mit DrrteichaLtrrngs-Keilage „Sterne und Kinmen".
Samstag, den 1. Mai 1897
24. Jahrgang
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Das neue Handelsgesetzbuch.
2. Die besonderen Rechtssätze für den Handelsverkehr.
(Nachdruck verboten.)
Tie charakteristischen Unterschiede des Handelsrechts von dem allgemeinen bürgerlichen Rechte lassen sich dahin zusammenfassen, daß der Grundsatz, wonach Treu und Glauben den Verkehr beherrschen soll, eine strengere Durchführung erfahren hat, indem von dem Erforderniß der Schriftform mehr abgesehen, b;e Vertragöfreiheit weniger eingeschränkt und die Haftung aus übernommenen Verbindlichkeiten eine strengere ist.
Zwar gilt schon nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch die Regel, daß die Giltigkeit der Verträge durch schriftliche Abfassung oder andere Förmlichkeiten nicht bedingt ist. Doch niacht das Bürgerliche Gesetzbuch hiervon eine Anzahl von Ausnahmen, insbesondere fordert es für die Verbürgung die Schrift- form, desgleichen für das Anerkenntniß oder das Versprechen einer Schuld, wenn nicht zugleich der Schuldgrund angegeben wird. Also die Erklärung: „Ich bekenne. Ihnen 1000 Mk. schuldig zu sein", ist nach bürgerlichem Recht ungültig, wenn nicht der Schuldgrund, z. B. für käuflich erhaltene Maaren oder als Miethe oder aus Darlehen, hinzugefügt wird. Für den Handelsverkehr soll hier Schriftform nicht erforderlich sein. Die bloß mündliche Zusage eines Kaufmanns, eine Summe zu zahlen, das bloß mündliche Anerkenittniß einer Schuld, sowie die mündliche Bürgschaftsübernahme ist voll wirksam.
Das Bürgerliche Gesetzbuch überträgt bei Vertragsstrafen (Konventionalstrafen) den Gerichten die Befugniß, eine verwirkte Strafe, wenn sie unver- hältnißmäßig hoch ist, durch Urtheil auf den angemessenen jBetrag fherabzusetzen. Diese Vorschrift wird durch^das Handelsgesetzbuch ausgeschlossen, wenn die Strafe von einem Kaufmann im Betrieb seines Handelsgewerbes versprochen ist. Im Handelsverkehr muß mit der pünktlichen und genauen Erfüllung aller Verbindlichkeiten in höherm Maße gerechnet werden, als im bürgerlichen Verkehr, und es darf im allgenreinen angenommen werden, daß ein selbständiger Kaufmann, der sich zu einer Leistung unter Vereinbarung eines Strafbedings verpflichtet, die Tragweite seines Versprechens richtig würdigt. Vertragsstrafen, welche wider die guten Sitten verstoßen, sind natürlich nichtig.
Die strengere Haftung des Kaufmanns im allgemeinen zeigt sich in folgenden Vorschriften. Der Bürge, welcher sonst verlangen kann, daß der Gläubiger zunächst vom Hauptschuldner Zahlung zu erhalten sucht und erst, wenn dies unmöglich, sich an ihn hält, kann nach Handelsrecht von vornherein in Anspruch genommen werden. Das Gleiche gilt, wenn jemand einen Kreditaustrag gegeben hat. — Zinsen von seiner ausstehenden Forderung kann ein Gläubiger nach Bürgerlichem Rechte, wenn sie nicht ausbedungen sind, nur fordern, wenn der Schuldner in Verzug gesetzt ist, sei es durch Ablauf des bestimmten Zahlungstages, sei es durch Mahnung. Kaufleute untereinander sind jedoch berechtigt, für ihre Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften schon vrm Tage der Fälligkeit an Zinsen zu fordern. Die Höhe der gesetzlichen Zinsen beträgt im Hgndelsverkehr 5 Prozent gegen 4 Prozent im bürgerlichen Verkehr. — Auch in Bezug auf die Befriedigung aus einem Pfände hastet der Kaufmann als Schuldner strenger als der Privatmann, indem zwischen der Androhung und dem Vollzug des PsandVerkaufs nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch eine Frist von einem Monat liegen muß, nach dem Handelsgesetzbuch die Frist auf eine Woche verkürzt ist. — Ein Kaufmann, dessen Betrieb die Besorgung von Geschäften für andere mit sich bringt, darf einen ihm zugehenden Antrag, wenn er ihm von jemand zugeht, mit dem er in Gesch.Jtsoer- bindung steht, nicht einfach in den Papierkorb werfen, sondern ist verpflichtet, unverzüglich zu antworten. Sein Schweigen gilt als Annahme des Antrags.
Auch wenn er den Antrag ablehnt, hat er die mitgesendete Maare einstweilen aufzubewahren, natürlich nur insoweit, als die Maare die dadurch entstehenden Kosten deckt.
Die Anschauung, daß im kaufmännischen Verkehr jede geschäftliche Leistung vergütet werden muß, hat auch zur Anerkennung eines selbstverständlichen Anspruchs aus Provision geführt, wenn jemand in Ausübung seines Handelsgewerbes einem andern Geschäfte besorgt oder Dienste leistet, sowie ferner zu einem Anspruch auf Lagergeld, wenn es sich um Aufbewahrung handelt.
Eine besondere Einrichtung des Handelsverkehrs ist das Kontokurrent. Voraussetzung ist, daß von beiden Seiten Ansprüche und Leistungen entspringen, daß sie in Rechnung gestellt und in regelmäßigen Zeitabschnitten durch Verrechnung und Feststellung des für den einen oder andern Theil sich ergebenden Ueberschusses ausgeglichen werden. Das Gesetzbuch bestimmt, daß, falls nicht ein anderes vereinbart ist, der Rechnungsabschluß jährlich einmal geschehen soll, daß aber während der Dauer einer Rechnungsperiode jederzeit gekündigt werden kann. Die gegenwärtig vielfach vertretene Ansicht, daß Forderungen, welche durch Pfand oder Bürgschaft gesichert sind, sowie Forderungen aus Wechseln oder anderen Werthpapieren im Zweifel von der Aufnahme in das Kontokurrent ausgeschlossen seien, ist in dieser Allgemeinheit nicht ausgestellt. Das Gesetz beschränkt sich darauf, auszusprechen, daß der Gläubiger durch die Anerkennung des Rechnungsabschlusses nicht gehindert wird, aus der Sicherheit insoweit Befriedigung zu suchen, als sein Guthaben aus der laufenden Rechnung und die Forderung sich decken. Darüber, ob es zulässig ist, einzelne Forderungsposten aus der Rechnung schon vor der Feststellung des Abschlusses herauszugreifen, bestimmt das Gesetz nichts. Im allgemeinen wird dies dem Wesen des Kontokurrenf- verhältnisses widersprechen, so daß der Gläubiger Jemandes, der in Kontokurrentoerhältniß steht, nur die Möglichkeit hat, den etwaigen Saldoanspruch zu pfänden. Die Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs finden auch auf die Kontokurrentverhältnisse zwischen einem Kaufmann und einem Nichtkaufmann Anwendung.
Eine andere, schon jetzt bestehende, besondere Einrichtung des kaufmännischen Verkehrs sind die kaufmännischen Anweisungen und Verpflichtungsscheine. Das Bürgerliche Gesetzbuch führt zwar Anweisungen mehr als bisher in den allgemeinen Verkehr ein. Vor allem in einer Beziehung unterscheiden sich aber die kaufmännischen Anweisungen von den sonstigen, nämlich dadurch, daß sie durch Indossament übertragbar sind, also leichter von Hand zu Hand gehen können.' Diese leichte Uebertragbarkeit soll aber nicht, wie nach dem alten Handelsgesetzbuch, nur zulässig sein, wenn die Anweisung von einem Kaufmann ausgestellt ist, sondern stets dann, wenn die Anweisung auf einen Kaufmann ausgestellt ist. Denn es hat keinen Sinn, die von Nichtkaufleuten auf Kaufleute ausgestellten Anweifungen von der bequemen Uebertragbarkeit auszuschließen. In einzelnen Bundesstaaten sind schon jetzt indossirbare Anweisungen weit über die im alten und im neuen Handelsgesetzbuch gezogenen Grenzen hinaus zugelassen, so in Hamburg, Bremen und ähnlich in Bayern, Sachsen und einer Reihe thüringischer Staaten, so daß sich dort die Anweisungen vom Wechsel wesentlich nur dadurch unterscheiden, daß sie nicht zum Accept bestimmt sind. Diese Landesgesetze werden mit dem Inkrafttreten des neuen Handelsgesetzbuchs, also am 1. Januar 1900, ihre Geltung verlieren. Zu den Anweisungen gehört auch der Check. Falls die Vorschriften über jene sich als unzulänglich Herausstellen sollten, soll ein besonderes Checkgesetz erlassen werden. Das Accept eines Checks auf den Inhaber, und das sind die meisten Checks, ist schon durch das bürgerliche Gesetzbuch ausgeschlossen.
In der neuern Entwickelung des gewerblichen Verkehrs haben sich als wichtige Gattungen von Kaufgeschäften die sogenannten Spezisikationskäufe her- ausgestellt, namentlich in der Eisenindustrie, aber auch auf anderen Gebieten. Es sind dies Kaufabschlüsse, bei denen die Menge und die Beschaffenheit der von dem Verkäufer zu liefernden Gegenstände unter Festsetzung gewisser Grundpreise nur im allgemeinen ver
einbart, die nähere Bestimmung über Form, Maß oder ähnliche Verhältnisse aber dem Käufer vorbehalten wird. Es hat sich eine Rechtsunsicherheit hierbei namentlich dann ergeben, wenn der Käufer bezüglich der ihm obliegenden Bestimmung (der Spezifikation) sich als säumig erweist. Das neue Gesetzbuch läßt in diesem Falle das Recht der Spezifikation auf den Verkäufer übergehen. Letzterer hat meist ein großes Interesse daran, daß er sobald wie möglich in den Stand gesetzt werde, die ihm ausgegebene Bestellung auszuführen, denn er hat sich auf die Anfertigung der Maaren einrichten müssen.
Noch in mehreren Beziehungen ist der Handelskauf anders als der allgemeine bürgerliche Kauf geregelt. Das bürgerliche Gesetzbuch legt dem Käufer nicht die Verpflichtung zur sofortigen Untersuchung und sofortiger Anzeige gefundener Mängel auf. Für den Handelsverkehr ist beides unentbehrlich, und daher die bereits bestehende Vorschrift beibehalten. Eine Pflicht zur unverzüglichen Untersuchung und Mängelanzeige soll aber nicht nur wie bisher bestehen, wenn Mängel in den Eigenschaften der Ware vorliegen, sondern auch dann, wenn eine andre als die bestellte Ware oder zu wenig oder zu viel der richtigen Ware geliefert wird. In zweierlei Richtungen ist außerdem die Vorschrift geändert. Bisher gilt sie nur für Distanz- geschäfte; sie wird durch das neue Handelsgesetzbuch auf Platzgeschäfte ausgedehnt, denn bei diesen hat der Kaufmann das gleiche Interesse, schnell zu erfahren, ob das Geschäft in Ordnung geht. Anderseits ist die Versicherungspflicht auf solche Fälle beschränkt, wenn der Kauf für beide Theile ein Handelsgeschäft ist.
Eigenthümer von Werthpapiren, denen dieselben gestohlen, verloren oder sonst abhanden gekommen sind, sind gegenwärtig nur ungenügend geschützt, weil das Aufgebot in fehr verschiedenartigen, manchmal nur wenig verbreiteten Blättern erfolgt, so daß man von dem Bankier, der ein so aufgehobenes Papier gekauft hat, fehr oft annehmen kann, er fei in gutem Glauben gewesen. Das neue Handelsgesetzbuch schreibt deshalb vor, daß die Bekanntmachung stets im Deutschen Reichsanzeiger' zu erfolgen hat, und der gute Glaube des Bankiers als nicht vorhanden gelten soll, wenn die Bekanntmachung erst in dem Jahre, in welchem das Papier dem Bankier verkauft oder verpfändet ist, oder auch im verflossenen Jahre erfolgt ist.
Zum Schluß ist darauf hinzuweisen, daß einige der oben mitgetheilten Vorschriften für Handwerker und Kleingewerbtreibende nicht anwendbar fein sollen. Für diese Personen, die sogenannten Minderkaufleute, bleibt es bei den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, daß die Verbürgung, ein Schuldversprechen oder Schuldanerkenntniß nur schriftlich erfolgen, daß der Bürge die Vorausklage des Hauptschuldners verlangen kann und schließlich, daß, wer sich bei einer Vertragsstrafe verpflichtet hat, deren Herabsetzung durch den Richter beantragen kann, wenn sie „unverhältnißmäßig hoch" ist.
Dr. fr. W. Brandts.
Deutsches Deich.
Berlin, 30. April.
X I» der Wudgetkommiffiou des Reichstags wurden am Donnerstag die von der Regierung vorgeschlagenen Gehaltsaufbesserungen der 12. bis 22. Klasse mit wenigen von den Referenten Abg. Dr. Laasche und Wütker-Fulda beantragten Modifikationen genehmigt. In der Klaffe 16 sind Aufbesserungen für Jntendanturbauräthe und Posträthe in der Weise vorgesehen, daß das bisherige Höchstgehalt von 6600 Mk. auf 7200 Mk. zu erhöhen fei. Die Referenten stellten den Antrag, das Höchstgehalt von 7200 Mk. auf 6900 Mk. zu ermäßigen. Den Regierungsvertretern gelang es jedoch, überzeugende Gründe für die den technischen Beamten (Bauräthen) zugedachten Aufbesserungen ins Treffen zu führen und wurden die Besoldungserhöhungen nach dem Regierungsentwurf genehmigt, während für die - Posträthe nur ein Höchstgehalt von 6900 Mk. bewilligt wurde. Der Gang der Verhandlungen schreitet etwas langsamer vor, weil die Regierungsvertreter — auch bei relativ geringeren Aenderungsvorschlägen der Referenten — pflichtgemäß die Gründe in erschöpfendcr