24. Jahrgang
Donnerstag, den 10. Juni 1897
Fuldaer
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mit Unterchaltirngs-KeUage „Sterne und Ktumeu"
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Das neue Handelsgesetzbuch.
VT. Die Gründung einer Aktien- und einer Kommanditgesellschaft.
(Nachdruck verboten.)
Nachdem erst durch die Aktiennovelle vom 18. Juli 1884 eine neue Ordnung des Aktienwesens erfolgt ist in der Absicht, die Mißbräuche auf diesem Gebiet einzudämmen, konnte es sich bei dem neuen Handelsgesetzbuch nicht schon wieder um grundlegende Aende- rungen handeln. Was man damals erstrebte, war: Thunlichste Oeffentlichkeit der Vorgänge bei der Gründung und Verwaltung der Gesellschaft und streng durchgeführte strafrechtliche und privatrechtliche Verantwortlichkeit der dabei mitwirkenden Personen. Ganz so böse Gründungen, wie zu Anfang der siebziger Jahre, sind denn auch seitdem nicht mehr vorgekommen. Den noch vorhandenen Mißbräuchen hat das Börsengesetz theilweise durch seine Vorschriften über die Emission von Werthpapieren, über die Kursfeststellung nnd über die Organisation der Börse entgegenzutreten versucht und sind diese Vorschriften naturgemäß auch für das Aktienwesen von Einfluß.
Zur Gründung einer Aktiengesellschaft gehören nach wie vor mindestens fünf Personen, welche den Gesellschaftsvertrag gerichtlich oder notariell feststellen. In dem Vertrag ist angegeben, wie viel Aktien jeder übernimmt. Die Gründer können sämmtliche Aktien übernehmen, d. i. der Fall der sogen. Simultangründung, in welchem die Errichtung der Gesellschaft zusammenfällt mit der Uebernahme sämmtlicher Aktien. Die Gründer können auch nur einen Theil der Aktien übernehmen und den andern Theil durch Zeichnung beschaffen. Hier erfolgt die Gründung der Gesellschaft erst nach geschehener Zeichnung in der unter gerichtlicher Leitung stattfindenden konstituirenden Generalversammlung. Dies ist der Fall der sogen, successiven oder sogen. Nachgründung. Die Aktien müssen auf einen Betrag von mindestens 1000 Mk. gestellt sein. Nur ausnahmsweise sind Aktien über 200 Mark zulässig, nämlich: bei Aktien auf den Namen, deren Uebertragung an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist, bei Aktien auf den der Inhaber nur mit Genehmigung des Bundesraths, wenn es sich um ein gemeinnütziges Unternehmen handelt und ein besonderes örtliches Bedürfniß die Ausgabe kleiner Aktien wünschenswerth macht, oder wenn für das Unternehmen das Deutsche Reich, ein deutscher Staat oder eine Gemeinde oder eine sonstige öffentliche Körperschaft Zinsgarantie übernimmt.
Der Hergang der Gründung muß schon jetzt von den Mitgliedern des Vorstandes und des Auffichts- raths und zuweilen von besonderen Revisoren geprüft werden. Das neue Gesetz dehnt die Bestellung von Revisoren und den Umfang der denselben obliegenden Prüfungspflichten aus. Gehört nämlich ein Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsraths zu
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Eine Erzählung aus dem Donauthal von Antonie Jüngst 29 ------ (Nachdruck verboten.)
(Schluß.)
Da plötzlich ein Karthaunenschlag von den Außenwerken des Wildensteines, welcher Nähe wie Ferne auflauschen ließ in freudiger Erwartung. Hell jubelten bei diesem Tone die Glocken von Beuron auf, die frohe Kunde in's Thal hinaustragend und den dröhnenden Schüssen, die wieder und wieder krachend von Fels zu Fels rollten, feierliche Antwort gebend.
In dem gewölbten Rittersaale aber, der inzwischen in neuer Herrlichkeit aus der Asche sich erhoben, hatte eine glänzende, Gesellschaft sich versammelt: Männer in seidenen goldgestickten Wämsern mit zerschlitzten Aermeln, in sammtenen köstlichen Röcken oder leichter silberschimmernder Rüstung, Frauen in langwallenden, pelzverbrämten Gewändern, funkelnd von Gold und edlen Steinen. Zum ersten Male wieder sah der Wildenstein Vertreter der edelsten Geschlechter in seinen Mauern. Da waren die Herren von Stetten, von Hausen und Werenwag mit ihren Gesponsen, der Graf von Kallenberg, der Landgraf von Nellenburg und vor allen anderen die beiden Friedensstifter Heinrich von Lupfen und der Truchseß von Waldburg mit ihren Söhnen und Töchtern.
den Begründern, oder hat es sich einen besonderen Vortheil oder für die Vorbereitung der Gründung eine Vergütung ausbedungen, oder hat irgend ein Aktionär eine Einlage gemacht, z. B. feine Fabrik eingebracht, fo soll stets eine Prüfung durch besondere Revisoren stattfinden. Nach dem jetzigen Handelsgesetzbuch geschieht dies nur, wenn ein Mitglied des Vorstandes oder Aufsichtsraths die Einlage gemacht hat, eine Vorschrift, die die Umgehung der Revision sehr leicht zuläßt, indem man den betreff. Aktionär vorläufig nicht in den Vorstand oder den Aufsichtsrath wählt. Die Wahl der Revisoren soll in Bezirken, wo keine Vertretung des Handels und Handelskammer besteht, durch das Gericht erfolgen. Die bisherigen Revisionen waren meistens nur formelle und darum werthlose. Sie sollen sich fortan auch darauf erstrecken, ob die für die eingelegten oder übernommenen Gegenstände gewährten Beträge angemessen sind, und es ist ausdrücklich den Revisoren zur Pflicht gemacht, sich in ihrem Bericht darüber auszusprechen, ob in dieser Hinsicht Bedenken obwalten. Gegenwärtig ist es zweifelhaft, wie sich die Revisoren zu verhalten haben, wenn die von ihnen für nöthig erachteten Aufklärungen von den Gründern nicht gegeben werden. Es fehlt an einer zuständigen Stelle für eine Entscheidung. Das neue Gesetzbuch überweist die Entscheidung derjenigen Stelle, welche die Revisoren ernannt hat. Auch hat diese die Höhe der den Revisoren zu gewährenden Vergütung festzusetzen, was bisher Sache der Gründer war. Der Bericht der Revisoren ist nicht nur an das Gericht, sondern, wenn sie von den Handelskammern ernannt sind, auch an diese einzusenden, und ist dort Jedermann die Einsicht gestattet. Vor Erstattung des Berichts der Revisoren darf die Eintragung in das Handelsregister nicht geschehen.
Bei der Anmeldung einer neuen Aktiengesellschaft, welche von sämmtlichen Gründern, Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrathes zu erfolgen hat, ist die Erklärung abzugeben, daß mindestens ein Viertel des Nennbetrags oder des höheren Betrags, zu dem die Aktien ausgegeben sind, baar eingezahlt und im Besitz des Vorstandes ist. In dem Prüfungs-, bezw. Revisionsbericht ist die Richtigkeit dieser Behauptung sestzustellen.
Die Grundregel des Aktienrechts, daß der Aktionär der Gesellschaft gegenüber zu nichts weiter verpflichtet ist, als zu der Kapitaleinlage, und sonstige Leistungen den Aktionären als solchen nicht auferlegt werden können, erleidet eine Aenderung. Die Rübenzuckerfabriken auf Aktien müssen, um Rüben sicher zu bekommen, ihre Aktionäre verpflichten, für jede ihrer Aktien eine bestimmte Bodenfläche mit Zuckerrüben zu bebauen und diese gegen Vergütung an die Gesellschaft zu liefern. Die Rechtsprechung läßt diese Abmachungen nur als selbständige Nebenverträge der Gesellschaft mit' ihren Mitgliedern gelten. Dieser
Nur einer fehlte in dem erlesenen Kreise: Felix von Werdenberg. Die Gegenwart des Mannes, an dessen Händen das noch ungesühnte Blut des Grafen Andreas klebte, hätte einen dunkeln Schatten über die festliche Versammlung geworfen, das junge Glück Bar- bara's mit verzehrendem Hauche getroffen, denn der Tag, welcher Zimmern wieder unter dem Löwenbanner vereinte, sollte auch den treuen Liebenden die Erfüllung ihrer Wünsche bringen.
Zum letzten Male hatte an dem Junimorgen Richmodis ihre Herrin mit dem prächtigen Gewände aus echtem Damaskat, einem Geschenke Herrn Gottfried's, geschmückt, zum letzten Male die goldene Lockenfülle in das perlenschimmernde Netz gefaßt und den kostbaren goldgesäumten Schleier darüber gebreitet. Jetzt galt es nur noch, den Myrthenkranz, zu welchem Frau Katharina die schönsten Blüthenzweige ihres ängstlich behüteten Stockes abgeschnitten hatte, in dem kunstvoll aufgebundenen Haare zu befestigen. Schon drängten die Kranzjungfern, Töchter aus den erlauchtesten, vornehmsten Häusern Schwabens, sich ungeduldig im Vorzimmer; schon harrten in der kleinen, eigens für diesen Zweck hergerichteten Burgkapelle der Abt von Beuron und Pater Ivo des Brautpaares; schon hatte mehr als einmal die Thür sich leise geöffnet und ein blondgelocktes Kinderköpfchen neugierig hineingelauscht. Hans Werner und die zu einem
Nothbehelf führt jedoch dazu, daß manche Bestimmungen des Statuts auf diese Nebenverträge nicht anwendbar und daher nicht gleichmäßig wirksam sind. Besonders ist der Gesellschaft die Befugniß aberkannt, den Preis für die Rüben nach Maßgabe der Geschäftslage der Fabrik selbständig zu bestimmen, nöthigen- falls auch einen vorläufig ausgeworfenen Normalpreis herabzusetzen. Wird die Rübenlieferungspflicht aber als ein Theil der Aktionärpflicht anerkannt, so unterstehen die Aktionäre auch in dieser Beziehung den Beschlüssen der Organe der Aktiengesellschaft. Um diesen allseitig gewünschten Zustand herbeizuführen, wird nunmehr gestattet, daß im Gesellschastsvertrag dem Aktionär neben der Kapitaleinlage „die Verpflichtung zu wiederkehrenden, nicht in Geld bestehenden Leistungen auferlegt wird, insofern die Uebertragung der Aktien an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist". Eine solche Verpflichtung soll übrigens nur durch den ursprünglichen Gesellschaftsvertrag, nicht nachträglich durch eine Aenderung desselben im Wege des Mehrheitsbeschlusses begründet werden können. Die Verpflichtungen zu den Leistungen und deren Umfang muß aus den Aktien der Jnterims- scheinen zu erfehen sein.
Bezüglich der gesetzlichen Amtsdauer des ersten Aufsichtsraths und der Grenze für die Dauer der spätern Aufsichtsräthe ist insofern eine Aenderung vorgenommen, als der betreffende Zeitraum nicht mehr, wie bisher, mit dem Schluß eines bestimmten Geschäftsjähres, sondern mit der Beendigung derjenigen ordentlichen Generalversammlung, welche die Neuwahlen vorzunehmen hat, ablaufen soll. Die bisherige Vorschrift führt zu dem Mißstand, daß die Aufsichtsrathsmitglieder regelmäßig in einem Zeitpunkt ausscheiden müssen, in dem die Möglichkeit von Neuwahlen durch die ordentliche Generalversammlung nicht besteht. Auch wird vorgeschrieben, daß nicht nur, wie jetzt, die Mitglieder des ersten Aufsichtsraths öffentlich bekannt gemacht werden, sondern auch die spätern Veränderungen im Aufsichtsrath sollen veröffentlicht werden, da die Zusammensetzung des Aufsichtsraths für die öffentliche Beurtheilung der Verhältnisse des Unternehmens immerhin von Bedeutung sein kann.
Einfach im neuen Handelsgesetzbuch ist die Regelung der einfachen Kommanditgesellschaft und der Kommanditgesellschaft auf Aktien. Die Gründung der ersten kann mündlich geschehen und finden überhaupt die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften im großen und ganzen Anwendung. Eine Verzinsung der Kapitalantheile der Kommanditisten erfolgt also in Zukunft nur, soweit der Jahresgewinn reicht. Zur Erhebung von 4 Prozent Zinsen sind die Kommanditisten, wenn kein Gewinn erzielt ist, nicht mehr befugt. Den Gläubigern der Gesellschaft haftet der Kommanditist bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung fft ausgeschlossen, soweit die
reizenden Mägdlein erblühte Armgard warteten in freudiger Erwartung auf die geliebte Muhme, der ihre Hand den Weg zur Kapelle mit Blumen bestreuen sollte.
„Ein Kränzlein, wie's ^die Kaiserin nicht schöner tragen könnte an ihrem Ehrentage!" meinte die Zofe, das duftige Gewinde mit gerührten Blicken betrachtend.
Auch Richmodis war in ein reiches Feierkleid gehüllt; auch um ihr dunkles Haar schlang sich ein leichtes Schleiergewebe. Wenn Wilhelm von Meitingen und Barbara von Zimmern den Treuschwur für's Leben getauscht, sollte sie mit Harro ebenfalls an den Altar treten. Herr Johann hatte in den letzten Jahren steten Streites so oft Gelegenheit gehabt, die unwandelbare Redlichkeit des wackeren Burschen zu erproben, daß er ihn an Stelle des selig verblichenen Hartmann zum Thorwart auf Wildenstein ernannt hatte.
»Zeig' her!" befahl Barbara und nahm den Kranz aus den Händen der Magd.
„O, edles Fräulein, was beginnt Ihr?" klagte Richmodis, als ihre Herrin, einer plötzlichen Eingebung folgend, die Blüthenzweige auseinanderlöste. »Ihr zerstört das kunstvolle Geflecht Frau Katharina's."
„Ich theile es nur," lächelte Barbara unter Thränen. „Du hast so treulich in den bitteren Stunden der äußersten Verlassenheit bei mir ausgehalten, daß Du nun auch ganzen und vollen Antheil an meinem Glücke