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Samstaff, den 24. April 1897.

24. Jahrgang

mit Untechaltungs-Keilagr „Sterne rmd Klumen"

Erscheint täglich Sonn- nnd Feiertage ausgenommen. — Vierteljährlicher Abonnementspreis ohne Bringerlohn und Bestellgeld in Fulda und auswärts 1 Mark 50 Pkennia Inserate kosten die ernipaltige Garmondzelle oder deren Raum 15 Pf., Reklamen die Petitzeile 25 Pf., bei Wiederholungen entsprechender Rabatt. 9" 9'

Das neue Handelsgesetzbuch.

1. Wer gilt als Kaufmann?

(Nachdruck verboten.)

Am 7. April d. I. hat der deutsche Reichstag den Entwurf emes Handelsgesetzbuchs in dritter Lesung angenommen. Dieser Beschluß erfolgte einstimmig, während das Bürgerliche Gesetzbuch am 1. Juni d. I- nur mit 222 gegen 48 Stimmen angenommen worben ist; es ist bemerkenswert!), daß auch die sozial­demokratischen Abgeordneten dieser Fortbildung unserer bestehenden Rechtsordnung zustimmten, wenn schon sie, ebenso wie die Vertreter anderer Parteien er­klärten, daß sie einige Bestimmungen des neuen Gesetzes nicht billigten. Das neue Gesetz bildet unser Handelsrecht in Uebereinstimmung mit den Anschau- ungen der Gegenwart fort, ohne die bisherigen Mrundlagen zu verändern.

Der Handel ist der Pionier der Entwickelung des Rechts. Er am meisten schafft uns Recht und die Anschauungen, die sich in ihm durchgerungen haben, 'wirken nach und nach hinüber auf den übrigen Ver­kehr. So ist es gekommen, daß ein großer Theil von Rechtssätzen, welche in dem im Jahre 1859 er­lassenen Deutschen Handelsgesetzbuch noch als ein besonderes Recht des Handels aufgeführt sind, als­bald durch das Bürgerliche Gesetzbuch allgemeine -Geltung erlangen werden. Die Unterschiede zwischen •Ie™ allgemeinen und dem Handelsrecht werden vor- .aussichtlich immer mehr schwinden. Doch bevor hier­auf des nähern emgegangen wird, muß zunächst gesagt werden, auf wen denn die Vorfchriften des Handelsgesetzbuchs Anwendung finden, wer zu den Kaufleuten tm Sinne des Gesetzes zählt. 5

Das neue Gesetzbuch erweitert den Begriff des Kaufmanns. Viele Nichtjuristen werden staunen wenn sie erfahren, daß gegenwärtig zahlreiche große Geschäfte, welche ganz in kaufmännischer Art betrieben werden, dem Handelsrecht nicht unterliegen. Ge­winnt z. B. eine Thonwaaren- oder Porzellanfabrik oder eine Ziegelei die verarbeitete Erde auf dem von ihr selbst zu diesem Zweck erworbenen oder gepachteten Grund und Boden, so ist sie nicht Kaufmann, denn sie kauft keine Sachen zum Zweck der Weiterveräußerung oder Verarbeitung. ^Auch große Rübenzuckersabriken, die nur felbst- gezogene Rüben verarbeiten und nicht auf Aktien gegründet sind, sind keine Handelsuntcrnehmungen und ihre Lieferungsgeschäfte werden nicht ohne weiteres nach Handeisrecht beurtheilt. Sobald die betr. Ziegelei oder Fabrik einen' kleinen Theil Erde oder Rüben regelmäßig ankauft, gilt sie als Kauf­mann. Das ist eine rein äußerliche Unterscheidung, ine auf die kaufmännische Art des Betriebs völlig

Der falsche Graf.

Kriminalroman von Max Benno.

------- (Nachdruck verboten.)

„Es war eine so schlimme Handlung, daß ich sie nicht hierher setzen rpag. In der silbernen Kapsel, die in meinem Sekretär aufbewahrt ist, findest Du emen Brief, der Dir Aufschluß ertheilt. Es hat mir W’flr wehe gethan, nicht der Einbuße wegen, die ich dadurch erlitt, sondern weil der peinliche Zwischen- fall dem Andenken des Wesens, das ich sonst so heiß geliebt hatte, den letzten Schimmer benahm. Gleich- wohl folgte ich dem Rathe Georgs und Theodors

„°te mir gerichtliche Verfolgung empfahlen ; denn . ; j t ^en ^chstldigen auch sie getroffen, die, wie ich heute noch zu ihrer Entschuldigung annehmen will, nur der Verführung und ihrem Leichtsinne erlag. Die Angst vor dem verderblichen Einflüsse des lctztern hat mich bei Deiner Erziehung bestimmt. Du mußtest in untergeordneten Verhältnissen aufwachsen mußtest den Ernst des Lebens kennen lernen, und erst für das reifere Alter war Dir die Erfahrung vorbehalten, daß Du ein Grafensohn seiest. Schirmer und Lisa, die Schwester Deiner Mutter, nahmen Dich an Sohnes statt an. Du kämest mit diesen, als Georg das

ohne Einfluß ist. Ebenso äußerlich und deshalb un­gerechtfertigt erscheint es uns, wenn ein Bergwerk, ein Stein- ober sonstiger Bruch, eine Saline des- halb, weil sie die Maaren, die sie verkauft, selbst gewonnen hat, nicht als eine Handelsunternehmung gilt, und die Geschäfte, welche sie abfchließt, daher nur dann nach Handelsrecht beurtheilt werden, wenn der Abnehmer ein Kaufmann ist, nicht aber, wenn direkt an einen Privaten oder an eine staatliche Be­hörde, z. B. die Marineverwaltung, verkauft wird. — Auch manche sonstige großen Unternehmungen, die vollständig kaufmännischen Betrieb haben, unterstehen nicht dem Handelsrecht. Besonders empfunden wurde dieser Mangel gegenüber den Bauunt?rnehmern, welche nach der bisherigen Gesetzgebung zur kauf­männischen Buchführung nicht verpflichtet waren, die oft genug bei deren Konkursen vermißt wurde. Auch der gewerbsmäßige Handel.mit Grundstücken soll den Verpflichtungen eines kaufmännischen Betriebs nicht entzogen sein. Große Eisenbahn-, Bau- und Betriebsunternehmer sind jetzt keine Kaufleute, auch nicht Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit.

Nm alle Geschäfte dieser Artin Zukunft rechtlich fo zu behandeln, wie es den gegenwärtigen Anschau­ungen entspricht, bestimmt das neue Gesetzbuch, daß ein gewerbliches Unternehmen, welches „nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Betrieb erfordert", als ein Handelsgewerbe gilt, auch wenn es sich nicht um An- und Verkauf von beweg­lichen Sachen oder Werthpapieren handelt. Formelle Vorausfetzung ist jedoch, daß der Betriebsunternehmer feine Firiy,- in das Handelsregister hat ein- irägett lassen, und dazu kann er vom Handels­richter durch Ordnungsstrafen angehalten werden. Alle Geschäfte dieser Art sind also in Zukunft bei Vermeidung der gesetzlichen Nachtheile, insbesondere also im Falle eines Konkurses bei Freiheitsstrafen, zu einer Buchführung nach kansmännifchen Grundsätzen verpflichtet, sie müssen sich einer Firma bedienen, sie unterliegen den Vorschriften über die Art und die Aufbewahrung der Korrespondenz, und gelten für sie auch die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über die Hilfspersonen. Da es immerhin zweifelhaft fein kann, ob die Art des Betriebes kaufmännisch ist, so ist Eintragung ins Handelsregister vorgeschrieben als äußeres sicheres Merkmal. — Gastwirthe, welche bisher gleich den Handwerkern behandelt werden, auch wenn sie große Hotels haben, Schleppschiff­fahrts-Unternehmer und Lagerhaus-Unternehmer (Lager­halter) werden in Zukunft ohne weiteres als Kauf­leute behandelt, mag ihr Betrieb kaufmännisch sein ober nicht.

Ist in den erwähnten Fällen der Kaufmannsbegriff zweifellos mit Recht aus große Verhältnisse ausgedehnt, so fit anderseits auch der Handwerker mehr als bisher dem Handelsrecht unterstellt. Bisher galten nämlich nur seine Anschaffungen, z. B. der Ankauf des Leders seitens des Schuhmachers, des Eisens seitens des Schlossers, als Handelsgeschäfte, wogegen väterliche Anwesen bezog, nach Rodenbach, wo Dich^ wie Du selbst weißt, Jedermann für den rechtmäßigen Sohn des Wiesmüllers hielt. Mein Herz trieb mich in Deine Nähe, und ich habe mir, obgleich Du nicht wußtest, wie nahe ich Dir stand, einen reichlichen An theil an Deiner Liebe verschafft.

„Die Wunden vernarbten allmählich, und das Glück wandte mir wieder fein Angesicht zu. Ein stiller Friede kehrte in mein Herz ein; ich grollte Niemandem mehr. Ich dachte an die Veigmgenheit nur noch wie an einen verworrenen Traum, dessen letzte Spuren eine schöne Zukunft zu verwischen ver­sprach. Begreifst Du nun, warum ich durch Deinen Herzensbund mit Antonien in ein hohes Entzücken versetzt worden bin ? Eure Vereinigung soll die dösen Geister der Zwietracht versöhnen und wie ein frucht­barer Baum soll Euer Glück zwischen den Trümmern emporsprossen, die durch die Leidenschaften und Jrr- thümer vergangener Tage erzeugt worben ftnb."

„Wenn Dir diese Blätter in die Hand kommen, bin ich nicht mehr. Gleichwohl wirst Du nicht allein stehen; denn mein Bruder Alexander ist Dir als treuer Freund und Berather zur Seite gestellt. Ehre und liebe ihn, wie Du mich geliebt hast! Und nun lebe wohl! Ich segne Dich noch einmal, Dich und die

der Verkauf der verarbeiteten Waare an den Kunde dem bürgerlichen Recht unterliegt, z. B. betreffs ber Folgen des Verzugs, der Pflicht des Kunden zur Zinszahlung rc. In Zukunft unterliegen auch die Ver­käufe des Handwerkers dem Handelsgesetzbuch. In andern Beziehungen bleibt er, wie schon jetzt, dem­selben entrückt. Er braucht seine Firma nicht eintragen zu lassen, dafür ist aber auch feine Firma nicht ge­schützt; er ist nicht verpflichtet, Handelsbücher in kauf­männischer Art zu führen; er kann keinen Prokuristen bestellen; Personen, welche gemeinschaftlich ihr Hand­werk betreiben, hasten nicht nach den strengen Grund­sätzen der offenen Handelsgesellschaften, lieber den Begriff des Handwerksbetriebs soll in den einzelnen Staaten eine bestimmte, noch festzusehende Steuerstufe entscheidend sein. Den Handwerkern gleich gestellt sind sämmtliche Kleinge werb treib en de, also nicht nur, wie bisher, Höker, Trödler, Hausirer und dergleichen Handelsleute.

Eine Ausnahmebestimmung gilt für die Neben­gewerbe der Land- und Forstwirthschaft. Daß der Hauptbetrieb dem Handelsrecht nicht unterliegt, ist nur natürlich. Das Gleiche gilt nach dem Gesetz aus Zweckmäßigkeitsgründen von den Nebengewerben, und zwar auch dann, wenn die dort verarbeiteten Stoffe von dem Guts- oder Forstbesitzer zum Theil angekauft werden, z. B. in der Brennerei werden nicht nur die eigenen Kartoffeln verarbeitet, in der Brauerei nicht nur das eigene Korn, für die Molkerei wirb fremde Milch zugekauft, für die Viehzucht fremdes Magervieh, für die Sägemühle fremdes Holz. Für diese Nebenaewerbe soll das Handelsrecht nur dann gelten, wenn ber Betrieb in das Handelsregister ein­getragen ist, wozu der Unternehmer berechtigt, aber nicht verpflichtet ist. Es sind, wie die dem Reichstag vorgelegte Denkschrift ausführt, bei dem mannigfachen Jneinandergreifen des Nebenbetriebs und des landwirthschastlichen Hauptbetriebs Schwierig­keiten zu befürchten, wenn ganz allgemein eine ver- fchiedene rechtliche Behandlung der beiden Betriebe eingeführt wird. Hat übrigens der Unternehmer eines solchen Nebengewerbs einmal dessen Eintragung her­beigeführt, so hat er keineswegs das Recht, denselben später wieder nach Belieben löschen zu lassen; das wäre mit der Rechtssicherheit nicht verträglich, — Genossenschastsmolkereien gelten stets als Kaufleute, weil sie Genossenschaften sind.

Schließlich muß erwähnt werden, daß das Handels­gesetzbuch nicht nur für den Kaufmann in dem oben erweiterten Sinne, wozu also größtentheils auch der Handwerker, und wenn er will, auch ber Landwirth gehört, Anwenbung finbet, fonbern baß jedermann ohne Unterschied seines Berufs defsen Grundsätzen unterworfen ist, wenn er mit einem Kaufmann ein Geschäft macht, z. B. von ihm etwas kauft. Denn )as Handelsgesetzbuch stellt die Regel auf, daß feine Vorschriften zur Anwendung kommen) wenn das Ge- chäst auch nur auf der Seite des einen Theils ein Handelsgeschäft ist. Dr. fr. W. Brandis. ----—------------- . i Kinder meines Theodor, welcher, wenn Du dieses liesest, zu einem schönen Wiedersehen mit mir ver­einigt sein wird."

Edgar legte das Tagebuch zur Seite und hielt die Hand vor bas thränenfeuchte Gesicht. Ein tiefer Schmerz burchwühlte feine Seele, ein unaussprech­liches Weh, das in diesem Augenblicke keine Freude über das Glück, das ihm winkte, aufkommen ließ. Er dachte an feine Mutter. Wo mochte sie sein? Zu welchem Ziele hatte ihr beklagenswerther Irrweg ge­führt? Ganz gewiß nicht zum Glücke! Edgar em­pfand es als einen wohlthuenden Trost, daß "sie von dem Vater, wie er deutlich herausgefunden hatte, in den Aufzeichnungen trotz mancher scharfen Worte fo viel als möglich geschont war. Auch er gab keiner Bitterkeit Raum. Er empfand vielmehr ein tiefes Mitleid mit der Bethörten und eine kindliche Sehn­sucht, die sich unwillkürlich mit dem Schimmer einer aufsteigenden Hoffnung verwob.

Mit wachsender Zuversicht verfolgte er diesen Ge­danken, da ging die Thüre wieder auf, und Oberst Salmi erschien. Er trat an das Bett und reichte dem jungen Manne die Hand.

„Wie ich sehe, bist Du fertig," sagte er. „Du wirst fast mehr Schlimmes als Gutes erfahren haben.