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ScrmsLag, öen 23. Icrnucrr 1897.

Jahrgang

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Der Postdampfer. „Noordland" der „Red Star Linie" in Antwerpen ist laut Telegramm am 20. Januar wohlbe­halten in New-Kork angekommen.

Privilegien _ der anderen Universitäten auszustatten. Es wird seinem Verlangen entsprochen, die Er- i richtung der vier Fakultäten und das Recht zuge­standen , die Grade zu verleihen. Der neuen Universität wird der besondere Schutz des Kaisers verheißen; es werden ihr die Privilegien ertheilt, deren sich Wien, Salzburg. Ingolstadt, Freiburg, Dillingen, Bamberg, Würzburg, Köln erfreuen. Wer ihre Rechte antaste, müsse dies mit einer Strafe von 500 Mark reinen Goldes büßen, welche zur Hälfte der Staats­kasse, zur Hälfte dem Abte zur Verwendung für die Akademie übergeben werden sollten.

So war also von Seiten der geistlichen und welt­lichen Gewalt die Erlaubniß gegeben, die Privilegien und Rechte bewilligt. Das Universitätsgebäude, das jetzige Gymnasium, stand fertig daund für Lehrkräfte war gesorgt. Run konnte man an die Organisation, die Einrichtung denken.

Es hatte im Auftrage des Fürst-Abtes der Rektor des Jesuitenkollegs einen Entwurf der Statuten angefertigt. Die Prüfung desselben war einer Kommission übertragen. Wir besitzen diesen Ent­wurf sammt den ..Nctamina“ der Kommissionsmit­glieder im Original in der Bibliothek des Priester­seminars. Diese Anträge auf Aenderung einzelner Statuten reden eine laute Sprache und legen Zeug- niß ab von der Rivalität, welche zwischen den Bene­diktinern, den Inhabern der politischen Macht, und denJesuiten, den Besitzern einer größeren geistigen Macht, schon zur Zeit der Gründung der Universität bestand und in der weiteren Geschichte bis zur Aufhebung der Gesellschaft Jesu im Jahr 1773 deutlich hervortritt; em Beweis dafür, daß überall, wo Menschen han­delnd auftreten, auch wenn sie Edelsinn und Wissen­schaft in Fülle besitzen, die menschliche Unvollkommen­heit sich nimmer ganz verleugnet. Es ist begreiflich, daß der Abt auf den Glanz seines Ordens bedacht, soweit als möglich auf die Wünsche seiner Brüder einging. So sollte die neue Akademie Benediktiner- Universität heißen und dem Benediktinerstift inkorporirt sein, die Stiftskirche als Universitätskirche dienen, der Rektor stets der Zahl der Pröpste und Stifts- kapitulare entnommen werden, ständiger Kanzler der Propst vom Michaelsberge sein. Alle Professoren und Lektoren im hochadeligen Konvente sollen zur Akademie zählen und, alle Vorlesungen in diesem nicht bloß von den Religiösen, sondern als zur Universität gehörig, auch von Externen besucht werde können. Die Bene- | diktiner sollten ihr Promotionsexamen bloß vor Bene- I diktinern bestehen und dann öffentlich ohne Präsides ihre Thesen vertheidigen. — Zu diesen Forderungen kam noch das Ersuchen des Säkularklerus, ebenfalls in dem Lehrkörper der theologischen Fakultät in einigen seiner Mitglieder vertreten zu sein. Die Kommission kam diesem Wunsche entgegen und beschloß, den da- nialigen Stadtpfarrer Dr. Hohniann als ältesten Doktor der Theologie zum Dekan der Fakultät zu wählen. — Wir müssen es uns hier versagen, auf die interessanten Verhandlungen des näheren einzu­gehen, wie sie die Littfrae annuae der Gesellschaft Jesu zum Jahr 1732 u. 1733 ausführlich erzählen, und können es um eher, als dieser Bericht bereits durch unseren Hochw. Herrn BischofDr. Komp in seiner Schrift: „Die zweite Schule Fuldas und das päpst- I liche Seminar 1571—1773" veröffentlicht worden ist.

Endlich waren die Statuten entworfen und hatten die Billigung des Fürsten gefunden. Sie bilden die | Quelle für unsere weiteren Darlegungen über । die Organisation der Universität rmallge- gemeinen, die Einrichtung der einzelnen | Fakultäten im besonderen.

Die oberste Leitung der Hochschule ruht, von dem Fürstabt als Protektor und Konservator ab­gesehen, in dem akademischen Senate, welcher aus dem Rektor und Prorektor und aus Professoren der verschiedenen, Fakultäten sich zusammensetzt. Allmonatlich soll sich derselbe einmal versammeln, um über den Stand der Universität, die Regelmäßigkeit der Vorlesungen, das Verhalten der Studirenden zu berathen. Für dringende Angelegenheiten steht es dem Rektor jederzeit frei, eine außerordentliche Sitzung zu berufen.')

Der Rektor wird alljährlich im Monat Dezember in der Marienkapelle des Domes durch sämmtliche Professoren und Assessoren nach feierlicher Anrufung des heil. Geistes gewählt; sein Name wird alsbald durch den Universitäts-Syndicus verkündigt; der Er­wählte „debita modentia.* nach Hause geleitet. Dort hat er seinen Wählern ein frugales Frühstück zu geben, wofür die Kasse der Universität zur Hälfte aufkommt. Im ersten Monat nach der Erwählung wird derselbe i

*) Statut. Titulus II.

Die ehemalige Fuldaer Universität. Vortrag, gehalten im Fuldaer Geschichts-Verein am 20. Januar 1897 von Prof. Dr. Leimbach.

(Fortsetzung.)

Die Bulle des Papstes Clemens XII. „Pastoralis officii“ ist datirt vom 29. Juni 1732 und führt folgende Gedanken aus: Es ist der erhabene Beruf der Kirche Christi zu allen Zeiten gewesen, für die Pflege der Wissen­schaften thätig einzutreten. Darum will der apostolische Stuhl jetzt dem Wunsche des Abtes Adolph v. Dalberg, eine Hochschule zu errichten, förderlich zur Seite stehen. Er thut es um so lieber, als er der Verdienste des großen, unbesieglichen Dulders Balthasar von Dern­bach gedenkt, welche dieser sich um die Religion er­worben, da er die Väter der Gesellschaft Jesu berief, sie gegen die Angriffe von Seiten des Volkes, der Ritterschaft und des Klerus schützte, ihnen hilfreiche Hand bot, eine Schule in Fulda zu gründen, welche sich allmählich erweiterte und Lehrstühle für Philo­sophie und Theologie erhielt. Es gedenkt die Bulle ferner des päpstlichen Seminars, dessen Errichtung durch Gregor XIIf. begonnen, durch Urban V:IL vollendet wurde, aus dem durch Wissenschaft und sittliche Kraft ausgerüstete Männer in stattlicher Zahl hervorgegangen seien und noch immer hervorginqen. Jetzt habe der Abt mit großen, persönlichen, materiellen Opfern ein neues Gebäude errichtet und dem apostol. Stuhle den Wunsch vorgetragen, in dasselbe eine Akademie, ein Studium generale, eine Universität ein­zuführen, welche eine Stätte der Jugendbildung, eine Hochburg der Wissenschaft, ein Waffenarsenal gegen die Angriffe auf die Religion für die Zukunft werden solle. Zu den bereits bestehenden und genügend dotirten Lehrstühlen der Philosophie und der Theologie, welche sofort der neuen Akademie inkorporirt würden, sollten noch solche des kanonischen und bürgerlichen Rechts sowie die der anderen Fakultäten hinzutreten und die neue Universität mit allen Privilegien und Jndulten der übrigen ausgestattet sein. Jnsbesonders solle ihr das Recht zustehen, die akademischen Grade in der auf der Hochschule zu Bamberg üblichen Form zu ertheilen. Dem Abte selbst als dem Protektor und Konservator derselben werden die weitgehendsten Vollmachten über Anstellung und Entfernung der Professoren und der übrigen Beamten zugebilligt.

Mit dieser Bulle waren aber die Jesuiten nicht in allem zufrieden. Besonders wiesen sie die Be­hauptung als nicht zutreffend zurück, daß die Lehrstühle dec Philosophie und Theologie genügend dotirt seien, würde doch die Professur der Controvers-Theologie seit 70 Jahren umsonst von ihnen besorgt. Ferner würden durch das dem Protektor eingeräumte Recht, alle Professoren aller Fakultäten zu ernennen und zu ent­fernen, die der Gesellschaft Jesu angehörigen Dozenten der unmittelbaren Disposition ihrer Ordensoberen entzogen und die Lehrstühle, welche ihnen stiftungs­gemäß in perpe uum übertragen worden seien, in Frage gestellt.^Diesen berechtigten Ginwänden begegnete der ap o sto l. S tu h l mit einer z w eite n Bulle: „Oneroso Sacri Apostolatm AI nisterio“, welche am 1. Februar 1734 erlassen wurde, deren Original sich im Gymnasial­archiv befindet. In dieser Bulle wurden die Verfügungen der ersterlassenen wiederholt, ausdrücklich den Jesuiten die Professuren der Philosophie, der spekulativen und Controvers-Theologie sowie der Mathematik, die beiden letzteren mit einem Gehalt von je 150 Gulden, für immer anvertraut und die Anstellung dieser Professoren der freien Verfügung der Ordensoberen überlassen.

Sßje die geistliche Gewalt die Errichtung der Universität gebilligt hatte, so geschah es auch von Seiten des Kaisers Karl VI. Der kaiserliche Stiftungs­brief, datirt aus Wien vorn 13. März 1733, erinnert an das berühmte Rundschreiben Karls d. G., welches an den Fuldaer Abt Baugulf gerichtet, die Pflege der Wissenschaften im Kloster empfahl und die Ein­richtung der scholae exteriorea verlangte, weist hin auf die Privilegien, welche der Schule zu Fulda durch Ludwig den Deutschen, Otto L, Heinrich II. und IV. gegeben wurden, wofür sie dadurch den Dank abgestattet habe, daß sie eine Pflanzstätte ausgezeichneter, um den christlichen Staat hochverdienter Männer geworden sei; gedenkt der erfolgreichen Mühe, welche Balthasar von Dernbach und Joachim von Graveneck sich ge­geben, die verfallenen Schulen wiederherzustellen. Jetzt habe der Abt Adolph v. Dalberg, Fürst des römischen Reiches und Erzkanzler der Kaiserin, in der Absicht, den Studien eine größere Ausdehnung zu geben, ein neues Schulgebäude errichtet, und sei zum kaiserlichen Thron mit der Bitte herangetreten, die Gründung . -einer Universität zu genehmigen und dieselbe mit den

■ | in der Aula der Akademie die Statuten der Univer­sität durch den Syndikus verlesen lassen und in einer kurzen Ansprache die Akademiker zu fleißigem Betrieb der Wissenschaften ermahnen. Er bewahrt das Ma­trikelbuch, das Universitäts-Siegel, das Scepter, das Archiv, die Kasse der Universität; er hat den Senat zu berufen und in wichtigen Angelegenheiten um Rath zu fragen, Diplome und andere Dokumente auszu­stellen und durch Siegel und Unterschrift zu bekräftigen. Seine Pflicht ist es, über Professoren und Studenten zu wachen, letztere bei Ausschreitungen zu bestrafen. Er hat dafür zu sorgen, daß den Dozenten viertel­jährlich rechtzeitig durch den Pedellen der Gehalt überbracht werde. So oft er verhindert ist, sein Amt auszuüben, tritt derjenige an seine Stelle, welcher im vorausgegangenen Jahre die Würde des Rektor Magnifikus bekleidet hat. 2)

Der Jurisdiktion des Rektors sind unterworfen die Professoren, Doktoren, Licentiaten, Magistri und Studenten, der Sprachenmeister, der Syndikus und Pedell, der Buchdrucker, Buchhändler und Buchbinder, welche in das Matrikelbuch der Universität einge­tragen sind.8)

Die Professoren haben regelmäßig ihre Vor­lesungen in klarer, leichtfaßlicher Form zu halten, auch in ihrem Wandel den Studirenden ein gutes Beispiel zu geben. Damit unter ihnen keine Rivalität ent­steht, soll jede Disziplin und jede Materie in der Regel nur von einem Professor behandelt und alles vermieden werden, wodurch einer den andern vor den Studirenden herabsetzt. Der nach 'längerer treuer Verwaltung des Lehramts ausscheidende Dozent behält alle Rechte, Privilegien und seinen Gehalt bei, wenn nicht für letzteren in anderer Weise gesorgt ist/)

Die Universität hatte es sich zur hehrsten Aufgabe gesetzt, den Studirenden Freude an der Wissen­schaft, eine gediegene Geistes- und Herzensbildung zu geben. Darum erläßt sie für diese eine Reihe von Gesetzen, welche dem heutigen akademischen Bürger als eine Fesselung seiner akademischen Freiheit er­scheinen müssen, und verhängt Strafen über Vergehen, welche unser heutiges studentisches Leben kaum als I solche kennt. Von jedem wird selbstverständlich ver- ! langt,.daß er sich zeitig, innerhalb eines halben Monates nach seiner Ankunft in Fulda, bei dem Rektor imma- trifutiren läßt, diesem und feinen Lehrern die schul­dige Ehrfurcht und den gebührenden Gehorsam er­weist, daß er verdächtige Wirthschaften und Häuser meidet, von der Lektüre solcher Bücher sich fernhält, welche feinen Glauben und feine Sitten gefährden. Im Sommer nach neun, im Winter nach acht Uhr soll er nicht ohne hinreichenden Grund und auch dann nicht „ohne Licht" auf der Straße erscheinen, noch viel weniger eine Flinte oder Pistole zu nächtlicher Zeit loslassen, mit wüstem Geschrei die friedlichen Bürger stören, an Thüren klopfen, Fenster einschlagen, die Nachtwächter und die Polizei mit Worten oder thät- lich behelligen. Strenge verboten ist es, einen andern zum Duell zu fordern; Waffen zu tragen ist den Theo­logen und Philosophen, welche ausschließlich mit gei­stigen Waffen kämpfen sollten, ganz untersagt, Juristen und Medizinern nur mit Genehmigung des Rektors gestattet; kein Student darf die Akademie und die Stadt verlassen, ohne feine Schulden bezahlt oder feinen Gläubigern die nöthige Bürgschaft gegeben zu haben. Den Bürgern hinwieder ist es verboten, Bücher, Möbel und Kleider der Studenten zu kaufen oder in Versatz zu nehmen, über 50 Gulden ohne Vorwissen des Rektors, der Eltern oder Vormünder ihnen zu leihen. Es wird allen Akademikern eingeschärft, daß sie fleißig ihren Studien obliegen und die Vorlesungen pünktlich besuchen. Größere Vergehen werden zunächst mit Geldbußen oder mit Carcerstrase geahndet; bei letzterer erhält der Pedell für die Jnhaftirung 6 Kreuzer, für jeden Tag der Carcerhaft 6 Batzen. Für sehr schwere Fehltritte und hartnäckige Widersetzlich­keit wird die Relegation verhängt, welche den Stu­denten von allen deutschen Hochschulen ausschließt. — Eine wichtige Bestimmung enthalten noch die durch Heinrich VlII. von Bibra revidirten Statuten: ein Eheverlöbniß, welches von einem Studirenden ohne Vorwissen der Eltern oder Vormünder eingegangen ist, wird als ungiftig betrachtet?)

(Fortsetzung folgt.)

2) Stat. Tit. LI. IV. *) Stat. Tit. V. ♦) Stat. Tit IX. *) Stat. Tit. VI. VIII. Leg et Stat. Renovata n. 5.