JE 257 Dienstag, den 9. Novemöer 1897. 24. Jahrgang
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Das Recht der Zeuge«.
Von Dr jur. W. Brandts.
(Nachdruck nicht gestattet.)
Unsere Rechtsordnung erklärt jedermann für verpflichtet, über das, was er gesehen, gehört oder sonst erfahren hat, dem Gerichte Auskunft zu geben, nicht nur dann, wenn es sich darum handelt, eine strafbare Handlung zu erforschen, sondern auch dann, wenn lediglich ein Vermögens st reit fremder Personen vorliegt. Auch andere Behörden als die ordentlichen Gerichte, insbesondere die Verwaltungs- Behörd en und -Gerichte, haben die Befugniß erhalten, von jedermann Auskunft zu erfordern, und die Stellung des Zeugen steht hier unter den gleichen Regeln, wie bei den ordentlichen Gerichten.
Der Zeuge wird zuvörderst geladen. Dies kann nicht nur schriftlich, sondern auch mündlich, d. B. durch den Gerichtsdiener und durch Telegramm geschehen, obwohl man in diesem Falle keine volle Sicherheit hat, daß das Telegramm wirklich von dem Gerichte oder der Staatsanwaltschaft aufgegeben ist. Zweifelt man, so mag man sich durch sofortige telegraphische Anfrage an die Behörde unterrichten. Der Zeuge kann nicht verlangen, daß ihm die Ladung mehrere Tage vor dem Termine zugestellt werde, wie dem Angeklagten bezw. der beklagten Partei.
Wer ordnungsmäßig geladen ist und trotzdem a'usbleibt, wird, weil er seine allgemeine Bürgerpflicht verletzt hat, ohne weiteres, insbesondere, ohne daß es eines Partei-Antrages bedürfte, nach zweierlei Richtungen verurtheilt, nämlich erstens in die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten, also z. B. Gebühren und Resekosten des Rechtsanwalts, sowie der vergeblich erschienenen Zeugen und Sachverständigen; zweitens wird der ausgebliebene Zeuge zu einer Geldstrafe bis zu 300 Mark, für welche im Falle der Nichtzahlung Haft an die Stelle tritt, verurtheilt. Daneben ist die zwangsweise Vorführung im Strafprozesse sogleich, im Civilprozesse nach wiederholtem Ausbleiben zulässig.
Die Zeugen müssen bei Ausruf ihres Namens anwesend sein. Späteres Erscheinen nützt ihnen, streng genommen, nichts, mag auch die Verhandlung der Sache, zu welcher sie geladen sind, noch fortdauern. Wer vernommen ist, darf sich nicht ohne Genehmigung des Gerichtes entfernen; er würde sich den gleichen Nachtheilen ausfetzen wie ein überhaupt nicht erschienener Zeuge.
Die Verurtheilung in Strafen und Kosten unterbleibt, wenn das Ausbleiben des Zeugen genügend entschuldigt ist. Der entschuldigende Grund muß dem Gerichte glaubhaft gemacht werden, was z. B. durch schriftliche Erklärung anderer glaubwürdiger Personen oder durch Versicherung an Eidesstatt erfolgen kann. Wenn irgend möglich, ist die Entschuldigung schon einige Tage vor dem Termin schriftlich oder zum Protokoll des Gerichtsschreibers anzubringen, damit die anderen geladenen Personen abbestellt werden können. Denn hat man nachlässig die frühzeitige Anzeige unterlaßen, so würde man die Kosten des etwa vereitelten Termins zu tragen haben. Zulässig ist die Entschuldigung auch noch nachträglich und bewirkt, wenn sie als genügend erachtet wird, wenigstens Zurü cknahme der geschehenen Straffestsetzung. Wer eine wissentlich unwahre Thatsache als Entschuldigung vorschützt, wird wegen Vergehens gegen die öffentliche Ordnung mit Gefängniß bis zu 2 Monaten bestraft. Ein Zeuge darf nicht fchon uni deswillen fortbleiben, weil er berechtigt ist, das Zeugniß zu verweigern; in solchem Falle ist dem Geladenen zu rathen, unverzüglich das Gericht durch eine Eingabe von dem Grunde, der ihn zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt, in Kenntniß zu setzen und dasselbe zu ersuchen, die geschehene Ladung zurückzunehmen. Ist dies nicht geschehen, so muß er erscheinen, und es bleibt dem Gerichte überlassen, ob es die Verweigerung des Zeugnisses für begründet hält. Ebensowenig darf man
natürlich deshalb die Ladung unbeachtet lassen, weil weil man gar nichts von der Sache weiß.
Zur Verweigerung jedweden Zeugnisses in Civil- und Strafsachen sind berechtigt: der Verlobte, der Ehegatte (auch der geschiedene, der Wittwer und die Wittwe) einer Partei, ferner diejenigen, welche mit einer Partei in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Adoption verbunden oder in der Seitenlinie bis zum dritten Gliede verwandt oder bis zum zweiten Gliede verschwägert sind, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht; ferner Geistliche in Ansehung dessen, was ihnen bei Ausübung der Seelsorge, sowie Rechtsanwälte und Aerzte in Ansehung dessen, was ihnen bei Ausübung ihres Berufes anvertraut ist. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten können auch andere Personen die Aussage über Thatsachen ablehnen, welche ihnen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes anvertraut sind und deren Geheimhaltung durch die Natur derselben geboten ist. Es würden also in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten z. B. ein Bankier das Zeugniß über die Vermögensverhältnisse, eine Schneiderin über körperliche Gebrechen ihrer Kunden, sofern diese Thatsachen ihnen anvertraut find, ablehnen können, nicht aber würden sie in einem Strafverfahren hierzu berechtigt sein. Die Reichstagskommission zur Vorberathnng der gescheiterten Strafprozeßordnungs-Novelle wollte den Redakteuren auch für den Strafprozeß das Recht verleihen, ihr Zeugniß über die Personen, welche ihnen Mittheilungen gemacht haben, zu verweigern, denn der öffentlichen Ordnung geschieht Genüge, wenn der Redakteur persönlich die Verantwortung für die Mittheilung übernimmt. — Auch wer sich bereit erklärt hat, auszusagen, kann dennoch während der Vernehmung das weitere Zeugniß ablehnen. Rechtsanwälte, Aerzte, Hebeammen, Apotheker dürfen über anvertraute „Privatgeheimnisfe" überhaupt nichts aussagen, wenn sie nicht von der Pflicht zur Verschwiegenheit entbunden sind.
Außer diesen persönlichen Gründen zur Zeugniß- verweigerung kann dieselbe auch durch sachliche Gründe gerechtfertigt fein und zwar wiederum im größeren Maßstabe in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten als im Strafverfahren. In letzterem kann ich die Auskunft nur verweigern, wenn dieselbe mir selbst oder einem meiner oben bezeichneten Angehörigen die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würde. Bei Vermögensstreitigkeiten kann ich das Zeugniß schon dann verweigern, wenn die Beantwortung der Frage mir oder einem Angehörigen einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden verursachen würde oder wenn ich die Frage nicht würde beantworten können, ohne ein Kunst- oder Gewerbe- geheimniß zu offenbaren. In diesem Falle belehrt das' Gericht den Zeugen nicht über sein Recht, die Aussag? zu verweigern; es ist ihm überlassen, es seinerseits geltend zu machen.
Die Erfüllung der ohnehin lästigen Pflicht, als Zeuge vor Gericht zu erscheinen, wird dadurch häufig besonders unangenehm, daß dem Zeugen peinliche oder gar beleidigende Fragen vorgelegt werden, die ost mit der Sache in gar keinem Zusammenhang« stehen. Der Gewohnheit mancher Richter, die Zeugen vor ihrer Vereidigung zu fragen, ob sie wegen Meineides bestraft sind, ist für Preußen ein Riegel vorgeschoben durch eine Anweisung des Justizministers, dieser Frage eine Fassung zu geben, welche die lieber« zeugung des Richters vom Gegentheile erkennen läßt, z. B.: „Wegen einer Verletzung der Eidespflicht sind Sie noch nicht bestraft?" Nack anderen gerichtlichen Bestrafungen, welche etwa ein Zeuge hinter sich haben könnte, soll mit noch größerer Schonung oder über« baupt nur dann gefragt werden, wenn es sich im einzelnen Falle durchaus nicht vermeiden läßt. Auch seitens der Parteivertreter werden den Zeugen oft Fragen über seine persönlichen Verhältnisse und Beziehungen jeder Art vorgelegt, die mit der Sache nur im sehr entfernten und belanglosen Zusammenhänge stehen. Man kann den Zeugen nur rathen, in solchen Fällen die Beantwortung abzulehnen; denn in dem allerdings berechtigten Verlangen, ihre Rechte wahrzunehmen, nehmen manche Parteien und ihre Vertreter zu wenig Rücksicht darauf, ob sie den Ruf
und das Fortkommen des bei der ganzen Angelegenheit völlig unbetheiligten Zeugen schädigen.
Grundlose Verweigerung des Zeugnisses macht ebenso strafbar, wie wenn der Zeuge nicht erscheint. Außerdem kann das Gericht zur Erzwingung des Zeugnisses die Haft anordnen, welche, wenn es sich um die Verfolgung nur einer Uebertretung handelt, nicht länger als sechs Wochen dauern darf; wenn es sich aber um ein Vergehen ober Verbrechen ober um Vermögensstreitigkeiten, ohne Unterschieb des Werthes, handelt, bis zu sechs Monaten ausgedehnt werden darf.
Schließlich sei noch bas Recht bes Zeugen auf Gebühren erwähnt. Nur Personen, welche „burch gemeine Hanbarbeit, Hanbwerksarbeit unb geringeren Gewerbebetrieb" ihren Unterhalt suchen, erhalten unbedingt eine Entschädigung für ihre Versäumniß, andere Personen nur, wenn sie wirklich einen Erwerb versäumt haben. Die Entschädigung beträgt 10 Pfennige bis höchstens 1 Mark für jede angefangene Stunde. Hierbei wird auch die Zeit für den Hin- unb Rückweg zu bent Termin mitgerechnet. Außerdem erhält der Zeuge die erforderlichen Transportkosten (Eisenbahn, Schiff, Pferdebahn, Omnibus) und wenn er einen mindestens 2 Kilometer weiten Weg zurückgelegt hatte, 5 Pfennige für jedes angefangene Kilometer des Hin- und Rückweges.
Gut gememt.
IlatHschkäge an Trinker und ihre Irennde versendet D. Bode in Hildesheim. Preis 10 Pfg Diese Schrift enthält die beste Belehrung, die man Trinkern und ihren Freunden geben kann. Für die Familienpflege von Trinkern, die in der Regel zwar zur Heilung nicht ausreicht, aber auch nie versäumt werden darf, werden darin folgende Rathfchläge gegeben:
1. Enthaltet euch der geistigen Getränke ganz oder wenigstens int Beisein der Kranken.
2. Haltet alle Personen von euerem Kreise fern, welche diese Getränke lieben oder leichtsinnig darüber reden.
3. Behaltet keine Getränke in euerem Hause und bringt keine hinein.
4. Belehrt euch selbst über die gesundheitlichen, wirthschaftlichen, geistigen und sittlichen Gefahren, die der Alkohol über das Menschengeschlecht und besonders über die Trinker bringt, verbreitet diese Ueberzeugung muthig, die ihr durch dieses Lesen und euer Nachdenken über die Sache gewinnt.
5. Seid stets freundlich und nachsichtig gegen den Kranken; vermeidet es sehr, ihn zu ärgern, vielmehr macht es ihm daheim so traulich und lieb wie möglich. Unterhaltet ihn durch Spiele, Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Plauderei, vergnügliche Arbeiten, daß er nie Langeweile und damit Sehnsucht nach dem Wirths- haus bekommt.
6. Sucht ihm gesunde Liebhabereien einzuflößen, Lust an ungefährlichen Spielen, körperlichen Hebungen, Gartenbau, Musik, Kunst, naturwissenschaftlichen und anderen Sammlungen, Wissenschaften :c. Sucht ihm namentlich auch Ideale einzuflößen. Streben nach höherer Erkenntniß, höherer Nützlichkeit für die Mitmenschen, näherem Verhalten zu Gott und seinen Verkündern.
7. Sorgt für fein körperliches Wohlbefinden, daß er möglichst wenig unter Kälte unb Hitze, Hunger und Durst zu leiden hat; bewahrt ihn vor übermäßigen Anstrengungen, aber noch mehr vor Müßiggang.
8. Gebt ihm pünktlich nahrhafte unb wohl- schmeckenbe Speisen, aber nur solche, bie nicht zum Genuß von Bier ober Spirituosen reizen, also nicht zu Fettiges, Salziges, Gepfeffertes unb dergleichen. Gewöhnt ihn lieber an wasserreiche Kost, Früchte aller Art und Gemüse, auch an Süßigkeiten, Kuchen rc. Die Speisen, die in den Wirthshäuseru gewöhnlich verabreicht werden, sind oft auf die Erzeugung des Alkoholdurstes berechnet, also nehmt sie nicht zum Vorbild. — Personen, welche zum Trünke neigen, wollen von Milch, Obst und Süßigkeiten in der Regel nichts wissen, während die Enthaltsamen diese Speisen besonders lieben. Wie schwer dieses Gebot ist, so wichtig ist es auch; mit Beharrlichkeit ist dafür zu