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Mittwoch, den 10. November 1897

2L Jahrgang

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ii Um er

mit Unterhaltnugs-Keilage „Sterne und Klumeu^

£ Schulden der Ehefrau.

Die Ehefrau wird nach dem Bürgerlichen Ge- fetzbuche selbständig handlungsfähig! und verpflichtungsfähig sein. Sie braucht gesetzlich für die Abschließung von Verträgen nicht die beson­dere Einwilligung des Ehemannes. Daraus folgt, daß sie auch Schulden machen kann, ohne dabei von der Billigung des Ehemannes abhängig zu sein. Anders aber ist der Gesichtspunkt, wenn man die Frage auf­wirft, wie die Gläubiger während bestehender Ehe wegen solcher Schulden-Befriedigung suchen und finden können. Hier muß auf die Rechte des Ehe­mannes am Frauengute Rücksicht genommen werden.

Dem Ehemann steht am Vorbehaltsgute der Frau keinerlei Recht zu. Daraus folgt, daß die Gläubiger wegen solcher Schulden, für welche die Frau ihr Vorbehaltsgut ausdrücklich als Deckung an­gegeben hat, auch aus dem Vorbehaltsgute ohne Wei­teres ihre Befriedigung verlangen können. Das Gleiche gilt für den Fall, daß die Ehefrau Verbindlichkeiten eingegangen ist, ohne zu sagen, ob sie sich auf ihr Vorbehaltsgut oder ihr eingebrachtes Vermögen beziehen.

Aus den Rechten des Mannes am eingebrach­ten Gute ergibt sich als nothwendige Folge, daß dieses für eine Verbindlichkeit der Frau nur dann haftet, wenn der Mann seine Zustimmung ertheilt hat oder wenn das Rechtsgeschäft aus anderen Gründen ohne seine Zustimmung ihm gegenüber wirksam ist. Dies trifft zu für Verbindlichkeiten der Frau, welche während der Ehe entstehen. Für voreheliche Schulden hastet das eingebrachte Vermögen der Frau unbeschränkt; denn es ist mit diesen bereits belastet in die Verwaltung und Nutznießung des Mannes ge­langt.

Von den Fällen, in denen ein Rechtsgeschäft der Frau ohne Zustimmung des Mannes auch in Bezug auf das eingebrachte Vermögen wirksam ist, interessirt eigentlich nur die Annahme oder Ablehnung einer Erbschaft. Durch die vorbehaltlose Annahme einer überschuldeten Erbschaft ist die Frau im Stande, das eingebrachte Vermögen derartig mit Schulden zu be­lasten, daß eine Befriedigung das ganze eingebrachte Vermögen aufzehrt und der Mann aller darauf er­worbenen Rechte verlustig geht. Vergleicht man in­dessen hiermit die erbrechtlichen Vorschriften des Bür­gerlichen Gesetzbuches, so ergibt sich, daß die Bestim­mung lange nicht von der einschneidenden Bedeutung ist, wie es auf den ersten Blick scheinen könnte. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuchs läuft die Frist zur Er­reichung eines Nachlaß-Inventars nicht vom Todes­tage des Erblassers bezw. von der Kenntniß des Erb- anfalles ab. Durch die Einreichung eines solchen Jn-

Das große Koos.

Von M. Lei bald.

1 ------ (Nachdruck verboten)

Grau und düster liegt in einer verkehrsreichen Straße- der Großstadt ein alterthümliches Haus. Ein dicker, runder Thurm in der Ecke und scharfe Winkel zeichnen es vor der modernen Nachbarschaft aus. Durch den weiten, gewölbten Thorbogen steht man in einen großen baumbepflanzten Hof, dessen heitere Pracht man in dem alten Baue nicht vermuthen würde. In diesem Hause kennt man die moderne Wohnungsnoth noch nicht.

Macht es der Schutz der Heiligen, die an der ver­räucherten Stuckdecke ihre segnenden Hände über die Eintretenden breiten, oder webt der Zauber alter, treuer Zeiten ein einigendes Band zwischen Hausherrn und Mieiher? Kein Philosoph des „Unbewußten" lebt unter den Bewohnern, der uns die Ursache ent­hüllen könnte, aber die Thatsache besteht. Die Quartale wechseln ohne Kündigung oder Steigerung, und er- solgt entgegen dem Gebrauche ein Wegzug, so geht es nicht ohne Herzeleid der Scheidenden und Bleibenden ab: Ja! Gut wohnt es sich im alten Hofe!

Und gar erst die Kinder! Denen blüht in dem alten Patrizierhause ein Stückchen Paradies. Der

ventars erreicht der Erbe, daß er für Schulden des Nachlaffes nicht über den Bestand des Nachlasses hinaus haftet. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn sie auf Antrag eines Gläubigers dem Erben vom Nachlaß-Gericht gesetzt ist. Das Gericht hat hierbei Spielraum zwischen einem und drei Monaten.

Handelt es sich nun um eine zum eingebrachten Gute der Frau gehörige Erbschaft, so wird die Be­stimmung der Frist nur wirksam, wenn sie auch dem Manne gegenüber erfolgt, und der Mann ist ebenso wie die Frau befugt, ein Nachlaß - Inventar einzu­reichen. Auf diese Weise ist es ausgeschlossen, daß die Frau hinter dem Rücken des Mannes eine über­schuldete Erbschaft annimmt, und durch Versäumung der ihr vom Gericht gesetzten Jnventarfrist das ein­gebrachte Vermögen in die Hände der Nachlaßgläu­biger liefert.

Kann man hiernach sagen, daß die Frau nicht im Stande ist, ihr eingebrachtes Vermögen während be­stehender Ehe mit Schulden zu belasten, und daß das Vermögen nur wegen vorehelicher und vom Mann genehmigter Schulden haftet, so kennt das Bürgerliche Gesetzbuch anderseits eine Reihe von Fällen, in denen für Schulden des eingebrachten Vermögens nicht nur die Frau, sondern neben ihr auch der Mann als Ge- sammtschuldner persönlich verhaftet ist. Diese Ver­pflichtung des Mannes rührt von seiner Eigenschaft als Nutznießer des eingebrachten Vermögens her. Es gehören hierher namentlich die der Frau obliegenden öffentlichen Lasten, soweit sie nicht auf dem Vorbe­haltsgute ruhen, ferner die privatrechtlichen Lasten, die das eingebrachte Gut betreffen, z. B. Hypotheken und die Versicherungsprämien. Es gehören ferner hierher die Kosten eines Rechtsstreites, den die Frau führt, sofern nicht die Kosten dem Vorbehaltsgute zur Last fallen, endlich auch die Kosten der Vertheidigung der Frau in einem gegen sie gerichteten Strafver­fahren, sofern die Aufwendung der Kosten geboten ist oder mit Zustimmung des Mannes erfolgt.

Die Frau ist berechtigt, innerhalb ihres häus­lichen Wirkungskreises die Geschäfte des Mannes für ihn zu besorgen und ihn zu vertreten. Rechtsgeschäfte, die sie innerhalb dieses Wirkungs­kreises vornimmt, gelten als im Namen des Mannes vorgenommen, wenn nicht aus besonderen Umständen ein anderer Schluß sich ergibt. Hieraus folgt, daß durch alle Geschäfte, die die Frau innerhalb ihrer Schlüsselgewalt eingeht, die sie also in ihrer Eigen­schaft als Hausfrau abmacht, sie selbst nicht ver­pflichtet wird. So entstandene Schulden sind Schulden des Mannes allein. Gegen die Frau können sie nicht eingeklagt werden.

Die vorstehenden Ausführungen beschäftigen sich nur mit den Fällen, in denen durch Rechtsgeschäfte der Frau Schulden entstehen. Hier steht das Bürger­liche Gesetzbuch in seinen Rechtsgrundsätzen mit allen jsstzt geltenden Rechten im Einklang. Anders ist es mit den Verbindlichkeiten, die wider den Willen der

große Hof und die weiten Gänge geben die prächtigsten Tummelplätze ab, und damit auch die Scheherezade nicht fehle, sitzt unter ihnen ein lebendiges Ueberbleibsel der Vergangenheit, die uralte Großmutter der Kutschers­kinder im Erdgeschoß. Wenn die Sonne behaglich den alten Hof durchwärmt, wankt sie langsam ihrem Sitze in der geschütztesten Ecke zu, die Spindel in der knochigen Hand. Dann ruhen alle Spiele und jeder Lärm verstummt. Rings um sie kauert die tolle Schaar und bittet einstimmig: „Erzähle!" Denn in ihr wohnt die Erinnerung langer Zeiten, und Niemand weiß gleich anschaulich sie wiederzugeben. Aber die Menschen allein genügen ihr bei ihren Er­zählungen nicht. Die ganze lichte und düstere Geister­welt wird hereingezogen, und kommt ein gar zu gräß­licher Bösewicht vor, so langt „Gott sei bei uns" selbst herein und holt ihn sich in's himmlische Feuer. Das ist wunderbar schön! Die Kinder überläuft's am hellen Tage, sie rücken enger zusammen und lauschen athemlos, mit großen Augen und offenem Munde.

Aber lassen wir die kleine Hofgesellschaft und sehen uns einmal rasch den ersten Stock an. Dort wohnt der Hausbesitzer, der Rath Singer. Seine Wohnung ist die schönste des Gebäudes. Den Vor­saal ziert ein Erker, dessen Last steinerne Männer auf den Schultern tragen. Daneben zieht sich der alte

Ehefrau entstehen, also entweder unmittelbar auf dem Gesetze beruhen, wie z. B. Unterstützungsverbindlich­keiten gegen die Eltern, oder in unerlaubten Hand­lungen der Ehefrau ihren Ursprung haben. Das geltende Recht ist hier sehr zweifelhaft und nicht un­bestritten. Für das Gemeine Recht wird die Haftung des Ehegutes für Schulden dieser Art bald bejaht, bald verneint. Auch das Preußische Landrecht ent­hält keine ausdrückliche Bestimmung. Die neuere Rechtsprechung hat die Haftung indeffen vorwiegend bejaht. Das Bürgerliche Gesetzbuch läßt hier eine unbeschränkte Haftung des eingebrachten Vermögens eintreten. Es geht davon aus, daß eine Befreiung des Ehegutes von der Haftung für solche Verbind­lichkeiten nichts Anderes bedeuten würde, als der Ehefrau zu Gunsten des Ehemannes das Vorrecht zu ertheilen, solche Schulden, soweit die Frau kein Vor­behaltsgut hat, während der Ehe nicht zu bezahlen. Eine solche Vergünstigung, die die Rechte Dritter be- nachtheiligen, unter Umständen sogar werthlos machen könnte, darf aber der Ehefrau nicht beigelegt werden.

Deutsches Weich.

Berlin, 9. November.

ff Der Kaiser ist Montag Abend 61/* Uhr auf dem Bahnhofe in Groß-Strelitz in Oberschlesien ein­getroffen und hat sich dort als Jagdgast zu dem Grafen Tschirschky-Renard begeben. Im Üeberschwem- mungsgebiete am Riesengebirge hat der Kaiser wieder­holt seiner schmerzlichen Ueberraschung Ausdruck ge­geben über die ungeahnt schrecklichen Verheerungen, die die Ueberschwemmungen dieses Sommers dort angerichtet haben. Uebereinstimmend wird von dort berichtet, daß der Kaiser wiederholt weitere staatliche Hilfe in Aussicht gestellt hat, namentlich für die höchst nothwendige Regulirung der Flußläufe.

ff In Celle ist am Montag Abend der General der Infanterie z. D. Hans Friedrich Rudolf vo« Schachtmeyer nach kurzer Krankheit gestorben. In den Krieg gegen Frankreich zog General von Schachtmeyer an der Spitze der 21. Division und zeichnete sich gleich anfangs bei Wörth aus, später namentlich, als er an Stelle des am 1. September tödtlich getroffenen Generals von Gersdorff die Führung des 11. Armeekorps übernommen hatte. Zuletzt war General von Schachtmeyer kommandirender General des 13. (Württembergischen) Armeekorps, bis er am 15. Mai 1886 den erbetenen Abschied bewilligt erhielt.

X Die Meisen des Kontreadmira^s Firpitz, des neuen Staatssekretärs des Reichsmarineamtes, an die verschiedenen deutschen Höfe wurden anfänglich von den Regierungsblättern so ausgelegt, daß diese Reisen in der Ausführung der alten Gepflogenheit erfolgten, daß neue Staatssekretäre stets persönlich den verschie­denen deutschen Bundesfürsten sich vorzustellen haben. Sonst sollten die Reisen des Herrn Tirpitz weiter keine Bedeutung haben. Nur recht unschuldige Ge-

Festsaal hin, der in ein behagliches Wohngemach ver­wandelt ward. Steinsäulen theilen die hohen Fenster und bilden tiefe Nischen. Die mittlere gehört der Mutter, der kleinen, stets fröhlichen Frau Anna. Dort steht ihr Nähtifchchen auf erhöhtem Tritt, und Blumen und Epheu rahmen das Plätzchen ein. Zwischen ihnen schaukeln Vogelbauer, deren Bewohner um die Wette mit den Kindern jubeln, die zu Füßen der Mutter am liebsten spielen.

Bei der kleinen Else, ihrem Kinde, sitzt auch heute das Mariechen der Kutschersleute und tippt mit den Fingerlein die Bilder an, zu welchen Else die Bers­chen spricht. Da tönt zweimal rasch und schrill vom Hofe herauf: „Mariechen!" Sie springt auf und eilt mit kurzem Gruße zur Thüre. Wir schlüpfen nach, die breite Steintreppe hinab, quer über den Hof und hinein in die Kutscherswohnung, das ehemalige Pförtnersgelaß.

Dort in der großen, niedrigen Stube ist es kühl und dämmerig, selbst jetzt, in der schwülen Mittags­stunde, denn die Fenster gehen auf die enge Gaffe und den dunkeln Thorbogen. Ein leichter Stallgeruch erfüllt das Zimmer und Fliegen schwirren summend umher. Mitten im Zimmer zieht jetzt der gedeckte Eßtisch die sehnsüchtigen Blicke der Anwesenden auf sich. Man wartet ungeduldig auf Mariechen, die