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Samstag, den 9. Januar 1897
24. Jahrgang
mit Unterhaltrmgs-Keilagr „Sterne und Klumen"
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o Das neue Richterbesoldnngsgesetz ist dem Landtage nunmehr zugegangen. Wir müssen uns für heute darauf beschränken, in Kürze aus dem Inhalte der Vorlage und der beigegebenen Begründung das Wesentliche hervorzuheben, indem wir uns eine sachliche bezw. politische Würdigung des Entwurfs vorbehalten.
In der Begründung wird die Gehaltsregelung nach Dienstaltersstufen zwar als die naturgemäße „Grundlage der Reform" anerkannt, zugleich aber dies System für die Land- und Amtsrichter als undurchführbar bezeichnet, solange nicht eine Beschränkung in der Zahl der Anwärter für das Richteramt sich ermöglichen lasse. Die Verwerfung des „Assesforenparagraphen" foll also gewissermaßen durch die einstweilige Vorenthaltung des Dienstaltersstufensystems bestraft werden.
Die Vorlage will nun den jetzigen Ungleichmäßigkeiten in den Gehaltsverhältnissen verschiedener Oberlandesgerichtsbezirke dadurch ein Ende machen, daß an Stelle der getrennten Etatsverbände für die einzelnen Oberlandesgerichtsbezirke ein gemeinsamer, die ganze Monarchie umfassender Etatsverband der Land- und Amtsrichter gebildet wird. In diesen Verband sollen, entsprechend einer im vorigen Jahre im Abgeordnetenhause gegebenen Anregung, auch die Staatsanwälte, und zwar unter" völliger Gleichstellung im Gehalte mit den Richtern, ausgenommen werden. In dem Be- soldungsvrrbande soll die Reihenfolge nach dem durch die große Staats Prüfung bestimmten sogenannten richterlichen Dienstalter (also nicht nach der Anstellung) sich richten.
Für die übrigen höheren Justizbeamten mit aufsteigenden Gehältern ist, soweit es nicht (wie bei den vortragenden Rächen) schon gilt, das Dienst- altersstusensystem in Aussicht genommen. Maßgebend für die Gehaltsbemessung bei diesen höheren Stellen ist allein der Tag der Anstellung in der betr. Gehaltsklasse. Anerkannt ist der Rechtsanspruch der Richter auf Verleihung der ihnen zukommenden Gehaltszulagen.
Eine der Begründung beigegebene Denkschrift erläutert die finanzielle Ausgestaltung des Planes. Für die höheren Richter, deren Gehälter nach Dienstaltersstufen geregelt werden, find zwei Gehalts klaff en beabsichtigt. Das Gehalt der ersten Klasse (Senats- Präsidenten .bei den Oberlandesgerichten, Landgerichts- Präsidenten und Ober - Staatsanwälte) steigt von 7500 Mk. in 12 Jahren bis zu 11,000 Mk. (gegenwärtig nur bis 9900 Mk.), das der zweiten Klasse (Oberlandesgerichtsräthe, Landgerichts-Direktoren und Erste Staatsanwälte (von 5400 Mk. in 9 Jahren bis auf 7200 Mk (gegenwärtig nur 800 und 6600 Mk.) erst nach längerer Dienstzeit.
Die Gehälter der Land- und Amtsrichter, sowie der Staatsanwälte (bisher 2400—6000 Mk. für die Richter, 2400-4800 Mk. für die Staatsanwälte) sollen fortan in 8 Gehaltsklaffen (3000, 3500, 4000, 4400, 4900, 5300, 5800, 6300 Mk.) von 3000 bis 6300 Mk. steigen.
Im Ganzen foll die Vorlage einen Mehrbedarf von 2366600 Mk. erfordern, wovon 89900 Mk. au Gehaltsklaffe I, 333300 Mk. auf Gehaltsklasse II und 1943400 Mk. auf die Land- und Amtsrichter, sowie die Staatsanwälte entfallen.
Polizei-Verordnung
üver die äußere Keikighattuug der Soun- und Feiertage.
Auf Grund des § 137 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (G.- S. S. 195), des Gesetzes vom 9. Mai 1892 (G.-S. S. 107), sowie der §§ 6, 12 und 13 der Verordnung vom 20. September 1867 (G.-S. S. 1529) wird mit Zustimmung des Bezirks-Ausschusses für den Umfang des Regierungs-Bezirks Kassel verordnet was folgt:
§ 1. An den Sonntagen und Feiertagen sind alle öffentlich bemerkbaren Ärbeiten, sowie alle geräuschvollen Arbeiten verboten.
Zu den hiernach verbotenen Arbeiten gehören insbesondere: a) die gewöhnlichen Arbeiten der Feldbestellung, Saat und Ernte, des Einfahrens, Ausdreschens, Düngerfahrens, sowie alle Erd-, Kultur- und sonstigen Arbeiten in Feldern, Gärten, Weinbergen, Wiesen, Forsten und Anpflanzungen (vergl. jedoch §§ 2 und 3), b) die öffentlich bemerkbaren Handwerksarbeiten außerhalb der Werkstätte und solche Handwerksarbeiten innerhalb der Werkstätte, welche, wie die der Spengler, Schmiede, Böttcher, Warner re. mit störendem Geräusche verbunden sind (vergl. jedoch § 5),
c) die Arbeiten in Fabriken, Bergwerken, Salinen, Aufbereitungs-Anstalten, Brüchen und Gruben, Hüttenwerken, Mühlen, auf Zimmerplätzen und anderen Bauhöfen, Werften und Ziegeleien, sowie bei Bauten aller Art (vergl. jedoch § 5),
d) der Betrieb der offenen Geschäftsstellen des Handelsgewerbes (vergl. jedoch §§ 5 und 6),
e) das Beladen und Entladen von Schiffen Kähnen, Flößen, Frachtfuhrwerken und Möbelwagen auf öffentlichen Straßen und Plätzen und wenn es nicht ohne öffentlich bemerkbares Geräusch vorgenommen werden kann, auch in geschlossenen Höfen (vergl. jedoch §§ 3 und 4),
f) das mit störendem Geräusch oder Aufsehen verbundene Fortschaffen von Sachen auf den öffentlichen Straßen und Plätzen in geschlossenen Ortschaften, z. B. das Fahren der Bier- und Rollwagen, der Wagen mit leeren Fässern, Eisenstangen unb bergt, der Umzug mit Möbeln aus einer Wohnung in die andere, sowie das Fahren von Vieh, von Bau- und Brennmaterialien, Futter, Lebensmitteln und Feldfrüchten (vergl. jedoch §§ 2, 3 und 4),
g) das Treiben von Vieh (vergl. jedoch § 2 Nr. 3 und § 3).
§ 2. Das Verbot des § 1 findet keine Anwendung
1) auf Arbeiten, welche in Nothfällen unverzüglich vorgenommen werden müssen,
2) auf Arbeiten, welche zur Befriedigung der Bedürfnisse des häuslichen Lebens täglich vorgenommen werden müssen,
3) aizs Arbeiten, welche in der Landwttthschaft und Gärtnerei, wie das Füttern, das Aus- und Eintreiben, sowie Hüten des Weideviehes, das Treiben des Viehes zur Tränke, das Begießen von Pflanzen und dergl., täglich vorgenommen werden müssen,
4) auf Arbeiten, die zur Pflege und Unterhaltung von Zier- und Hausgärten nothwendig sind und außerhalb des Hauptgottesdienstes (§ 16) verrichtet werden.
§ 3. Die verbotenen Arbeiten kann, soweit die auf Grund der Gewerbeordnung erlassenen besonderen Ausnahme-Vorschriften nicht Platz greifen, in den Städten mit Königlicher Polizeiverwaltung die Ortspolizei-Behörde, sonst der Landrath oder in Fällen des § la mit Ermächtigung des Land- rathes die Ortspolizei-Behörde für den einzelnen Sonn- oder Feiertag gestatten, wenn sie zur Verhütung eines unverhält- nißmäßigen Schadens erforderlich sind und die Nothwendig- keit nicht absichtlich herbergeführt oder durch Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt verschuldet ist. Beispielsweise kann die Erlaubniß ertheilt werden, wenn anhaftend ungünstige Witterung die rechtzeitige Vornahme von Erntearbeiten verhindert hat, oder Naturereignisse, wie Hochwasser, Niedrigwasser, Frost und dergl. den Betrieb der Schifffahrt oder dre Schiffsladung bedrohen.
Die Erlaubniß ist thunlichst auf die Zeit außerhalb des Hauptgottesdienstes (§ 16) zu beschränken.
§ 4. Nicht berührt werden von dem Verbote des § 1:
1) der Eisenbahnverkehr, der Personen-Schifffahrtsver- kehr und das Lohnfuhrwesen,
2) der durchgehende Frachtschifffahrts- und Frachtfuhrwerks-Verkehr, sowie der Eilgüter-Verkehr zu und von den Bahnhöfen und Dampfschiffen,
3) der Reichs-, Post- und Telegrap Heu-Verkehr,
4) bis zum Beginn des Hauptgottesdienstes der durch Privatunternehmer vermittelte Brief- und Packet- verkehr, insoweit letzterer nicht durch Frachtfuhrwerk bewerkstelligt wird,
5) die Thätigkeit der Dienstmänner, Fremdenführer u. dgl., sofern die Verrichtungen nicht an sich verboten sind,
6) der Transport von Lebens- und Genußmitteln, sowie von Eis während der für den Handel mit diesen Gegenständen freigegebenen Stunden.
§ 5. Soweit die Beschäftigung gewerblicher Arbeiter auf Grund der Gewerbeordnung an Sonn- und Feiertagen gestattet ist, findet das Verbot des § 1 auf die Arbeiten in offenen Geschäftsstellen des Handelsgewerbes und auf den Betrieb von Bergwerken, Salinen, Ausbereitungsanstalten, Brüchen und Gruben, von Hüttenwerken, Mühlen, Fabriken und Werkstätten, von Zimmerplätzen und anderen Bauhöfen, von Werften und Ziegeleien, sowie bei Bauten aller Art keine Anwendung.
§ 6. Das Aushängen und Ausstellen von Waaren in den Schaufenstern ist der Regel nach nur an den beiden letzten Sonntagen vor Weihnachten und zwar im ganzen Umfange der zulässigen Verkaufszeit gestattet. Jedoch kann durch Kreispolizeiverordnung den örtlichen Gewohnheiten und Bedürfnissen entsprechend eine anderweite Regelung erfolgen.
Märfte und Messen dürfen an Sonn- und Feiertagen nur stattfinden, wo dies herkömmlich ist. Jedoch muß der Wochenmarktverkehr vor Beginn des Hauptgottesdienstes (§ 16) beendet sein. Jeder andere Marktverkehr darf erst nach der Zeit des Hauptgottesdienstes beginnen. Was den Gewerbebetrieb im Umherziehen und den Gewerbebetrieb der im
§ 42b der Gewerbeordnung bezeichneten Personen betrifft, s» bewendet es bei den in der Anweisung vom 10. Juni 1892 (Amtsbl. S. 151) unter Nr. IV. gegebenen Vorschriften. Das Austragen und Vertheilen von Flugschriften auf den öffentlichen Straßen und Plätzen ist an Sonn- und Feiertagen verboten. Oeffentliche Versteigerungen und Verpachtungen dürfen an Sonn- und Feiertagen nicht abgehalten werden.
§ 7. Apothekern ist der Verkauf von Arzneimitteln, und außerdem ihnen, den Eishändlern, Bandagisten und Verkäufern chirurgischer Instrumente der Verkauf von Eis und anderen, den Zwecken der Krankenpflege dienenden Gegenstände j ed erzeit gestattet.
§ 8. In Schankwirthschaften, Restaurants und Konditoreien dürfen an Sonn- und Feiertagen während der Zeit des Hauptgottesdienstes Speisen und Getränke nur an ortsfremde Personen und in einer sich nicht öffentlich bemerkbar machenden Weise verabreicht werden.
Während der Sommermonate kann der Landrath den Verkehr in Wirthschaften, welche bei Ausflügen besucht zu werden pflegen, von dieser Beschränkung entbinden.
§ 9. Während der Zeit des Hauptgottesdienstes (§ 16) ist die Auszahlung des Lohnes an Arbeiter, Handwerker und Hausgewerbetreibende verboten.
§ 10. Oeffentliche Versammlungen und Aufzüge, welche nicht gottesdienstlichen Zwecken dienen, sind an Sonn- und Feiertagen der Regel nach erst von 3 Uhr Nachmittags ab (§ 16) gestattet. Leichenbegängnisse dürfen nur in dringenden Fällen während der Zeit des Hauptgottesdienstes stattfinden.
§ 11. An Sonn- und Feiertagen sind während der Zeit des Hauptgottesdienstes (§ 16) alle Musikaufführungen, Schaustellungen und theatralische Vorstellungen einschließlich der Proben dazu, ferner Pferderennen und alle mit Geräusch verbundenen gesellschaftlichen Vereinigungen und Vergnügungen an öffentlichen Orten, namentlich das Kegelspiel, Scheiben- oder Vogelschießen, desgleichen alle die Sonntagsruhe störenden Belustigungen in Privaträumen oder Privatgärten verboten.
Die Drehorgelspieler, Puppenspieler, Thierführer, Seiltänzer und die sonstigen im § 33 b der Gewerbeordnung bezeichneten Gewerbetreibenden, welche Musikaufführungen, Schaustellungen, theatralische Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten öffentlich darbieten, ohne daß ein höheres Jntereffe der Kunst oder Wissenschaft dabei obwaltet, dürfen den Betrieb ihres Gewerbes erst von 3 Uhr Nachmittags ab beginnen. Tanzmusiken, Bälle und ähnliche Lustbarkeiten in Gasthäusern, Schankwirthschaften und sonstigen Vergnügungslokalen, auch wenn sie in geschlossenen Gesellschaften statl- sinden, dürfen nicht vor 3 Uhr Nachmittags anfangen.
§ 12. An den Vorabenden der drei großen Feste (Weihnachten, Ostern, Pfingsten), des Bußtages und des Todten- festes, sowie an den beiden letztgenannten Tagen selbst, in der Bußtagwoche von Sonntag zu Sonntag und in der ganzen Charwoche dürfen weder öffentliche noch private Tanzmusiken, Bälle, und ähnliche Lustbarkeiten in öffentlichen Lokalen veranstaltet werden.
Am Bußtage und am Charfreitage dürfen außerdem auch öffentliche theatralische Vorstellungen, Schaustellungen und sonstige öffentliche Lustbarkeiten mit Ausnahme ernster Musikstücke (Oratorien re.) nicht stattfinden.
An den Orten, wo bisher am ersten Oster-, Pfingst- oder Wechnachtstage, an den Tagen der Feier des heiligen Abendmahls oder während der sogenannten geschlossenen Zeiten öffentliche Schaustellungen, Tanzmusiken und ähnliche Lustbarkeiten nicht haben stattflnden dürfen, bchält es hierbei auch ferner sein Bewenden.
§. 13 . Die Ausübung der Jagd an Sonn- und Feiertagen ist verboten.
§ 14. Feiertage im Sinne dieser Verordnung find: der erste und zweite Weihnachts-, Oster- und Pfinasffeiertag, der Neujahrstag, Gründonnerstag-Vormittag, Charfreitag, Himmelfahrtstag und der Bußtag.
Welche Tage in den vorwiegend katholischen Ortschaften außerdem als allgemeine Feiertage zu hallen sind, wird von dem Landrath im Anschluß an diese Verordnung bekannt gemacht.
§ 15. Der Ortspolizeibehörde liegt es ob, die Gottesdienste, auch diejenigen, welche an anderen chriftlichen Feiertagen, als den im § 14 bezeichneten, und welche sonst aus be- sondern Anlässen (Kirchweih-, Missions- u. s. w. Festen) stattfinden, gegen örtliche Störungen zu schützen. Werden die Störungen durch einen derAufsicht der Bergbehörden unterstellten Betrieb verursacht, so hat die Ortspolizeibebörde ihre Anordnungen im Einvernehmen mit der zuständigen Bergbehörde zu treffen.
§ 16. Unter der Zeit des Hauptgottesdienstes im Sinne dieser Verordnung wird diejenige Zeit verstanden, welche auf Grund des § 105 b Absatz 2 der Gewerbeordnung von der Polizeibehörde als die durch den Gottesdienst bedingte Arbeitspause festgesetzt ist.
§ 17. Zuwiderhandlungen gegen diese Polizeiverordnung unterliegen, sofern nicht nach den bestehenden Straf- Vorschriften eine härtere Strafe verwirkt ist, einer Geldstrafe bis zu60Mk., im Unvermögensfalle einer entsprechenden Haftstrafe. (§ 366 Ziffer 1 des Reichsstrafgesetzbuchs.)
2 18. Hinsichtlich der Beschränkungen, denen die Ausübung der Fischerei im Jntereffe der äußeren Heilighaltung der Sonn- und Feiertage unterliegt, verbleibt es bei den Bestimmungen der provinziellen Ausführungsverordnungen zum Fischereigesetz und der auf Grund derselben von mir getroffenen Anordnungen. *
§ 19. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Gleichzeitig verlieren alle bisherigen Vorschriften über die äußere Heilighaltung der Sonn- und Feiertage ihre Giltigkeit.
Kassel, am 31. Dezember 1896.
Der Regierungs-Präsident.
Haussonville, Wirkt. Geh. Ober-Reg.-Rath