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M 17 Mittwoch, de« 22. Januar 1896. 23. Jahrgang

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Die neue Stempelsteuer bei Mieth-Verträgen.

Das neue preußische Stempelgesetz vom 31. Juli 1895, da- mit dem 1. April 1896 in Kraft tritt, hat der Stempelsteuer der Miethverträge in mehrfacher Be­ziehung eine Ausnahmestellung gegeben, welche wohl hauptsächlich dadurch entstanden ist, daß die Re­gierungs-Vorlage auch die Besteuerung der mündlich geschlossenen Miethverttäge in Aussicht genommen hatte, unb daß dafür eine schriftliche Unterlage in Gestalt der Miethverzeichnisse geschaffen werden mußte. Diese sind, obgleich die Stempelpflrchtigkeit jener vom Abgeordnetenhause beseitigt wurde, nichtsdestoweniger beibehalten worden und legen den Bermiethern tm Gegensätze zu allen anderen der Entrichtung von Stempel­steuern unterworfenen Personen noch besondere Ver­pflichtungen auf, deren Nichtbeachtung mit erheblich strengeren ©trafen bedroht ist.

Alles, was hier von Miethverträgen gesagt wird, gilt auch für Aftervermiethungen, sowie für Pacht- und Aster-Pachtverträge und auch für solche Pfandkonttakte, durch welche dem Pfandinhaber eine fruchttragende Sache zur Verwaltung und Nutzung übergeben ist, damit er sich daraus für Zinsen und Kapital eöent. nach und nach bezahlt mache.

Andererseits weichen die Bestimmungen bezüglich der Höhe des ObjetteS, bei welcher die Stempelpflichtig- teit der Urkunden sonst allgemein beginnt, bei Mieth­verträgen über unbewegliche Sachen insoweit ab, daß ste nicht schon bei einem den Betrag von 150 Mark übersteigenden MiethzinS ihren Ansang nimmt, sondern erst eintritt, sofern der verabredete, nach derDauer einesJahreS zu berechnende ZinS mehr als 300 Mk. beträgt.

Die sonst im Allgemeinen auf 2 Wochen vom Tage der Ausstellung der Urkunde an bemeffene Frist für die Verwendung deS Stempels ist bei Miethverttägen erheblich verlängert. — Die Versteuerung kann dabei bis zum Ablauf der Monats Januar, welcher auf das Kalenderjahr folgt, während dessen der betreffende Ver­trag bestanden hat, HinauSgeschoben werden. — Diese Abweichung steht ebenfalls im Zusammenhänge mit der Einführung der Miethregister und wird wohl die prak- ttsche Folge haben, daß bei den in den Händen der Bermiether verbleibenden VertragS-Exemplaren die Er­füllung der Stempelpflicht bis zum Schluffe der ge­währten Frist HinauSgeschoben werden wird, namentlich wenn eine Mehrzahl derarttger Urkunden in Frage kommt. — Bei den in den Händen der Miether be- flndlichen wird es zweckmäßiger bei der sofortigen Ab­stempelung verbleiben, die aber nur bei nachgewiesener ■ Existenz eines HauptexemplareS zulässig ist (§ 9 des i Ges ). — Selbstverständlich wird ja der Bermiether - nach wie vor in der Lage sein, den Stempelbetrag ! auf den Miether ganz odertheilweise abzuwälzen; für l die Versteuerung selbst aber bleibt er allein ver- e antwortlich und hat daher die etwa verwirkte Stempel- «■

icu Um getilgte Schuld.

Erzählung von Anton Schott.

(21. Fortsetzung.)

„Setz' Dich her und iß' mit, Gevatter," lud der ’ Greger ein. Aber Bartel lehnte ab. Süll und schweig­sam saß er da und sein Herz zerwühlten bittere Bor- j würfe. Er wollte sie erst essen lassen, alle mitsammen; =■ vielleicht war es dar letzte Mal, daß sie nicht, Kummer, Sorge und Roth als Würze in der Suppe hatten.

Als sie fettig waren und Greger das Tischgebet gesprochen hatte, winkte ihm Bartel. „Komm' auf ein ; Wörtel mit mir hinaus," sagte er, wünschte eine gute ' Rächt und ging voraus. Eine gute Nacht? Fast hätte ; er gellend auflachen mögen.

Bor der HauSthüre lehnte er sich an den Pfosten. ", „Gevatter, ich bringe Dir nichts Gutes," Hub er an. < „Mache Dick aufs Schlimmste gefaßt."

„Weißt 'leicht. . . ?" ächzte Greger. Er hatte ■ Stunde um Stunde gefürchtet und auch jetzt verfiel er ■ zu allererst auf das Schlimmste.

„Wohl. Ich hab's selbiges Mal gesehen und die ? ganze Zeit her hab' ich gezweifelt, waS ich thun sollte. . . . Gevatter, es sitzt ein Unschuldiger; ich konnte nicht anders."

strafe auch allein zu tragen (§ 17 des Ges.). — Die Umwandlung von Geldstrafen, zu deren Zahlung der Verpflichtete unvermögend ist, in Freiheitsstrafen findet aber nicht statt, auch darf zur Beitreibung derselben ohne Zustimmung des Berurtheilten, wenn dieser ein Preuße ist, kein Grundstück im Wege der Zwangsvoll­streckung versteigert werden (§ 22 deS Ges ), waS im Wesentlichen auch bisher schon geltendes Recht war. — Die Höhe des MiethstempelS selbst ist gegen das Gesetz vom 19. Mai 1889 ebenfalls unverändert ge­blieben ; er beträgt nach wie vor 1ho v. H. mit der der Maßgabe, daß er mit je weiteren 500 Mk. deS zu versteuernden WertheS um 50 Pfg. wächst. — Er beläuft sich daher bei einem Objekte von über 300 bis 500Mk. auf 50 Pfg., bei einem über 500—1000 Mk. auf 1 Mk., bei einem über 1000—1500 Mk. auf 1.50 Mk. rc. — Die Nebenexemplare müssen ebenfalls wie bisher mit 1.50 Mk. besteuert werden, wenn aber der zum Hauptexemplar zu verwendende Stempel ge­ringer ist, nur mit einem von gleicher Höhe. Dies trifft nach dem Obigen aber nur bei Objekten von nicht mehr als 1000 Mk. zu. (§ 9 deS Gesetzes.)

Ganz besonders neue, von allen anderen Positionen deS dem Gesetze beigefügten Tarifs abweichende Be­stimmungen enthält aber feine pos. 48. — Sie legt nämlich dem Bermiether die Verpflichtung auf, alle während der Dauer des Kalenderjahres in Geltung gewesenen steuerpflichtigen Verträge bis zum Ablauf des Januar des darauffolgenden JahreS einzeln in ein Verzeichniß einjutragen, welches die Bezeich­nung des Grundstücks, den Namen bei Miethers, bie Dauer deS BertragSverhältnisseS während des betreffen­den Kalenderjahres, den erforderlichen Stempel­betrag und seine Unterschrift enthalten muß. — Dieser Verzeichniß, welcher demnächst fünf Jahre lang von ihm aufzubewahren ist, muß mit der Versicherung, daß er andere unter die vorstehende Bestimmung fallende Verträge nicht abgeschlossen habe, versehen, und die Versteuerung spätestens innerhalb der vorerwähnten Frist bewirtt werden. ES ist dem Bermiether aber auch gestattet, die obigen Angaben bei der Steuer­behörde zu Protokoll zu erklären und von ihr die Auf­bewahrung des Berzeichniffes zu verlangen. ES wird dieser letztere wohl die Regel bilden. Auf die Beob­achtung dieser Bestimmungen soll von den Hauptsteuer- und Hauptzollämtern alljährlich im Dezember in öffent­lichen Blättern aufmerksam gemacht werden. Diejenigen Bermiether, welche dieser Anzeigepflicht nicht rechtzeitig nachgekommen sind, können von der Steuerbehörde dazu angehalten werden, nachträglich anzuzeigen, ob von ihnen während der vorangegangenen Kalender­jahres Verträge der vorbezeichneten Art errichtet worden sind. Ist dies der Fall gewesen, und kann der Be­treffende die anderweitige Verwendung des Stempels nicht nachweisen, so hat er neben der Nachversteuerung eine Geldstrafe verwirkt, welche dem zehnfachen Betrage deS hinterzogenen Stempels gleichkommt, min­destens aber dreißig Mark beträgt. Ergibt eS

Dumpf stöhnte Greger auf. Seine Brust keuchte schwer und Bartel vermeinte in dem Stockdunkel die verzerrten Züge seines Gevatters zu sehen. „Ich konnte nicht anders," versicherte er nochmals. „Ich hab's gesagt und der Moorbauer ist schon auf dem Wege zum Gericht. . ."

„Und war willst nachher bei mir?" stöhnte der Greger.

„Ich wollt' Dir'S sagen. Und noch eins! Ich hab' mein Gewissen in die Ruh' gebracht, jetzt wollt' ich Dir rathen und . . . nein, helfen werd' ich Dir nicht können. Aber es wird das Gescheideste sein, Du gehst und zeigst Dich selbst an. Der Moosbauer kommt nimmer vor bei Gericht, weil sie schon zuge­sperrt haben werden. Du kunnt'st zu den Gendarmen gehen und Dich selbst anzeigen. ES könnt' Dir einige Jahre nutzen."

Ein minutenlanger Schweigen folgte den Worten. Ueber dar Thal und die Gehänge hörte man den Sturmwind dahinbrausen und den übertönte fast das Keuchen und Athemholen des Greger.

„Du hast mir einen Dienst geleistet, Bartel," Hub endlich Greger an. „Auf der andern Seite auch nicht. Wie man er nimmt. Aber schau, ich hab' ost schon gedacht bei mir selbst, da alle ruhig schliefen: Geh' und stell' dich selbst. Aber das Weib und die Kinder! Und ich hab'

sich, daß eine Steuerhinterziehung nicht hat verübt werden können, oder nicht beabsichtigt worden ist, so tritt statt der vorgedachten Geldstrafe eine Ordnungs­strafe bis zu dreihundert Mark ein. (§ 17 und 18 des Gesetzes.) Straffreiheit tritt nur dann ein, wenn der Stempel entsprechend der Auskunft der zur Ver­waltung des Stempelwesens bestellten Behörde ver­wendet worden ist. (§ 20 der Gesetzes.)

ES wird im wohlverstandenen Interesse aller der­jenigen, welche in der Sage find, Miethverträge ein­zugehen, liegen, sich schon jetzt mit den neuen Gesetzes- Vorschriften eingehend vertraut zu machen und sie seiner Zeit auf das Genaueste zu befolgen. Die Möglichkeit einer Entdeckung begangener Stempelsteuer - Ueber- tretungen wird mit dem Beginne der Herrschaft des neuen Gesetzes viel näher als bisher gerückt, da die Stempelsteuerämter nicht nur berechtigt sind, von den Bermiethern die Einreichung der von ihnen zu sühren- ben Verzeichnisse jederzeit zu fordern, sondern von allen Privatpersonen, also auch von den Miet Hern ver­langen können, daß sie sich über die gehörige Beob­achtung der Stempelgesetze auSweisen, wenn Thatsachen vorliegen, welche den dringenden Verdacht rechtfertigen, daß von ihnen ein Stempelgesetz verletzt ist. — Sie können in solchen Fällen sogar das kompttente Amts­gericht zur Anordnung einer Beschlagnahme oder Durchsuchnng veranlassen, nachdem eine Aufforde­rung zum Ausweis über die gehörige Beobachtung der Stempelsteuergesetze unmittelbar vorauSgegangen ist. — Die gerichtlichen Maßregeln können also, um einer Verdunklung ober Beiseiteschaffung deS Beweismaterials zuvorzukommen, jener Aufforberung auf bem Fuße folgen.

Deutsches Reich.

Berlin, 21. Januar.

* Der Kaiser hatte heute Vormittag eine Bespre­chung mit dem Staatssekretär deS Auswättigen, Frei­herrn Marschall von Bieberstein unb hötte nachher bie Borträge bei Generaladjutanten von Hahnke und bei KorresponbenzsekretärS Geh. Reg.-Rath Mießner.

* Ziemlich allgemein sinb bie Leitartikel der auf nationalem Boden stehenden Presse zum Reichsjubiliium taktvoll gehalten; eine Ausnahme macht die .Köln. Ztg.', welche den festlichen Anlaß zu einem Angriff auf das Reichswahlrecht mißbraucht. Sie schreibt:

Aber ganz ohne trübe Hintergedanken zu dem heutigen Gedenktage einen Dithyrambus anzustimmen, daS wird selbst dem sorglosesten Optimisten nicht möglich sein; in gar manchen Dingen ist die Erwartung größer gewesen, als die Wirklichkeit. Bon den Ueberbleibseln der Kleinstaaterei und dem immer noch blühenden ParticularismuS kann man wohl annehmen, daß der wachsende Verkehr und der raschere Wechsel der Bevölkerung sie stetig mindern werde; viel schwerer und verhängnißvoller ist der grundlegende Fehler: die Einführung deS allgemeinen Wahlrechts. Ein einfältiger Bauernjunge, der auf die Worte srineS Kaplans schwört, ein Fabrikarbeiter, der sich durch einige unverdaute Lassallesche Brocken eine Berstandskolik zugezogen, sollen ohne weitere Legitimation, als daß sie glück­lich fünfundzwanzig Jahre alt geworden sind, dasselbe Anrecht

nie baS Herz bazu gefunben. Bartel, Bartel! Aber jetzt muß eS sein . . . HerauSreißen wenn ich den­selben Tag könnt' aus bet ewigen Zeit, ich weiß nicht, waS ich barum gäbe. . . . Das Spiel! Ich sag Dir, ber Böse..."

Furchtbar aufstöhneub, wanbte er sich weg unb ging in bie Stube. Bartel schritt bie Greb hinaus. Er wollte ben Jammer nicht mit anhören. Wie von Hunden gehetzt, eilte er durch ben tiefen Schnee dahin.

„Feigling!" schrie plötzlich etwa- in seiner Brust. „Angerichtet hast den Jammer unb trösten unb an­hören scheutest Du?" Jählings wandte er sich, und ging dem Hause zu. Schon von weitem hörte er schreien und jammern und hart vor ihm eilte eine dunkle Gestalt ben Hang hinunter. . . .

DeS anberen Tages gen Mittag führte der Moos­bauer feinen Buben heim. Bleich und abgehärmt sah der aus, aber bie kurze Zett hatte auch sein Inneres wesentlich oeränbert. Er war nimmer der schüchterne, unbeholfene Bursche von ehedem; fest und trutzig war sein Sinn geworden, und bie Schüchternheit hatte er ganz abgeftreift.

Lebhaft mit einanber rebenb schritten sie durch ben tiefen Schnee bie Landstraße entlang. Der Moos dauer erzählte Aller, was feit jener Zett vorgefallen; daß er daS Holz von einem Stücke Waldes verkauft, den