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M 242

Donnerstag, den 21. Oktober 1897

24. Jahrgana

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Zweites

Telephonrecht.

Von Dr. jur. Brandis-Berlin.

(Nachdruck nicht gestattet.)

Im Jahre 1892 ist das Telephon - Monopol ge­setzlich ausdrücklich festgestellt. Thatsächlich bestand es schon, aber seine rechtliche Grundlage war ange­zweifelt. Infolge des damals zu Stande gekommenen Gesetzes sind das Reich bezw. Bayern und Württem­berg ausschließlich berechtigt, Telegraphen- und Fern­sprechanlagen „für die Vermittelung von Nachrichten zu errichten und zu betreiben". Auch die neue Tele­graphie ohne Draht, die auf 1 bis 2 Meilen wirksam sein soll, fällt, soweit sie Nachrichten vermittelt, zweifel­los unter,das Staatsmonopol. Nur drei Ausnahmen sind gemacht. Zunächst kann jeder Grundbesitzer inner­halb der Grenzen seines Grundstücks Nachrichten durch Telegraphen oder Fernsprecher vermitteln. Zweitens kann, wer zwei voneinander getrennt liegende Grund­stücke besitzt oder auf getrennten Grundstücken einen Betrieb irgend welcher Art hat, zwischen diesen Grund­stücken Telegraphen- oder Fernsprechanlagen errichten und betreiben, salls die beiden Grundstücke in der Luftlinie nicht über 25 Kilometer entfernt sind, und die Anlagen „ausschließlich für den der Benutzung der Grundstücke entsprechenden unentgeltlichen Verkehr" bestimmt sind. Als dritte Ausnahme ist zu erwähnen, daß Gemeinden für den Verkehr innerhalb des Ge­meindebezirks das Telegraphen- und Fernsprechrecht verliehen werden muß, wenn die Reichs- bezw. die bayerische oder die württembergische Verwaltung eine solche Anlage nicht errichten will und die Gemeinde genügende Sicherheit für ordnungsmäßigen Betrieb bietet. In allen übrigen Fällen ist selbst die unent­geltliche telegraphische oder telephonische Vermittelung von Nachrichten Seitens Privatpersonen nicht gestattet, auch nicht innerhalb eines begrenzten Kreises von Personen. Also die Anlegung eines Privattelephons Seitens eines Bankgeschäfts in Mitteldeutschland zu seiner Filiale in Berlin oder einer Zeitung zu ihrem Berliner Redaktionsbureau ist unzulässig. Derartige, sogenannte „besondere" Telegraphen bestehen allerdings mehrfach („besondere" Fernsprecher noch nicht), sie sind aber von der Telegraphenverwaltung für ihre Rechnung hergestellt und dem Besteller gegen eine Jahresmiethe überlassen.

Als Gegengewicht gegen das Monopol ist den Grundstücks-Eigenthümern das Recht gegeben, Anschluß an das Lokalnetz zu verlangen und hat Jedermann außerdem das Recht auf Zulassung zu einer telepho­nischen Unterhaltung. Die Bedingungen, unter denen der Anschluß gewährt wird, setzt die Verwaltung fest. Sie ist darin gesetzlich nicht beschränkt, sondern es steht ihr frei, von dem betr. Grundstücksinhaber zu verlangen, daß er sich bereit erklärt, auch die An­bringung anderer Leitungen auf feinem Gebäude zu dulden. In Deutschland ist die Telegraphenverwal­tung nämlich nicht berechtigt, die Duldung ihrer Ge­stänge und Isolatoren auf fremden Grundstücken zu erzwingen, wie in Belgien seit 1883 und in Frankreich seit 1885. Es hat sich kein Bedürfniß hierzu heraus­gestellt, da zufolge Mittheilung des verstorbenen Staats­sekretärs v. Stephan bei der Berathung des Gesetzes im Reichstag in tausend Fällen kaum einmal Streit entsteht. Herr v. Stephan führte dies darauf zurück, daß die Telegraphen-Verwaltung in größtem Umfang die erforderlich werdenden Reparaturen an den Ge­bäuden vornehme, sodaß drei Viertel aller Dachrepara­turen auf Kosten der Telegraphen-Verwaltung aus- gesührt würden.

Das Recht Jedermanns auf Zulassung zu einem telephonischen Gespräch hat nur zur Voraussetzung, daß die Unterhaltung eine „ordnungsmäßige" ist. Es soll hiermit gesagt sein, wie bei Berathung des Gesetzes ausgeführt wurde, daß die Unterhaltung weder strafbar, unsittlich, noch sonst unstatthaft sein dürfe. Wie man mir im Reichspostamt auf meine Anfrage in bereitwilligster Weise mittheilte, ist dieser- halb noch kein Gespräch zurückgewiesen worden, da die Verwaltung keine Kontrolle über den Inhalt der

Gespräche ausübe. Durch ihr ordnungswidriges Ver­halten, wurde gesagt, führten die angeschlossenen Per­sonen vielmehr selbst oft die Unmöglichkeit einer Unter­haltung herbei, z. B. dadurch, daß sie ungeduldig fortgesetzt die Kurbel drehen, was den beabsichtigten Zweck nicht erreicht, da an der Vermittelungsstelle die Klappe bei der geringsten Drehung der Kurbel schon fällt, und jedes weitere Drehen dem Beamten nur die Möglichkeit nimmt, während dessen die be­treffende Person anzurufen, und er daher eine andere zuvor bedient. Ausschließungen von der Benutzung sind gesetzlich aus Gründen des „öffentlichen Interesses" zulässig, eine Bestimmung, von der bisher gleichfalls kein Gebrauch gemacht sein soll. Sollte der Beamte von dem Inhalt eines Gesprächs Kenntniß erhalteu, so ist er ebenso, wie bei Briefen und Postkarten, zur strengsten Wahrung des Geheimnisses verpflichtet, ins­besondere auch darüber, ob Jemand überhaupt und mit wem er gesprochen hat.

Wird ein durch den Fernsprecher gepflogenes Ge­spräch durch Verschulden der Vermittelungsstelle un­vollständig oder an eine falsche Adresse weiter befördert, und entstehen hierdurch Nachlheile, so leistet die Ver­waltung keinen Ersatz, höchstens zahlt sie die entrichtete Einzelgebühr zurück.

Früher mehr als jetzt entstanden Differenzen darüber, ob eine angeschlossene Person ihren Fernsprecher auch Bekannten oder Kunden (z. B. im Restaurant, im Cigarrenladen) zur Verfügung stellen darf, und deren Unterhaltung zugelassen werden muß. Nach der jetzigen Praxis der Verwaltung wird diese Frage be­jaht; aber nur innerhalb des Stadtverkehrs, in welchem jeder Anschluß seine eigene Leitung hat, und die Be­lastung der Verwaltung nur in der größeren Inan­spruchnahme und dadurch erforderlichen Verstärkung des Beamtenpersonals besteht. Eine andere Stellung nimmt die Verwaltung bei denjenigen Vororten größerer Städte ein, bei welchen die Theilnehmer durch eine jährliche Zuschlags-Vergütung (meistens 50 Mk.) ein für allemal das Recht erwerben, mit dem Nachbar­orte sprechen zu können. Hier erhält nicht jeder Theil­nehmer eine besondere Leitung von dem Hauptorre nach dem Vororte, sondern es ist nur eine Anzahl von Verbindungsleitungen zwischen Hauptort und Vorort angelegt, und glaubt die Telegraphen-Verwal­tung eine Benutzung dieser Leitungen seitens nicht zahlender Personen nicht gestatten zu können, weil darunter die zahlenden Theilnehmer leiden würden. Uebrigens bringt die Reichsverwaltung derartige Zu­schlags-Pauschale bei neu hergestellten Ortsverbindun- gen nicht mehr zur Anwendung, sondern läßt jedes Gespräch einzeln bezahlen. Die Vergütung hierfür ist bei einer Entfernung des Ortes von 50 Kilometern auf 25 Pfg. für ein Gespräch von 3 Minuten fest­gesetzt, bei größeren Entfernungen auf 1 Mark. Ver­boten bleibt aber nach wie vor die Ueberlassung des Fernverkehrs an einen Fremden gegenBezahlung. Wer dies thut, setzt sich der Gefahr aus, daß ihm der Fernsprecher entzogen wird, ohne daß er von Ent­richtung der Jahresgebühr befreit wird. Das gleiche Recht behält sich die Verwaltung auch bei eigenmäch­tigen Abänderungen der technischen Einrichtungen, z. B. durch Einschaltung selbst beschaffter Apparate, vor.

Die Neuanlage eines Fernsprechers geschieht auf Kosten der Verwaltung, die Verlegung desselben nebst Leitung auf Kosten des Theilnehmers, wobei jedoch Kosten für Leitungsmaterial außer Berechnung bleiben.

Einem ganz andern Rechtsgebiete, nämlich dem­jenigen des bürgerlichen Rechtes, gehört die Frage nach derGiltigkeit der Vertrags-Abschlüsse durch Telephon an. Es ist wiederholt anerkannt, daß Ver­träge durch den Fernsprecher abgeschlossen werden können. Lange bestand Streit, ob diese nach den Regeln der Verträge unter Abwesenden oder unter Anwesenden zu beurtheilen seien. Der praktische Un­terschied liegt hauptsächlich in der Verschiedenheit der Zeitdauer, während welcher der Antragsteller gebunden ist. An einen Antrag, den ich einem Anwesenden mache, bin ich nicht mehr gebunden, wenn er nicht sofort angenommen wird; an einen Antrag, den ich einem Abwesenden mache, bin ich so lange-gebunden, bis ich bei ordnungsmäßigem Geschäftsgänge die Ant­wort erhalten kann, also wenn ich Jemand telegraphire, in der Regel nach 12—24 Stunden. Die Mehrzahl der deutschen Juristen hat sich im Gegensätze zu einigen

ausländischen Rechtsgelehrten trotz mancher Bedenken — z. B. der Käuser kann eine Probe nicht sehen, nicht fühlen, nicht schmecken, die Verständigung ist in Folge der Einflüsse von Wind, Luft, Geräusch er­schwert, die Verbindung kann unterbrochen werden rc. — dafür entschieden, daß Verträge mittels des Fern­sprechers nach den Regeln der Verträge unter An­wesenden zu beurtheilen sind. Das Bürgerliche Ge­setzbuch spricht dies ausdrücklich aus.

Wird eine Mittheilung z. B. der Antrag zu einem Geschäft, durch den Fernsprecher ohne Schuld des Sprechenden unrichtig wiedergegeben, vielleicht durch zufällige Verwickelung mit der Leitung eines andern Theilnehmers oder dadurch, daß ein Schorn­steinfeger auf dem Dache seine Leinen auf die Drähte hängt und dadurch den Fortgang des Gesprächs vor­übergehend hindert, so daß dem Angeredeten die Be­dingung, die dem Antrag hinzugefügt ist, verloren geht, so entsteht die Frage, wen die Gefahr trifft. Diese wird diejenige Person tragen müssen, welche den Anlaß zur Benutzung eines so unsichern Ver­ständigungsmittels wie des Fernsprechers gegeben hat, — also der Antragsteller. Wenn er auch nicht an den Antrag gebunden ist, weil das Vermittelte und Verstandene seinem Willen nicht entsprach, so ist er dem andern dennoch für denjenigen Schaden ersatz­pflichtig, den dieser dadurch erlitten hat, daß von dem Geschäft überhaupt die Rede war, also für Auf­wendungen, die er infolge der Unterredung gemacht hat, sowie für sonstigen Schaden, den er infolge feines Vertrauens auf die Giltigkeit der empfangenen Mittheilungen erlitten hat.

Zum Schluß sei noch auf eine Entscheidung des Reichsgerichts über die Bedeutung des Fernsprechers für die Verpflichtungen aus dem Miethvertrag hingewiefen. Es ist das Urtheil vom 30. Januar 1896. Hier wird ausgesprochen, daß der Vermiether auch ohne ausdrückliche Verpflichtung seinem Miether die Anlage eines Fernsprechers dann erwirken muß, wenn letzterer nach der Verkehrssitte für den Geschäfts­betrieb oder die persönlichen Bedürfnisse des Miethers als erforderlich zu erachten ist. Das Benutzungsrecht des Miethers, sagt das Reichsgericht, beschränkt sich nicht auf den Aufenthalt und das Hineinstellen von Gegenständen in der Wohnung, sondern es kann auch Eingriffe in die Substanz erfordern, wie das Ein­schlagen von Nägeln oder dergl. Miether war in dem vorliegenden Falle eine Druckerei mit Zeitungs­verlag in Insterburg, die Jahresmiethe betrug 1350 Mk. Meines Erachtens würde in den Gebieten des ge­meinen und des rheinischen Rechtes ebenso erkannt werden.

Verfolgt.

Dem Englischen von Marion Crawford nacherzählt von Cora von Schönburg.

29 ------ (Nachdruck verboten.)

Juxon schickte einen Stoßseufzer zum Himmel, daß sie Recht behalten möge. Dann verließ er das Zimmer. Er sah ein, daß Niemand in dieser Stunde ein größeres Recht habe, an seinem Bette zu wachen, als sie. Wenn er doch stürbe! Welch' qualvollen Mo­menten ging man doch entgegen, wenn es zu einer Rückbringung ins Gefängniß kommen sollte.

Sein Pflichtgefühl sagte ihm, daß es jetzt an der Zeit sei, sich um seine Gäste zu bekümmern und Vor­sorge zu treffen, damit eine etwaige Begegnung mit Bonley vermieden würde. Zuerst wollte er John sprechen, den er noch erschöpft von der Nachtruhe auf feinem Zimmer vermuthete.

Bonley saß unterdessen noch immer in dem Zimmer, in welchem ihn der Gutsherr vor einer Stunde ver­lassen hatte. Die uneröffnet auf dem Tische vor­gefundene Morgenzeitung war ihm ein willkommener Zeitvertreib gewesen. Er hatte sich mit ihr in dem bequemen Sessel am Kamine niedergelassen und schien sehr in seine Lektüre vertieft, als Juxon eintrat.

„Wie geht es dem Patienten?" fragte er. „Glauben Sie, daß man ihn heute Nachmittag transportiren kann?"

„Heute Nachmittag?" wiederholte der Gutsherr erstaunt. „Aber der Mensch ist schwer krank. Es wird Wochen in Anspruch nehmen, bis er so weit ist."