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Mittwoch, den 7. April 1897

24. Jahrgang

iildaerWZeitililg

mit Unterhattungs-Krttage „Sterne und Klnmen".

Erscheint täalick Sonn- und Feiertage ausgenommen. - Vierteljährlicher Abonnementspreis ohne Bringerlohn und Bestellgeld in Fulda und auswärts 1 Mark 50 Pfennig, «rjajtint tagu^eonn^ Garmondzeile oder deren Raum 15 Pf., Reklamen die Petitzeile 2o Pf., bei Wiederholungen entsprechender Rabatt.

A^V V

Mit noch größerer Energie als das erstemal wurde der Bau unter Benützung der herrschenden milden Witterung in Angriff genommen. Die sich von Tag zu Tag glänzender gestaltenden politischen Aussichten in Deutschland blieben nicht ohne Einfluß auf die Anlage des Werks. Man richtete die Fabrik im großartigsten Style ein und schaute in der Voraus­sicht eines reichen Ersatzes nicht auf die Tausende, die das Bauwesen verschlang.

In der Nähe der Fabrikgebäude wurde an der Landstraße im Style des gräflichen Landhauses ein hübsches Wohngebäude für Morbor hergestcllt, der jedoch vorerst noch sein Zimmer im Hause des Doktors behielt.

Graf Adolf von Seeburg-Salmi, wie der ehe­malige Baumeister sich nannte, war indessen, von Niemand angefochten, in sein Besitzthum, die prächtig ausgebaute Villa, eingezogen und hatte sich sofort mit einem Haushalte umgeben, der seinem Reichthum und seiner hohen Stellung entsprach. Es wurden Wagen und Pferde angeschafft, die Dienerschaft in reiche Livree gekleidet und täglich fuhr der „Herr Graf," vornehm in die weichen Polster seines Landauers ge­lehnt, durch die Straßen der Stadt.

Der hohe Herr schien im Bewußtsein seiner Würde

als Verbannungsort für nach oben mißliebige Beamte. Trotz alledem hat aber auch die Bevölkerung dort die hessische gute Verwaltung anerkannt. Herr v. Pappenheim hat gestern in dankenswerther Weise die Gelegenheit benutzt, das Märchen von der Mißwirthschaft und der schlechten hessischen Ver­waltung abzuthun. Mit der Zeit hat sich auch die Bevölke­rung meiner engeren Heimath an die hessischen Einrichtungen gewöhnt, und nur mit Bedauern hat sie die Selbstständigkeit des Kurstaales verloren gehen gesehen. Eine tiefe Erregung hat sich auch jetzt wieder bemerkbar gemacht, da man die letzten hessischen Eigenthümlichkeiten zu beseitigen suchte. Aber nicht allein aus meiner engeren Heimath ist diese Er­regung zu konstatiren, sondern auch aus den anderen Kreisen des Reg.-Bez. Kassel, und eine große Reihe von Zuschriften ist mir zugegangen, die alle fordern, daß man die alten hessischen Eigenthümlichkeiten, namentlich auch im Wahlrecht, respektiren möge. Ich will nur einen der charakteristischen Briefe hier erwähnen. Er ist nicht aus meinem Wahlkreis, sondern aus dem Wahlkreise des Abg. v. Tepper-Laski, einem Wahlkreis, von dem man eigentlich annehmen müßte, daß er außerordentlich zufrieden ist mit den bestehenden Verhältnissen, sonst wurde er nicht einen so hohen Staatsbeamten wie den Herrn Regierungspräsidenten v. Tepper-Laski zum Hüter seiner Rechte gewählt haben! Trotz alledem schreibt mir ein Herr aus diesem Kreise, daß auch dort eine tiefe Erregung der Bevölkerung sich bemerklich gemacht habe. Er erinnert, wie Herr Kollege Gleim das gestern gethan hat, an die Proklamation des Generals Beyer, der im Jahre 1866 das Hessenland besetzte und den Hessen hellere Tage versprach. Er hat das wohl gethan, well er geglaubt hat, er spräche zu den blinden Hessen. (Heiterkeit.)

Der Briesschreiber schreibt dann weiter: Ja, nun sind die helleren Tage gekommen in einer Fluth von neuen, kaum zu bewältigenden Gesetzen, in einer Hochfluth von neuen Steuern, und jetzt kommt die ganze preußische Finsterniß in Gestalt des Dreiklassenwahlsystems u. s. w., (Hört! hört !) und fährt dann fort: man müsse geradezu glauben, die Regie­rung läge es darauf ab, Sozialdemokraten in großen Massen zu erziehen und zu züchten, wenn man alle diese Maßregeln betrachtet, die im Hessenland allmählich eingeführt worden seien. So weit der Brief.

Ich meine nun, man sollte die Eigenthümlichkeiten in der Provinz, so weit es einigermaßen angängig ist, schonen. Auch die Königliche Staatsregierung scheint mir, zum Theil wenigstens, auf diesem Standpunkt zu stehen; denn sie Hut die Gemeindeverfassung der Stadt Frankfurt in vollster Weise geschont. Wir haben gestern schon gehört, daß sich die Stadt Frankfurt nicht allein des gleichen und direkten, son­dern auch des geheimen Wahlrechts erfreut. Wir haben auch in der Kommission gehört, daß der hohe Census, der in Frankfurt eingeführt ist, so ganz den Eigenthümlichkeiten der Stadt Frankfurt entspreche. Wenn man den Frankfurtern ihr gleiches und direktes und geheimes Wahlrecht lasten kann, warum soll man es den Hessen im Reg.-Bez. Kassel nicht lassen können? Ueberhaupt: zu welchem Zweck machen wir denn Provinzialgefetze? Doch ganz gewiß nicht, um alles zu schablonisiren, sondern um eben die Eigenthümlich­keiten und historischen Gewohnheiten der einzelnen Stämme zu bewahren. Sonst könnte man ja eine Gemeindeordnung für die ganze Monarchie machen! (Sehr wahr!)

Nun habe ich mich gewundert, daß wir in der Kom­mission sowohl wie in diesem Hohen Hause so geringes Entgegenkommen bezüglich des Wahlrechtes gefunden haben. Ich habe mich gewundert, daß die Herren fo sehr auf ihrem Dreiklassenwahlsystem bestehen, und ich habe mir gedacht, es ist dafür kein anderer Grund vorhanden als der, daß sie sich sagen: wir haben nun einmal so ein erbärmliches elendes Wahlrecht, Ihr Hessen sollt nun auch nichts besseres haben. (Sehr gut!)

Nun kann man ja verschiedener Meinung sein über den Werth der verschiedenen Wahlsysteme, und der Herr Regie- rungskommistar hat uns in der Kommission gesägt, daß ein besseres als das Dreiklassenwahlsystem erst noch gefunden werden müsse. Nun, ich meine, man hätte wohl noch ein

Rede des Abgeordneten Kircher bei der 2. Berathung der neuen Städteordnung für die Provinz Hessen-Nassau im Abgeordnetenhaufe

am 2. April 1897.

Meine Herren! Mit Recht hat der Herr Referent (Abg. Zimmermann) hervorgehoben, daß der § 15 wohl der wich­tigste Paragraph der ganzen Vorlage fei. Zweifellos ist er der am meisten umstrittene, weil in ihm daS Wahlrecht für die Gemeindeverwaltung geregelt werden soll. Er ist auch der Paragraph, der die tiefe Erregung hervorgerusen hat in den Landestheilen, für die das Gesetz bestimmt ist, von der die Herren v. Pappcnheim und Kollege Gleim gestern bereits gesprochen haben.

In dem ersten Entwurf einer Städte- und Landgememde- ordnung für die Provinz Hessen-Nassau, der vor einigen Jahren dem Provinziallandtäg in Kassel vorgelegt worden ist, ivaren für die beiden Theile der Provinz verschiedene Wahlrechte vorgesehen. Man hatte für den Regierungsbezirk Wies­baden, das ehemalige Herzogthum Nassau, das Dreiklassen­wahlsystem, was dort bereits zum Theil besteht, beibehalten und hatte andererseits den Eigenthümlichkeiten des Reg.-Bez. Kassel Rechnung getragen und dort das gleiche Wahlrecht mit einigen Beschränkungen im passiven Wahlrecht erhalten. Es war diese Erhaltung des alten hessischen Wahlrechts zurückzuführen auf die Initiative des damaligen Oberpräfi- denten in Kassel, des nachmaligen Ministers Grafen Eulen­burg, der lange genug in Hessen gelebt hatte, um die Ver­hältnisse dort zu kennen und zu beurtheilen, ob es thunlich sei, dieses alte Wahlrecht zu erhalten.

Im Provinziallandtag bei den Berathungen hat sich, wie das Herr Kollege Dasbach gestern schon vorgetragen hat, die Mehrzahl der hessischen Abgeordneten für die Beibehaltung des alten Wahlrechts ausgesprochen, und zwar hatten sie umsomehr Grund dazu, well dieses Wahlrecht tief einge­wurzelt und bei unserer Bevölkerung beliebt war. Sie wandten sich gegen die Einführung des Dreillastenwahl- systems, weil das dort von den Landtagswahlen her bekannt, ein verhaßtes Wahlrecht genannt werden kann. Die große Anzahl der Petitionen, die diesem Hohen Hause zugegangen sind, und deren Unterschriften man wohl auf 20 bis 25000 schätzen kann, weift darauf hin, wie diese Frage die Be­völkerung erregt und mobil gemacht hat. Es hat mich ge­freut, daß der Herr Kollege v. Pappenheim in feiner gestrigen Pede zu einer ganz andern Anschauung Über den Werth dieser Petitionen gekommen ist, als die war, die er in der Kommission zur Schau trug. (Hört! hört!) Er glaubte an­nehmen zu müssen, daß die Petitionen lediglich aus Agita­tion hervorgegangen seien, die auf Unkenntnih der Verhält­nisse beruhe (Zuruf des Abgeordneten v. Pappenheim-Liebenau: „Lediglich" habe ich nicht gesagt!), größtentheils wollen wir fagen. (Zuruf des Abgeordneten v. Pappenheim-Liebenau: Einige!) Meine Wähler haben mich gebeten und auch die gleiche Bitte an dieses Hohe Haus gerichtet, den ganzen Gesetzentwurf lieber abzulehnen, als der Einführung des Dreiklassenwahlsystems zuzustimmen.

Es hat mich ferner gefreut, daß die Herren Kollegen v. Pappenheim und Gleim gestern die Debatte über das Wahlrecht benutzten, um ihre Anhänglichkeit an das ehe­malige Kurhaus Hessen und an ihre engere hessische Heimath darzuthun. Von meinen Fuldaern, in weiterem Sinne des Wortes genommen, von den Einwohnern des ehemaligen Fllrstbisthums Fulda kann man so tiefgehende Gefühle in dieser Hinsicht nicht verlangen; denn meine Vorfahren haben 1000 Jahre lang unter dem Krummstabe, unter dem be­kanntlich gut wohnen ist, gelebt; dann hat mein Großvater 7 Potentaten gedient, deren letzter der Kurfürst von Hessen war. Dann war das kleine Fürstenthum dem Kurstaat Hessen auf 50 Jahre einverleibt und wurde 1866 zum zweiten Male der preußischen Monarchie zugetheilt. Wo bleibt da, meine Herren, das angestammte Fürstenhaus? Auch meine Vaterstadt hat sich von der kurhessischen Regie­rung vernachlässigt gefühlt und galt als das hessische Sibirien,

besseres finden können, und ich habe gestern schon darauf hingewiesen, daß in den letzten Tagen in unserm Nachbar­staat Meiningen eine neue Gemeindeordnung vorgelegt und genehmigt worden ist, in welcher mir thatsächlich ein besseres Wahlrecht als das Dreiklassenwahlsystem enthalten zu sein scheint. Auch in diesem Entwurf, der uns zur Berathung vorliegt, sind Anklänge an dieses Wahlrecht zu finden.

Das Gemeindesttmmrecht in dem neuen Meiningenschen Gesetzentwurf ist ein sogenanntes Pluralstimmrecht. Es gibt denjenigen, die weniger wie 15 Mark Steuern zahlen, eine Stimme, von 15 bis 30 Mark zwei Stimmen, von 30 bis 50 Mark drei Stimmen, von 50 bis 75 Mark vier, von 75 bis 120 Mark fünf und für jede weiteren 100 Mark eine Stimme mehr. Es fall jedoch Niemand mehr Stimmen auf sich vereinigen können als zwanzig. Weit liberaler aber als die Regierung ist der Landtag von Meiningen gewesen, er hat den Höchstsatz von 20 auf 10 herabgesetzt. Etwas ganz Aehnliches haben wir in der Landgemeindeordnung; dort gibt man ein ähnliches Stimmrecht, nicht Wahlrecht, der Gemeindeversammlung, die nicht gewählt wird, sondern in kleinen Gemeinden besteht, wo weniger als 50 Stimmberech­tigte sind; da gibt man den einzelnen Ortsbürgern auch ver- fchiedene Stimmen, bis zu vier, je nach den von ihnen zu zahlenden Steuerbeträgen.

Nun ist ja der Grundsatz ganz richtig, daß mit der höheren Last auch das höhere Stimmrecht verbunden fein fall, und dem trägt diefes meiningensche Wahlrecht und auch dieses Stimmrecht in der Landgemeindeordnung Rechnung. Das darf aber nicht fo weit gehen, daß in den einzelnen Kommunen, wie es beim Dreiklassenwahlsystem vorkommen kann, einem ein unbemesienes Stimmrecht gegeben wird, daß z. B., wie es in meiner Vaterstadt der Fall ist, einer in der ersten Klasse 120 mal so viel zu sagen hat, als ein Wähler der dritten Klasse, und ebenso in anderen Städten. Wir haben das ja gestern vom Herrn Kollegen Dasbach gehört, wo die Fränkel und Pinkus in der ersten Klasse wählen und so und soviel Hundert in der dritten Klasse, daß da einer das vier- oder fünfhundertfache Stimmrecht hat gegenüber den Wählern in der dritten Klasse.

Ich habe mir deshalb erlaubt, den Antrag zu stellen, das kurheffische Wahlrecht wenigstens für den Regierungs­bezirk Kafsel nachdem Vorgänge des ersten Entwurfs, der dem Provinziallandtag vorgelegt war, wieder einzuführen. Man hat mir nun erwidert, daß dieses Wahlrecht einerseits noch plutokratischer fei, als das Dreiklassenwahlsystem im Durch­schnitt ist, und daß ich andererseits dabei nicht bedacht habe, daß man von der Bürgergemeinde zur Einwohnergemeinde übergegangen fei, und daß das Wahlrecht nach unten eine ganz bedeutende Erweiterung erfahren habe. Beide Behaup­tungen aber sind unrichtig; die kurhessische Gemeindeordnung von 1834 hatte insofern eine Beschränkung des Wahl- und Stimmrechts, als ste in § 27 eine Reihe von Eingesessenen vom Wahlrecht ausschloß, denn sie bestimmte:

Die Stimmfähigkeit in der Gemeindeversammlung und die Wählbarkeit zu Gemeindeämtern ruht bei denjenigen Ortsbürgern, auf welche einer der Fälle unter 1 bis 5 in Anwendung kommt, welche in Kost und Lohn eines Andern stehen, oder welche als Ge- fellen oder Tagelöhner sich ernähren, oder welche Unterstützungen nehmen, fo lange diefes Ver- hältniß dauert.

Damit, meine Herren, war eine ganze Reihe von nicht felbstständigen Existenzen vom Wahlrecht ausgeschlossen. Man verstand darunter hauptsächlich in den Städten die Gesellen und die Tagelöhner und auf dem Lande die Knechte. Mittler­weile, feit Erlaß der Gemeindeordnung, hat sich aber dieses Verhältniß geändert, es ist ein ganz neuer Stand entstanden, der Stand der Fabrikarbeiter. In den letzten Jahren sind namentlich die Städte mit dieser Bestimmung in Kollision gerathen, weil ste nicht wußten, ob man diese Fabrikarbeiter vom Wahlrecht ausschließen solle oder nicht, weil man sich darüber nicht klar war, ob sie als selbstständige oder nicht felbstständige Existenzen zu betrachten seien. Tie Handhabung dieses Paragraphen war in den Städten eine verschiedene.

auf ein mal ein ganz Anderer geworden zu sein. Von der früher an ihm gerühmten Leutseligkeit zeigte sich keine Spur mehr. Hochmüthig schaute er auf seine ehemaligen Bekannten herab, und sogar der Sekretär Malang, den er immer so sehr bevorzugt hatte, er­hielt von ihm keinen Gruß mehr. Wenn dieser, wie es gelegentlich wiederholt geschehen war, sich trotzdem vordrängen wollte, so nahm der Graf von dem ver­wachsenen Manne nicht den geringsten Vermerk. Nur mit Morbor verkehrte er täglich und ebenso mit dem Doktor Sallust, den er sogar häufig zu seinen Spazier­fahrten einlud.

Der Doktor schien sich durch diese Ehre recht ge­schmeichelt zu fühlen und zog zum schuldigen Danke hierfür den Grafen zu feinen Jagdausflügen bei, waS diesem zum häufigen Besuche des Sallust'schen Hauses eine, wie sich bald herausstellte, sehr willkommene Veranlassung bot.

Der schnelle Tod des Wiesmüllers Schirmer hatte Adolf eine schwere Sorge vom Herzen genommen. Trotz seines Selbstbewußtseins und des beruhigenden Zuspruches des Freundes hatte er sich nicht ganz sicher gefühlt. Nun dachte er an keine Gefahr mehr. Seine Erbschafts-Angelegenheit war ohne alle Schwierigkeiten vollends geordnet worden, und der Mund, durch den

Der falsche Graf.

Kriminalroman von Max Benno.

30] ------ (Nachdruck verboten.)

Einen weit größern, aber freilich verhältnißmäßig weniger empfindlichen Verlust als alle anderen durch die Ueberschwemmung Geschädigten hatten der Doktor Sallust und Wilhelm Morbor erlitten, deren Fabrik, dem ersten Anprall des rasenden Wassers ausgesetzt, trotz ihrer soliden Bauart fast bis auf die Grundmauer zerstört worden war. Der Zwischenfall mit dem Tode des Müllers hatte den Aerger über diese Einbuße bei dem Doktor anfangs so ziemlich in Schach gehalten: nachher aber trat seine Erbitterung um so schärfer hervor. Eine Zeit lang war er in seinem Grimm schwankend gewesen, ob er nicht ganz von der Wieder­einleitung des Unternehmens abstehen solle. Allein einerseits ließ dieses Nachgeben sein Hochmuth nicht zu, anderseits wurde er durch die endlich „flüssig ge­wordenen Gelder" seines Genossen Morbor zum Wiederaufbau der vernichteten Werke bestimmt. Ueber- dies war ein bedeutendes Niederlegen des See's in Aussicht genommen, so daß man die Dämme kaum mehr brauchte und die Unmittelbarkeit der Gefahr für das Anwesen verschwand.