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M 106 Dienstag, den 11. Mai 1897 24. Jahrgang

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mit Unterhaltmrgs-Kettage „Sterne und Klumen".

Erscheint täqlich Sonn- und Feiertage ausgenommen. — Vierteljährlicher Abonnementsvreis ohne Bringerlohn und Bestellgeld in Fulda und auswärts 1 Mark 50 Pfennig. Inserate kosten die einspaltige Garmondzeile oder deren Raum 15 Pf., Reklamen die Petitzeile 25 Pf., bei Wiederholungen entsprechender Rabatt.

Das neue Handelsgesetzbuch.

3. Firma, Handelsbüch er, Handlungsvollmacht. (Nachdruck verboten.)

Für die Handelsfirma bestimmt das neue Gesetz, daß dieselbe bei einem Einzelkaufmann seinen Familien­namen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen enthalten muß, einerlei ob der Firmen­inhaber ein Mann oder eine Frau ist. Die am 1. Januar 1900 bereits eingetragenen Firmen brauchen jedoch nicht geändert zu werden. Es ist das Verlangen nach größerer „Firmenwahrheit", dem obige Vorschrift entspricht. Dieser Grundsatz ist aber nur für die erste Bildung einer Firma durchgeführt. Wird ein bestehen­des Geschäft auf einen Nachfolger übertragen, sei es durch Verkauf, sei es durch Erbgang, so kann, wie nach jetzigem Recht, das Geschäft unter der bisherigen Firma fortgeführt werden, mit oder ohne Beifügung eines die Nachfolge andeutenden Zusatzes, vorausgesetzt, daß der bisherige Geschäftsinhaber oder dessen Erben in die Fortführung der Firma ausdrücklich willigen. In der Schweiz ist der Grundsatz der Firmenwahr­heit streng durchgeführt; es entspricht dies jedoch nicht den Wünschen der kaufmännischen Kreise bei uns, da die Firma, z. B. bei rascher Folge des Eintritts oder Austritts von Familienmitgliedern, stets von neuem geändert werden müßte, und jede Aenderung die Festhaltung des alten Kundenkreises erschweren würde. Auch die ursprünglich von der Reichsregierung beab­sichtigte Vorschrift, daß stets dann, wenn der Inhaber der Firma nicht mehr dieselbe Person ist, deren Name in der Firma enthalten ist, der Zusatz „Nachfolger" der Firma hinzuzufügen sei, ist aufgegeben, weil hier­durch ja der erfolgte zweite, dritte ?c. Wechsel der Firmeninhaber doch nicht erkennbar werden würde.

Da die Klagen über die durch wahrheitswidrige Firmirung entstehenden Jrrthümer hauptsächlich sich auf den kleinern Verkehr, insbesondere auf den Be­trieb von Ladengeschäften beziehen, so soll in anderer Weise eine Abhilfe geschaffen werden, und zwar auf einem schon jetzt mehrfach durch Polizeiverordnungen betretenen Wege. Es ist die Vorschrift, daß Gewerbe­treibende, und zwar auch Kleingewerbetreibende und Handwerker, die einen offenen Laden haben oder Gast- oder Schankwirthschaft betreiben, verpflichtet sind, ihren Familiennamen mit mindestens einem aus­geschriebenen Vornamen an der Außenseite oder am Eingang des Ladens oder der Wirthschaft in deutlich lesbarer Schrift anzubringen. Eingetragene Kaufleute müssen daneben draußen ihre vollständige Firma an­bringen; das Anbringen der Firma allein genügt, wenn diese den Familiennamen mit dem ausgeschriebenen Vornamen enthält, also wenn es noch der erste In­haber der Firma ist. Auch offene Handelsgesellschaften, sowie Kommanditgesellschaften müssen die Namen zweier persönlich haftenden Gesellschafter draußen anschreiben, wenn sie einen offenen Laden haben.

Für Frauen als Geschäftsinhaberinnen gilt das­selbe wie für Männer. Gerade bei den von Frauen geführten Geschäften ist in Handelskreisen das Be- dürfniß nach einer offenen Klarstellung des Verhält­nisses hervorgetreten, denn sehr oft wird eine Täuschung über die Person des Geschäftsinhabers geradezu beab­sichtigt. Wenn die Vermögensverhältnisse des Mannes zerrüttet sind, wird der Form nach das Geschäft auf die Frau übertragen, während der Mann als Be­vollmächtigter der neuen Inhaberin dasselbe thatsäch- lich in der alten Weise fortführt, ohne daß eine der­artige, zur Benachtheiligung der Kreditgeber beabsichtigte Schiebung nach außen erkennbar wäre.

Die in der.Rechtsprechung entstandenen Zweifel, ob ein Einzelkaufmann unter seiner Firma auch klagen oder verklagt werden könne, beseitigt das neue Gesetz dadurch, daß es dies ausdrücklich für zulässig erklärt. Also wer einen Kaufmann, der ihm bisher nur unter seiner Firma gegenübergetreten ist, verklagen will, braucht vor Anstellung der Klage nicht erst Ermittelungen darüber anzustellen, welches der bürgerliche Name des Firmeninhabers ist.

Bezüglich des Uebergangs der Geschäfts- Schulden und-Forderungen bei Uebertragung eines Handelsgeschäfts stellt das Gesetzbuch den Satz auf, daß es darauf ankommt, ob das Geschäft unter der bisherigen Firma fortgeführt wird, einerlei ob mit oder ohne einen das Nachfolgeverhältniß andeutenden Zusatz, oder nicht. Nur im erstem Falle gehen Aktiva und Passiva auf den neuen Inhaber über. Eine abweichende Vereinbarung muß in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht werden, sonst ist sie dritten Personen gegenüber unwirksam.

Unbefugte Führung einer Firma gibt dem Be­rechtigten und dem Registergericht nach wie vor das Recht, die Unterlassung der Fortführung durch Ord­nungsstrafen zu erzwingen und Schadenersatz zu ver­langen; letztern Anspruch jedoch nur, wenn dem andern eine Fahrlässigkeit zur Last fällt, oder wenn gar un­lauterer Wettbewerb vorliegt.

Betreffs der Handelsbücher beseitigt das neue Gesetz das Erforderniß des „Kopierbuches". Es genügt, daß Handelsbriefe „geordnet" aufbewahrt werden, z. B. nach Gegenständen, wie es jetzt schon in größeren Geschäften üblich ist. Inventur und Bilanz sind nicht, wie bisher „in jedem Jahre," sondern „für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs" aufzustellen. Ist dies nicht „innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit" nach Schluß des Geschäftsjahrs geschehen, so würde der Kaufmann im Falle des Konkurses schon dieserhalb wegen fahrlässigen Bankrotts strafbar sein. — Die Bilanz ist in Reichswähmng aufzustellen. Die be- sondern Bewerthungsregeln des Aktienrechts (daß alle Vermögensgegenstände nicht höher als zum An- schaffungs- oder Herstellungspreise angesetzt werden dürfen) gelten nicht allgemein; die Gegenstände sind also mit ihrem wirklichen Werth zur Zeit der Bilanz­aufstellung anzurechnen.

Bezüglich der Prokura und Handlungsvollmacht bleibt es in der Hauptsache bei dem bisherigen Recht, insbesondere ist der Prokurist nach wie vor zur Ver­äußerung und Belastung von Grundstücken nur be­rechtigt, wenn ihm diese Befugniß besonders über­tragen ist. Die Prokura kann jederzeit widerrufen werden, erlischt aber nicht durch den Tod des In­habers des Geschäfts. Bei der Handlungsvollmacht verhält es sich in der Regel ebenso. Auch betreffs der Handlungsreisenden ist trotz entgegenstehender Wünsche des Handelsstandes die Vorschrift beibehalten worden, daß dieselben für berechtigt gelten, den Kauf­preis aus den von ihnen abgeschlossenen Verkäufen einzuziehen und dafür Zahlungslisten zu bewilligen. Eine Beseitigung dieses Rechts hielt man für geeignet, das Interesse des dritten, der mit dem Reisenden ab­schließt, zu schädigen. Die bezeichneten beiden Besug- nisse haben Stadtreisende übrigens nicht. Da der Ge­schäftsinhaber am Orte ist, soll sich der Käufer direkt mit ihm in Verbindung setzen. Auch ist der Hand­lungsreisende nicht zur nachträglichen Abänderung des einmal geschlossenen Geschäftes befugt. Auch kann er nicht die Dispositionsstellung gekaufter und gelieferter Waaren genehmigen; er kann nur die Anzeige des Käufers von Mängeln der gelieferten Waare, die Er­klärung des Käufers, ob er im Falle eines Verzuges in der Lieferung der Waare vom Vertrage zurücktreten oder auf Lieferung bestehen wolle und dergleichen Er­klärungen entgegennehmen, solange er am Orte anwesend ist. Hat der Reisende den Ort wieder verlassen, so soll der Käufer direkt an den Geschäftsinhaber schreiben.

Die Bestimmungen über Firma, Handelsbücher und Prokura gelten nicht für Kleingewerbtreibende und Handwerker. Sie betreiben ihr Geschäft unter ihrem bürgerlichen Namen, der nicht zum Handelsregister angemeldet wird. Sie brauchen keine Geschäftsbücher zu führen, keine Inventur und Bilanz zu ziehen, sie können keine Prokuristen bestellen.

Dr. jur. W. Brandts.

Hit Zimmern von Wildenstein.

Eine Erzählung aus dem Donauthal von Antonie Jüngst.

5 ------- (Nachdruck verboten.)

3.

Der schwarze Tod, der seine Schatten voraus­geworfen, hatte in Wahrheit seinen grausen Triumph­zug durch Deutschland angetreten. Unaufhaltsam fuhr

er dahin. Verzweiflung und Thränen bezeichneten seinen Weg. Nicht Rang noch Reichthum, weder Jugend noch Alter schützten vor seinem verderben­bringenden Hauche. Wen sein giftiger Odem berührte, der war ihm verfallen, der wurde eingereiht in das unendliche Heer, welches das große Sterben dahin­raffte.

Die hohen Berge, die dichten Wälder des Donau- thales hatten seinen Siegeslauf nicht hemmen können. Er kam auf den Schwingen des Südwindes über die Alpen, auf dem süßen Wehen des Sommers und drang durch Wälle und Mauern in die festesten Burgen, wie durch die Ritzen und Spalten der ver­stecktesten Hütten. Er wußte den Bergmann im Innern der Erde zu finden und schonte des Köhlers neben seinem Weiler nicht.

Ueberall hatte die furchtbare Geißel des Herrn ihre Opfer gefordert, erbarmungslos den unmündigen Kindern die sorgenden Eltern, dem hilflosen Alter die blühenden Söhne und Töchter geraubt.

Die ehrwürdigen Hallen des Peregrinus standen leer; die Mehrzahl der Mönche war jählings dahin­gerafft; einige wenige entflohen vor dem Schreckge- spenste der Pest. Nur der Abt und ein dienender Bruder waren übrig geblieben im Beuroner Kloster. Die Steighöfe und das Reinfeld, wo sonst die fleißigen Hände der Landleute sich regten, waren entvölkert, und von den meisten Burgen, welche die Berghöhen krönten, von Kallenberg wie Falkenstein, von Hohen­berg und Werenwag wallte die gefürchtete gelbe Fahne nieder.

Nur auf dem Wildenstein flatterte das blaue Banner mit dem glimmenden Löwen der Zimmern noch unversehrt von der Spitze des Belfrieds.

Werner von Zimmern hatte beim Herannahen des unheilvollen Gastes sich weislich hinter das feste Bollwerk seiner unüberwindlichen Mauern zurückge­zogen. Die Thore waren geschlossen, die Fallgatter heruntergelassen wie zur Zeit eines drohenden lieber« falles. Keinem Fremden, wer es auch immer sein mochte, der einlaßbegehrend an die äußere Pforte pochte, ward Einstand und Unterschlupf gegeben. Stündlich umkreiste der Wächter die Burg, spähte von der Bastei und jedem Lugaus nach dem unsicht­baren Feinde und blies allabendlich seinen weithin hallenden Warnungsruf hinaus in die sommerlich treibende, blühende Welt. Er war auch der Einzige, der ob und an aus der Ferne einen Vorüberziehen­den sah und sprach. Alle übrigen Burgbewohner, von dem lieblichen Töchterlein bis zum letzten Troß- buben, wurden von Herrn Werner in halber Gefangen­schaft gehalten, seit er selber auf Mahnen des Abtes seine täglichen Bittgänge nach Beuron hatte einstellen müssen.

Fräulein Barbara, deren einziges Glück in dem steten Einerlei ihres Lebens die freien Streifereien durch Feld und Wald gewesen,' litt merklich unter diesem harten Druck. Ihr Frohmuth war lange ge­schwunden, die Rosenfarbe ihrer Wangen verblaßt und der Helle Schein in ihren Augen erloschen. In dumpfer Ergebung kniete sie am Morgen in der kleinen Kapelle, wo der alte, taube Burgkaplan jetzt täglich das heilige Opfer darbrachte. In hoffnungs­losem Sehnen stand sie am Abend auf der Bastei, von deren Höhe ihr Blick das Land in weitem Um­kreis umspannen konnte.

Ach, was nutzte es ihm nun, dem trauernden Mägdlein, daß der späte Lenz endlich in voller Pracht gekommen und von einem noch herrlicheren Sommer übertroffen ward? Was half es ihr, daß unten im Thale tausend und abertausend Blümlein ihre Kelche erschlossen, daß Fingerhut und Glockenblume die Ab­hänge hinankletterten, wenn ihre Hand sie nicht brechen durfte? Der blaue Himmel, der blendende Sonnenschein thaten ihrem Auge und Herzen wehe und ließen sie das bange Grauen, das in jedem Luft­zuge wehte, nur noch tiefer empfinden.

Vergebens suchte Richmodis, welche ihren alten Uebermuth bald wieder gefunden, die Gebieterin zu zerstreuen, vergebens die frühere Liebe zu Spiel und Gesang nnd kunstvoller Arbeit zu wecken. Die Laute hing vergessen am Pflock, der Strickrahmen lehnte verstaubt in der Ecke.

„Wie dürfte ich frevelnd in solcher Zeit, da die Hand Gottes schwer auf dem Lande ruht, in süßen