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Samstag, den 19. Juni 1897
24. Jahrgang
MaerWWtlliig
mit Unterhaltnngs-Keilaye „Sterne und Klnmen".
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U Zweite- Statt. M
N. Die Frohnleichnams-Prozession.
Gewisse Zionswächter der Neuzeit können unsere Prozession nicht leiden und wollen sie zu einer friedensfeindlichen Herausforderung stempeln. Wir sollten in unseren Kirchen bleiben, meinen sie; wenn mir unfern Gottesdienst auf die Straße trügen, so sei es darauf abgesehen, durch Entfaltung des „katholischen Pompes" die Andersgläubigen zu ärgern oder gar sie zur Ausschmückung der Häuser, Abnahme des Hutes oder sonstigen Ehrenbezeugungen vor dem kathol. Glauben zu zwingen.
Diese Kampfhähne beurtheilen uns nach ihrem eigenen unschönen Herzen. Bei ihnen spitzt sich Alles auf den Protest und Kampf gegen das andere Be- kenntniß zu. Die Katholiken aber leben nicht vom Protestiren und Verneinen, sondern von den reichen positiven Schätzen, die sich im mütterlichen Hause ihrer Kirche von Geschlecht zu Geschlecht fortpflanzen. Die Frohnleichnams-Prozefsion ist als althergebrachte und natürliche Form der Bekundung unserer religiösen Gefühle uns lieb und werth. Wir veranstalten sie einfach zur Ehre Gottes und zu unserer Erbauung und Freude. Ob Andersgläubige zusehen, ist ganz nebensächlich. Lieber wäre es uns, wenn unsere Mitbürger gar nicht andersgläubig oder ungläubig wären, sondern alle in demselben Geiste sich der Prozession anschlössen. Es fragt sich nun, ob wir die Prozessionen, welche längst vor der Glaubensspaltung in die christliche Gottesdienstordnung ausgenommen wurden, aus zarter Rücksicht auf feindselige Protestanten unterlassen sollen. Das wäre doch etwas zu viel verlangt. Es ist ja nichts Neues, was wir thun und fordern; im Gegentheil ist die Neuerung auf jener Seite, wo man den Glauben und die frommen Hebungen in eigenmächtiger Weise geändert hat. Wir lassen ihnen all' ihre Neuerungen und fordern nur, daß sie uns auch das Alte lassen, was wir verehren und lieben.
Wein einer fragt, warum wir denn in der Kirche nicht genug beten oder singen könnten und gerade in's Freie ziehen müßten über die Straßen und durch die Felder, so kann man ihm zunächst entgegnen: Bist du denn allein ein Fremdling in dem Israel der modernen Zeit und weißt nicht, daß die Festzüge aller Art gerade neuerdings immer mehr in Hebung kommen? Sogar in Berlin, wo die Leute sich recht weit von der alten guten Sitte und der Natur entfernt hatten, haben wir neulich eine weltliche Prozession erlebt. Es war der große Festzng zur Hundertjahr- und Denkmalsenthüllungsfeier, der einen überraschend guten Eindruck machte. Warum begnügte man sich nicht mit den Feierlichkeiten in Festsälen oder auf dem von Tribünen eingefäumten Denkmalsplatze? In einem Massenzuge über die Straßen liegt eine besondere Schönheit und eine besondere Kraft der Erbauung. Wie ein elektrischer Strom geht es durch die wallende Menge. Die Bewegung gibt der Versammlung eine Anregung und Befriedigung des Ge- müthes, wie sie in einer ruhenden Gemeinschaft nicht in dieser Art sich einstellen. Es ist ja auch natürlich, daß die Festesfreude einen um fo größeren Raum wünscht, je größer sie selbst wird. Die Räume, die Menschenhand gebaut hat, erscheinen ihr dann zu eng rinb zu dunkel; es drängt sie hinaus in den gewaltigen Himmelsdom, um in freier Luft und Sonnenschein ihren Jubel austönen zu lassen. Dazu kommt, daß bei einem Festzuge durch das Freie sich reiche und wirkungsvolle Ausschmückungen anbringen und der mitgeführte Festprunk sich besonders schön entfalten läßt. Darum ist es ganz begreiflich und berechtigt, wenn auch bei weltlichen Feiern die festlichen Aufzüge immer mehr in Hebung kommen.
Aber soll der Kirche allein verwehrt sein, was allen anderen Genossenschaften gestattet wird? Sollen • wir alle Herrlichkeiten dieser Welt in historischen „ oder patriotischen Auszügen feiern dürfen, und nicht den höchsten Herrn des Himmels und der Erde?
Zu der allgemeinen Schönheit und Erbaulich- " feit von Festzügen kommt im Falle der Frohnleichnams- Prozession noch der heilige Wunsch der Katholiken,
das hochwürdigste Gut die Reihen ihrer Häuser entlang und durch die blühenden und reifenden Ackerfelder getragen und den heiligsten Segen sozusagen unmittelbar auf ihren Besitz und ihre Arbeit ausge- theilt zu fehen. Ferner ist die Prozession mit dem hochwürdigsten Gute eine unübertrefflich schöne Verkörperung der christlichen Idee von der Nachfolge Christi. Der Herr, welcher einst als Erlöser und Lehrer auf der Erde weilte und wanderte, geht jetzt in der Brodsgestalt durch unsere Straßen und Fluren, und wie damals die fromme Menge vor ihm und hinter ihm wallte, den Weg zierte und Hosanna rief, fo geben die betenden und singenden Christen dem Herrn das Geleite über die geschmückten Pfade. Das ist die Nachbildung des Einzuges in Jerusalem und zugleich das Vorbild für die irdische Pilgerfahrt, die bestehen soll in dem Wandeln mit dem Herrn.
Die Prozession stellt sich so recht christlich und zugleich recht menschlich dar, daß es wahrlich ein Frevel wäre, sie den Katholiken zu verwehren. Von den Andersgläubigen, die zuschauen wollen, wird ja weiter nichts verlangt als jene Höflichkeit, die wohlerzogene Menschen allen öffentlichen Aufzügen und jeder gottesdienstlichen Handlung einer anerkannten Religions- gesellschaft zu Theil werden lassen. Die Andersgläubigen vergeben ihren Grundsätzen nichts, wenn sie den Hut abnehmen angesichts einer religiösen Versammlung, die das Haupt entblößt hat; auch betrachtet es kein vernünftiger Mensch als Abfall vom protestan- tifchen oder jüdischen Bekenntniß, wenn ein Andersgläubiger aus freundnachbarlicher Theilnahme vor feinem Hause etwas Festschmuck anbringt. Die Prozession stört nicht den Frieden der Friedlichen, denn sie soll keine „Demonstration", sondern nur die herkömmliche und natürliche Feier eines christlichen Festes sein. Hnfriedlich aber ist es, diese werthvolle Feier zu stören oder uns rauben zu wollen.
Das neue Handelsgesetzbuch.
Die Stellung des Aktionärs.
(Nachdruck verboten.)
In dem alten Handelsgesetzbuch sich über das Recht der Aktiengesellschaft zu unterrichten, ist für den Juristen erschwert, für den Laien kaum möglich, da der Gegenstand nicht im Zusammenhang darise- stellt, sondern in den wichtigsten Punkten zur Ergänzung auf das Recht der Kommanditgesellschaft auf Aktien hingewiesen wird. Es erleichtert die lieber« ficht sehr, wenn das neue Handelsgesetzbuch umgekehrt das Recht der Aktiengesellschaft im Zusammenhang darstellt und sich bei der Kommanditgesellschaft darauf beschränkt, deren Abweichungen einerseits von der einfachen Kommanditgefellschaft, anderseits von der Aktiengesellschaft darzustellen.
Der Aktionär hat seine Verpflichtung durch Bezahlung der Aktie erfüllt, wenn nicht daneben, was statthaft fein wird, die Verpflichtung zu wiederkehrenden, nicht in Geld bestehenden Leistungen auferlegt ist. Ein Bedürfniß für die Zulassung solcher Verpflichtungen hat sich bisher nur für die Rübenzuckerfabriken hergusgestellt; es ist jedoch keineswegs ausgeschlossen, daß auch andere Hnternehmungen, z. B. Ziegeleien, auf gleicher Gründung beruhen.
Das wichtigste Recht des Aktionärs ist das Recht auf den Bezug von Zinsen. Auf feine Kapitaleinlage erhält er nur Zinsen, wenn ein Reingewinn da ist. Für die wiederkehrenden Naturalleistungen darf ihm aber eine deren Werth nicht übersteigende Vergütung ohne Rücksicht darauf bezahlt werden, ob die Bilanz einen Reingewinn ergibt. — Von Einfluß auf die Höhe der Zinsen sind bei vielen Gesellschaften die Tantiemen des Vorstands und Auf- fichtsraths. Das neue Gesetz schreibt Grundsätze vor für beide Tantiemen. Es sagt: „Wird den Mü- gliedern des Vorstands ein Antheil am Jahresgewinn gewährt, so ist der Antheil von dem nach Vornahme sämmtlicher Abschreibungen und Rücklagen verbleibent den Reingewinn zu berechnen." Diese Vorschrif- sollte, soweit sie Abschreibungen betrifft, selbstverständlich fein, denn ehe die Abschreibungen gemacht sind, kann von einem Reingewinn nicht die Rede fein. Das Gleiche soll auch von Rücklagen gelten, die bei sehr hohem Jahresgewinn gemacht werden, um darauf in künftigen magern Jahren zurückzugreifen. Ein Vorstandsmitglied wird, da solche Rücklagen
fonds in die Aktiva eingestellt werden, später sich daran erholen, falls er noch im Amte sein sollte. — Noch etwas enger ist der Weg zur Tantieme für die Mitglieder des Aufsichtsraths. Ein Reingewinn für sie ist erst vorhanden, wenn nicht nur sämmtliche Abschreibungen und Rücklagen vorgenommen sind, sondern auch wenn den Aktionären ein im Gesellschafts- Vertrag bestimmter Zinsbetrag, und zwar mindestens vier Prozent, gezahlt ist. Beide Vorschriften sind vom Reichstag hinzugefügt worden. Bei der Begründung der letztem Beschlüsfe wurde ausgeführt, daß nichts mehr geeignet fei, eine Erbitterung der Aktionäre und eine Mißstimmung gegen das ganze Institut der Aktiengesellschaften hervorzurufen, als wenn die Aktionäre sehen müßten, daß unbekümmert um die That- sache, daß keine Dividende auf die Aktien vertheilt werde, oder nur eine ganz geringe, die Aussichtsräthe ihre Tantiemen einsteckten. Der fernere Antrag der Reichstagskommiffion, daß die Festsetzung der Höhe der Tantieme des Auffichtsrathes bei der Neuwahl von Auffichtsrathsmitgliedern stets aufs neue seitens der Generalversammlung erfolgen solle, ist vom Reichstag nicht angenommen.
Von der Zinserhebung abgesehen, übt der Aktionär seine Rechte in der Generalversammlung aus. Diese muß fortan nicht nur eine, sondern mindestens zwei Wochen vorher berufen werden. Zu der etwa erforderlichen Hinterlegung der Aktien müffen gleichfalls mindestens zwei Wochen freibleiben; es genügt die Hinterlegung bei einem Notar. Jeder Aktionär kann verlangen, daß ihm eine Abschrift der gestellten Anträge eingehändigt wird. Hat er seine Aktien hinterlegt, so kann er auch verlangen, daß ihm die Berufung derGeneralversamml ang durch eingeschriebenen Brief besonders mitgetheilt wird. Die gleiche Mittheilung kann er über die in der Versammlung gefaßten Beschlüsfe verlangen. Zu den auf der Tagesordnung stehenden Gegenständen kann jeder erschienene Aktionär einen Antrag stellen. Er kann auch einen nicht auf der Tagesordnung stehenden Gegenstand zur Erörterung bringen, jedoch kann darüber kein Beschluß gefaßt werden, mit Ausnahme des Antrags auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung. Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden, für die Vollmacht genügt schriftliche Form. Die Beschlüsse bedürfen, soweit nicht ausnahmsweise im Gesetz ober im Statut eine größere Mehrheit vorgeschrieben ist, der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit, absolute Majorität); für Wahlen kann eine geringere Mehrheit, z. B. nur die relative, für genügend erklärt werden.
Die jedem Aktionär durch die Aktiennovelle von 1884 eingeräumte Befugniß, einen Beschluß der Generalversammlung wegen Verletzung des Gesetzes oder des Gesellschaftsvertrags im Wege der Klage an zu fechten, ist etwas erweitert worden. Nicht nur jeder erschienene Aktionär, sondern auch ein nicht erschienener kann die Klage erheben, wenn die Berufung der Versammlung oder die Ankündigung des Gegenstandes der Beschlußfassung nicht gehörig erfolgt ist, ober wenn er ungerechtfertigter Weise nicht zur Versammlung zugelassen worben ist. Auch ist der klagende Aktionär nicht mehr verpflichtet, seine Aktien während der Dauer des Prozesses bei der Hinterlegungsstelle zu belassen, sondern er kann vom Gericht lediglich angehalten werden, der Gesellschaft wegen der ihr drohenden Nachtheile Sicherheit zu leisten. Anderseits ist die Anfechtung, sofern sie darauf gegründet wird, daß die Generalversammlung übermäßige Abschreibungen ober Rücklagen beschlossen habe, nur zulässig, wenn die anfechtenben Aktionäre den zwanzigsten Theil des Grundkapitals besitzen.
Eine andere Einrichtung zum Zwecke der Sicherung der Aktionäre sind die Revisoren. Wir sahen schon früher, daß die Prüfung des Hergangs der Gründung nicht nur nach formellen, sondern nach materiellen Gesichtspunkten geschehen soll. Allgemein üblich ist die Bestellung von Revisoren zur Prüfung der Bilanz; auch diese Prüfung ist wesentlich nur eine formelle, indem sie sich auf Prüfung der lieber« einftimmung der Bilanz mit den Geschäftsbüchern und Papieren beschränkt. Die Generalversammlung kann aber außerdem auch die Bestellung von Revisoren zur Prüfung von Vorgängen bei der Geschäftsführung beschließen, sowie auch zur nachträglichen Prüfung von Vorgängen bei der Gründung. Lehnt