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Ntontag, bett 30. März 1896. 23, Jahrgang
iildaerWZkitiiiiß
__________mit Unterhaltungs-Srilnge „Sterne und Klumen".
I Zeugen mit der Zeitversäumniß eine Erwerbr- I versäumniß verbunden ist, und nur für letztere soll eine I Entschädigung gewährt werden. Wird von diesen Per- I fetten ein Anspruch auf Schadenersatz erhoben, so if I dieser dem Gericht glaubhaft nachzuweisen.
I 3m Uebrigen wird bett Zeugen nach Maßgabe I ihres Erwerbes und ihres Einkommen» eine Entschädi- | gung angewiesen.
Ehefrauen, erwachsene Töchter und Söhne, welche I noch bei den Eltern sind, erhalten nur dann eine I Entschädigung, wenn sie selbstständig einen Beruf be* | treiben oder an dem Berufe ihre» Manne- bezw. ihre» j Vaters Theil nehmen. Eine bloße Versäumniß der j Ehefrau in der Wirthschast wird nicht vergütet. Da- I gegen werden die Kosten für eine etwa nothwendig ge- | wordene Vertretung in der Wirthschast erstattet.
Die Festsetzung der Zeugengebühr im Allge* I meinen ist in das billige Ermesien des anweisenden I Gerichts gestellt. Dasselbe kann die bezüglichen Nach- | weise fordern, wenn Ansprüche erhoben werden, welche | die ErwerbSthätigkeit des Zeugen nicht rechtfertigen, j oder wenn die Behauptung der ErwerbSversäumniß | zweifelhaft erscheint. Glaubt ein Zeuge zu wenig er- | halten zu haben, so muß er schriftlich dem Gericht seine | Mehransprüche glaubhaft nachweisen. Der Zeuge kann j also ruh g die ihm von dem Kaflenbeamten angebotene Summe annehmen, er verliert dadurch nicht das Recht, nachträglich seine Mehransprüche geltend zu machen.
Bon der allgemeinen R-gel, daß nur solchen Zeugen Gebühr zu gewähren sind, bei denen eine ErwerbSversäumniß nachgewiesen wird oder ohne Wettere- anzunehmen ist, macht das Gesetz eine Ausnahme zu Gunsten derjenigen Personen, welche durch gemeine Handarbeit, HandwerkSarbeit oder geringeren Gewerbebetrieb ihren Unterhalt suchen, oder sich in gleichen Verhältnissen mit solchen Personen befinden.
I Diese erhalten eine Entschädigung auch dann, wenn die Versäumniß eines Erwerbe» nicht stattgefunden hat. Die Entschädigung ist aber hierbei nur nach dem geringsten Satze zu bemeffen, also 10 Pfennig pro Stunde. Eine gleiche Entschädigung erhalten auch die Frauen dieser Personen. Selbstverständlich sind darunter nur solche Personen gemeint, die Arbeit suchen und arbeiten wollen. Für Diejenigen, die überhaupt nicht arbeiten, wie Bummler, Bettler rc. «xistirt die» Gesetz nicht.
Außer den Bersäumnißkostm erhalten die Zeugen in gewissen Fällen noch Reise- und AufwandS- k ost en (Z-hrungSgelder). Reisekosten werden dann gewährt, wenn der Zeuge einen Weg von mehr als zwei Kilometer außerhalb oder innerhalb seine» Aufenthaltsortes zurücktegen mußte. Die Reiseentschädigung besteht entweder in der Vergütung für die Fuhrreise oder in den Kosten für Benutzung von Transportmitteln (Eisenbahn, Omnibus, Pferdebahn rc.) In anderen Fällen beträgt die Entschädigung für jedes angefangene Kilometer des Hinweges und Rückweges fünf Pfennig. Beträgt der von dem Zeugen zurück-
Urn Gold und Ehre.
Bon L. von Neidegg.
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Mit dem Nachtzvg fuhren Onkel und Nichte heim nach Norrenburg. Theobald, der zu Pferde seine Mutter aufgesucht hatte, trat auf dieselbe Weise seinen Rückweg an. ES war nur eine Seitenbahn, welche von Norrenburg über Reurode führte, mit beschränktem Verkehr. Waggons erster Klasie fehlten auf dieser Linie, und Mr. Browning, der sonst mit Verachtung auf die zweite Klasie herabsah. mußte sich bequemen, mit Bessie sich diese» plebejischen Beförderungsmittels zu bedienen. In dem Waggon, den sie bestiegen, befand sich schon ein Reisender — Günther Wesiellhöft. Mr. Browning war so überaus freudestrahlend, in solch gehoberner Stimmung, daß er an diesem Abend sogar für den Mann etwas übrig hatte, den er sonst mit seiner Abneigung verfolgte. Er schüttelte ihm kräftig die Hand und fragte ihn höchst freundschaftlich, woher e: käme.
„Ich Hobe meine leidende Mutter besucht, die ich vor einigen Wochen mit meiner Schwester rach Bad Rosenthal gebracht hatte. Gottlob, ich habe sie recht erholt gefunden."
„Also einen gut n Tag gehabt! Wir auch — wir
Etwas über die Zeugengebühren.
Eine jede Person, sei sie männlichen oder weiblichen Geschlechts, hat die Verpflichtung, auf Verlangen des Gerichts als Zeuge an Gerichtsstelle zu erscheinen. Leistet der Zeuge der Vorladung ohne Grund keine Folge, so wird er in die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten, sowie zu einer Geldstrafe bi» zu 300 Mk., oder falls diese nicht beigetrieben werden kann, zu einer Haftstrafe bis zu 6 Wochen verurtheilt.
Hat nun aber der Zeuge die Pflicht, einer gerichtlichen Ladung Folge zu leisten, so hat er auch das Recht, einen Ersatz für ihm in seinem Erwerbe etwa gewordenen Schaden vom Sttate zu verlangen. Stelen unseren Lesern wird es daher gewiß von Nutzen ur.d Interesse sein zu wissen, nach welchen Grundsätzen die Zeuqengebühren berechnet und angewiesen werden.
Maßgebend ist die Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige vom 30. Juni 1878. Hier- nach erhält der Zeuge eine Entschädigung für die erforderliche Zeitversäumniß im Betrage von zehn Pfennig bis zu einer Mark pro Stunde. Die Ent- j Schädigung ist unter Berücksichtigung des von dem! Z'Ugen versäumen Erwerbes zu bcm ssen und für jeden Tag auf nicht mehr als zehn Stunden zu gewähren. Boraussttzung eines Anspruches auf Entschädigung ist jedoch die Bedingung, daß mit der Zeitversäumniß gleichzeitig eine Erwerbs versäumniß ftattgfunden hat. Es erhält also nur Derjenige eine Zeugengebühr, der einen Schaden, einen pekuniären V-rlust in seinem Erwerbe erleidet. Die Zeugengebühr ist also nur al» ein I Schadenersatz zu erachten.
Privatlk^e, Rentiers oder Beamte erhalten dem- I nach keine Entschädigung, ebenso nicht diejenigen Per- I sonen, die em festes Einkommen beziehen, wie z. B.: I Buchhalter, Kommis, Inspektoren, Verwalter, Hau»- I diener, Dienstmädchen rc. Diese bekommen eine Gebühr I nur bann, wenn ihnen ein Abzug von ihrem Gebalt I ober Lohn gemacht würde, ober wenn sie einen Ser- I tretet stellen, unb für biefen selbst aufkommen müßten. | Verlangen diese Zeugen eine Entschädigung, so haben I sie ihren Anspruch dem Gericht glaubhaft nachzuweisen, | da nicht ohne Weiteres anzunehmen ist, daß ein Kauf- I mann seinem Buchhalter, oder ein Gutsbesitzer seinem I Inspektor einige Mark von dem Gehalt abzieht. Tritt I dieser Fall jedoch ein, so empfiehlt er sich für derarttge | Zeugen, daß sie sich schon vor dem Termine eine Be- I scheinigung von ihrem Prinzipal auistellen lasien, I damü sie diese dem betreffenden Beamten auf dessen I Verlangen gleich vorlegen können.
Auch noch andere Personen erhalten in der Regel I keine Gebühren, nämlich solche, die in ihrem Geschäft | selbst nicht thätig sind und nur die Aufsicht über ihre Leute führen, z. B. Großgrundbesitzer und Groß- I industrielle, Pächter von Rittergütern, HoielierS, In- I Haber größerer Restaurationen, Maurer- und Zimmer- j meister mit großem Geschäft und Andere, da nicht ohne I Weiteres angenommen werden kann, daß bei diesen I
gelegte Weg nicht zwei Kilometer, so findet eine Erstattung der baoren Auslagen nur dann statt, wmn der Zeuge wegen Krankheit, Gebrechlichkeit rc. den erforderlichen Weg ohne Benutzung von Transportmitteln nicht zurücklegen konnte. Die Nothwendigkeit dieser Auslagen muß natürlich nachgewiesen werden.
Aufwands ko st en werden in solchen Fällen gewährt, in welchen der Zeuge außerhalb seines Aufenthaltsortes einen Weg von mehr als zwei K-lo- Metern zurücklegen mußte. Die Entschädigung für den durch Abwesenheit von dem Aufenthaltsorte verur- sachten Aufwand ill nach den persönlichen Verhältnissen des Zeugen zu bemessen, soll jedoch den Bette g von fünf Mark für jeden Tag, an welchem der Zeuge abwefend gewesen ist, und von drei Mark für jede» außerhalb genommene Nachtquartier nicht überschreiten. (§ 8 d. Geb.-Ordn.) Hierbei ist zu bemerken, daß eine Aufwandsentschädigung nicht in jedem Falle und mit dem höchsten Satze gewährt werden muß, sondern eS ist jedesmal in Erwägung zu ziehen, ob der Zeuge durch die ihm gewährten Vrtsäumnißkosten auch nicht schon hinsichtlich der ZehrungSkosten al» entschädigt angesehen werden kann.
Ist jedoch als zweifellos anzunehmen, daß der Zeuge nicht nach seinen häuslichen Verhältnissen leben konnte, sondern einen besonderen Aufwand machen mußte, so wird ihm unter Berücksichtigung seines Standes ein entspr. Satz als Aufwand gewährt.
Bedarf der Zeuge wegen jugendlichen Alters ober wegen Gebrechen eines Begleiters, so sind die be- stimmten Entschädigungen für Beide zu gewähren. — Oeffentliche Beamte!' erhalten Tagegelder und Reisekosten nach Maßgabe der für Dienstreisen gellenden besonderen Vorschriften.
Die Gebühren der Zeugen werden nur auf Verlangen gewährt. Der Anspruch erlischt, wenn das Verlangen binnen drei Monaten nach dem betreffenden Termine bei dem zuständigen Gerichte nicht angebracht wird.
Gegen die Festsetzung der Gebühren kann da» Rechtsmittel bet Beschwerde eingelegt werben unb jtoar bei bemjenigen Gericht, von welchem bie Ent- cheibung ergangen ist. lieber bie Beschwerde entleibet das im Jnstanzenzuge zunächst höhere Gericht.
Zum Schluß soll nicht unterlassen werben, noch batauf besonbets hinzuweisen, baß man bei Geltendmachung feiner Ansprüche ja recht vorsichtig sein muß, unb baß bie Fragen des bie Gebühren berechnenden Beamten wahrheitsgetreu zu beantworten inb. Denn erregt bet Zeuge durch Vorspiegelung «sicher, ober durch Entstellung ober Unterdrückung wahret Thatsachen einen Jtrthum, um sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögen»vortheil zu verschaffen, und wird dadurch der FiSku» geschädigt, so wird er nach § 263 des ReichSstrafgesetzbucheS wegen Betruges bestraft und der Versuch schon ist strafbar.
Mancher Zeuge hat bereits für feine unwahren Behauptungen bitter, büßen müssen.
und Wesielhöst war eS, als ginge ein Stück seine» Herzen» mit ihr fort.
10. Kapitel.
Wie ein Lauffeuer hatte sich in Norrenburg die Nachricht von Kattenstätt'» Verlobung Verbreitet, und sie bildete den Gegenstand deS allgemeinen Gesprächs. Srstaunm konnte sie selbstverständlich nicht erregen, man hatte die Sache ja werden sehen, wohl aber rief sie den Neid gar Mancher wach. Worüber jedoch Verwunderung entstand, daS war, als bekannt wurde, daß auf Wunsch der Braut die Hochzeit in ziemlich weite Ferne hinauSgeschoben sei, eine Thatsache, welche bie Lästerungen Lügen strafte, bie ba behaupten wollten, mit großer List habe bie intriguante Amerikanerin ihre Netze nach bem Lieutenant auSgeworfen.
Theobalb selbst hatte nach bem ersten Augenblicke unverfälschten Erstaunens sich in diese Thatsache schnell hineingesunben. Sein Herz war nicht beteiligt, — das blieb also durch den Aufschub gänzlich unberührt; wohl aber hatte seine Eitelkeit — bei ihm ein gewichtiger Faktor — einen empfindlichen Stoß erlitten. Er war sich bewußt, jedem Mädchen, dem er seine Hand antrug, eine unbegrenzte Ehre zu erweisen; am meisten wohl jenem bürgerlichen Mädchen. Jubelnd unb beseligt würbe Adelheld ihre Hand in die seine gelegt
auch" — er rieb sich vergnügt bie Hände. „Eh, Bessie? eme^Berlobung! —" Lachend wie- er auf das erröthmde
Wesielhöst blickte mit gänzlich verändertem GefichtS- auSdruck zu ihr hinüber.
! „Ja ja!" lachte der alte Herr, der in seiner HerzenS- fteude dem Wein wohl allzukräftig zugefprochen haben mochte. „Gratulireu Sie nur; — gratuliren Sie. E» ist in Reurode die Verlobung gefeiert worden. Frau Baronin von Kattenstätt! ha, ha;"
Der Bankier verbeugte sich in einiger Bestürzung und brachte steif und zögernd einen kurzen Glückwunsch hervor.
„Ich hoffe, wir bleiben auch fernerhin gute Freunde," meinte Bessie, und machte Miene, ihm die Hand zu reichen.
„O, dafür werden unsere Wege künftig wohl zu weit auseinander liegen, gnädiges Fräulein. Die Freifrau von Kattenstätt wird glänzende Bahnen wandel«, weitab von der Tretmühle, in der ich mich abmühe."
Gekränkt zog sie die Hand zurück und sah stumm zum Fenster hinaus, während Msielhöft sich mit dem heute überaus redseligen alten Herrn lebhaft unterhielt.
Bald war Norrenburg erreicht; Mr. Browning und Bessie stiegen in den Wagen, der sie dort erwartete. Ein flüchtiges Kopfaicken — verschwunden waren sie,
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