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Dienstag, den 18. Mai 1897

24. Jahrgang

uldlierWZtitUlik

mit UnterhaLtnrrgs Beilage „Sterne ans Klnmen".

erscheint tSMch Sonn- nnd Feiertage ausgenommen. — Vierteljährlicher Abonnementsvreis ohne Bringerlohn und Bestellgeld m Fulda und auswärts 1 Mark cO Pfennig. Inserate kosten die einspaltige Garmondzeile oder deren Raum 15 Pf., Reklamen die Petiizeile 25 Pf., bei Wiederholungen entsprechender Rabatt.

Das neue Handelsgesetzbuch.

IV. Handlungsgehilfen und Lehrlinge.

(Nachdruck verboten.)

Zu den wichtigsten Abänderungen des Handels­gesetzbuches'zählen die Bestimmungen über die Hand­lungsgehilfen. Der Begriff des Handlungsgehilfen-, wie er sich in der Praxis herausgestellt hat, als jemand, der in einem Handelsgeschäfte zur Leistung „kauf­männischer Dienste" angestellt ist, so daß also die technisch gebildeten Beamten, wie z. B. die Ingenieure, nicht dazu zählen, ist beibehalten. Ebenso ist es auch bei der in der Gewerbeordnung enthaltenen Vorschrift über die zulässige Beschäftigungsdauer an Sonn- und Festtagen geblieben, wie. auch bei der Vorschrift, daß der Handlungsgehilfe der Krankenversicherungspflicht nur dann unterliegt, wenn der Prinzipal seine gesetz­liche Verpflichtung zur Fortgewährung von Gehalt und Unterhalt für den Fall der Krankheit im Engagementsoertrage ganz oder theilweise aufge­hoben hat.

Die Neuerungen betreffen das Verhältniß zwischen Prinzipal und Handlungsgehilfen. Die volle Freiheit 'auf beiden Seiten bei Abschluß des Engagements­vertrages hat sich nur formell als gleiches Recht für beide Theile erwiesen, da die wirthschaftliche Ab­hängigkeit des Gehilfen in vielen Fällen die Freiheit feerer Entschließung aufhebt. Es war die Aufgabe des neuen Gesetzes, Mißstände, die sich hieraus that- sächlich ergeben haben, dadurch zu beseitigen, daß das Gesetz einige zu Ungunsten der Handlungsgehilfen mehrfach getroffene Vereinbarungen für unzulässig erklärt, also insoweit die Freiheit der Vertragsschließung einengt. Hierzu gehört vor allem die Vorschrift, daß zwar durch Vertrag eine kürzere oder längere Kündi­gungsfrist als die gesetzliche (sechs Wochen vor Schluß des Kalender-Vierteljahres) bedungen werden kann, daß aber, wenn dies geschieht, sie für beide Theile gleich sein muß, nicht weniger als einen Monat be- # .tragen darf und nur für den Schluß eines Kalender­monats zulässig ist. Eine entgegenstehende Verein­barung, z. B. vierzehntägige Kündigung zum 1. eines Monats, oder vierwöchige zum 1. oder 15. des Monats, würden nichtig sein, so daß es in solchen Fällen bei der gesetzlichen Kündigungsfrist verbliebe. Diese Vor­schriften sollen jedoch keine Anwendung finden, wenn der Gehilfe ein Gehalt von mindestens 5000 Mark jährlich bezieht, sowie auch, wenn der Gehilfe für eine außereuropäischeHandelsniederlassung angenommen ist, und der Prinzipal für den Fall, daß er kündigt, die Kosten der Rückreise des Gehilfen übernommen hat, sowie schließlich auch in dem Falle, wenn ein Gehilfe nur zu vorübergehender Aushilfe angenommen ist und seine Dienste noch nicht drei Monate gedauert haben. Auch während der Aushilfezeit muß die Kündigung für beide Theile gleich fein. Der Grund, weshalb diese Ausnahmen gemacht find, liegt in der Natur der Verhältnisse. Ein Handlungsgehilfe, der

tit Dir Zimmern »an Mdwkrin.

Eine Erzählung aus dem Tonauthal von Antonie Jüngst 11 ------ (Nachdruck verboten.)

Während so in den unteren Räumen der Burg die Eigenholden des tobten Löwen um den künftigen Gebieter sich sorgten und allgemach, wie der reichlich gespendete Wein die Köpfe erhitzte, immer heftiger sich stritten, ward droben im Rittersaale, wo ein dem Range des Verblichenen entsprechendes Mahl veranstaltet war, erst heimlich und leise, bann als ber kreisenbe Malvasier bie Zungen gelöst, .offen unb laut der gleiche Gegenstand verhandelt.. Mancher der rauflustigen Recken mochte schon trotz dem beschworenen ewigen Landfrieden an eine Bruderfehde denken und dabei einen Zipfel der reichen Zimmern'schen Herr- fchaft zu erhaschen hoffen.

Nicht wenig war man darum männiglich erstaunt, als Johann sich erhob und nach einem tiefen Athem- zuge mit fester, deutlich vernehmbarer Stimme sagte:

„Ihr edle Herren, Gesippte und Freunde, die Ihr zum Gedächtniß eines deutschen Ritters von echtem Schrot und Korn Euch versammelt habt, wollet meinen Worten günstiges Gehör leihen! Ihr alle wißt, mit welcher weisheitsvollen Umsicht unser Vater, dem Gott gnädige Urständ geben wolle, die

5000 Mk. Gehalt bezieht, ist wirthschaftlich nicht so schwach, daß er eines besonderen Schutzes des Ge­setzes bedürfte; Gehilfen in überseeischen Nieder­lassungen werden die hohen Auslagen, welche dem Prinzipal durch die Bezahlung auch der Rückreise entstehen, eine Sicherung gegen Mißbrauch des Kün­digungsrechts gewähren. Was für ein Engagement zur Aushilfe gilt, gilt nicht auch für ein Engagement „zur Probe"; letzteres unterliegt den gewöhnlichen Vorschriften. Beide Theile, Prinzipal und Gehilfe, müssen, wenn sie sich nicht so fest binden wollen, von vornherein nur ein Engagement z. B. auf eine Woche, zwei Wochen, einen Monat, abschließen, welches mit Ablauf dieser Zeit von selbst endigt, worauf dann erst die feste Anstellung durch neuen Vertrag erfolgt.

Betrifft Vorstehendes die Dauer der Stellung, so regeln andre Vorschriften die Verhältnisse während derselben. Die Zahlung des Gehalts soll am Schluß jedes Monats erfolgen. Eine Auszahlung in kürzern Zwischenräumen ist zulässig, nicht aber in langem. Erhält der Gehilfe neben seinem Gehalt oder gar statt seines Gehalts Provision von den von ihm vermittelten ober abgeschlossenen Geschäften, wie z. B. burchweg bie Handlungsreifenden, so kann er, wenn nichts anderes vereinbart ist, einen Anspruch auf Provision von ben zur Ausführung gelangten Ge­schäften erst nach bem Eingang ber Zahlung geltend machen, wenn nur ein Theil ber geschuldeten Zahlung eingehen sollte, nach dem Verhältniß des eingegangenen Betrags. Ist die Ausführung des Geschäfts in Folge des Verhaltens des Prinzipals ganz oder theilweise unterblieben, ohne daß hierfür wichtige Gründe in der Person desjenigen vorlagen, mit welchem das Ge­schäft abgeschlossen ist, so hat der Handlungsgehilfe trotzdem volle Provision zu beanspruchen. Die Ab­rechnung der Provision findet, wenn nichts anderes bedungen ist, jeden 30. Juni und 31. Dezember statt. Der Gehilfe kann hierbei die Mittheilung eines Buch­auszugs über die durch seine Thätigkeit zu Stande gekommenen Geschäfte fordern. Gleiche Bestimmungen gelten, wie hier bemerkt sein mag, auch für bie Pro­vision ber Hanblungsagenten.

Es bleibt dabei, daß der Gehilfe bei unverschuldeter Erkrankung seine Ansprüche auf Gehalt und Unter­halt bis zum Ablauf des Dienstverhältnisses, jedoch nicht über die Dauer von sechs Wochen hinaus, be­hält. Er hat diesen Anspruch aber nicht nur, wie gegenwärtig, bann, wenn er nur „zeitweise" an ber Leistung feiner Dienste verhindert wird, sondern auch dann, wenn sich von vornherein erkennen läßt, daß die Verhinderung eine dauernde ist, also z. B. der Gehilfe wird schwindsüchtig oder er erblindet. Eine in Folge der Erkrankung geschehene Kündigung seitens des Prinzipals hat keinen Einfluß auf den Anspruch des Gehilfen. Für andere Behinderungen als Krank­heit oder fonstiges „unverschuldetes Unglück", z. B. Reise zur Beerdigung der Eltern oder militärische Dienstleistungen, kommt das Bürgerliche Gesetzbuch

Herrschaft der Zimmern gemehrt und gefestigt hat. Keiner von uns erachtet sich würdig, in feine Fuß- stapfen einzutreten und das Seepter über die ver­einigten Güter zu führen. Wir haben uns darum nach reiflicher Ueberlegung entschlossen, den Besitz zu theilen.

„Nicht theilen," fiel der junge Wilhelm mit ge- rötheten Wangen ein, „wie ich vorhin an der Bahre unseres Vaters gesagt. Ich verzichte auf Alles. Das Einzige, was ich verlange, ist ein geringes Leib­gedinge, um der Sorge für das Irdische enthoben zu fein, und das Oeffnungsrecht auf dem Wildenstein."

Ein freudiger Blick aus den Augen Johann's und Gottfried's traf den Bruder, dessen Sinn schon von frühester Kindheit an nur nach himmlischen Gütern gestanden. Wenn auch Wilhelm seine dies­bezügliche Meinung am Morgen deutlich kund gethan, sie hatten doch heimlich gefürchtet, er möge im letzten Augenblicke sich eines Anderen besinnen.

„Da Wilhelm verzichtet," fuhr Johann nach kurzem Schweigen fort, haben Gottfried und ich das Loos gezogen: ihm ist die Herrschaft vor Wald mit allen Höfen und Gefällen, mir Mößkirch mit allen zustehenden Gerechtsamen zugefallen. Wildenstein, der Stolz unseres Geschlechtes, bleibt gemeinschaft­liches Eigenthum, der jeweils wechselnde Wohnsitz

ergänzend zur Anwendung, wonach jeder Dienst- berechtigte in solchen Fällen Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts für eine „verhältnißmäßig nicht erheb­liche Zeit" hat. Eine fechswöchige militärische Dienst­leistung wird zweifellos hierunter nicht fallen, eine vierzehntägige in ber Regel, ob eine vierwöchige, ist nach ber Dauer der Stellung zu beurteilen.

Der am meisten umstrittene Punkt war zweifellos bie Frage ber fogenannten Konkurrenzklausel. Das ist bie Vereinbarung, burch welche ber Gehilfe sich verpflichtet, nach Austritt aus bem Geschäft bem Prinzipal innerhalb bestimmter Jahre ober eines be­stimmten Bezirks keine Konkurrenz zu machen. Das neue Hanbelsgesetzbuch steht auf bem Standpunkt, daß es unter Umständen und innerhalb gewisser Grenzen einem Gewerbetreibenden gestattet sein muß, sich dagegen zu sichern, daß ein aus feinem Geschäft getretener Angestellter die Kemttniß ber Verhältnisse bes Geschäfts, inSbefonbere ber Kundschaft, unmittel­bar zum Nachtheil seines frühem Prinzipals ausnutzt. Jeboch ist bie gegenwärtig bestehende volle Freiheit ber vertraglichen Vereinbarung wegen des Mißbrauchs, der mit dem Konkurrenzverbot getrieben ist, folgender­maßen eingeschränkt: das Konkurrenzverbot kann nicht auf mehr als drei Jahre nach der Beendigung des Dienstverhältnisses vereinbart werden; es verliert seine Wirkung, wenn der Prinzipal das Dienstverhältniß kündigt, es sei denn, daß der Gehilfe durch vertrags­widriges Verhalten die Kündigung herbeigeführt hat oder daß sonst ein Anlaß vorliegt, den der Prinzipal nicht verschuldet hat; es wird ferner unwirksam, wenn der Prinzipal durch sein vertragswidriges Verhalten dem Gehilfen Grund zur sofortigen Auflösung des Dienstverhältnisses gibt. Die Fortdauer der Giltig­keit des Konkurrenzverbots kann der Prinzipal, der dem Gehilfen kündigt, dadurch herbeiführen, daß er ihm während der Dauer des Verbots das zuletzt von ihm bezogene Gehalt fortzahlt. Hat der Gehilfe eine Strafe versprochen für den Fall, daß er der Vereinbarung zuwider ein Konkurrenzgeschäft errichtet oder in ein Konkurrenzgeschäft tritt, oder dergleichen, so kann der Prinzipal nur die verwirkte Strafe ver­langen, nicht auch Schließung des Geschäfts oder Austritt aus der neuen Stellung:c., er kann auch keinen Anspruch auf Ersatz seines größern Schadens geltend machen. Findet das Gericht, daß die Strafe „unverhältnißmäßig hoch" ist, so kann es sie herab- setzen; findet es, daß das Konkurrenzverbot eine un­billige Erschwerung des Fortkommens enthält, so kann es dasselbe ganz ober theilweise für unverbinblich erklären. Die Vereinbarung ber Konkurrenzklausel mit einem minberjährigen Gehilfen ist, selbst mit Zu­stimmung bes Vaters ober Vormunbs, nichtig.

Bezüglich ber Verhältnisse ber Ha nblungs- lehrlinge verweist bas alte Handelsgesetzbuch auf den Handelsgebrauch. Das neue Handelsgesetzbuch bestimmt, daß das Lehrverhältniß, wenn nichts anderes vereinbart ist, während des ersten Monats täglich unserer Familien, als dessen Verwalter wir den wackeren Johann Schilling von Wildeck einsetzen.

Als Johann geendet, erhob sich ein lauter Bei­fallssturm. Die Becher klangen aneinander, Heilrnfe ertönten, in dem allgemeinen Geschwirr mußten einzelne abfällige Stimmen unbeachtet verhallen.

„Und was wird aus Fräulein Barbara?" fragte der bedächtige Haufen, als endlich wieder Ruhe ein- getreten war.

Hans Wilhelm von Meitingen warf dem alten Degen einen dankbaren Blick zu. Ihm hatte die Frage auf der Lippe geschwebt, aber er hatte nicht gewagt, ihr Worte zu leihen. Als er vorhin die Geliebte an der Bahre des Vaters gesehen, ein bleiches geknicktes Röslein, da hatte es ihm schier das Herz abgedrückt, daß er sie nicht in feine Arme nehmen und vor jedem rauhen Windhauche bewahren dürfe.

„Meine Schwester Barbara wird mit mir und meinem Weibe in Mößkirch hausen, bis ein wackerer Ritter sie als sein ehelich Gespans heimführt auf die eigene Burg."

„Da wüßte ich wohl mehr als einen," rief An­dreas von Sonnenberg, „der Euch die Sorge um das edle Fräulein willig abnehmen mochte. Wer einmal in die schönen Augen Barbara's geschaut, einmal den Liebreiz ihres Wesens empfunden hat —"