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Samstag, den 15. Mai 1897
24. Jahrgang
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mit Unter Haltungs-Keilage „Sterne und Kiumen"
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x Das neue Vereinsgesetz.
Daß der Entwurf eines neuen Vereinsgesetzes, den die preußische Regierung dem Abgeordnelenhause vorgelegtz unannehmbar ist, haben wir schon gestern sofort erklärt. Um dieses ttrtheil zu begründen, wollen wir die einzelnen Bestimmungen des Gesetzentwurfs etwas näher ins Auge fassen:
Nach Art. I können nämlich Versammlungen, „welche den Strafgesetzen zuwiderlaufen, oder welche die Öffentliche Sicherheit, insbesondere die Sicherheit des Staates, oder den öffentlichen Frieden gefährden," von der Polizei aufgelöst werden: und nach Art. 111 können Vereine, „deren Zweck oder Thätigkeit den Strafgesetzen zuwiderläuft oder die öffentliche Sicherheit, insbesondere die Sicherheit des Staates, oder den öffentlichen Frieden gefährdet," geschlossen werden. Daß Vereine und Versammlungen nicht gegen die Strafgesetze verstoßen dürfen, versteht sich von selbst. Die Verfassung gewährleistet die Vereins- sreiheit von vornherein auch nur für Zwecke, „welche den Strafgesetzen nicht zuwiderlaufen." Alles übrige in den neuen Bestimmungen ist Kautschuk. Nach § 5 des geltenden Gesetzes kann eine Versammlung nur aufgelöst werden, wenn sie nicht rechtzeitig angemeldet ist, wenn Bewaffnete daran theilnehmen und „wenn in der Versammlung Anträge oder Vorschläge erörtert werden, die eine Aufforderung oder Anreizung zu strafbaren Handlungen enthalten." Das ist doch etwas Greifbares, wenn es auch nicht jede Willkür ausschließt. Das Oberverwaltungsgericht hat allerdings entschieden, daß die Auflösung gemäß § 10 It des A. L. R. auch erfolgen kann „zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung und zur Abwendung der dem Publikum oder einzelnen Mitgliedern desselben bevorstehenden Gefahr," aber das ist ganz etwas anderes, als jetzt vorgeschlagen wird, und überdies gilt es nur dann, wenn die Auflösung nicht bloß ein geeignetes, sondern das noth- wendige Mittel zu dem genannten Zwecke ist, also nicht schon bei Begehung irgend einer strafbaren Handlung in der Versammlung. Politische Vereine können nur geschlossen werden, wenn sie Frauenspersonen, Schüler oder Lehrlinge ausnehmen oder wenn sie mit anderen politischen Vereinen in Verbindung treten.
Das geltende Vereinsgesetz stammt aus dem Reaktionsjahr 1850, aber es ist fast revolutionär fortschrittlich gegen das, was jetzt geplant wird. „Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, der Sicherheit des Staates, des öffentlichen Friedens" sind so dehnbare Begriffe, daß sie der Willkür Thür und Thor öffnen. „Insbesondere die Sicherheit des Staates" und den „öffentlichen Frieden" kann man in allem gefährdet sehen, was der Regierung und den herrschenden Parteien unbequem ist. Die Begründung sagt natürlich, es gehe alles nur gegen Sozialdemokraten und Anarchisten, und die Regierungsvertreter werden das bei der Berathung fleißig wiederholen. Aber selbst die Begründung operirt mit den unbestimmten Ausdrücken „mißbräuchliche Auswüchse des Vereins- und Versammlungswesens," „staatsfeindliche Bestrebungen" u. s. w. lind wenn die Befugniß zur Schließung von Vereinen verlangt wird, „welche zwar die Strafgesetze nicht nachweisbar verletzen, wohl aber unter Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder des öffentlichen Friedens das freie Vereinsrechr mißbrauchen," so sagen wir angesichts solcher vagen Redewendungen: „Achtung! Fußangeln!" Jede Partei, die selbstständige Regungen hat und sich nicht zum militärischen Gehorsam herb, i assen mag, ist heutzutage in Gefahr, für eine vaterlandslose und Umsturzpartei erklärt zu werden. Wer gegen „die gute Sache" ist, der gefährdet die Sicherheit des Staates und den öffentlichen Frieden. Von dem Minister des Innern haben wir bereits gehört, daß die Wühlerei und Hetzerei des Herrn v. Plötz und des Bundes der Landwirthe die gute Sache" vorstellt, die von den Beamten in
Schutz genommen werden muß, nöthigenfalls mi:: Mitteln a la Puttkamer. Herr Rickert und sein Bauernverein „Nordost" machen sich offenbar eines „Mißbrauchs" des Vereins- und Versammlungsrechtes schuldig, und wenn die Novelle Gesetz würde, so würde sie diesen „mißbräuchlichen Auswüchsen" kräftig steuern. Zu anderen Zeiten und anderswo würde es die Centrumspartei sein, deren Vereine und Versammlungen die Sicherheit des Staates und den öffentlichen Frieden gefährden. Daß wir mit dem Verlangen nach Recht und Gerechtigkeit den konfessionellen Frieden gefährden, wird uns ja jetzt schon vorgehalten. Demnächst würden wir auch den öffentlichen Frieden gefährden. Daß die Polen vollends um ihre Vereins- und Versammlungsfreiheit kommen, braucht nicht erst betont zu werden. Es könnte auffallen, daß die Novelle nichts über den Gebrauch einer fremden Sprache in Versammlungen enthält. Man hat aber wohl das Gummi elastikum der genannten Bestimmungen für ausreichend gehalten, den Polen den Mund zu stopfen; sie werden gegebenenfalls die „Sicherheit des Staates" gefährden; das wird der Polizeibeamte schon entdecken. Auch alle anderen Parteien sind in Gefahr, je nachdem der Wind weht.
Man wird diese Auffassung des Gesetzentwurfs für grundlose Schwarzseherei ausgeben. Wir glauben jedoch, daß man heutzutage nicht schwarz genug sehen kann und immer das Schlimmste erwarten muß. Jetzt, wo das Bestreben immer offensichtlicher hervortritt, jede Opposition mundtodt zu machen, jeden Einfluß des Volkes auf die Gestaltung seiner Geschicke zurückzudrängen und es als unmündig und von beschränkter Einsicht unter patriarchalische Fürsorge zu stellen, muß man doppelt vorsichtig und mißtrauisch fein. Schon die bloße Thatsache, daß dieser Gesetzentwurf überhaupt eingebracht werden konnte, mahnt zu äußerstem Mißtrauen. Versprochen ist uns die Aufhebung einer veralteten Bestimmung in § 8 des Vereinsgesetzes, also eine Erw eiterung des geltenden Vereinsrechtes. Und nun bietet man uns diese reaktionären Vorschläge und zwar weil eine Clique mächtiger ist, als die Negierung. Das ist keine Vorlage des Fürsten Hohenlohe, sondern der Scharfmacher-Clique, der er nicht Herr werden konnte und vor der er sich deshalb beugte. Wenn in dieser Weise feierliche Zusagen gehalten werden, dann kann die Regierung nicht verlangen, daß man fortan ihren Versprechungen noch irgend welchen Werth beimißt. Insbesondere kann sie auch keinen umsichtigen Menschen damit fangen, daß sie dem vorliegenden Gesetze eine harmlose Deutung gibt und feierliche Versicherungen über seine Handhabung abgibt. Im Kulturkampf hat die Polizei schon das geltende Gesetz mißbraucht, um die Katholiken ihres Vereins- und Versammlungsrechts zu berauben. Was würde erst in Zukunft werden?
Daß aus der Vorlage etwas wird, glauben wir nicht. Es dürfte sich ja im Abgeordnetenhause eine Mehrheit finden, die sie dahin verbesserte, daß blos § 8 des Vereinsgesetzes aufgehoben, allenfalls auch (mit den nöthigen Garantieen gegen Mißbrauch, die in der Vorlage fehlen) das Verbot der Theil- nahme Minderjähriger an politischen Vereinen und Versammlungen ausgesprochen würde, aber wir trauen der Regierung die Kraft und Entschlossenheit nicht zu, ein solches Gesetz dann auch im Herrenhause durchzusetzen.
In der Begründung des Vereinsgesetzes wird ausgeführl: Die Bestimmnngen des Derems- gesetzes von 1850 hätten nicht alle mißbräuchlichen Auswüchse des in schneller, fortschreitender Entwickelung gesteigerten Vereins- und Versammlungswesens zu treffen und zu verhüten vermocht. Das Bedürf- niß zur Feststellung und Verstärkung der staatlichen Machtmittel mache sich daher um so dringender geltend, je eifriger und umfassender das Vereins - und Ver- ammlungswesen unter Leitung geschickter Agitatoren dazu benutzt werde, die staatliche und soziale Ordnung anzugreifen und Propaganda für staatsfeindliche Bestrebungen zu machen. Als besonderer liebel« stand werde es empsunden, daß die gesetzlichen Vor- chriften häufig versagten, wo die Auflösung von Versammlungen geboten fei, weil sie die öffentliche Sicherheit, insbesondere die Sicherheit des Staates
oder den öffentlichen Frieden gefährden. Es wird namentlich auf die Anarchistenversammlungen hinge- wiesen. Desgleichen sei das geltende Recht darin lückenhaft, daß es keine ausdrückliche gesetzliche Befugniß zur Schließung von Vereinen gewährt, welche zwar die Strafgesetze nicht nachweisbar verletzen, wohl aber unter Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder des öffentlichen Friedens das freie Vereinsrecht mißbrauchten. Hierdurch werde die Autorität des Staates geschädigt, das Rechtsgefühl des Volkes verwirrt, welches nicht verstehe, warum man offenkundig staats- und gemeingefährliche Bestrebungen in Ver- fammlungen und Vereinen gewähren lasse. Die Regierung habe sich daher für verpflichtet gehalten, in eine Prüfung der Bestimmungen über Versammlungen und Vereine einzutreten. Sie habe es nicht für angezeigt gehalten, das Vereins- und Versammlungswesen in erschöpfender und alle Wünsche befriedigender Weise von Grund aus neu zu regeln; es sollten lediglich bis zum Erlaß eines Reichsvereinsgesetzes die landesrechtlichen Bestimmungen in denjenigen Punkten ergänzt und geändert werden, in denen ein dringendes Bedürfniß dazu vorliege. Die Vorschläge des Entwurfs stellten sich nicht als Neuerungen dar; abgesehen davon, daß sie der Hauptsache nach dem Rechtszustand entsprächen, welcher bereits jetzt von der Verwaltung in Anspruch genommen werde, aber nicht unangefochten geblieben sei, schlössen sich die neuen Vorschriften an die Satzungen an, die in anderen deutschen Staaten, nämlich in Sachsen und Bayern gelten. Sie sollten der preußischen Regierung, die Vereinen und Versammlungen gegenüber erheblich ungünstiger gestellt sei als andere Bundesstaaten, nur diejenigen Befugnisse gewähren, die das staatliche Interesse dringend erheische. Indem sie wirksamere Machtbefugnisse erhalte, werde sie andererseits in die Lage versetzt, ihre Bedenken gegen das Verbot der Verbindung politischer Vereine zurücktreten zu lassen. Hierbei sei auch erwogen, daß das Verbot vielfach in einer die Autorität des Gesetzes benachtheiligenden Weise umgangen worden. Die unparteiische und gleichmäßige Auslegung und Anwendung der vorge- schlagenen Bestimmungen werde dadurch verbirgt, daß die Rechtsmittel des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung, also auch die Klage im Verwaltungs- streitverfahren, Platz greifen.
Die Begründung der Vereinsgesetznovelle beruft sich auf die Gesetzgebung in Bayern und Sachsen, an die sich die neuen Vorschriften an- schlossen. Die bayerischen und sächsischen Bestimmungen sind aber durchaus nicht so vage und weitgehend, wie die der Vorlage. Nach § 8 des bayerisch en Gesetzes können Versammlungen aufgelöst werden, „in denen Vorträge gehalten, Anträge oder Vorschläge erörtert werden, mittelst welchen zu Gesetzesverletzungen aufgefordert oder aufgereizt wird", falls die Leiter auf Verlangen der Polizei sie nicht selbst aufheben. Politische Vereine können geschlossen werden, wenn sie die „religiösen, sittlichen, gesellschaftlichen Grundlagen des Staates zu untergraben drohen." Nach dem sächsischen Gesetz können Versammlungen aufgelöst werden, wenn „Anträge oder Vorschläge erörtert oder Aeußerungen gethan werden, welche den Strafgesetzen widersprechen oder eine Aufforderung oder Anreizung zu Gesetzesübertretungen ober unsittlichen Handlungen enthalten" und „wenn )ie Versammlung sonst einen die öffentliche Ruhe und die sittliche Ordnung gefährdenden Charakter annimmt." Vereine, in deren Zweck es liegt, Gesetzesübertretungen ober unsittliche Handlungen zu begehen, dazu aufzuordern oder dazu geneigt zu machen, sind verboten.
Aus dem Kandtage.
Avgeordnetcuhaus. — 84. Sitzung vom 14. Mai.
Das Abgeordnetenhaus beschäftigte sich heute zunächst mit der Vorlage betreff, die Entschädigung für Verlust durch Schweinekrankheit in Schlesien.
Dieselbe wurde an die um 7 Mitglieder verstärkte Agrar- kommisston verwiesen.
Es folgte die 1. Berathung des Gesetzentwurfs betreff, das Verwaltungsstreitverfahren bei Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze rc..
Die Vorlage, welche sowohl dem Publikum wie den Gerichten und Steuerbehörden Erleichterungen bringen will, wurde im allgemeinen sympathisch ausgenommen und einer Kommission vonI14 Mitgliedern überwiesen.