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JK 63

Montag, den 16. März 1896.

23. Jahrgang

FiildaerWZeitllllg

mit AuterhaltnngsHeilagr „Sirrnr und Liumeu".

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Rede des Abg. Kircher im Abgeord­netenhause über die Schulverhältniffe j in Eckenheim.

Da die Rede, welche unser Abgeordneter Herr Ro- - beit Kircher am 9. bl. Mts. im Abgeordnetenhause • über dieSchulverhältniffe in Kckenheim gehalten hat, - für viele unserer Leser von besonderem Interesse sein; dürste, so haben wir uns den offiziellen tteuograpyischen 5 Bericht über jene Sitzung kommen lassen. Wir sind • dadurch in der Lage, den Wortlaut jener Rede unseren t Lesern nachstebend zur Kenntlich zu bringen. Nachdem '» der Abg. v. Deiten über die Schulverhältnisse in ' Saarstadt und Nachod geklagt hatte, führte Herr Abg. i Kircher folgend-« mt3:

Meine Herren! Auch ich habe Ihnen eine Schulgeschichte ' vorzutragen ganz ähnlicher Natur, wie sie der Herr Kollege i v. Detten vorgebracht hat. Ich habe hier 31 Aktenstücke vor i mir liegen, bei deren Durchsicht man die Ueberzeugung gewinnt: i wie es möglich ist, daß eine Gemeinde 11 Jahre lang ringt und kämpft, ohne erreichen zu können, daß die Schule, die jetzt 175 Kinder zählt, irgend welche Anerkennung, sei es seitens der politischen Gemeinde, sei cs seitens der Regierung, finde. Die Gemeinde ist nun in großer Noth. Die Unterstützungen, die ihr seither geworden sind, werden für die Folge nicht mehr fließen, und deshalb hat sie mir das ganze Aktenmatertal zur Verfügung gestellt und mich gebeten, die Sache hier in diesem Hohen Hause 1 zur Sprache zu bringen.

Es handelt sich um die Schule in Eckenheim im Landkreise Frankfurt a. M Dort hatten sich in den siebziger Jahren eine größere Anzahl von Katholiken angesiedelt, sodaß im Jahre 1884 der erste Religionsunterricht durch einen Kaplan aus dem sehr weit entfernten Bockenheim ertheilt werden mußte, und zwar fing dieser Religionsunterricht gleich mit 62 Kindern an. Als Entschädigung für den Religionsunterricht zahlte die Gemeinde Eckenheim 150 Mark pro Jahr und die benachbarte Gemeinde Preungesheim 50 Mark.

Im Jahre 1885 machte man nun den ersten Versuch, die Schule zu einer öffentlichen erklären zu lasten, und da ist denn charakteristisch, daß der Vorsitzende des BonifatiuSveretns, an den man sich um Rath wandte, tm Jahre 1885 schrieb: „Es wird dieses wahrscheinlich ein dornenvoller Weg werden, aber bei der großen Zahl der schulpflichtigen Kinder muß derselbe einmal eingeschlagen werden." — Nun, der Weg ist dornenvoll ge­worden, und die Gemeinde wandelt schon 11 Jahre auf ihm. Die politische Gemeinde Eckenheim wurde nun angegangen, die Schule auf ihren Etat zu übernehmen; sie lehnte das aber rund­weg ob.

Im Jahre 1889 am 14. November bildete ficb eine Schul- Sozietät, bestehend aus Hausvätern. Es wurde ein Protokoll aus­genommen, wonach die Leute erklärten, daß sie sich verpflichteten, sür die Schule zu sorgen. Bon Seiten der Königlichen Regie­rung zu Wiesbaden aber wurde mitgetheilt, es könne die vorge­legte Erklärung nicht als ausreichend erachtet werden, da sie wohl nur als die Erklärung einzelner Privatpersonen aufgcfaßt werden könne. Ja, ich habe immer geglaubt, daß eine Schul- Sozietät eine Bereinigung von Privatpersonen sei. Die Regie­rung in Wiesbaden wünschte aber nun, daß die Schule seitens des Kirchenvorstandes in Bockenheim übernommen »erben solle. Der Kirchenvorftand in Bockenheim acccptirte dies auch, stellte ober die Bedingung, daß die Katholiken in Eckenheim nunmehr von der Kommunalsteuer, soweit sie zur Unter ..oltung bet Orts­schule biene, befreit werben sollen.

Mittlerweile würbe ber Zedlitz'sche Schulgesetzentwurs ein­gebracht, unb ba tue Regierung in Wiesbaben nach einer Mit- thellung hoffte, baß derselbe durchgehen würde und so alle Schulverhältniffe geregelt würben, ließ man bie Sache liegen. Leiber würbe ber Entwurf nicht Gesetz, unb so fing man 1893 an, neue Versuche zu machen, um zu erlangen, baß bie Schule auf ben Gemeindeetat übernommen würbe, unb zwar würben diese Versuche durch die Königliche Regierung in Wiesbaden ein­geleitet. Die Regierung ftettte nun an die Schulgemeinde das An­sinnen, man möge das Schulgebäude, das für 35 000 Mark er­richtet war, der politischen Gemeinde kostenlos überlassen. Auch dazu erklärte man sich bereit und verlangte nur eine Aner­kennung in Höhe von 50 Pfg. pro Jahr für das Eigcnthums- recht des bischöflichen Stuhles in Fulda, auf dessen Namen das Schulgebäude katastrirt war. Aber die Gemeinde lehnte wieder­holt die Uebernahme der Schule ab unb schlug eine Bereinigung mit ber evangelischen Ortsschule vor.

Nun roenbete sich bie Königliche Regierung in Wies- j haben an ben Kreisausschuß. Dieser entschied und bestritt bie *

Leistungsfähigkeit ber Gemeinbe Eckenheim unb auch bas Be- bürfniß. Diesem Bescheibe bes Kreisausschuffes schloß sich ber Provinzialrath, an den man sich innerhalb ber vorgeschriebenen Frist gewenbet hatte, burch sein Urtheil vom 17. November 1893 an. ,

Mittlerweile war bie Kaplanei Eckenhenn zu etner selbst- ftänbigen Pfarrei ausgebildet worden, und nun beantragte das bischöfliche Generalvikariat in Fulda, man möge die Schule für eine öffentliche erklären, ohne daß sie auf den Ge- meindeetat übernommen werde, dann könne die Kirchengemeinde in Eckenheim der Träger der Schule fein. Da geschah das Un- errootte, daß die Regierung in Wiesbaden erklärte, die Kirchen­gemeinde Eckenheim, zu der außerdem noch die Katholiken in 3, 4 anderen Orten gehören, sei nicht prästattonsfähig. Auf eine Anfrage seitens des bischöflichen Generalvikariats, wie weit denn die Gemeinde prästationsfähig sei, da man, wenn die Leute nur einen Th eil ber Lasten tragen könnten, seitens bes Bonifatius- vereins unb bes bischöflichen Generalvikariates bas Fehlenbe zuschießen wolle, erroieberte die Regierung zu Wiesbaden, daß sie darüber kein Urtheil habe, und stellte dem bischöflichen Generalvikariat in Fulda anheim, sich in der Angelegenheit an ben Kultusminister zu wenden. Da alles vergebens war, wandte sich nun thatsächlich der Herr Bischof von Fulda an den Herrn Kultusminister. Meines Wiffens ist die Eingabe bereits am 12. September hierher gelangt, hat aber bis jetzt eine Er­ledigung nicht gefunden.

Nun betrachten Sie einmal bte tmparttattsche Handlungs­weise ber Gemeinbe. Die Gemeinde hat eine evangelische Schule, in der 232 Kinder sind. Für die Schule wendet sie 4 085 Mk. im Jahre auf. Aus der Gemeinde besuchen die katholische Schule 110 Kinder. Dafür wendet sie für den Religionsunterricht 150 Mark auf. Für ein evangelisches Schulkind zahlt sie 22,87 Mk., für ein katholisches Schulkind 1,-7 Mark, obgleich die Katholiken ihren Tbeil zu den Kosten ber evangelischen Orts- schule beitragen müffen. Die katholische Bevölkerung hat in ben 11 Jahren für ihre Schulzwecke 57000 Mark ausgewendet, 35000 für ben Neubau unb das Andere für die Unterhaltung ber Schule, während die Gemeinde 1650 Mark geleistet hat.

Wer trägt nun eigentlich die Schuld an diesen ganzen mißlichen Verhältnissen? Da kommt man bei dem Durchlesen ber Akten zu ber Ueberzeugung, daß es lediglich an dem guten Willen des Landrathsamtes ober richtiger des Polizeipräsidiums in Frankfurt gelegen ist. Am 25. August 1892 fragte das Polizeipräsidium in Frankfurt an, auf welche Gründe das er­staunlich rasche Anwachsen der Kopfzahl der Katholiken in ber Gemeinbe in ben letzten 3 Jahren zurückzusühren fei. Darauf würbe bem Polizeipräsidium nachgewiesen, daß in den 11 Jahren seit Bestehen der Gemeinde unter den Katholiken der Ueberschuß ber Geburten über bie Todesfälle bie Zahl von 257 erreicht habe. Dazu kommt, baß in bem benachbarten Preungesheim, das zu biefer Kirchengemeinde gehört, eine staatliche Strafan­stalt besteht, an der 13 katholische Beamtenfamilien angestellt sind.

Weiter behauptet das Polizeipräsidium in Frankfntt a. M., der Pfarrer zöge auf künstlichem Wege die katholischen Arbeiter durch planmäßige Agitation heran. (Hört! hört! im Zentrum.) Nach seinem Fortgänge zerfalle die Schule wieder. Auf eine Anfrage an den Herrn Polizeipräsidenten, welche Arbeiter­familien durch planmäßige Agitation herangezogen seien, blieb er die Antwort schuldig. Es sind von den Familien, die dort zur katholischen Gemeinde gehören, 44 durch Grundbesitz ange- festen. Nun kann man sich denken, daß, wenn der Landrath ober ber Polizeipräsibent von diesen Anschauungen erfüllt ist, er als Vorsitzender des Kreisausschuffes ganz gewiß auch in diesem Sinne dessen Urtheil beeinflußt hat. ES liegt mir ein Brief des Herrn Polizeipräsidenten vor, in dem er auf eine Anfrage selbst zugibt, daß die Behauptung der planmäßigen Heran­ziehung kattolischer Arbeiter naturgemäß in den Gründen des Kreis ausschußtzeschlufses vom 22. März 1893 bei Darlegung des status causae et controversiae ihre Erwähnung gefunden hat, ohne daß der Kreisausschuß sich dieselbe in feinen Entscheidungs- gründen angeeignet habe.

Die Katholiken selbst müssen nun nicht der Meinung fein, daß die Schule nach dem Weggänge des Pfarrers wieder zer­fiele, sonst würden sie nicht ein Schulhaus für 35 100 Mark gebaut haben und auch nicht eine katholische Kirche dort er­richtet haben, die meines WiffenS 52 000 oder 53 000 Mark kostet. Dabei fei noch als Kuriosum bemerkt, daß, als bie Ge­meinbe um bie Erlaubniß zum Kirchenbau nochiuchte, seitens ber Behörde — ich glaube, eS ist bie Eentralbehörde in Berlin gewesen — beansprucht worben ist, baß erst ber Besitz der vollen Bausumme nachgewiesen werden müsse (Hört! Hört! im Centtum), ehe bie Banerlanbniß ertheilt werden könne, obgleich weder von bet Königlichen Regierung noch auS bem Allerhöchsten Dispo- stttontfonbs eine Beihilfe erbeten worben war.

Unb das alles geschieht in einer Gegend, die vollständig von der Sozialdemokratiie durchseucht und unterwühlt ist, in der man doch eigentlich froh fein follte, wenn eS noch Leute gibt, die sich die Müde nehmen, die christlichen Elemente zu sammeln, ihnen bett Religionsunterricht zu erteilen unb ihnen christliche Anschauung beizubringen.

Nun entsteht eigentlich für uns hier bie Frage: was ist eigentlich eine öffentliche Schule? Ich habe mit Rücksicht auf biesen Fall biefelbe Frage bereits vor einiger Zeit in ber Bud­getkommission aufgeworfen. Da war ber Herr Ministerialdirektor Dr. Kuegler so freundlich, mir eine RelchsgerichtSentscheidung anzugeben, die sich darüber ausspricht, was eine öffentliche Schule sei. Mit Erlaubniß deS Herrn Präsidenten will ich die­selbe vorlesen. ES handelt sich hier um ein Konservatorium. Da entscheidet das Reichsgericht: „ES würde aber eine öffentliche Schule nicht fein, weil es weder im Eigenthurn noch unter der Verwaltung des Staates ober der Kommune steht unb überdies bie Zulassung zu dem darin erteilten Unterricht nicht wie bei öffentlichen Schulen, von jedermann beansprucht wird ober doch unter gewißen Voraussetzungen beansprucht werden kann, sondern in jedem Falle von dem Ermessen der Administration allein ab­hängt." . ,

Nach diesem Grundsätze, daß eine öffentliche Schule tn ber

Verwaltung ber Kommune ober des Staates seinmüsse, ist weder vor noch nach der Fällung dieses Urtheils gehandelt worden.

Nun hat der Herr Ministerialdirettor Dr. Kuegler vor einigen Tagen, am 29. Februar, als bie Rebe war von der Schule in Eberswalde, hier uns gesagt, daß ber Herr Fürst­bischof von Breslau gefragt habe, ob nicht auf irgenb eine Weife eine öffentliche Schule für die Katholiken in Eberswalde einge­richtet werben könne, „bas hat sich als rechtlich unmöglich er­wiesen, weil eben bie Schranke des Gesetzes vom Jahre 1887 vorliegt." Nun aber steht in bem Gesetze von 1887 eigentlich gar nichts barüber. was eine öffentliche Schule ist. Im § 1 beißt es: „Unter Volksschule int Sinne beS Gesetzes finb bte» jenigen öffentlichen Bolksschuleinrichtungen zu verstehen, welche zur Erfüllung bet allgemeinen Schulpflicht bienen," unb im 8 2 ist nur von ben Leistungen ber Verpflichteten (Gemeinden, Guts- bezirken, Schulgemeinden, Schulsozietäten, Schulkommunen u. s. w.) die Rede. Nun ist aber Thatsache, daß in dem Regierungsbe­zirk Kassel in der letzten Zeit eine ganze Reihe von Schulen für öffentliche erklärt worden sind, die weder auf den Gemeindeetat übernommen finb, noch unter Staatsverwaltung stehen, forbettt wo nur durch bie Zusammenwirkung verschiedener Faktoren die Mit'el aufgebracht werden, um die Schulen zu unterhalten. Die Schulen sind öffentliche geworden und haben als solche den ge­setzlichen Staatszuschuß von 500 Mark respektive 300 Mark für den betreffenden Lehrer. In manchen Gemeinden gibt noch nicht einmal die Gemeinde einen Pfennig für bett Religionsunterricht.

Aber weiter ist es mir bekannt, daß im ganzen Regierungs­bezirk Kassel alle jüdischen Schulen, sowohl die Elementarschulen als auch besonders die gewöhnlichen Religionsschulen öffentliche finb, unb daß ihnen ber Staatszuschuß gewährt wirb, (Hört! Hört') was ich ihnen übrigens gönne, wie es überhaupt merk- toütbig ist, daß auf dem Gebiete des Schulwesens die Juden erheblich besser gestellt sind, als beide anderen Konfessionen, (Hört! Hött! int Centtum) sowohl die evangelische wie die katho­lische. Wenn eine jüdische Minderheit in einer Gemeinde eine Schule gründen will, io braucht sie nicht erst um bas Gesetz vom 26. März 1887 sich zu kümmern unb durch die Instanzen des Kreisausschuffes und des Provinzialrathes feststellen zu lassen, ob die Gemeinde verpflichtet sei, bie Schule zu über­nehmen, fonbern für sie besteht ein Extragesetz vom 23. Juli 1847 unb in biefetn Gesetz heißt es im § 67: „Eine nach ben 88 64 und 66 errichtete jüdische Schule hat die Eigenschaften unb Rechte einer öffentlichen Volksschule." Aber weiter kommt der Absatz 3 dieses Gesetzes in Betracht, und da möchte ich ben Herrn Präsidenten bitten zu erlauben, auch ben vorzulesen. Da heißt es: „Wo bie Unterhaltung der Ortsschule eine Last ber bürgerlichen Gemeinbe ist, haben bie Juben im Falle bei Er- richtung einer öffentlichen Schule eine Beihilfe aus Kommunal- Mitteln zu forbern, bereu Höhe unter Berücksichtigung bes Be- träges ber Kommunalabgabe ber jübischeu Einwohner, ber aus ber Kommunalkasse für das Ortsschulwesen sonst gemachten Ber- Wendungen oder Erleichterungen, welche dem Kommunalschul- Wesen aus der Vereinigung ber jübischeu Kinder in eine beson- bete jüdische Schule erwächst, zu bemessen unb in Ermangelung einer gütlichen Vereinbarung von ben Ministern ber geistlichen u. s. ro. Angelegenheiten unb des Innern sestzusetzen ist." Ich dächte aber doch, was den Juden recht ist, müßte den Evange- tischen und Katholischen int Allgemeinen billig sein. ES tritt hier aber wieder die Erscheinung hervor, daß wir unbedingt em Schulgesetz haben müffen, das alle diese Materien regelt. (Sehr gut! im Centtum.) Wir wollen aber im Regierungsbezirk Kassel von den Segnungen des nassauischen Schnlebitts von 1817, das uns Herr Knörcke geben will, verschont bleiben.

Ich möchte nun wirklich bezweifeln, daß es außer einer katholischen Schule, überhaupt eine Schule gibt, die über 176 Schüler zählt und darnach drängt, eine Anerkennung zu finden und solche in elf Jaheen nicht erlangen kann. Dar Gesetz vom 26. Mai 1887 bietet ja allerdings die Garantie, daß polstische Gemeinden nicht übermäßig überlastet werden dürfen durch Au- forberungen ber Schule; aber ich glaube, als man das Gesetz erlassen hat, hat man sich doch eine andere Rechtsprechung seitens ber Selbstverwaltungskörper vorgestellt, Wie sie that­sächlich geübt wirb, ba beten Urtheile doch sehr oft, Wie hier Wiederholt schon anerkannt worden ist, der nöthigen Objekttvität

ermangeln.

Nun weiß ich recht gut, daß der Hett Minister an dieser ganzen Angelegenheit nicht Schuld ist; ab« ich möchte ihn jetzt doch bitten, da die Sache nun soweit gediehen ist, und die Petttion schon ein halbes Jahr in seinen Händen ist, hier Wandel zu schaffen, und zwar gründlich.

Ich möchte ihn auch bitten, uns eine Auskunft zu geben, was denn nun eigentlich eine öffentliche Schule ist und unter welchen Verhältnissen eine Schule zu einer öffentlichen erklärt werden kann. . ,

Bei all' diesen Wünschen bin ich ja auch ber Zustimmung des Herrn Abgeordneten Dr. Sattlet sicher, ber am 28. Februar gesagt hat: „Wenn ber Herr Abgeordnete Dr. Bachem bann geklagt hat, daß man an vielen Stellen mit der Errichtung katholischer Elementarschulen weit zutückhaltenber sei als mit evangelischen, obgleich eine große Anzahl von katholischen Kindern in ben betreffenben Gemeinden vorhanden sei, so muß ich sagen: wenn die Ziffern, die er angibt, richtig finb, so hat er ganz recht, wenn er schreit; dann unterstütze ich ihn dabei. Ich sage, in der Beziehung soll die katholische Kirche ganz nut gleichem Maße gemessen werden wie die evangelische, gerade tn dieser Beziehung stimme ich vollständig mit ihm überein."

Es ist auch meines Erachtens kein Hmderniß für die könig­liche Staatsregierung mehr vorhanden, daß nunmehr eine öffent­liche Schule in dem Ort errichtet werde, ohne daß dieselbe auf den Gemeindeetat übernommen wird; denn nach der Jnstruktton zur Geschäftsführung der Regierungen vorn 23. Oktober 1817 steht der Regierung das Recht zu, Schulfozietäten einzurichten und zu veriheilen, wenn bie Ortschaft es wünscht ober lokale llmstänbe es nöthig machen.

Ich möchte also ben Herrn Minister bitten, recht bolb dort bas Witzige zu verfügen, ba ein Gesetz nicht entgegensteht. (Bravo! im Centtum.)