, dies nur durch eine unbefangene und vorurtheilsfreie, auf umfassender Kenntniß der bestehenden Verhältnisse beruhenden Prüfung der beiderseitigen Ansprüche und Einwände geschehen darf. Und sollen beide Parteien jede Gereiztheit und jegliche Abneigung dauernd aufgeben und wiederum Vertrauen zu einander fassen, dann muß diese Prüfung erstens durch eine richterliche Instanz geschehen, welche schon durch ihre ganze Zusammensetzung die Streitenden einander näher bringt und versöhnt; durch eine Instanz, in welcher der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer Angehörige und Vertreter feines Standes findet, fo daß beide, in der festgegründeten Erwartung eines gerechten Schiedsspruches, diesen ihre Angelegenheit vertrauensvoll in die Hände geben und sich nach deren Urtheil und Angabe über ihre Wünsche und Forderungen einigen.
Zwar besitzt ein jedes Land eine gut orgamsirte und sein gebildete Gerichtsbarkeit. Dem deutschen
Das große Koos.
Von M. Leibold.
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Mariechen war hinter Else hereingeschlüpst. „Lasse Dich kämmen und anziehen," fährt er strahlend fort, tätschelt ihren Blondkopf, vergißt seinen Groll und geht pfeifend zum Stalle.
Elsa huscht fort und Mariechen läuft auf die Mutter zu. Auch die ist besänftigt durch die Ehre, die ihrem Kinde widerfährt. Sie holt die besten Kleider aus dem Schranke und sticht das Haar in ein festes Zöpslein. Dabei aber wäre es beinahe zu einer Ohrfeige gekommen, denn die Kleine kann vor lauter Freude nicht ruhig stehen. Sie trippelt von einem Fuß zum andern und zieht Schulter um Schulter hoch. Gerade als das Band kunstvoll den Zopf schließt, knallt der Vater mit der Peitsche zum Zeichen, daß er fertig sei. Heiner, der ältere Bruder Elsens, sitzt schon am Bock und betastet vorsichtig die Zügel, das Ziel seiner- Wünsche. Mariechen und Elie hüpfen auf den Vordersitz und umschlingen den Promcmlkorb, den Frau Anna nicht vergessen hat. Die Eltern weiden sich an der Freude der Kinder, und die Frau Rath winkt in ihrer harmlosen Güte hinüber zum Fenster, an dem Grethe und die Groß
Richterstande zumal müssen wir das rühmliche Zeug- niß ausstellen, daß er sich hervorthut durch seine wissenschaftliche Ausbildung und Kenntniß der bestehenden Gesetzesnormen. Aber ebenso gewiß ist es, daß diese so wissenschaftlichen Männer gar leicht dem praktischen Leben fernstehen, daß sie vielfach keinen tiefen und klaren Einblick haben in die fo vielver- schlungenen und schwierigen Verhältnisse des Arbeiterstandes int allgemeinen und der Arbeiter ihres Amtsbezirkes im besonderen. Deshalb muß nothwendig der Arbeiter mit einem gewissen Mißtrauen und Zweifel zu ihnen emporblicken, wenn er eine Streitigkeit mit seinem Lohnherrn ihnen zum Urtheile unterbreiten soll. Er befürchtet nämlich, daß gar leicht ein solcher Richter in bequemer Handhabung des starren und unzureichenden Buchstabens des Gesetzes seinen Spruch fällt, ohne die allerdings etwas verdeckten, aber doch tiefgreifenden Unterschiede zu gewahren und zu beachte», welche zwischen dem vorliegenden Falle und dem angewandten Gesetzesparagraphen bestehen. Es ist also ferner im Interesse völliger Gerechtigkeit, im Interesse des Arbeitgebers wie des Arbeitnehmers dringend erwünscht, ja geboten, daß eine gerichtliche Instanz geschaffen wird, welche zweitens die beste und allseitigste Kenntniß der lokalen Arbeiter- und Fabrikverhältnisse besitzt, und welche drittens in ihrem Urtheile nicht allzusehr an beengende, für die örtlichen Zustände gar nicht berechnete Gesetzesnormen gebunden ist, sondern auf mehr eigenes Rechtsgefühl sich stützend ihren Urtheilsspruch fällt.
Und dieses Umgehen des eigentlichen und ordentlichen Gerichtsforums ist um fo angebrachter, als die Streitigkeiten zwischen dem Lohnherrn und seinen Arbeitern sich meistens um Objekte von nur geringem Werthe drehen. Die Austragung vor dem öffentlichen Gerichte aber dürfte wohl meistens mit größeren Kosten verknüpft fein, die jedoch dem Arbeiter mit Rücksicht auf feine dürftigen Verhältnisse und seine geringe pekuniäre Leistungsfähigkeit erspart bleiben müssen. Und damit eröffnet sich uns eine neue, vierte Eigenschaft, welche jener richierlichen Instanz zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer anhaften muß: ihr Urtheilsspruch muß mit möglichst geringen Kosten für die streitenden Parteien verbunden fein.
Da nun letztere in besonderer Weise auf einander angewiesen sind, fo muß in erster Linie das Bestreben dieses Gerichtes sein, beide Parteien durch einen gütlichen Vergleich wieder zu einigen, und sie nicht durch einen sofortigen definitiven Schiedsspruch sich zu ent fremden: ein fünftes Erforderniß, wenn die Thätig- keit dieser Behörde besonders fruchtbringend fein soll.
Mit diesen fünf Eigenschaften nun, die im Vorstehenden ausgeführt und begründet wurden, hat das Reich eine eigene richterliche Instanz ausgerüstet, welche entscheiden foll in den fo häufig vorkommenden Zwistigkeiten zwischen dem Arbeiter und seinem Herrn, und das sind die Gew erb eg er ich te. Sie fetzen sich zusammen aus einem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter,
mutter stehen. Die Pferde ziehen an und hinaus geht es in den prächtigen Sommertag!
Auf der Landstraße vor dem Thore wirbelt der Staub in großen Wolken auf. Aber hinter dem leichten grauen Rebel durchschimmern grüne Wiesen und goldene Kornfelder. Da bellt ein Hund und dort tönt die Glocke einer weidenden Kuh. Die Straße verläuft erst eben und nähert sich dann dem Fluffe. Silbern blinkt er aus der Tiefe. Rachen schwimmen auf ihm und in das leise Plätschern mischt sich der Gesang fröhlicher Menschen. Unsere Stadtkinder sind wie verzaubert vom Glück. Else plaudert unaufhörlich, Mariechen ist stumm und schaut mit großen Augen umher, und Heiner hält das Ende der Zügel fest und glaubt zu fahren. Er hält sich steif und würdevoll wie ein Kutscher aus hohem Hause und wendet nur ab und zu den Kopf zum Vater, ob ihn der bewundere in seinem Glück. Nur zu schnell ist das Ziel der Fahrt erreicht, ein Dorf, dessen Hauptschmuck ein alter Garten ist mit Taxus- wänden und Grotten und Tempeln, heimlichen Quellen und stillen Weihern. In die Bewunderung dieser Herrlichkeiten vertiefen sich die Kinder.
Peter versorgt die Pferde und läßt sich dann in einem Wirthshause nieder. Wie er hinter dem Glase sitzt, fährt ihm der Streit mit seinem Weibe wieder
sowie einer gleichen Anzahl von Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Letztere, Beisitzer genannt, haben klaren Einblick und volle Kenntniß der bestehenden Verhältnisse, und es ist ihnen also so ziemlich ein Leichtes, ein allseitig gerechtes Urtheil in einer vorliegenden Streitigkeit zu fällen. Mit wieviel Muth und Vertrauen muß dies den Arbeiter erfüllen, zumal wenn er im Zwiste mit feinem Herrn sich befindet!
Und anderseits ist auch nichts geeigneter, Arbeiter und Lohnherren einander wieder näher zu bringen und die Gegensätze verschwinden zu lassen, welche sich zwischen beiden Ständen herausgebildet haben, als gerade diese Zusämmensttznng der Gewerbegerichte. Da sitzt der einfachste Arbeiter neben seinem Herrn und Gebieter, fein Wort gilt fo viel wie das von jenem; sie sind völlig gleichberechtigt, alle Unterschiede haben aufgehört. Ja, der Arbeiter urtheilt sogar über seines Herrn Angelegenheiten und ist damit gleichsam über ihn erhoben. Wie muß ihn diese Erhebung seines so viel verachteten Standes erfreuen, wie muß ihn erfreuen diese öffentliche Anerkennung seiner sozialen Rechte und diese politische Gleichstellung mit seinem Fabrikherrn! Und das alles muß ihn versöhnen mit sich selbst und seinem herben Loose; zum größten Theile ist ihm damit ausgesüllt jene Kluft, die ihn bisher von feinem Herrn getrennt, und mit stolz gehobenem Stcmdesbewußtsein tritt er deshalb an die Arbeit, er fühlt nicht mehr den Druck, welcher sich durch ein ungebührliches Vornehmthun seines Herrn und durch die damit verbundene Entsrenidüng über sein Empfinden und Denken gelagert hatte. Fürwahr, ein großartiger sittlicher und svzialer Einfluß, den so die Gewerbegerichte auf den ganzen Arbeiterstand ausüben!
Weil nun Geld bei dem Arbeiter nur in geringem Maße zu Hause ist, weil er mit demselben in der sparsamsten Weise wirthschasten muß, um sich und seine Familie zu ernähren, so wäre es bei dem viel- sach hohen Kostensätze unserer Gerichte dem Arbeiter meistens unmöglich, sein angegriffenes und verletztes Recht vor Gericht zu schützen und wiederherzustellen. Er würde unterdrückt und könnte sich der Unterdrückung nicht erwehren. Dem beugt ebenfalls das Gewerbegericht vor. Als Gerichtskosten wird eine einmalige Gebühr je nach dem Werthe des Streitobjektes erhoben, die abweichend von den Vorschriften des gewöhnlichen amtsgerichtlichen und landgerichtlichen Prozesses sehr niedrig und gering bemessen ist. Schreibgebühren kommen nicht in Ansatz, wie auch für Zustellungen baare Auslagen nicht berechnet werden. So also ist es auch dem pekuniär schlecht gestellten Arbeiter möglich, seine Rechte zu vertheidigen. Er ist nicht mehr preisgegeben der Willkür eines rücksichts- oder gewissenlosen Arbeitsherrn, er kann sich wehren und seiner guten Sache zum Siege verhelfen. Diese Erwägung muß das Rechtsgefühl, das Standesbewußt-
durch den Sinn. Was sie nur hat, die verzwickte Grethe? Rimmer zufrieden kann sie fein! Immer unwirsch und auspickerisch gegen ine Räthin ist sie, und mit ihm, dem Peter, läßt sie auch das Streiten nicht. Und weiß doch, daß er aufsahren muß, wenu's auch bald wieder verfliegt! Könnt ihm schier die Geduld ausgehen bei dem Weib! Und doch mag er sie so gerne, denn brav ist sie und fleißig und sparsam und so eine schmucke Person! Und wie sie so schön Frieden gehalten hat in den ersten Jahren! Muß sie grab der Hafer stechen, jetzt, wo sie sorgenlos sitzen können? Sorgenlos? Hm! Das Wort ist stark. Sind schon noch da, die grauen Sorgen, und sitzen Einem am Racken, wenn man hinausschauen möchte! Die Sparkasse ist noch ganz leer. Was der Tag bringt, verzehrt er auch wieder. Das sollt anders fein! Könnt man am Ende noch sparen, aber was? fragt er sich. Er sinnt hin und her und sieht sein Glas an. Aber der Tag ist heiß, bet Mann hat Durst, und Wasser trinken! Brr! da schüttelt es Einem! Er trinkt rasch aus und ruft nach einem zweiten. Mit der Kellnerin stellt sich ein Genosse ein, ein Hausirer, der seinen Kasten ablegt und gleich zu plaudern beginnt. Von der Hitze und dem Durst kommt er zum Kleingeld, zu den Sorgen und den Mitteln, sie zu vertreiben. Dabei geschieht