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JE 252

Mittwoch, den 3. November 1897.

2k Jahrgang

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mit AnterhaUrrngs-KeUage „Sterne und Kinmen**. _________

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Zweites Klatt

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Nachbarrecht.

Von Dr. jur. W. Brandts.

(Nachdruck nicht gestattet.)

Zu denjenigen Gegenständen, bei deren rechtlicher Ordnung sich die ehemalige politische Zersplitterung Deutschlands und die Sucht der einzelnen Gaue nach einer eigenartigen Regelung ihrer Verhältnisse in hohem Grade bemerkbar gemacht hat, gehört das Nachbarrecht. Ein klares Bild und zugleich einen traurigen Beweis für die Wahrheit des Goethe'schen: „Es erben sich Gesetz und Rechte wie eine ewig'e Krankheit fort" gibt die Begründung eines Gesetz­entwurfes über Nachbarrecht, den die bayerische Re­gierung mit Rücksicht auf die bevorstehende Einführ­ung des bürgerlichen Gesetzbuches soeben hat aus­arbeiten lassen. Dort heißt es, mehr als ein Dutzend Baurechte seien in Bayern vorhanden, alle in Einzelheiten voneinander verschieden. Von den Baustatuten sei das jüngste über 100 Jahre alt, die älteren feien vor mehreren Jahrhunderten er­lassen. Damals gewiß passend, ständen sie heute angesichts des Aufschwungs des Verkehrs, der Fort­schritte der Baukunst und der Anforderungen der Gesundheitspflege in zahllosen Widersprüchen mit den Verhältnissen des Lebens; nur noch theilweise an­wendbar, böten sie das Bild der Ruinen. Die noch geltenden Theile seien aber in der Sprache der früheren Jahrhunderte abgefaßt, so daß das Ver- ständniß selbst einem Rechtskundigen schwer möglich sei und es auch an Hilfsmitteln zur Erkenntniß der wahren Bedeutung fehle. Dazu komme, daß Ab­drücke der einzelnen Statuten zuweilen selbst in den Büchersammlungen der Gerichte ihres Geltungsbezirks schwer zu finden und im Buchhandel oft gar nicht mehr aufzutreiben seien. Endlich sei für die große Verschiedenheit der Baustatuten gar kein innerer Grund vorhanden. Man muß der bayerischen Regierung Dank wissen, daß sie mit kühner Offenheit uns em allerdings sehr klägliches Bild des heutigen Rechts­zustands auf einem für die tägliche Praxis fo wichtigen Gebiete, wie dem des Nachbarrechts, gegeben hat. Sie kann sich damit trösten, daß es auch in anderen Ländern ähnliche Verhältnisse gibt. ,

Sämmtliche Beschränkungen in der Benutzung des Grundeigenthums finden ihre Begründung darin, dgß unser Planet uns Sterblichen allen zum Aufent­halt dienen muß. Hierauf muß der Eigenthümer eines Theiles des Erdkörpers — seine Verfügungs­macht beschränkt sich nicht auf die Oberfläche,, sondern erstreckt sich, wie das Bürgerliche Gesetzbuch in lieber« einstimmung mit dem geltenden Rechte erklärt, „auf den Raum über der Oberfläche und den Erdkörper unter der Oberfläche" — nothwendigerweise Rücksicht nehmen, und zwar theils aus Gründen des allge­meinen, des öffentlichen Interesses, theils, um nicht die Benutzung des Nachbargrundstücks unmöglich zu machen Zu den öffentlich rechtlichen Beschränkungen gehören die Vorschriften der Baupolizei, die Be­stimmungen über die Ausbeutung der Mineralien, über ordnungsmäßige Benutzung eines Waldes aus Kultur- und hygienischen Rücksichten, über Ent- und Bewässerung der Gegend, sowie der Erhaltung der Deiche, über ordnungsmäßige Ausübung der Jagd und schließlich über unbehinderte Wirksamkeit von Festungsanlagen, deren Umgebung dieserhalb m drei Rayons getheilt wird. Im öffentlichen Interesse kann dem Grundeigenthümer sogar sein Eigenthum im Wege der Zwangsenteignung, gegen Erstattung des Werthes, dauernd entzogen werden.

Die zu Gunsten des Nachbarn bestehenden Be­schränkungen in der Benutzung des Grundeigenthums haben den Zweck, allen die Freiheit einer ordnungs­mäßigen Benutzung zu sichern. Niemand soll sem Eigenthum in einer Weise gebrauchen, daß er in un­statthafter Weise auf das Eigenthum des andern einwirkt, er muß sich auch solche Einwirkungen des Nachbarn gefallen lasten, welche nach den herrschenden Verkehrsanschauungen das Maß des Erträglichen nicht übersteigen. Wie der eine, so ist auch der andere

Grundbesitzer in seiner Verfügungsgewalt beschränkt, er darf sie nicht bis an die äußerste Grenze ausüben und kann eine erträgliche, unschädliche Einwirkung nicht verbieten. Dies ist der Grundgedanke des Nach­barrechts. Das Bürgerliche Gesetzbuch zeigt, wie das Nachbarrecht sich in den deutschen Landen übereinstimmend gestaltet hat. Es ist dort, wie es in der Begründung des Gesetzbuchs heißt, nur em solches Maß von Eigenthumsbeschränkung ausge­nommen, welches für alle lokalen Verhältnisse paßt. Es wird von praktischem Interesse für die Grund­besitzer fein, schon jetzt Kenntniß zu nehmen von den Vorschriften, auf Grund deren nach wenigen Zähren Rechtsansprüche gegen sie erhoben werden können, um sich schon jetzt danach einzurichten, sei es, um solchen Ansprüchen vorzubeugen, sei es, um die Verhältnisse, wenn das gegenwärtige Gesetz günstiger ist, vor In­krafttreten des neuen Gesetzes zu ordnen, denn der Umfang der Macht des Eigenthümers bestimmt sich vom 1. Januar 1900 ab lediglich nach den Vor­schriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

In Uebereinftimmung mit den geltenden Gesetz­büchern wird der Grundsatz aufgestellt, daß die Aus­übung jedwedes Rechts unzulässig ist, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem andern Schaden zuzu­fügen. Es ist das Verbot der Schikane, also z B. des sogen. Neidbaues. Die Unzulässigkeit von sogen. Immissionen, d. h. von Einwirkung durch Dampf, Rauch re. ist ausgedehnt auf Geräusche, so daß der Eigenthümer eines Grundstücks die Zu­führung von Gasen, Dampf, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Erschütterungen und „ähnlichen, von einem andern Grundstück ausgehenden Einwirkungen" nur dann verbieten kann, wenn die Einwirkung die Be­nutzung seines Grundstückes wesentlich beeinträchtigt, und selbst in diesem Falle nicht, wenn jene Einwirkung nach den örtlichen Verhältnissen bei Grundstücken dieser Sage gewöhnlich ist, also z. B. in einem Fabrikorte oder in dem Fabrikviertel einer Stadt. Die Vor­schrift der Gewerbeordnung, daß gegenüber kon- zessionirten gewerblichen Anstalten nicht auf Einstellung des Betriebs erkannt werden tarnt, sondern nur auf Schadenersatz, bleibt in Kraft; dieselbe gilt aber nur für die im § 16 der Gewerbeordnung aufgeführten gewerblichen Anlagen, nicht also z. B. für Zucker­fabriken. So ist in einem Prozeß erkannt, in welchem es sich um die Verunreinigung eines Flusses durch die Abwässer einer Zuckerfabrik handelte; diese ist zur Unterlassung verurtheilt, obschon sie sagte und be­weisen wollte, es sei ihr unmöglich, den Fluß weniger als bisher zu verunreinigen, wenn sie nicht ihren Betrieb einstellen wolle.

Hat mein Nachbar auf seinem Grundstück em Gebäüde, dessen Einsturz droht, so daß mein Grundstück dadurch Schaden leiden kann, so kann ich Vorkehrungen zur Abwendung der Gefahr fordern. Ebenso kann ich verbieten, daß er sein Grundstück m der Weise vertieft, daß das meine die erforderliche Stütze verliert. c f ,

Wurzeln von Bäumen oder Strauchern auf seinem Grundstück, die in das meinige Hinüberwachsen, kann ich abschneiden und behalten. Jedoch habe ich keinen Anspruch gegen den Nachbarn, daß er die Wurzeln und Zweige beseitige; hiermit wäre weder dem Nachbar noch mir gedient, jener würde belästigt, und ich nicht genügend geschützt. Bei herüberragenden Zweigen muß ich ihm erst eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmen und erst nach deren Ablauf kann ich sie selbst beseitigen, wenn sie die Benutzung meines Grundstücks beeinträchtigen. Der Nachbar hat während der Frist Gelegenheit, das Ausästen selbst vorzunehmen, wo es für ihn erwünscht ist, wie etwa bei werthvollen Bäumen. Stören die Zweige mich aar nicht, z. B. sie ragen über meinen Hof, ohne durch das Herüberfallen von Früchten oder Laub mich zu belästigen, so muß ich sie dulden. Dasselbe gilt von Wurzeln, die mich nicht stören. Fallen Früchte von einem Baum oder Strauch des Nachbars auf mein Grundstück, so gehören sie mir. Mein Nachbar hat nicht mehr das Recht, die Früchte auf meinem Grund­stück aufzulesen.

Vorschriften über den Ueberbau und die Grenze haben erst vom Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetz­buches an Interesse. Eine Verpflichtung.zur Ein­räumung eines Nothweges wird anerkannt, wenn

dem Grundstück die „zur ordnungsmäßigen Benutzung" nothwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege fehlt. Die bisherige Benutzung des Grundstücks ist nicht maßgebend. .

Von Neujahr 1900 ab kann ich von meinem Nach­bar verlangen, daß er zur Errichtung fester Grenz- z eich en und, wenn ein solches verrückt ober unkenntlich geworden ist, zur Wiederherstellung „mitwirkt", voraus­gesetzt natürlich, daß die Grenze nicht streitig ist. Ist die Grenze unklar, so soll der gegenwärtige Besitzstand maßgebend sein. Ist dieser nicht festzustellen, so bekommt jeder Nachbar ein gleich großes Stück der streitigen Fläche zugetheilt. Steht auf der Grenze eine Mauer, Hecke, Planke, oder befindet sich dort ein Graben, ein Rain oder dergleichen, fo wird vermuthet, daß beide angrenzenden Eigenthümer zur Benutzung gemein­schaftlich berechtigt feien, sofern nicht äußere Merk­male darauf hinweifen, daß die Einrichtung einem der Nachbarn allein gehört. Letzteres wird z. B. der Fall fein bei einer Planke, bei der wohl überall in Deutschland die Regel gilt, daß sie demjenigen gehört, nach dessen Grundstück zu die rauhe Seite sich be­findet, während die glatte (die Bundseite) nach außen hin gekehrt ist. Man sorge im übrigen bei Mauern, Hecken re. rechtzeitig dafür, daß, wenn äußere Merk­male fehlen, ausdrückliche Feststellungen über die Zu­gehörigkeit zum Grundstück oder über das alleinige Eigenthum daran nicht verloren gehen.

Weim fwei nicht eins sind!

„Was ist Euch, Meister Florian?" fragte der Pfarrer von Weidenau und blickt, von feiner Kaffee­tasse ausschauend, in das Gesicht seines getreuen Sakristans, der ihm nach der hl. Messe mit aller­hand kirchlichen Geräthschaften in seine Wohnung ge­folgt ist. „Eure Miene ist seit einigen Tagen schon recht umdüstert. Wo fehlt's denn wieder?"

„Ach, Hochwürden, 's ist halt das alte Leid," erwiderte der Angeredete, und ein schmerzliches Zucken geht über seine gefurchten Züge, „mein Sohn, der Bernhard, der taugt eben nichts. Er hat mir wieder neues schweres Aergerniß bereitet. Thut nichts anderes mehr als in Wirthshäusern sitzen und Schulden über Schulden auf meinen Namen machen, und in letzter Zeit bin ich dahintergekommen, daß er noch andere schlechte Dinge treibt. — Ach, Hochwürden können's glauben, ich bin ein beklagenswerther Mann."

„Ja, Florian, das seid Ihr in der Thal," stimmt der Pfarrherr theilnehmend bei, „aber sagt, mußte es denn wirklich fo weit mit dem Bernhard kommen? Ihr und Euer Weib seid doch christliche Eltern; konntet ihr denn nicht auf Eueren Sohn einwirken?“

„Hochwürden, wenn je ein Vater die gute Ab­sicht gehabt hat, fein Kind brav zu erziehen, dann war ich es," erklärte der Sakristan, um dann mit bitterem Lächeln hinzuzusetzen: „Aber wie kann ein Werk gelingen, wenn das eine einreißt, was das andere aufbaut! So war's bei mir. Ich kannte feinen anderen Wunsch als meinen Jungen in strenge, ordentliche Zucht zu nehmen — doppelt hielt ich drauf, als ich fah, das er sich auf die leichte Seite neigte. Aber was wollt' ich! Was meine Strenge zustande brachte, machte meines Weibes Nachgiebigkeit wieder zunichte. So war's, als der Bube noch klein war, so blieb's, als er heranwuchs und mein Handwerk erlernen sollte. Er wurde zu nichts Rechtem, weil die Mutter stets gewährte, was ich verwehrte. — Als ich bemerkte, daß der Junge ein Ausläufer ward, und ich mit aller Strenge dagegen auf­trat, fingen Mutter und Sohn an, mich auf jede Weise zu hintergehen. O, das heimliche Zustecken vom Hausschlüssel hat schlechte Frucht getragen! — Schämen sollte sich eine Mutter, die ihrem Kinde selbst die Gelegenheit zur Sünde bietet!"

Meister Florian schwieg, und der geistliche Herr blickte traurig auf den fönst fo stillen, wortkargen Mann, den nur die beleidigte Vaterehre beredt ge­macht. Er kannte die Verhältnisse und wußte, daß das Weib Florians schwere Schuld treffe, da sie ihre Mutterpflichten gänzlich falsch aufgefaßt hatte. —

„Florian," sagte er dann tröstend, „wir dürfen in keinem Falle dem Zorne in unserem Gemüthe die Oberhand lassen. Sucht Euch mit Geduld zu wappnen und trachtet an Eurem Sohne noch zu retten, was