Freitag, den 24. Juli 1896.
23. Jahrgang
Sm» ** aHgenomwot — ^rteljahrkicher Abo«»t mestspreis ohue Briugert^» m» »eMtitlb i» Fulda und auswörtt 1 «art 50 Pfennig.
3«kerate kosten die emfpaltige Gar«mdMe »der deren Raum 15 Pf., Reklamen di« Petitzeile 25 Pf., bei Wiederholungen entsprechet« Rabatt.
D^^^^^^^^>^>^MW>8SWMS^S»»^«>»MdS»DSS«MWSWMlWSMSSSrM»WSWSM«WWSW«S«SSSS°WSSSSMS8»SSS>W»W^«SSWM»
uldaerWZkitüiig
mit Nnterhattnugs-Keiiage .Ltrrnr und Ktnmeu«.
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb,
welches in erster Linie den Bemühungen bei Centrums seine Entstehung verdankt, soll den eine« Konkurrenten gegen die unlauteren Manöver dcs anderen in Schutz nehmen, ist mithin zum Schutze des redlichen Geschäftsmannes gegeben. Indirekt wird es auch zum Nutzen bei Publikums sein, wenn dem unlauteren Wettbewerb ernstlich gesteuert wird. Wie das Gesetz — welches übrigens ein dringendes Be- dürfniß war — wirken wird, das hängt zumeist von seiner Anwendung ab und auch davon, ob es sich bald eingelebt haben wird.
Das Gesetz, dar sich den anderen gewerblichen Schutzgebieten anreiht (Patent- und Musterschutz rc), gibt drei Wege zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes an: die Klage auf Unterlasfung, die Klage auf Schadenersatz und die Strafklage. Diese Klagen können einzeln oder auch gemeinsam angestrengt werden. Wer sich durch einen Akt unlauteren Wettbewerber in seinen Jnteresien gekränkt fühlt, dem wird es in erster Linie auf die Einstellung dieses Wettbewerbes ankomme»; er wird deshalb bei dem zuständigen (Civil-) Gericht die UnterlasiungSklage an- strengen. Diese Klage geht dahin, den Beklagten zu verurtheilen, die genau zu beschreibenden und mit den nöthigen Beweismitteln als unwahr zu bezeichnenden Angaben zu unterlassen. Berechtigt zu dieser Klage ist naturgemäß jeder „Konkurrent", jeder, der Maaren gleicher oder verwandter Art herstellt oder in den geschäftlichen Verkehr bringt. Der Nachweis eines erlittenen Nachthells ist für die Unterlassungsklage nicht nothwendig, wohl aber der Nachweis, daß ein unlauterer Wettbewerb im Sinne der Gesetzes vorliegt. Reben dem einzelnen Konkurrenten sind auch Verbände zm Förderung gewerblicher Interessen klageberechtigt, sofern sie befugt sind, vor Gericht als Kläger oder Beklagte zu erscheinen, „soweit sie als solche in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten klagen können." Der Richter hat die Unterlassung auZzusprechen und sie durch Androhung einer Geldstrafe wirksam zu machen.
Ist durch den zur Klage gestellten Akt des unlauteren Wettbewerbes ein Schaden entstanden, so können die Beiheiligten neben der UnterlasiungSklage eine Klage auf Schadenersatz oder Buße anstrengen. Nothwendig dazu ist, daß der Beklagte die Unrichtigkeit der Angaben, die den Schaden vrrmfachten, kannte oder kennen mußte. Dieses gilt auch für den Schadensersatz-Anspruch gegen die Redakteure, Verleger, Drucker oder Verbreiter periodischer Druckschriften; ein Anspruch gegen sie ist nur dann möglich, wenn ihnen diese Kenntn'ß nachgewiesen wird. Hat z. G. eine Unter- laflun^skiage gerichtlichen Erfolg und eine Zeitung druckt trotzdem noch eine „unlautere" Annonce ab, obschon sie Kenntniß des Sachverhalts hat, so wird die verantwortliche Person für den ungerichteten Schaden haftbar zu machen sein. Der zugefügt« Schoden «nd
Stromaufwärts.
Roman von Cl. Lötschert. (M. Brechten.)
2] ------- (Nachdruck verboten.)
In dem anstoßenden Zimmer liegt Gerts Herzog, das einzige Töchterchen der reichen Gutsbesitzers. Duftige Mullgardinen umwallen daS kleine B tt, auf desien mit Spitzen besetzten Krsien ein liebliches Kindergesicht ruht; tiefe Bläsie zmgt von kaum überstandenem Unwohlsein.
„O, Papa, lieber Papa, bist Du es! Und da ist sie ja auch. . .da» ist ja Hanna. Hanna komm zu mir!"
Wie Musik klingt der helle kindliche Ruf in Hanna Willbruch's an keinen Freudelaut gewöhnte-Ohr. Sie richtet sich höher auf, aber eine schnell vorgestreckte Hand verwehrt ihr daS Nähertrete».
„Sachte, Gerti, mein Liebling; so weit fi»d wir noch nicht."
„Wie? . . . Darf sie den» nicht bei mir bleiben?"
„So lange als Du krank bist, gewiß."
„O, dann möchte ich immer krank sein!" klagt das Lind leise.
„Wie, ich glaubte, meine kleine Tochter wünsche nur, was ihr Papa wolle?"
„Ja, Papa, ja. .
teine Höhe ist nach den Vorschriften de- CivilprozefleS nachzuweisen. Dieser Nachweis wird, da eS sich um verminderten Absatz rc. handelt, in der Regel schwierig sein, dagegen leichter, wo der Schaden etwa durch nothwendige Gegenerklärungen, Annoncen, Plakate und durch Anstrengung der Klage verursacht ist. SS ist deshalb im Gesetz auszusprechen, daß an Stelle de» Schadensersatzes eine Buße treten kann, dir der Richter in freier Würdigung aller Umstände festsetzt, für die also der Schaden nicht exakt nachzuweisen ist. Sind mehrere Personen an den unrichtigen Angaben betheiligt, haften sie gemeinschaftlich.
Während die UnterlasiungSklage gegen Jeden errichtet werden kann, der über geschäftliche Berhältnisie unrichtige Angaben für einen größeren Kreis von Personen macht, gleichzeitig ob er die Unrichtigkeit seiner Angaben kannte oder nicht, ist für die Klage auf Schadenersatz die Kenntniß der Unrichtigkeit, fei eS thatsächlich oder den Umständen nach, erforderlich. Sind gewisse Angaben wissentlich unwahr, liegt also die Absicht, durch Unwahrheit den Anschein eines besonder- günstigen Angebot- zu erwecken, vor, so kann außer der Unterlassung-- und Schadenersatzklage oder auch ohne sie die Strafklage (natürlich nicht beim Eivilgericht) ange- strengt werden. Nothwendig dafür ist, daß die Angaben auch wirklich zur Irreführung geeignet find. Da» letztere wird manchmal schwer zu bestimmen sein.
ES wird nun abzuwarte» sein, welchen Erfolg daS Gesetz haben wird. Manche mögen ihre Hoffnungen sehr hoch gespannt haben und werden wohl etwa» enttäuscht werden. Das Sine dürste aber wohl sicher feilt, einem guten Theil der unlauteren Konkurrenz — der sogen. Schmutzkonkurrenz — wird durch das Gesetz bedeutend da- Wasser abgegraben werden, wenn vielleicht auch nicht in dem Maße, wie vielfach gehofft wird. Schon dadurch, daß ein Gesetz vorhanden ist, mittelst dessen man den unlauteren Konkurrenten fassen kann, wird mancher abgrschrecki werden. W r zweifeln nicht daran, daß da» Gesetz bei verständiger Anwendung dem redlichen Geschaftsmanne zum Nutzen ge: eichen wird.
Deutsches Reich»
Berlin. 23. Juli.
* Bon der Rordlandretse des Kaiser- wird aus Aalesund vom heutigen Tage gemeldet: KönigOskar kam gestern Abend um 51/» Uhr hier an. Da» Schiff, auf dem sich der König befand, fegelte zwischen zwei Rechen von 9 Fischdampfern und ungefähr 100 Fischer« fohrzeugen hindurch, die sämmtlich reichen Flaggen- schmuck angelegt hatten und deren Insassen den König mit lebhaften Hochrufen begrüßten. — Urber die Begegnung zwischen dem Kaiser und dem König von Schweden wird gemeldet: Nachdem „Hohenzollern" unter Nacht bei Naeste vor Anker gelegen, kam heute stütz die Dacht König Oskar'» in Sicht -und ankerte um 9 Uhr „Hohenzollern" gegenüber. Der König 6e-
„Und warum das, mein Töchterchen?"
Die hübschen braunen Augen sehen lange zu dem Vater auf, ehe c- zögernd sich über die Lippen bahnt: „Well nur Du weißt, wa» mir gut ist." Aber Gerti muß in dem Augenblicke doch nicht so recht von dieser Thatsache überzeugt sein; denn ihr kleiner Rund zitter! leicht.
„So ist's recht, und nun gute Nacht, mrin liebe» Kind!" Er beugt sich über da» Bett und drückt einen Kuß auf ihre Stirn.
Sie schlägt freudig in die kleinen Hände und blickt dem Fortgehenden nach. Kein Wort heißt Hanna bleiben und diese folgt still hinaus. Ihre Gegenwart scheint verzesien zu fein. Plötzlich in der Mitte des Sanges dreht der voranschreitende Hausherr sich um und sagt kühl: „Sie werden sich morgen um 9 Uhr unter Beibringung Ihrer Zeugnisi e bei meiner Schwägerin, Frau Hochberg, melden, um von ihr das Nähere zu erfahren. In allen Fällen, in welchen Sie nicht Be- fcheid wissen, haben Sie sich ausschließlich an diese Dame zu wenden, nur in deren Abwesenheit an mich. Die Stelle gehört Ihnen."
Ein leiser Pfiff und der Ruf: „Assor komm!" — beide» galt einer riesigen Dogg«, welche aus einer Seitennische hervorgestürzt kam — dann fällt die Salonthür in'- Schloß.
gab sich sofort an Bord der „Hohenzollern", wo ihn der Kaiser empfing. Beide Monarchen begrüßten sich aus'» Herzlichste. Nach Vorstellung der Gefolge wurde an Bord der „Hohenzollern" ein gemeinschaftliches Frühstück eingenommen. Um IO1/« Uhr kehrte der König auf seine Dacht zurück nach herzlichster Verabschiedung vom Kaiser.
* Gegen das Eindringen der Sozialdemokratie in die Armee ist folgende Bekanntmachung des Kriegsministeriums gerichtet:
Es wird hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß den Unteroffizieren und Mannschaften dienstlich verboten ist:
„1) jede Betheiligung an Bereinigungen, Ber- fammlungen, Festlichkeiten, Geldsammlungen, zu der nicht vorh« besondere dienstliche Erlaubniß ertheilt ist;
2) jede Dritten erkennbar gemachte Bethätigung revolutionärer odersozialdemo krati scher Gesinnung insbesondere durch entsprechende Ausrufe, Gesänge oder ähnliche Kundgebungen ;
3) das Halten und die Verbreitung revolutionärer oder sozialdemokratischer Schriften, sowie jede Einführung solcher Schriften in Kasernen oder sonstige Dienst- lokale.WI IW®»
Ferner ist sämmtlichen Angehörigen des aktiven Heeres dienstlich befohlen, von jedem zu ihrer Kenntniß gelangende« Vorhandensein revolutionärer oder sozialdemokratischer Schriften in Kaserne» oder anderen Dienstlokale» sofort dienstliche Anzeige zu erstatten.
Diese Verbote und Befehle gelten auch für die zu Ueb- ungen eingezogenen und für die zu Kontrolversamm- lungen einberufenen Personen deS Beurlaubtenstandes, welche gemäß § 6 des MilitSr-StrafgesetzbucheS und § 38 B 1 deS Reichs-Militärgesetzes bis zum Ablauf deS Tages der Wiederentlassung bezw. der Kontrolversammlung den Vorschriften deS MUitäc-StrafgesetzbuchS unterstehen.
Berlin, den 21. Juli 1896.
Der Kriegsminister. I. V.: v. Viebahn.
X Ei« Rechtsstreit, der lebhaft an die Zeit erinnert, die wir 20 Jahre zurückliegend wähnten, wurde am Montag vom Strafsenat des KammergerichtS erledigt. CuratuS PrzyniczynSki in Weißensee bei Berlin war beschuldigt worden, sich gegen eine Regierungsverordnung der königlichen Regierung zu Münster in Wests, vom 19 Mai 1866 dadurch vergangen zu haben, daß er ohne Genehmigung der zuständigen Behörde eise öffentliche Kollekte veranstaltet habe. D r Carstus Pr-yaiczynSki hatte in einigen Zettungen Westfalens einen Aufruf erlaffen, in welchem Folgender zu lesen stand:
„Kirchennoth! Katholische Glaubensgenossen! Helfet de» dreitausend unter einer zehnmal größeren protestantischen Bevölkerung lebenden Katholiken in Weißensee bei Berlin eine neue St. Joseph-Kirche bauen. Der Neubau ist vom Kardinal- Fürstbischof von BreSlau Kopp als dringend nothwendig anerkannt worden. Unterstützt eine arme Missionsgemeinde an den Thoren Berlins. Für die edlen Katholiken werden laut Stiftungheilige Messen zum heiligen Joseph aufgeopfert. PrzyniczynSki, CuratuS."
Das Schöffengericht sprach den angeklagten CuratuS frei und nahm an, daß in dem fraglichen Aufruf kein Verstoß gegen die RegierungSpolizriverordnung für daS Münfterland zu erblicken sei. Gegen diese Entscheidung legte aber bie Staatsanwaltschaft Berufung bei der Strafkammer in Münster ein und suchte nachzuweisen, daß der CuratuS unbedingt g gen die Regierungiver- ordntwg vom 19. Mai 1866 sich vergangen habe.
Langsam steigt Hanna die Breiten Stufen hinunter. Unten angekommen, wählt fie den Hauptausgang, der an den herrlich blühenden Rosenstöcken vorbei nach dem großen eisernen Gartenthor führt, das sich auf eine Allee von Ebereschen öffnet. ES gilt noch einen Gang in die Stadt zu machen, ehe sie den viel kürzeren Heimweg antreteu kamt.
DaS große, in schloßähnlichem Stile erbaute Gebäude, welche» Hanna Willbrnch soeben verläßt, gehört schon seit drei Geschlechtern der Familie Eduard Herzog an, den begütertsten WeingutLbefitzeru deS RheingaueS. Mit feiner Rückseite lehnt eS sich an einen Thurm, der das Hauptdach in beträchtlicher Höhe wie eis gewaltiger Obeli-l überragt und desien unterer Thell der Ueberrest einer Ruine sein soll, die an dieser Stelle gestanden hat. In den Stadt»Annalen führt dieselbe den Namen „Niederburg".
Düse Bezeichnung war auf die Billa Herzog Übergegangen zur besseren Unterscheidung von der vor» liegenden Burg Raunheim, int VolkSmunde einfach die „Alte Burg" genannt.
Die letztere, ein tiefbunteler, kpheuumsponnener Steinkoloß, erhebt ihr mehr als tausendjähriges Gemäuer hart neben dem unteren Theile des Gartens der Niederburg, gleichlaufend mit dem eisernen Gitterthore.
Tie Sage erzählt, daß die „Alte Burg" ein 6e*