jg 137 Samstag, den 26. Juni 1897 24. Jahrgang
citiliig
mit Unterhaltrrngs-Keilage „Sterne und Slnmen".
Tas Einkommen der Monarchen.
Wer der reichste König ist, dürfte nicht leicht festzustellen sein. Der Zar und der Sultan stehen sich wahrscheinlich in dem Vermögensumsang ziemlich gleich. Der Russenherrscher besitzt ein Grundeigen- thum von ungefähr hundert Millionen Morgen; es sind Waldstrecken und bebaute Ländereien, die einen geradezu ungeheuren Werth repräsentiren, da es kaum anzunehmen ist, daß er sich gerade den schlechtesten Boden ausgesucht hat. Wenn man nun dieser Boden- merth auf den allergeringsten Zinsertrag veranlagt, so ergeben sich noch immer nahezu 50 Mill. Mark Jahresrente. Außerdem besitzt der Zar Gold- und Silberminen in Sibirien, lieber zwanzig Millionen jährlicher Revenuen fließen dem kaiserlichen Haushalte seitens des Staates auch noch zu, so daß der Zar allermindestens über eine Jahreseinnahme von 60 Mill., wahrscheinlich aber über eine solche von 60—80 Mill, verfügt.
Des Sultans wirklicher Besitz ist gleichfalls nicht genau festzustellen. Für die Auslagen, welche die Paläste des Herrschers und die Prinzen ihm verursachen, empfängt er als Staatsrevenue einen jährlichen Betrag von rund 15 Mill. Mark. Aber auch er besitzt weite Liegenschaften, aus denen er starke Erträgnisse bezieht, und die Bestunterrichteten wollen seine Jahreseinnahme auf 30 bis 40 Millionen Mark veranschlagen. Die Summe reicht jedoch nicht aus, die Ausgaben des Hoses und des Harems zu decken, da der Haushalt des Sultans nicht weniger als 5000 Personen beschäftigt.
Dem deutschen Kaiser zahlt Preußen eine Summe von ungefähr 15^/r Mill, jährlich. Der Kaiser besitzt außerdem große Güter.
Die dem Kaiser von Oesterreich von beiden Reichshälften bewilligten Einnahmen beziffern sich auf beinahe 15 Millionen Jahresrente. Dem Könige von Italien entrichtet die Finanzkammer alljährlich
Weg allerdings ein sehr einfacher. Für das Gesell- schaftsstatul genügt einfach schriftliche Form. Sieben Personen reichen aus, um die Genossenschaft zu gründen. Dieselben wählen aus ihrer Mitte den Vorstand und den Aufsichtsrath, melden die Genossenschaft zum Genossenschaftsregister an und bezeichnen sich als eingetragene Genossenschaft, welche infolge der Eintragung die Rechte enter juristischen Person hat. Der Geschäftsantheil braucht nur wenige Mark zu betragen und kann dessen Einzahlung in Raten gestattet werden.
Theils wegen des beschränkten Zwecks der Ge- nossenschast, theils aber weil die Möglichkeit des freien Austritts aus der Genossenschaft und dadurch die Gefahr einer Auflösung derselben, nämlich beim Sinken der Mitgliederzahl unter sieben, besteht, ist diese Form, welche auch nur für Geschäftsbetriebe von mäßigem Umfang gedacht ist, nicht das Mittel, um allen Wünschen nach vermögensrechtlicher Gesellschaftsbildung zu entsprechen.
Dieserhalb ist eine neue Rechtsform, die Gesellschaft mit befchränkter Haftung, durch das Reichsgesetz vom 20. April 1892 geschaffen. Solche Gesellschaften können nicht nur zu Erwerbszwecken, sondern „zu jedem zulässigen Zwecke" errichtet werden, ebenso wie die Aktiengesellschaft. Es genügen schon zwei Personen zur Errichtung der Gesellschast, während es bei der Aktiengesellschaft mindestens fünf fein müssen. Im Gegensatz zur Aktiengesellschaft und Genossenschaft ist hier die Mitgliederzahl eine geschlossene, eine Veränderung derselben ist nur möglich durch die an gerichtliche oder notarielle Form gebundene Veräußerung eines Geschäftsantheils oder infolge von Erhöhung des Stammkapitals. Das Stammkapital muß mindestens zwanzigtausend Mark betragendie Stammeinlage jedes Gesellschafters mindestens fünfhundert Mark. Eine große Freiheit herrscht bei der Bildung der Firma der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ganz im Gegensatz zu den sonstigen strengen Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs. Es ist nämlich bei dieser Form der Gesellschaft fowohl eine Sachfirma, welche von dem Gegenstand des Unternehmens entlehnt ist, als auch eine Namensfirma zulässig, welche die Namen der Gesellschafter oder den Namen wenigstens eines derselben mit einem das Vorhandensein eines Gesellschaftsverhältnisses andeutenden Zusatz enthält. Während es also sonst unstatthaft ist, daß die Flamen nicht persönlich hastender Personen, z. B. des Kommanditisten, des Aktionärs, des stillen Gesellschafters in der Firma vorkommen, können hier die Dlamen der gleichfalls nur beschränkt haftenden Gesellschafter in die Firma aufgenommen werden. Anderseits gibt diese Gesellschaftsform auch Leuten, welche aus irgend einem Grunde ihr Geschäft nicht unter ihrem Namen treiben mögen, die Befugniß, sich ainer Sachfirma zu bedienen.
Allerdings ist die Gründung nicht ganz so einfach wie diejenige einer offenen Handelsgesellschaft, denn der Gesellschaftsvertrag bedarf gerichtlicher oder notarieller Form, und kann die Anmeldung zum Handelsregister nur erfolgen, nachdem von jeder Stammeinlage ein Viertheil, mindestens aber der Betrag von 250 Mark, eingezahlt ist. Die Haftung der Gesellschafter für die Verbindltchkeiten der Gesellschaft kann sich der offenen Handelsgesellschaft sehr nähern. Es kann nämlich ein Nachschuß vorgesehen sein, sei es mit der Beschränkung auf einen bestimmten Betrag (Gesellschaft mit beschränkter Nachschußpflicht), ober ohne Beschränkung (Gesellschaft mit unbeschränkter Nachschußpflicht). Aber auch in letzterrn Falle ist der Gesellschafter in der Lage, zu verhindern, daß er mit seinem sonstigen Vermögen in Anspruch genommen wird, da ihm nach dem Vorbild der Gewerkschaften das Recht eingeräumt ist, sich von der Zahlung des Nachschusses dadurch zu befreien, daß er feinen Ge- schäftsantheil der Gesellschaft zu ihrer Befriedigung zur Verfügung stellt (das sog. Abandonrecht). Der Geschäftsantheil wird bann öffentlich verkauft und ber etwa verbleibende Ueberschuß dem Gesellschafter ausgezahlt.
Die praktisch wichtigsten Unterschiede von der Aktiengesellschaft sind aus obigem schon ersichtlich. Sie bestehen ferner darin, daß das Stammkapital nicht in Aktien, d. h. in untheilbare Antheile zerlegt ist, daß Urkunden wie Aktien nicht ausgestellt zu
werden pflegen, daß die Antheilsrechte der Gesell schuster infolge ihrer erschwerten liebertragbarfeit sich der Spekulation und Agiotage entziehen und nicht Gegenstand des Börsen- und Handelsverkehrs werden, daß jeder Gesellschafter nicht nur für feine Einlage, sondern für die volle Einzahlung des Stammkapitals haftet, ferner, baß kein Aufsichtsrath unb keine Generalversammlung nöthig ist, unb schließlich, baß feine Veröffentlichung ber Bilanz stattfindet, also ber Konkurrenz fein Einblick in den Geschäftsbetrieb gewährt wird. Daß die Gesellschafter außer der Zahlung ihrer Stammeinlage auch noch zu andern Leistungen, z. B. zum Bau unb zur Lieferung von Rüben für bie Rübenzuckerfabrikation verpflichtet werden können, wird demnächst nicht mehr eine Besonderheit dieser Gesellschaftsform sein, da nach dem neuen Handelsgesetzbuch auch Aktionäre zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet werden können.
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist immer bann bie richtige Form, wenn es sich um eine begrenzte Zahl von Theilnehmern handelt, welche nicht nur mit ihrem Kapital, sondern auch mit ihrer Arbeitskraft unb Intelligenz sich an bem Unternehmen betheiligen wollen. Bei ber Aktiengesellschaft ist bies den Aktionären nur in äußerst geringem Maße möglich. Im Gegensatz zur Kommanbitgesellschaft gewährt bie Gesellschaft mit beschränkter Haftung zugleich Sicherung bes Bestandes, ohne den einzelnen Gesellschaftern ein Kündigungsrecht zu gewähren. Es findet bei ihr kein ständiger Wechsel der Mitglieder statt, wie bei ber Aktiengesellschaft unb der Geuossen- fchaft. Ebenso wie in England, wo schon längst die limited Companies in großer Zahl bestehen, oft mit einer Einlage von nur 1 Pfund Sterling eines jeden der dort nothwendigen sieben Mitglieder, hat sich auch bei uns infolge der den Gesellschaftern eingeräumten großen Vertragsfreiheit die Gesellschaft mit beschränkter Haftung schnell eingebürgert, nicht nur, wie beim Erlaß des Gesetzes vorausgesagt wurde, für Rübenzuckerfabriken, zur Ausbeutung von Patenten unb zu Familiengründungen nach dem Tode des Geschäftsinhabers zwecks Fortführung des Geschäfts für Rechnung der Erben, sondern auch zu geschäftlichen und nicht geschäftlichen Unternehmungen jedweder Art.
Dr. jur. W. Brandis.
MM Das neue Handelsgesetzbuch.
(Schluß.)
(Nachdruck Berboten.) Die Unterschiede der Aktiengesellsch aft von ber Gesellschaft mit beschränkter Haftung unb ber Genossenschaft.
Wenn mehrere zum gemeinsamen Betrieb eines Unternehmens sich vereinigen wollen, so ist für die rechtliche Form die wichtigste Frage, ob einer ober mehrere Theilnehmer mit seinem ganzen Vermögen für bas Unternehmen eintreten will, ober ob sie alle nur mit einem vornherein bestimmten Theil sich engagiren wollen. Im erstem Falle kennt unser Recht bie Form der offenen Hanbelsgffellschaft (des Kompagniegeschäfts), ferner diejenige der Kommandit- Gesellschaft, mögen die Antheile der Kommanditisten in Aktien zerlegt sein oder nicht, schließlich diejenige der Genossenschaft mit unbeschränkter Haftpflicht und der Genossenschaft mit unbeschränkter Nachschußpflicht,
Wollen sämmtliche Gesellschafter nur einen Theil ihres Vermögens bei dem Unternehmen risfiren, so stellt unser Recht drei andere Formen zur Verfügung. Bis zum Erlaß des neuen Genossenschaftsgesetzes vom 1. Mai 1889 war die einzige mögliche Form diejenige der Aktiengesellschaft, und sahen wir, baß Unternehmungen, für welche die Aktiengefellschaft gar nicht bestimmt und ihr weitläufiger und kompli- zirter Apparat auch nicht geeignet ist, dieser Form sich bedienen mußten, wenn sie nur eine Theilhaftung ihrer Mitglieder erreichen wollten, wie z. B. die studentischen Korporationen, welche eine Aktiengesell- fdjaft gründeten, um eine bleibende Eigenthümerin des Korps- ober Burschenschaftshauses zu haben, so- wie ferner religiöse, ber Krankenpflege unb anbre gemeinnützigen Zwecken bienenbe Unternehmungen. Im genannten Jahre kam bie Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht hinzu. Eine solche ist aber, wie alle Erwerbs- unb Wirthschaftsgeiiossen- schaften, nur für einen beschränkten Zweck zulässig, nämlich nur bann, wenn die Gesellschast „die Förderung des Erwerbs ober ber Wirthschaft ihrer Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs" bezweckt. Liegt dieser Zweck vor, so ist der gegebene
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