•M 35 Sauistaa, den 13. Februar 1897. 24. Jahrgang
mit Unterhaltungs-Aeitagr „Kterur «nd ginnten“
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Den-fches Derch.
Berlin, 12. Februar.
* Der Akeichskanzker und seine Gemahlin werden bekanntlich am Dienstag, 16. Februar, das Fest ihrer goldenen Hochzeit feiern. Wegen der Trauer im sürstlichen Hause ist von glänzenderen Festlichkeiten abgesehen. Am Montag Abend findet als Vorfeier eine größere Familientafel statt. Am Dienstag Bormittag 11 Uhr wird im Palais eine kirchliche Feier abgehalten, und Abends sind zur Festtafel die Mitglieder der Familie und die nächsten Freunde des Hauses geladen.
h Präsident v. Buol beabsichtigt, wie die,Post' hört, die WarinetaöeUen des Kaisers vervielfältigen und jedem Abgeordneten ein Exemvlar zur Verfügung stellen zu lassen. Wir wissen nicht, ob dies auf eine Anregung aus Abgeordnetenkreisen geschieht; andernfalls müßten wir eine solche Anordnung bedauern, weil dadurch der Anschein erweckt werden könnte, als sei es dem Centrum nicht unlieb, wenn Stimmung sür die Marinepläne gemacht wird. Letzteres kann dem Centrum durchaus nicht erwünscht sein.
* Dem Reichstage ist das vom 9. d. M. unterzeichnete Schr«ßxrotskoK der detttsch-rufftschen Konferenz zur Berathung verschiedener handelspolitischer Fragen zugegangen. Die russische Regierung hat zugestanden und bereits an geordnet, daß Lederwaaren, Wassermesser, porzellanähnliche Knöpfe und Celluloid-Wäsche wieder zu den vom Erlaß des Zollzirkulars vom 3. September v. Js. maßgebenden Zollsätzen nach Rußland eingelassen werden. Für Stecknadeln mit Glasknöpfen, Lederwaaren mit seidenem und halbseidenem Futter und für Schwarzwälder Uhren nach amerikanischem System hat es ebenfalls Zollerleichterung gewährt. Ebenso haben ipehrrre andere Fragen des Zollverkehrs eine Erledigung im Sinne der deutschen Ausfuhrinteressen erfahren, ritte anderenfalls Deutschland russische Wünsche auf diesem Gebiete erfüllt hat. Rußland wünschte auch Bezeichnung der Bedingungen und Kautelen, unter denen die Ein- und Durchfuhr von russischem Vieh und Fleisch wenigstens in einem gewissen Umfange deutscherseits gestattet »werden könnte. Diesem Wunsche konnte die deutsche Regierung im Interesse dfr Sicherung des deutschen Viehstandes gegen die Einschleppung von Seuchen nicht entsprechen Doch schien es unverständlich, im' Grenzverkehr die Einfuhr von Heu und Stroh im losen Zustande für den Gebrauch der Grenzbewohner zu gestatten unter der Voraussetzung der Seuchenfreiheit der betreffenden russischen Grenzdistrikte. Ebenso wurde die Durchfuhr von russischem Heu und Stroh in gepreßtem Zustande unter Kautelen gestattet. Auch wurde bezüglich der im Grenzverkehr nach dem deutschen Taris zollfrei zugelassenen 2 kg Fleisch von Erfordernd des Gekcchtseins bei Schweinfleisch abgesehen, desgleichen für den Mundvorrath der Arbeiter. Sodann sind Anordnungen zugesagt worden, um gewisse bezüglich der Untersuchung der aus Rußland einge- sührten Pferde hervorgetretene Unzuträglichkeiten zu be= fettigen. Weitere Vereinbarungen betreffen die Schifffahrt auf dem Riemen, der Weichsel und der Warthe, sowie die Paßförmlichkeiten. Den sog. Halb- pässen hat Rußland eine 28tägige Dauer zugestanden un°, y'e alljährlich nach Deutschland kommenden rassiichen Landarbeiter sollen mit Legiti- m a t i o n s p a p i e r e n für die Dauer der Arbeitsperiode versehen werden.
* Die,KamS«rger Nachrichten« veröffentlichen eine ersichtlich vom Fürsten Bismarck persönlich herrührende Zurückweisung der im Reichstage behaupteten Analogie der Prozesse Arnim und Tausch. Ein Vergleich zwischen v. Arnim, der den Posten des Reichskanzlers ersttebt, und v. Tausch, der durch Aenderung seines Decernats unschädlich gemacht werden konnte, sei eine unverschämte Beleidigung des Grafen Arnim. In der Person und Stellung Tausch; lag kein Anlaß, die schweren Batterien eines
Prozesses gegen ihn aufzufahren, bei dem der Kanzler, Botschafter und Minister auf der Zeugenbank saßen, da müsse ein anderes Jagdergebniß vorgeschwebt haben, wie dieser kümmerliche Tausch; man hatte eben eine hohe politische Stelle hinter diesem Schwindel vermuthet, denn die einzige Hoffnung auf einen würdigen Abschluß dieser Aktion könne für ihre Unternehmer nur darin liegen, daß das weitere Verfahren gegen Tausch doch noch Hintermänner aufdecke, die für „tan;,i“ gelten.
* Zur Plenar-Berathung des LeHrerDefokdimgs- gesetzes im Herrenhause sind eine Reihe von Abänderungsanträgen vom Oberbürgermeister Becker (Köln), Zweigert (Essen) und Grafen v. Hutten-Czapski eingegangen. Die beiden letzteren beantragten in § 8 zwischen den Absätzen 9 und 10 den neuen Absatz: „Stadtgemeinden, welche einen eigenen Kreisverband bilden und alle innerhalb ihres Gebietes belegenen öffentlichen Volksschulen — abgesehen von solchen Schulen, welche stiftungsgemäß einer besonderen Verwaltung unterliegen —- als Gemeindeanstalten ohne Staatsbeihilfe unterhalten, sind einer Alterszulagekasse nicht anzuschließen, wenn sie dies innerhalb"" sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragen." Absatz 11 soll nach denselben Antragstellern lauten: „Auf die Alterszulagen der Lehrer und Lehrerinnen der einer Alterszulagekasse nicht an- geschlossenen (einschließlichBerlin) (statt derKommissions- fassung: in Berlin) findet der § 5 nur mit der Maßgabe Anwendung, daß der Bezug spätestens nach siebenjähriger Dienstzeit im öffentlichen Schuldienste zu beginnen hat, und daß der Höchstbetrag spätestens nach weiteren 21 Dierrftjahreu erueicht sein muß." Becker (Köln) beantragt, § 8 (Alterszulagekassen) vor den §§ 5—7 zu berathen und zu streichen, § 5 zu fassen: „Die Alterszulagen sind nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse in der Weise zu gewähren, daß das ^Höchstgehalt bei den Lehrern nach längstens 31 Jahren, hei den Hauptlehrern und Lehrerinnen nach längstens 24 Jahren erreicht wird." § 6 soll nach dem Antrag Becker dahin gehen: Die Alterszulage darf in keinem Falle weniger betragen als 1. für Hauptlehrer und Lehrer jährlich 100 M., steigend bis auf jährlich 900 M.; 2. für Lehrerinnen jährlich 80 M., steigend bis auf jährlich 720 M. 8 27. (Leistungen des Staats) Nr. 4 Abs. 1. soll lauten: „Für diejenigen Schulstellen, für welche der Staat den Besoldungsbeitrag an den Schulverband gewährt, wird aus der Staatskasse in Schulverbänden mit nicht mehr als 25 Schulstellen auch der Betrag der gesetzlichen Mindestalterszulagen, in Schulverbänden mit mehr als 25 Schulstellen für die Lehrerstellen ein jährlicher Zuschuß von 337 M., für die Lehrerinnenstellen dieser Art ein jährlicher Zuschuß von 184 M. an den Schulverband gezahlt."
I4! Die Kommission des Abgeordnetenhauses zur Berathung der Städteordnurrg für die Provinz KessenAalfau hat gestern Abend die zweite Lesung der Vorlage beendet. In § 36, der in Berathung unverändert geblieben war, wurde ein Antrag Kircher angenommen, wonach, falls ein gewählter Bürgermeister nicht bestätigt wird, der kommissarische Bürgermeister in der Regel aus der Zahl der Bürger zu nehmen ist. In § 58 ist bestimmt , daß ein „Bürgerrechtsgeld" bei Erwerb des Bürgerrechts erhoben werden kann. Von freisinniger Seite wurde Streichung dieser Bestimmung verlangt und dieser Antrag vom Abg. Dasbach lebhaft unterstützt, der sich besonders gegen diskretionäre Vollmachten aussprach und möglichst genaue Begrenzung im Gesetz für erforderlich hielt. C ahe ns ly schlug als Maximum des Bürgerrechtsgeldes 10 Mk. vor. Bei der Abstimmung wurden beide Anträge abgelehnt und die Fassung erster Lesung beibehalten. Bei § 69 beantragte Abg. v. Pappenheim die Regierungsvorlage wiederherzustellen, wonach die Bürgermeister in Städten von mehr als 1200 Einwohner eine Besoldung, in kleineren Städten feste Entschädigungsbeträge erhalten sollen, während in erster Lesung beschlossen war, den Bürgermeistern durchweg eine Besoldung zuzusichern. Der Antrag v. Pa^enheim wurde angenommen. Im klebrigen wurdew die Beschlüsse erster Lesung aufrecht erhalten.
* Das Meichsfchukdentrkgnngs - Gesetz für 1897/98 lag uns gestern noch nicht gedruckt vor. Jetzt, nachdem wir es vollständig vor uns haben, sehen wir doch, daß unsere Zweifel, ob es nicht doch eine bedenkliche Klausel enthalten werde, gerechtfertigt waren. Es hat nämlich einen § 2, wonach die zur Schuldentilgung bestimmte Hälfte des Ueberschusses aus demJahre 1897/98 doch den Einzelstaaten insoweit zufließen fall, als etwa im Etat für 1899/1900 die Matrikular - Beiträge auch nach Verrechnung der Mehrüberweisungen pro 1897/98 das Etatssoll der Heberweisungen übersteigen. Die Schuldentilgung ist also, wie auch die Begründung zugibt, nur eine bedingte, und wir bezweifeln doch sehr, ob sich das Centrum mit einer solchen Klausel, die offenbar auf einem Kompromisse zwischen dem Reichsschatzsekretär und dem preußischen Finanzminister beruht, wird einverstanden erklären können. Denn diese Klausel macht den Werth einer solchen Schuldentilgung doch recht fraglich und birgt außerdem den Keim zu weiteren Schritten im Sinne der Miquel'schen Automatenpläne in sich.
h Der Bundesrath hat, wie die ,Post' hört, neuerdings abermals von den Gewerbekammern und ähnlichen Körperschaften „schleunige Gutachten" über die Vorlage zur Kandwerksorgani- fation eingefordeet. Solche Gutachten können, auch wenn sie „schleunig" sein sollen, nur zur weiteren Verschleppung der Sache dienen. Ist dies etwa beabsichtigt?!
* In diesem Jahre werden rund 150 000 Iiefervilten und KandweHrkeute zu den Fahnen ungezogen werden; von der Infanterie müssen üben 119 500 Mann, von den Jägern 2700 Mann, von der Feldartillerie (aus dem Beurlaubtenstande der Feldartillerie bezw. Kavallerie) 10000 Mann, von der Fußartillerie 5000 Mann, von den Pionieren 3000 Mann; alle diese Truppen werden auf vierzehn Tage zur Hebung eingezogen. Von der Eisenbahnbrigade werden 1800 Mann zur Hebung eingezogen und zwar 1200 der Reserve auf 28 Tag- und 600 Mann der Landwehr auf 12 Tage. Die Luftschiffer- abtheilung wird 190 Reservisten stellen. Aus der Reserve und Landwehr des Trains werden auf vierzehn Tage nach Beendigung der Herbstübungen 4508 Mann, aus der Reserve der Kavallerie und des Trains aus 20 Tage im Mai 965 Mann üben; schließlich werden noch zur Bildung von Sanitäts- Detachements auf 12—13 Tage 1000 Mann eingezogen. Bei der Infanterie "hat ein Schießen der eingezogenen Mannschaften mit scharfer Munition möglichst stattzufinden. Nach Schluß der Herbstübungen finden nach näherer Anordnung der Generalkommandos bei der Feldartillerie 14tägige Hebungen von Kavallerieoffizieren des Beurlaubtenstandes behufs ihrer Ausbildung als Kommandeure oder Zugführer der Munitionskolonnen statt. Es ist anzustreben, daß möglichst alle Kavallerieoffiziere, die im Mobilmachungssalle für solche Stellen bestimmt sind, mindestens eine derartige Hebung mit Erfolg abgeleistet haben. Heberall da, wo es bei einzelnen Mannschaften im Interesse der Ausbildung für wunschens- werth erachtet wird, kann die auf vierzehn Tage festgesetzte Hebungszeit für Reservisten je nach dem Ermessen der Generalkommandos oder obersten Waffen- behörden bis zu 20 Tagen verlängert werden. Die zur Einziehung gelangenden Jäger üben im Allgemeinen, soweit sie dem Bezirke des 2. Armeekorps angehören, beim Jägerbataillon 1, des 4. Armeekorps beim Jägerbataillon 5, des 8. Armeekorps beim Jägerbataillon 11, des 10. Armeekorps beim Jägerbataillon 9, des 15. und 16. Armeekorps bei den Jägerbataillonen des 15. Armeekorps. Die Bäcker aus der Reserve sind so zeitig einzuberufen, daß ihrer Verwendung während der Herbstübungen eine ausreichende Hnterweisung in ihren Verrichtungen am Feldbackofen bei den Garnisonbäckereien vorangehen kann.
* Der Derband bcttffdjer Kriegsveteranen läßt es sich neuerdings angelegen fein, für seine Mitglieder auch in der Richtung zu sorgen, daß er ihnen Anstellung en verschafft, die für sie besonders geeignet erscheinen. So hat er sich mit verschiedenen Gewehrfabriken zu diesem Zwecke in Verbindung gesetzt und von einzelnen, namentlich von der königl.