Einzelbild herunterladen
 

Mittwoch, den 26. Mai 1897.

24; Jahrgang

l'l I

' "l\ f.'ll'li' . hll XV 'il 1 11 " qnu) lai h V.V ,»>«I tihptöia Stil

killdaerWZeitlliig

mit U»trrhalt««g»-Krilagr „Sterne und Klumeu".

Erscheint täglich Sonn- und Feiertage ausgenommen. - Vierteljährlicher Abonnementspreis ohne Bringerlohn und Bestellgeld in Fulda und auswärts 1 Mark 50 ffiemria Inserate kosten die einspaltige Garmondze.le oder deren Raum 15 Pf., Reklamen die Petitzeile 25 Pf., bei Wiederholungen entsprechender Rabatt VT

Das neue Handelsgesetzbuch.

V. Das Recht des Kompagnons.

iNachdruck verboten.)

Der Abschluß des Gesellschaftsvertrags kann münd­lich oder schriftlich geschehen, lieber ihr Verhältniß untereinander können die Gesellschafter vereinbaren was sie wollen. Es ist keineswegs nöthig, daß sie den Gewinn in gleichem Verhältniß theilen. Es kann sogar die Vereinbarung getroffen werden, daß der eine Kompagnon ein festes Gehalt und daneben eine kleine Tantieme bekommt, während der andere Gesell­schafter den übrigen Gewinn einheimst. Ist nichts vereinbart, so erfolgt die Vertheilung im Zweifel nach Köpfen.

Eine Abweichung von dem geltenden Recht ent­hält das neue Handelsgesetzbuch betreffs der Ver­zinsung der Kapitalantheile der Gesellschafter. Gegen­wärtig werden am Schluß des Geschäftsjahrs jedem Gesellschafter von seiner Einlage oder seinem Antheil am Gesellschaftsvermögen Zinsen zu vier vom Hundert gutgeschrieben und zwar ohne Rücksicht darauf, ob mit Gewinn oder mit Verlust gearbeitet worden ist.

■ren Falle werden die Zinsen also eine Schuld der ^^llschaft. Die Neuerung besteht darin, daß keine feste Verzinsung der Kapitalantheile mehr stattfindet, daß vielmehr nur aus dem Jahres­gewinn, soweit als dieser reicht, Zinsen zu vier pCt. vorweg gezahlt werden. Das bisherige unbedingte Gutschreiben der Zinsen findet also nicht mehr statt. Durch dasselbe ist die Vermögenseinlage vor der Arbeitseinlage und die höhere Vermögenseinlage vor der geringem unbifljg bevorzugt. Wenn bei un­günstigem Geschäftsgang die Zinsen dem einen Ge­sellschafter gutgeschrieben werden, so entsteht für den andern ein Passivsaldo und hat letzterer bei Auflösung der Gesellschaft oder bei seinem Ausscheiden jenen Betrag herauszuzahlen, so daß eine Verzinsung der Einlagen auf Kosten der Mitgesellschafter entsteht. Wie aber die Entschädigung für die Arbeitsleistungen der Gesellschafter nur aus dem Gewinn erfolgt, so muß billigerweise auch das gesetzliche Entgelt für die Vermögenseinlage sich auf den Antheil am Gewinn beschränken. Mit Rücksicht darauf, daß die Gesell- fchaster oft mit ihrem Lebensunterhalt auf den Ertrag des Gesellschaftsvermögens angewiesen sind, bleibt es ihnen aber auch nach einem Vierteljahr gestattet, einen Betrag von vier vom Hundert unter Abschrei­bung des Betrags von ihrem Kapitalantheil aus der Gesellschaftskasse zu entnehmen. In den Regierungs­motiven zu dem Entwurf wurde darauf hingewiesen, daß auch die ausländische Gesetzgebung mit wenigen Ausnahmen einen Anspruch auf feste Zinsen gleichfalls nicht kennt.

Bezüglich der Geschäftsführung bleibt es dabei, daß, wenn nichts andres vereinbart ist, jeder einzelne Gesellschafter zur Führung der Geschäfte be­rechtigt und verpflichtet ist, und daß int Falle des Widerspruchs eines Gesellschafters die Vornahme eines Geschäfts unterbleiben muß. Die Befugniß zur Ge­schäftsführung erstreckt sich jedoch nur auf solche Ge­schäfte, welche der gewöhnliche Betrieb des Handels­gewerbes mit sich bringt. Will ein Geschäftsführer darüber hinaus gehen, so muß er zuvor die Zu­stimmung aller, auch der von der Geschäftsführung ausgeschloffenen, Gesellschafter einholen. Ueberschreitet ein Geschäftsführer feine Befugniß, so haftet er feinen Mitgesellschaftern für den entstehenden Schaden; dritten Personen gegenüber muß die Gesellschaft das Geschäft ihres Geschäftsführers gegen sich gelten lassen, da der bisherige Grundsatz in Geltung bleibt, wonach der Umfang der Vertretungsmacht der Gesellschafter unbeschränkbar ist. Nur in einer Beziehung ist hier­von, ebenso wie bei einem Prokuristen, eine Ausnahme gemacht, indem nämlich ein Gesellschafter nur zur Vertretung einer von mehreren Niederlassungen der Gesellschaft ermächtigt werden kann, falls für die Niederlassungen verschiedene Firmen oder die gleiche Firma mit dem Zusatz Filiale oder bergt, bestehen.

— Ist vereinbart, daß alle oder mehrere Gesell­schafter nur in Gemeinschaft zur Vertretung der Ge­sellschaft berechtigt fein sollen (Gesammtvertretung), so macht sich trotzdem oft das Bedürfniß geltend, für eine bestimmte Art von Geschäften, z. B. für Quittirung über den Empfang von Postfendungen oder für die Ausstellung sonstiger Quittungen, einen einzelnen zu ermächtigen. Für das geltende Recht ist die Verbindlichkeit einer solchen Ermächtigung zweifel­haft, das neue Gesetzbuch erkennt sie ausdrücklich als giftig an. — Die Vertretung der Gesellschaft kann einem Gesellschafter zusammen mit einem Prokuristen übertragen werden; die Vertretung durch einen Gesell­schafter zusammen mit einem Handlungsbevollmächtig­ten ist jedoch nicht zulässig, weil die Handlungsvoll­macht einen gesetzlich feststehenden Inhalt nicht hat, und daher dritte Personen nicht wissen können, in­wieweit derselbe ermächtigt ist, für die Gesellschaft zu handeln.

Um sich gegen die mißbräuchliche Ausübung der Geschäftsführung durch einen Gesellschafter zu schützen, gibt es gegenwärtig für die Gesellschaft nur zwei Wege, nämlich die vollständige Ausschließung des Gesellschafters aus der Gesellschaft, womit also auch deffen Kapital der Gesellschaft entzogen würde, und die Auflösung der Gesellschaft. Das neue Handels­gesetzbuch fügt ein drittes Mittel zur Abhilfe hinzu, indem es die Möglichkeit gewährt, einem Gesellschafter die Befugniß zur Vertretung der Gesellschaft auch gegen seinen Willen zu entziehen. Voraussetzung ist „ein wichtiger Grund". Als solche führt das Gesetzbuch ausdrücklich auf: grobe Pflicht­verletzung und Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Ver­tretung der Gesellschaft. Ein Beschluß der Gesell­schafter genügt jedoch nicht, sondern es bedarf der gerichtlichen Entscheidung, wodurch übereilten und un­gerechtfertigten Beschlüssen vorgebeugt werden soll.

Die Gläubiger einer Gesellschaft befinden sich in der angenehmen Lage, nach ihrem Belieben ent­weder die Firma der Gesellschaft oder einen oder mehrere einzelne Gesellschafter verklagen zu können. In letzterem Falle sind die Gesellschafter natürlich berechtigt, neben den ihnen persönlich zustehenden Ein­reden auch diejenigen geltend zu machen, die der Gesell­schaft als solcher zustehen. Für die Geschäftsschulden haftet also das gesummte Privatvermögen jedes Gesell­schafters. Umgekehrt haftet für Privatschulden, z. B. für die Miethe, den Preis eines Anzuges, ein pri­vatim aufgenommenes Darlehn aber nicht das Gesell­schaftsvermögen. Der Privatgläubiger kann nur, nach­dem die Zwangsvollstreckung in das Privatvermögen des Gesellschafters ohne Erfolg von ihm oder einem andern versucht ist, innerhalb der nächsten sechs Monate die Gesellschaft für den Ablauf des Geschäftsjahrs kündigen, ohne Rücksicht. darauf ob die Gesellschaft für bestimmte oder unbestimmte Zeit eingegangen ist. Doch muß die Kündigung mindestens sechs Monate vor dem Ende des Geschäftsjahrs geschehen. Gleich­zeitig kann der Privatgläubiger den dem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung zukommenden Betrag pfänden und sich überweisen lassen.

Ob die Gesellschaft mit dem Ausscheiden eines Gesellschafters sich auflöst, richtet sich nach dem Ge­sellschaftsvertrag. Hiernach richtet sich auch der Ein­fluß des Todes eines Gesellschafters. Ist bestimmt, daß im Falle des Todes die Gesellschaft mit dem Erben des Verstorbenen fortgesetzt werden soll, so hat sich oft herausgestellt, daß'der Erbe theils wegen seiner Jugend oder seines Geschlechts oder weil er keine Neigung zu dem Geschäft hat, dazu wenig ge­eignet ist, anderseits aber eine Abfindung für ihn nicht vortheilhaft wäre. Das neue Gesetzbuch gibt dem Erben in solchen Fällen das Recht zu verlangen, daß ihm die Stellung eines Kommanditisten einge­räumt und der auf ihn entfallende Theil der Einlage des Erblassers als seine Kommanditeinlage anerkannt wird. Wollen die übrigen Gesellschafter dies nicht, so kann der Erbe ohne Einhaltung einer Kündigungs­frist sein Ausscheiden aus der Gesellschaft erklären.

Zum Schluß fei noch die zwar, nicht neue, aber sehr häufig gefragte Bestimmung erwähnt, daß, wenn eine Dauer der Gesellschaft nicht vereinbart ist, jeder Gesellschafter für den Schluß des Geschäftsjahres kündigen kann, jedoch spätestens sechs Monate vorher.

Dr. jur W. Brandis.

Vermischtes.

* Seit einiger Zeit machen die ttatienischen Aniverst- lälsprofeffore« politisch viel von sich zu reden. Zuerst machte sich der Professor der Nationalökonomie P anteleoni in Rom politisch stark bekannt, als er im ,Secoko' den König wegen der Uebergabe von Makalle angriff, dann kam der gleichfalls in Rom lebende Professor Labriola an die Reihe, der, wie bekannt, die freie Rede über die Lehrfreiheit zu stark gepfefferten politischen Urtheilen benutzte, dann erschien Pro­fessor Gubernatrs, eine Zierde der römischen »Im» mater, auf der politischen Bildfläche und auf der Anklagebank des Disziplinarrathes, weil er die Uebergriffe der Polizei gegen die Studenten herb getadelt. Als vierter im Bunde kommt jetzt Professor Cognetti in Turin, der letzte, aber der keckste auch; denn er ertheilte mündlich dem Könige Lektionen, und zwar unerbetene. Es war zur Feier der Grundsteinlegung der Verfassungssäule in Turin viel festlichen Volkes zusammen­geströmt, darunter befanden sich Arbeitervereine, an deren Spitze auch Professor Cognetti marschirte. Der Professor stand zu Füßen der Königsestrade und mochte wohl als gut patriotischer Mann denken, daß der König die Gelegenheit ergreifen könnte, um den Eindruck zu verwischen, den die Wahl zweier sozialistischer Abgeordneten in Turin gemacht. Er wandte sich daher an den ihm zunächst stehenden Prinzen von Turin mit dem Ersuchen, er solle den königlichen Oheim bitten, einige Worte zu den Arbeitern zu sprechen. Aber die Etikette am stolzesten Hofe Europas ist streng, und der junge Prinz wagte nicht, König Umberto anzureden. Da trat der Professor vor und sagte resolut: „Majestät, steigen Sie herunter und richten Sie einige Worte an die Arbeiter." Der König antwortete: „Es ist schon zu spät. Ich kann jetzt nicht, die Prinzessinnen sind schon abgefahren. Ich bin bereit, morgen eine Arbeiterabordnung zu empfangen." Da verlor der Profeffor seine patriotische Faffung und rief: „Majestät, Sie haben es sehr nöthig, sich Popularität zu ge­winnen. Ihr Vater, Viktor Emanuel, hätte nicht so geant­wortet." Der König blickte strenge auf den unwillkommenen Mahner, der Kronprinz trat, gleichsam wie zum Schutze, an feinen Vater heran, und die Königin sprach laut: „Schickt den schlechterzogenen Menschen fort." Als Antwort darauf ttß der Professor das monarchische Festzeichen aus dem Kuopsloche und warf es dem Festredner, dem ehemaligen Kammerpräsidenten Villa, vor die Füße. Bis jetzt ist über ein etwaiges Nachspiel, das dieser Vorfall gefunden hätte, nichts bekannt geworden.

X Wie eine Iran ihre« Man« vom Airthshans- leve« abvrachte. „Was willst denn Du hier, Frau?" fragte Herr I., als seine Frau mit ihren Kindern zu ihm in das Wirthshaus kam. „Es ist so langweilig zu Hause. Dich hält Deine Beschäftigung von zu Haufe fern," entgegnete die kluge, resolute Frau, — „ich möchte in Deiner Gesellschaft fein; und wenn Du nicht zu mir kommen kannst, so muß ich zu Dir kommen. Ich will Deine Sorgen und Deine Freuden mit Dir theilen!" — „Aber hierher in die Wirtschaft zu kommen!" rief der Mann entrüstet. — „Wo mein Mann sich aufhält, das kann auch für mich kein unpassender Ort sein," erwiderte die Frau. Sie griff nach dem Glas mit Brannt­wein, welches der Wirth gerade für ihren Mann hingestellt hatte. „Aber Du wirst doch nicht davon trinken wollen?" brachte der Mann in höchster Bestürzung hervor. — „Warum denn nicht? Du sagst, daß Du tttnkst, um Deine Sorgen zu vergessen; ich habe wahrlich auch Sorgen, die ich vergessen möchte." — „Weib, Du willst doch nicht etwa auch den Kindern von dem Branntwein geben?!" schrie der Mann auf, als sie das Glas ihren Kleinen hinfchob. — „Warum denn nicht? Können die Kinder ein befferes Vorbild haben als das, welches ihr eigener Vater ihnen gibt? Ist nicht das, waS für ihn gut ist, auch gut für sie? Schläfert der Branntwein sie nicht ein? Und die Kinder wollen gerne vergessen, daß sie erfroren und hungrig find." Jetzt stand der Mann auf und schab Frau und Kinder zur Thüre hinaus. Scheinbar wider- ftrebenb ließ sich die Frau von ihrem Manne nach Hause bringen. — Während der Nacht rang er wie ein Jakob, bis die Morgenröthe anbrach, und siehe, mit dem neuen Tage erblühte ihm und seinem Hause auch ein neues Leben.

* Zu was Kigarreustnmmek noch bienen können. Bor einiger Zeit wurde in Mülhausen durch einen norddeutschen Reisenden hauptsächlich in Wirthschasten und Speeereiläden Cigaretten verkauft, welche gegenüber anderen Cigaret­ten unvergleichlich billig waren. Man mußte unwillkürlich auch fchon beim Betrachten der Waare auf den Gedanken kommen, daß die Waare minderwerthig fein könne. Die Cigaretten, welche mit der Bezeichnung „Cigaretten-Fabrfk, Spezialität: Kameruner-Neger" versehen sind, wurden einer chemischen Untersuchung unterworfen, welche ergab, daß die­selben sehr viel Nikotin enthalten, woraus zu schließen ist, daß ihr Tabak aus zerkleinerten Cigarrenstummeln besteht. Die gefärbten Papierhülsen sind von einem ganz ungeeig­neten Papier gemacht. Die betreffenden Abnehmer, Wirthe usw., haben die gekaufte Waare zum großen Theil wegwerfen müssen und sind somit ziemlich geschädigt worden. Diese Zeilen werden wohl genügen, die übrigen Kaufleute vor dem Einkauf solcher billigen Waare zu warnen.

* Wer ist ein ^rotcfarier ? Diese Frage, wer ein Proletarier, d. h. ein völlig Besitzloser fei, hat der jetzige Fürsterzbischos von Wien. Dr. Gruscha, in einer Versamm­lung zu Wien aufgeworfen. Und er hat es auch wie folgt sogleich beantwortet: „Nicht der Bettler an sich ist ein Pro­letarier, denn dieser tarnt Religion und ©tauben haben und ist damit in seiner Armuth noch reich zu nennen. Ein Proletarier aber ist jener, bei welchem die leidliche Armuth mit der Armuth der Seele sich verbindet; ein wahrer Prole­tarier ist Jener, dein man seinen Gott und seinen Glauben aus dem Herzen gestohlen und den man dadurch gänzlich arm und unglücklich, für jede Empörung gefügig gemacht hat."