Donnerstag, den 15. April 1897
24. Jahrgang
iildakk
mit Untrrhaltungs-Keilage „Sterne und Kimmen".
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z4! Das Gesetz zur Bekämpsung des unlauteren Wettbewerbes
enthält deshalb so ins Einzelne gehende Bestimmungen, weil man nach den bisherigen Erfahrungen der tüftelnden und theoretisirenden deutschen Rechtsprechung nicht zutrauen konnte, daß die Aufstellung eines allgemeinen Grundsatzes, wie ihn die französische Gesetzgebung ausspricht, irgendwie von praktischem Werthe sein werde. Der ,code civiP besagt einfach, daß jede Handlung, durch die man einem anderen Schaden zufügt, zum Ersatz verpflichtet. Die französische Rechtsprechung hat mit der praktischen Anwendung dieses einfachen Satzes einen umfassenden Schutz gegen den unlauteren Wettbewerb geschaffen. In der Rheinprovinz aber, wo dasselbe Recht gilt, wagten die Gerichte sich gar nicht recht heran, sondern von des Gedankens Blässe angekünstelt kamen sie zum Freispruch, wo ein französisches Gericht zehnmal ver- urtheilt hätte.
Nun haben wir unser schönes, gewissenhaftes Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb; aber auch das wird nichts nützen, wenn die Gerichte es so auslegen, wie neuerdings in zwei Fällen in Berlin geschehen ist. Die Schuhmacherinnung hatte gegen den Schuh- waarenhändler Jaques Raphaeli, der in seiner Anzeige u. a. gesagt hatte, daß seine sämmtlichen Schuh- waaren Ledersohlen und Lederkappen hätten, und nicht, wie die von der „Konkurrenz" angebotenen, „Pappsohlen und Pappkappen", Klage erhoben mit dem Anträge, ihm diese unwahren Angaben zu untersagen. Die Innung hatte daraus hingewiesen, daß Raphaeli selbst solche Pappwaaren führe, feine Angabe also unwahr und geeignet sei, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen. Da die Mitglieder der Innung zu der „Konkurrenz" gehörten, seien sie durch die Angabe, daß sie Schuhwaaren mit Pappsohlen und Pappkappen sührten, geschädigt. Raphaeli behauptete nun, die Anzeige sei ohne sein Wissen und Willen von seinen beiden Prokuristen veröffentlicht worden. Das Landgericht erkannte auf Abweisung der Klage, weil die Innung nicht bewiesen habe, daß Raphaeli selbst die Anzeige verfaßt habe, und nicht bewiesen habe und beweisen könne, daß die Angaben unrichtig seien, denn der Verklagte könne gesetzlich nicht verpflichtet werden, sein Waarenlager von fremden Personen durchsuchen zu lassen. Ueberdies sei die Innung gar nicht berechtigt, zu klagen; die Jnnungsmit- glieder lieferten nämlich übmnviegend nur Handarbeiten; Raphaeli dagegen führe FaMkwaare. Die'„Konkurrenz" seien also nur Firmen, die ebenfalls Fabrikwaare führten. Endlich treibe die Innung als solche auch gar kein Erwerbsgeschäst, könne also gar nicht wegen „unlauteren Wettbewerbes" klagen. Das Kammergericht wies die Berufung gegen diese Entscheidung zurück.
An Gründen fehlt es dem Urtheil ja nicht, aber für den gesunden Menschenverstand sind sie auch darnach. T hat fache ist, daß Raphaeli unter völlig falschen Angaben seine Schuhwaaren anpreist und die Schuhmacher dadurch geschädigt werden, denn das Publikum läuft zu ihm in der Meinung, einen besonders günstigen Kauf zu machen. Wenn irgend einer, so fällt dieser Fall unter das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Das Gericht aber tüftelt eine Anzahl Formalitäten heraus und Herr Raphaeli darf seine Pappsachen ruhig weiter anpreisen unter der lügenhaften Angabe, es sei reines Leder, aber die „Konkurrenz" sichre Pappwaaren. Das Handwerk ist bei solchen Entscheidungen der schwindelhaften Konkurrenz der Händler mit Fabrikwaaren schutzlos preis- gegeben, denn die Sache soll ja nur Händler angehen, die ebenfalls Fabrikwaaren führen. Ob man die Angaben Raphaelis über seine Prokuristen und die der Innung über die falschen Behauptungen der Anzeige gerichtlich näher geprüft hat, ist aus dem Berichte nicht zu ersehen. Allem Anschein nach hat
man es nicht gethan, sondern die Kläger einfach mit den formellen Gründen abgewiesen.
In einem zweiten Falle klagte die Innung gegen einen Kaufmann Selbiger (offenbar ein Jude wie Raphaeli) der feinen Schuhhandel als Schuh- und Stiefelfabrik und das größte Lager der Residenz bezeichnet hatte und auf seinen Reklamezetteln behauptete, man bekomme bei ihm noch Geld geschenkt; den Zetteln waren nämlich Rabatt-Marken aufgedruckt, die bei Einkäufen in gewisser Höhe ungerechnet würden. Hier hatte die Innung'insoweit mehr Glück, als dem Händler auferlegt wurde, die falsche Bezeichnung Schuh- und Stiefel s a b r i k zu unterlassen. Man muß sich eigentlich wundern, daß der Innung nicht auch hier die Aktiv-Legitimation abgestritten wurde. Im übrigen wurde die Klage ab gewiesen, weil nicht entschieden werden könne, ob die Bezeichnung „größtes Lager der Residenz", die indeß nicht wörtlich (!) zu nehmen sei, berech- ttgt sei, und da es für ausgeschlossen gelten müsse, daß Jemand die Angaben auf den Reklamezetteln ernst nehmen könne. Das Kammergericht schloß sich auch diesen Entscheidungen an. Wenn sich die Gerichte daran gewöhnen sollten, von unwahren Angaben zu sagen, sie seien nicht wörtlich zu nehmen, oder Niemand könne sie wahr nehmen, dann stände allerdings die Bestimmung gegen die unwahren Angaben umsonst in dem Gesetze/
Unserer Ansicht nach sollten die Gerichte das Gesetz nicht möglichst weitherzig auslegen, sondern möglichst buchstäblich und streng. Verdienen dayn die Geschäftsleute, die, sei es in welcher Form auch immer, unwahre Angaben zur Anlockung von Säufern machen, mehr Rücksicht als die soliden Gewerbetreibenden, die solche Kniffe verschmähen?
Deutsches Deich.
Berlin, 14. April.
X Ueber das Ableben des GrotzHerzogs von Meckkenöurg-Schwerrn veröffentlicht nunmehr das mecklenburgische Ltaatsministerimn einen amtlichen Bericht, dessen wesentlichen Inhalt wir schon telegraphisch gemeldet haben. Danach ist es wahr, daß der Großherzog am Abend des 10. April gegen 7lli Uhr den Arzt und die Diener aufaef ordert hat, ihn zu verlassen, ,ba er ruhen wolle. Als der Arzt, welcher vor der Thüre den Äthern des Kranken belauschte, denselben nach einiger Zeit nicht mehr vernahm, trat er, das Ende befürchtend, in das Zimmer, fand dasfelbe aber leer. Zugleich brachte ein Diener die Meldung, daß der Großherzog auf dem Wege vor der Villa liegend aufgefunden worden sei; kurz darauf wurde der Großherzog in schwer verletztem Zustande hereingetragen. Der Bericht fährt fort: „Der Großherzog hatte augenscheinlich, wie er öfter bei seiner furchtbaren Athemnoth zu thun pflegte freie Luft gesucht, war so in sehr geschwächtem Zustande in den Garten getaumelt und ist über die nur wenige Schritte von der Thür entfernte niedrige Umfassungsmauer auf die in bedeutender Tiefe darunter führende Straße gestürzt. Dort fanden ihn die Frau des Gärtners und der Kammerdiener Gagzow. Als er ins Zimmer gebracht war, kon- statirten die Aerzte eine Verletzung des Rückgrats. Inzwischen waren die Angehörigen an das Lager des Großher^ogs geeilt. Dieser richtete an die'Angehörigen und den Prinzen und die Prinzessin Reuß noch Worte der Liebe, umarmte seinen Sohn und verschied fanft nach einer Stunde." Wie der Frhr. v. Maltzahn dem ärztlichen Bericht hinzufügt, hat der Großherzog, als er gefunden wurde, gesagt: „Ich habe Luft schöpfen wollen und bin über die Mauer gefallen." Während hier der Großherzog die Aufklärung für den Unfall selbst giebt, besagt der amtliche Bericht, wie oben angeführt, es fei augen- fch einlich, daß das Unglück aus diese Weise zustande gekommen sei. Zu diesem auffallenden Widerspruch kommen noch andere, ebenso auffallende. Der amtliche Bericht läßt die Frau des Gärtners und den Kammerdiener Gagzow den Großherzog finden, bei Frhrn. v. Maltzahn hört das Gärtnerpaar Hilferufe und als sie herbeieilen, finden sie den Großherzog; der Kammerdiener kommt bei Mcllhafm erst später hiezu. Ferner läßt Frhr. v. Maltzahn den Groß
herzog an den Kammerdiener die Frage richten: „Wie komme ich hierhin?" während er doch selbst "dem Gärtnerpaar vorhergesagt hatte, er sei über die Mauer gefallen. Da der Maltzahn'sche Bericht dem ärztlichen Bericht, welcher sich mit dem amtlichen dem Inhalt nach deckt, angefügt war, fo fällt es auf, daß das mecklenburgische Staatsministerium, statt diese Widersprüche aufzuklären, in feinem Bericht von der Mittheilung des Frhrn. v. Maltzahn keine Kennt- niß nimmt. — Eine kaiserliche Verordnung bestimmt, daß sämmtliche Offiziere der Armee aus Anlaß des Ablebens des Großherzogs von Mecklenburg drei Tage Trauer anzulegen haben, daß diese Trauer bei dem Infanterie-Regiment Großherzog Friedrich Franz II. von Mecklenburg - Schwerin (4. Brandenburgisches) Nr. 24, beim Hannover'schen Husarenregiment Nr. 15, dessen Chef der Verstorbene war, sowie bei dem Garde-Kürassier-Regiment, welchem der Großherzog a la suite stehend angehörte, diese Trauer 8 Tage zu währen hat, und daß"endlich die im Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin gar- nisonirenden preußischen Offiziere, Sanitätsoffiziere und Militärbea Ren im Offiziersrang sich der Trauer des Großherzoglichen Kontingents in Zeit und Form anzuschließen haben.
* Aus der Liste der Krenzerffotte sind neuerdings wieder drei Schisse gestrichen worden, nämlich die Kreuzer „Olga", „Marie" und „Sophie", die als Artillerie- und Heizerschulschiffe zur Personalausbildung dienen sollen. Natürlich sind schon wieder einige Blätter bei der Hand, um daraus die Augenfälligkeit des Nothstandes unserer Kreuzerflotte zu folgern. Aber nachdem die drei Panzerschiffe „König Wilhelm", „Kaiser" und „Deutschland" der Kreuzerflotte zugetheilt worden sind, ist damit deren jetzige Verminderung mehr als ausgeglichen, da die bisherigen Panzerschiffe als Kreuzer erster Klasse figuriren, die ausrangirten Kreuzer aber nur solche dritter Klaffe waren. Außerdem ist doch hervorzuheben, daß nicht weniger als 7 Kreuzer gegenwärtig im Bau sind. Das vergißt man immer bei der Betonung von Marine- sorderungen anzuführen, ebenso wie man bei dem Hinweis auf srührere Flottenpläne niemals deren finanziellen Effekt mit angibt. Wir erwähnten schon die Berufung des Militärwochenblattes, auf die Denkschrift von 1867, die angeblich viel weiter gehen sollte, als alles, was jetzt gefordert wird. Diese Denkschrift aber begründete, wie die ,greif. Ztg/ feststellt, nur ein Anleihegesetz, das 30 Millionen Mark für den Zeitraum von 10 Jahren forderte. So viel wird bei uns jetzt in einem einzigen Jahre für die Marine ausgenommen. Und für die ganze in jener Denkschrift vorgesehene Flottenvermehrung sollten 54 Millionen innerhalb 10 Jahren aufgewandt werden, also so viel, wie in dem einen Jahr 1897/98 für den Schiffsbau bewilligt worden sind.
* Herr v. Akötz läßt in der Deutschen Tagesztg/ eine Reihe von falschen Angaben berichtigen, die über ihn bei der Wahlbewegung in Torgau-Libbenwerda gemacht worden sein sollen. An der Mittheilung, daß in seinem Wohnorte der Bund der Landwirthe kein einziges Mitglied aufzuweisen hat, hat Herr v. Plötz nichts zu berichtigen gefunden.
* Nachdem auch nicht ein einziges Stück der vierprozentigen Reichsanleihe zur Baarzahlung gekündigt ist, hat sich die Berechnung im Nachtrage zum Ktat der MeichsstHukd für 1897 98 als völlig zutreffend erroiefen, auf Grund deren bei Ermittelung des künftig für die 3l/g proe. Schuld erforderlichen Zinfes die ganze konvertirte Summe von 450 Millionen für den Mehrbedarf in Ansatz gebracht worden ist. Der Mehrbedarf an Zinsen wird also jährlich im Reiche für die 3^2 proe. Schuld 15,750,000 M. betragen, welcher Summe eine Er- fparniß in Folge Wegfalles der 4 proe. Schuld in Höhe von 18 Millionen gegenübersteht, so daß eine Effektiversparniß in Höhe von 2,250,000 M. zu verzeichnen ist.
* Das Zustandekommen der IKikilärkrafprozctz- Hrdnung im Bundesrathe soll der ,Magdeb. Ztg/ jetzt gesichert fein, fo daß die Vorlage dem Reichstage nach den Öfterferien ganz bestimmt zugehen werde. Ob's wohl wahr wird?
Zu dem Dereinsge letze nehmen auch die ,Berl. Pol. Nachr/ das Wort. Sie fetzen dabei wieder