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* Der Gesetz-Entwurf über die Organisation des Handwerks wird jetzt im .Reichsanzeiger' als Gesetz-Entwurf bett- die Abänderung der Gewerbe-Ordnung veröffentlicht- SS sollen Innungen, Handwerker-AusMsse und Hand- Werkerkammern errichtet werden.
Zwangs-Innungen werden eingeführt für folgende Gewerbe: Barbiere, Bäcker, Bandagisten, Böttcher, Brauer, Brunnenmacher, Buchbinder, Buchdrucker, Bürsten- und Pinsel-Macher, Konditoren, Dachdecker, Drahtzieher, Drechsler, Farben-, Stein-, Zink-, Kupfer- und Stahl-Drucker, Färber, Feilenhauer, Frifeure und Perrückenmacher, Gas- und Wasserleitungs-Installateure, Gelb- und Rothgießer, Gerber, Zinn-, Zink- und Metall-Gießer, Glaser, Glockengießer, Gold- und Silber-Arbeiter, Graveure, Handschuhmacher, Hutmacher, Kammmacher, Klempner, Korbmacher, Kürschner, Kupferschmiede, Maler, Lackirer, Maurer, Metzger (Fleischer), Müller, Mühlendauer, Musik - Instrumentenmacher, Radler, Raqelschmiede, Posamentirer, Sattler, Riemer, Täschner, Schiffbauer, Schleifer, Schlosser, Schmiede, Schneider, Schornsteinfeger, Schreiner (Tischler), Schuhmacher, Seifensieder, Siebmacher, Sporer, Büchsen- und Windenmacher, Sonnen- und Regenschirmmacher, Spielwaarenver- fertiger, Steinmetze, Steinsetzer, Stricker, Wirker, Stuckateure, Tapezierer, Töpfer, Tuchmacher, Uhrmacher, Bergolder, Verfertiger grober Holzwaaren, Wagner (Rad- und Stellmacher), Weber, Zimmerer. Dar Berzeichniß kann durch Bundesrathsbeschluß oder durch Anordnung der LandeS-Centralbehörde abgeändert werden.
Die Innungen werden für örtliche Bezirke und der Regel nach für ein Gewerbe errichtet. Als Mit- glieder gehören der Innung alle Handwerker an, die das Gewerbe als stehende» Gewerbe selbständig betreiben, mit Ausnahme derjenigen, welche eS fabrikmäßig betreiben, und der Handwerker, welche in land- wirthschaftlichen oder gewerblichen Betrieben oegen Entgelt beschäftigt sind, sofern sie Gesellen oder Lehrlinge halten; doch sind auch diese berechtigt, der Innung beizutreten, desgleichen die Werkmeister in gewerblichen Betrieben. Die Errichtung der Innung erfolgt durch Verfügung der höhern Verwaltungsbehörde. Die Verfügung muß die Abgrenzung deS Bezirks der Innung und die Bezeichnung der Gewerbe enthalten, für welche sie errichtet werden soll. Die sür betheiligte Gewerbe bestehenden Innungen sind vorher zu hören. Gegen die Verfügung steht de» Betheiligten Beschwerde an die LandeS-Centralbehörde zu.
Aufgabe der Innung ist: 1) Pflege deS Gemein- geister und Stärkung der Standesehre; 2) Förderung eines gedeihlichen V ryältnissrs zwischen Meistern und Gesellen, sowie Fürsorge für das Herbergewesen und den Arbeitsnachweis; 3) Durchführung und Ueber- wachung der Vorschriften über da? Lehrlingswesen bezw. Erlaß solcher Vorschriften; 4) Entscheidung von
Stromanfmarts.
Roman von Cl. Lötschert (M. Brechten).
13] ------- (Nachdruck verboten.)
AthemloS folgt Wolfgang Herzog der Untersuchung des Arztes.
„Allerdings eine schwere Erkrankung," erklärt dieser endlich, „und zwar gerade das, was augenblicklich unter den Kindern der Stadt herrscht. Auch ohne jene „kopflose Eskapade", deren Sie so eben erwähnten, würde die Sache wohl zum Ausbruch gekommen sein. Das Haupterforderniß ist jetzt: bestmögliche Pflege."
Herzog zieht ihn bei Seite und macht einige Vorschläge in Betreff derselben. Doktor Röder beharrt bei feiner Ansicht.
„Lassen Sie am Tage eines der HauSmadchen oder die Amme hier sein unter Frau Höchbergs Aufsicht. Nachts aber . . . selbstverständlich, nachdem dieselbe tagsüber geschlafen hat . . . die Hanna wachen. Solche junge Menschenkinder sind, wenn man ihnen wichtigen Posten anvertraut, in ihrem gewissenhaften Eifer oft unübertrefflich."
„Doktor, das Mädchen ist uns Allen zuwider!"
„Allen, mit Ausnahme derjenigen, die jetzt die Hauptperson ist."
Er deutet ans da» Bett, wo Oerti, Magie von
Streitigkeiten zwischen Innungs-Mitgliedern und Lehrlingen; 5) die Bildung von Prüfungs-Ausschüssen zur Abnahme der Gesellenprüfung. Die Innung ist ferner befugt, Fachschulen verschiedener Art, Unterstützungskassen, Schiedsgerichte zu errichten und Veranstaltungen zur Förderung der gemeinsamen Jntereffen, wie Errichtung von Borschußkassen, gemeinsamen Ein- und Verkaufs Geschäften und dergleichen anzuregen und zu unterstützen. Doch dürfen Beiträge zu letzterm Zweck nicht erhoben werden. UW
Die Angelegenheiten der Innung werden von der Innungs-Versammlung und dem Borstand wahrgenommen, auch könne» Ausschüsse gebildet werden. Die von den Mitgliedern beschäftigten Gesellen nehmen an den Aufgabe» der Innung und ihrer Verwaltung Theil und wählen dazu den Gesellen-Ausschuß. Wenn die Innung 200 oder mehr Mitglieder zählt, muß die Innungs-Versammlung aus gewählten Vertretern bestehen. Der Innungs-Vorstand ist berechtigt, über Mitglieder bei Verstößen gegen statutarische Vorschriften Ordnungsstrafen, wie Berweife und Geldstrafen bis zu 20 Mark zu verhängen. Bon den Vorstands- und Ausschuß-Mitgliedern müssen mindestens zwei Drittel das Recht zur Anleitung von Lehrlingen besitzen und Gesellen oder Lehrlinge beschäftigen. Die Mitglieder der Ausschüsse für das Lehrlingswesen müffen stimmt- lich diesen Anforderungen genügen. Wahlberechtigt zur Wahl der Vertreter sind die Innungs-Mitglieder mit 25 Jahren, zum Gesellen-AuSschuß die bei einem JnnungS-Mitgliede beschäftigten Gesellen mit 21 Jahren, wählbar für die Vertretung ist man mit 30 Jahren. Der Gesellen-Ausschuß ist bei der Regelung de» Lehr- lingSwesens und bei der Gesellenprüfung, sowie bei der Begründung und Verwaltung aller Einrichtungm zu betheiligen, wofür die Gesellen Beiträge u. s. w. zu leisten haben und welche zu ihrer Unterstützung bestimmt sind. Näheres regelt das Statut, dar überhaupt die Einrichtung der Verwaltung, der Prüfung und der Rschtrverhältniffe ihrer Mitglieder regelt. Da» Gesetz schreibt noch bei Nähern vor, worüber das Statut Bestimmungen treffen muß. Der höhern Verwaltungsbehörde ist ein ziemlich großer Einfluß auf den Inhalt des Statuts eingeräumt. Die Beisitzer bei den JnnungS-SchredSgerichten sind zur Hälfte aus den Innungs-Mitgliedern, zur Hälfte aus Gesellen und Arbeitern zu entnehmen; sie erhalten Vergütung der gemachten Auslagen und ehe Entschädigung für Zeitversäumniß. Gegen die Entscheidungen der Schiedsgerichte steht binnen zehn Tagen Klage bei dem ordentlichen Gerichte offen. Die Koste», die aus der Thätigkeit der Innung und ihres Gesellen-AuS- schusses erwachsen, sind von den JnnunaS-Mitgliedern aufzubringen, und zwar m Form von Zuschlägen zur Gewerbesteuer, soweit sie erhoben wird, im übrigen unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Betriebe. Mitglieder, die keine Gesellen oder Lehrlinge halten, können statutarisch von den Beiträgen befreit werden. Eintrittsgelder dürfen nicht erhoben werde».
sich stoßend, mit festem Griff Hanna's Hand hält, bereit Gesicht b i Herzog'» Worte» dunkel erröthet ist: „Sehen Sie dorthin!"
„Ja, da» war leider von Anfang an so."
„Gut also. Lassen Sie uns immerhin eine Probe machen. Ich habe Menschenkenntniß, mein lieber Freund."
Ein — zwei Wochen sind vergangen. Es ist tiefe Nacht.
Hanna Willbruch fitzt in einem großen Armstuhl und thut, was fie die ganze Zeit über gethan hat: sie lauscht vorgebeugt auf jede Bewegung ihres kranken Pfleglings, zermartert ihren Kopf und fragt sich, ob fie nicht dennoch Schuld trage an der Krankheit Gertis, an dem Jammer, der über dem ganzen Hause liegt, an der peinvollen Sorge, die fich in allen Gesichtern abspiegelt.
Wenn nicht, warum kommt sie fich denn so ge- mieden, so verstoßen vor, warum find Alle noch kälter, «och hochmüthiger gegen sie al» vorher?
Und in diesen stillen Stunden bat Hanna mit Bangen auf noch etwa» Andere» horchen gelernt: auf da» regelmäßige geräuschvolle Nahen des Hausherrn, besten Zimmer neben dem kleinen Wohngemache liegt.
Er spricht nie zu ihr und thut, al» ob fie „Luft"
Die Innungen unterliegen der Aufsicht der unten« Verwaltungsbehörde. Diese beruft und leitet auch die Innungs-Versammlung, wenn der Vorstand sich weigert, sie zu berufen. Unter gewisten Bedingungen kann die Schließung der Innung durch die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der Handwerlerkammern erfolgen.
Aus den Vertretern der Innungen eines Bezirke», sowie aus Vertretern von Handwerker«, für die lerne Innung besteht, wiewohl sie sonst dem Jnnungszwange unterliegen, werden Handwerker-Ausschüsse gebildet. Deren Befugniß erstreckt fich auf Errichtung von Schulen und UnterstützuugS - Kasten. Es kann ihnen aber auch die Regelung de» HerbergswesenS und de» Arbeits-Nachweises, sowie die Schlichtung von Streitigkeiten übertragen werden. Bei jedem Handwerker-Ausschuß ist wieder ein Gesellen-Ausschuß zu errichten, der aus dm Gesellen-AuSschüssm der Jnnungm gewählt wird. Die Kosten des Handwerker- und de» Sesellen-Ausschuffes sind antheilsweise von den Innungen und den übrigen betheiligte« Handwerkern zu tragen. Bezüglich der Wahlen, Statuten, Aufsicht rc. sind ähnliche Vorschriften getroffen wie bei den Innungen.
Zur Vertretung der Jntereffen des Handwerk» ihres Bezirkes sind Handwerkerkammern szu errichten; die Mitglieder werden von den Handwerker-Ausschüflen gewählt. Wählbar ist, wer 1) zum Amte eine» Schöffen fähig, 2) 30 Jahre alt ist; 3) ein Handwerk mindestens seit 3 Jahren selbstständig betrieben hat; 4) die Befugniß zur Anleitung von Lehrlingen besitzt; 5) im letzte» Jahre keine Armenunterstützung empfange» hat. Die Handwerkerkammer kann sich bis zu einem Fünftel der Mitgliederzahl durch Zuwahl von sachverständigen Persoven ergänzen und zu ihren Verhandlungen Sachverständige mit berathender Stimme zuziehen. Der Handwerkerkammer liegt insbesondere ob: 1) Die nähere Regelung deS LehrlrngswesenS; 2) die Ueber- wachung der Durchführung der für Lehrlingswesen geltenden Vorschriften; 3) Erstattung von Gutachtm in Handwerker-Fragen an die Behörden; 4) Beraihung und Vorlegung von Wünschen und Anträgen; 5) Bildung von Prüfungs-Ausschüssen für Geseüen-Pcüfuvgen. Die Kammer soll in allen wichtigen, die Gesammt- Jnterkstrn des Handwerks berührenden Angelegenheitm gehört werden. Sie kann Veranstaltungen zur För- cerung der Ausbildung der Handwerker treffen und Fachschulen errichten. Die Innungen und Handwerker- Ausschüsse wüsten ihren Anordnungen Folg? leisten. Bei der Handwerkerkammer ist von der Aufsichts-Behörde ein Kommistar zu bestellen, der die Rechte eines Bor- standS-Mitgliede», aber kein Stimmrecht hat und jederzeit gehört werden muß. Auch ein Gesellen-Ausschuß ist bei den Handwerkerkammern zu errichten. Dieser muß Mitwirken beim Erlaß von Borschriften über das Lehrlingswesen, bei der Abgabe von Gutachten und Berichten über Berhältniste der Gesellen und Lehrlinge und bei der Entscheidung über Beanstandungen do» Beschlüssen der Prüfung--Ausschüsse.
Die Kosten der Handwerkerkammern find
sei — ach, er hatte ja auch einst gesagt, sie müste der Schutzengel seines Kindes sein!
Erst vor einer Stunde hat sich der Arzt entfernt Sie weiß, daß diese Nacht verhängnisvoll sein kann.
Leise finkt sie in die Knie und faltet die Hände — betend, o fo heiß, so flehend!
Eine leichte Bewegung auf der andern Seite — Herzog ist eingetreten.
Er beugt sich lange über das kleine Bett und faßt »ach Gerti» Puls.
Da»» sagt er fast unhörbar zu sich selbst: „Gerettet," und verweilt noch eine Weile, in da» Anschauen seines Kindes versunkm, bevor er geht.
Nun quillt es in HannaS Kehle wie mächtig aufsteigendes Weinen — fie drückt ihr Tuch in den Mund, damit das Kind nicht erwache. In dem Thürrahmm aber steht der stolze Mann, er ist zurückgekehrt und steht nach ihr hin — o diese Augen, deren strenger, kalter Ausdruck Hannas Sporn und Strafe gewesen in all den vergangenen Jahren.
Jetzt ist es nicht Zorn, nicht Tadel, was i» ihnm liegt, nur Kälte und etwas wie Staunen.
Das ist ihr Lohn, karg zwar und doch, wie sie meint, so groß! Jäh ausschluchzend verbirgt sie ihr Gesicht in da» Seffelpolster.
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