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8 Samstag, dm 11. Januar 1896. 23. Jahrgang

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— MertelMMh« OTeweeet

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Falle des Vorhandenseins mehrerer Erben nur auf einen der­selben (Anerbe) übertragbar. — Der Umtausch von Grundstücken kann mit Genehmigung der Heimstätten-Behörde« stattfinden.

§ 7. Die Veräußerung der Heimstätte unter Lebenden ist nur mit Genehmigung des Ehegatten und nur an Angehörige des Deutschen Reiches zulässig. — Niemand darf mehr als eine Heimstätte besitzen.

§ 8. Die Aufhebung der Heimstätten-Elgenschaft erfolgt durch Löschung im Heimstättenbuch. — Die Löschung kann durch Beschluß der Heimstätten-Bebörde auf hinreichend begründeten Antrag des Heimstätten-Eigenthümcrs dann erfolgen, wenn der Ehegatte und die Renten- oder Annuitäten-Berechtigten zu- stimmen. , ,,

§ 9. Der landesrechtlichen Ordnung bleiben alle nähern Bestimmungen überlassen und speziell: 1) Die Bestimmungen der Maximal- und Minimalgröße der Heimstätten innerhalb der in § 2 angegebenen Grenzen, 2) die Gewährung der Stempel- und Gebührensreiheit bei Errichtung der Heimstätten, 3) die Abgrenzung der Steuerfreiheit der kleinsten Heimstätten, 4) die Errichtung der Heimstätten-Behörde, 5) die Errichtung der Heimstätten-Rentenbanken oder ähnlicher Kredit-Jnstitute, 6) die Regelung des Nießbrauchrechtes des überlebenden Ehegatten an der Heimstätte, 7) die Ordnung des Heimstätten-Erbrechtes.

Soweit bie Vorlage, die wir auf ihre zu erwarten- den Wirkungen in einem zweiten Artikel prüfen wollen.

Das Heimstättengesetz, i.

Im Reichstage ist beim Beginn der neuen Tagung -er Antrag auf Erlaß eines HeimstättengefetzeS auf S Reue eingebracht worden. Dasselbe ist schon im Jahre 1894 vom Reichstag mit großer Mehrheit gefordert worden. Der BundeSrath aber hat es zu den übrigen Anträgen des Reichstages gelegt, denen er feine Zu­stimmung versagt.

Das Heimstättengesetz soll tut Mittel bieten, um möglichst viele Familien in die Lage zu bringen, ein kleines ausreichendes Heim zu besitzen. DaS unbeweg­liche Eigenthum, der Grund und Boden, soll dadurch einerseits vor zu großer Zerstückelung bewahrt, anderer­seits in angemessener Weise auf möglichst viele ver- thnlt werden. Zwar würde damit für den großen Zweck, die Lösung der sozialen Frage, nur ein Schritt gethan werden; aber eS ist doch ein Anfang.

Kein Geringerer als Leo XIII. spricht sich über das Ziel deS HeimstättengesetzeS, freilich ohne letzteres zu nennen, aus, wie folgt:

Nicht blök muß der private Besitz, will man zu irgend einer wirksamen Lösung der sozialen Frage gelangen, als ein unantastbares Recht gelten, sondern der Staat muß auch dieses Recht in der Gesetzgebung begünstigen und sollte in seinen Maß­regeln dahin zielen, daß möglichst viele auS den Staatsange­hörigen irgend ein bescheidenes Eigenthum zu erwerben trachten. Ein solcher Zustand würde von beträchtlichen Boriheilen be­gleitet sein. Dahin gehört zuerst eine der Billigkeit mehr ent­sprechende Vertheilung der irdischen Güter. Es ist «ne Folge der Umgestaltung der bürgerlichen Verhältnisse, daß die Bevölke­rung der Städte in zwei Klasse« sich geschieden sieht, die eine ungeheure Kluft von einander trennt: auf der einen Seite die Uebermacht des Kapitals, welches Industrie und Markt völlig beherrscht und, weil es Träger aller Unternehmungen, Herr aller öffentlichen Thätigkeit ist, nicht blos seinen Besitzer, pekuniär immer mehr bereichert, sondern auch denselben tn staatlichen Dingen zu einer einflußreichen Betheiligung beruft: auf der andern Seite jene Menge, welche der Güter dieses Lebens ent- behren muß und die mit Erbitterung ersüllt und zu Unruhen geneigt ist. Wenn nun diesen andern Klassen Aussicht gegeben würde, bei Fleiß und Anstrengung zu einem kleinenGrund- besitz zu gelangen, so müßte allmählich eine Annäherung zwischen den zwei Lagern von Staatsbürgern stattfinden; es würden die Gegensätze von äußerster Armuth und aufgehäuftem Reichthum mehr und mehr verschwinden. Es würde dabei zugleich der Acker­bau ohne Zweifel gewinnen. Denn beim Bewußtsein, auf eigener Scholle zu arbeiten, arbeitet man ohne Zweifel mit größerer Betriebsamkeit und Hingabe; man schätzt den Boden in dem­selben Maße, als man ihm Mühe opfert; man gewinnt ihn lieb, wenn man in ihm die versprechende Quelle eines kleinen Wohl­standes für sich und die Familie erblickt. Es liegt also auf der Hand, wie viel der Landbau, wie viel der Gesammtwohlstand deS Volkes gewinnen würde. Als dritter Vortheil ist zu nennen die Stärkung des HeimathsgefühleS, der Liebe zum Boden, welcher die Stätte des elterlichen Hauses, der Ort der Geburt und Er- ziehung gewesen. Sicher würden viele Auswanderer, die jetzt m der Ferne eine andere Heimath suchen, die bleibende Ansässigkeit zu Hause vorziehen, wenn die Heimath ihnen eine erträgliche materielle Existenz darböte. (Encyclica: Berum novarum.)

Kurz zusammengefaßt hetstl das: Der Staat möge darnach fehen, daß die nitdern Klaffen die Möglichkeit bekommen, auf eigenem Heim zu sitzen. Diefen Zweck

™ Um getilgte Schuld.

Erzählung von Anton Schott.

(11. Fortsetzung.)

Derweil fchritt Seppl den Gang hinauf. Die Reden des Stegmüllers wollten ihm nicht aus dem Sinn kommen. Daß fein Vater Geld von chm geliehen hatte, wußte er wohl, hatte er doch oftmals den Zins in die Mühle getragen. Aber warum gefchah dar nimmer, feit er von den Soldaten daheim war? Mit keinem Worte mehr hatte fein verstorbener Vater der Schuld Erwähnung gethan. Daß er sie vergeffen hätte? DaS war nicht leicht denkbar, da er bet der Uebergabe jeden Kreuzer genannt, der noch abzuzahlen war. Warum nicht auch diese Schuld.

Kaum daß Sepp daheim das Werkzeug alles an die gehörigen Orte gelegt, rief er fchon Barberl, seine Schwester.

„Du, weißt Du nicht, hat der Vater die Schuld an den Stegmüller fchon gezahlt?" fragte er.

Barberl sah ihn verwundert an ob der seltsamen Frage. „Nun freilich. Als Du fort warst beim Militär, hat er dem Müller das Geld heimgegeben. Ich mein', der hat ihn gefordert darum; gewiß kunnt ich das aber nimmer sagen. Aber daß der Vater die zweijährigen Stiere verkauft und das Geld dem Müller gegeben hat, daSselb' weiß ich gewiß. . . Warum ftägst Du auch?"

Deutsches Reich.

Berlin, 10 Januar.

* Der Kaiser und die Kaiserin machten heute früh einen gemeinsamen Spaziergang im Thiergarten und besuchten das Panorama deS Malers Fallat in der Herwarthstraße, welches den Uebergang über die Beresina darstellt. Zurückgekehrt in dar königliche Schloß, hörte der Kaiser den Vortrag deS Chefs deS Geheimen CivilkabinetS, Dr. von LucanuS. Abends um 7 Uhr folgte der Kaiser einer Einladung deS Chefs deS MilitärkabinetS, General-Adjutanten, Generals der Infanterie v. Hahnke, zum Diner. - Prinz Fried­rich Leopold und seine Gemahlin werden sich schon in den nächsten Tagen nach der Riviera begeben. Die Prinzessin hat von dem verhängnißvollen Spazier- gange auf dem Eise nur eine leichte Erkältung zurück­behalten. Wie auf daS allerbestimmteste versichert wird, hat zwischen dem Kaiser und seinem Vetter eine Aussöhnung nicht stattgefunden. — Der Kaiser soll sein Mißfallen darüber auSgedrückt haben, daß in den Zeitungen der Vorgang am Hofe so aufgebauscht worden ist. Prinz Friedrich Leopold hat am gestrigen Donnerstag der Beisetzung im Dome beigewohnt. Auch in Berlin wurde der Prinz, der die GeneralSuniform trug, gesehen. . . ...

* Den ReichStagSmitgltedern tst jetzt die Einladung z« der ReichSgrüudnngsfeier zugegangen, die der Katfer am 18. Januar, Vormittags lO’/i Uhr, im Weißen Saale des kgl. Schlosser veranstalten wird. Der Feier geht ein Gottesdienst in der St. HedwigS- kirche für bie katholischen Fefttheilnehmer (10x!< Uhr) und in der Schloßkapelle für die Protestanten (um Uhr) voraus.

nimmer gehen. Könntest sie mtr leicht wieder in Ordnung bringen?"

»Wohl, wohl", bejahte Sepp und der Nachbar ging.

Der anderen Tages zeittg in der Frühe begab sich Sepp zum Nachbar, den Schaden an der Windmühle wieder gut zu machen. Barberl suchte derweil nach dem Empfangsscheine.

Sie stöberte alle Kisten, Truhen und Kästen durch; sie fand ihn nicht. Daß ihn ihr Vater heimgebracht, wußte sie bestimmt, aber wo er ihn nur hmgelegt haben mochte? Er wird ihn doch aufgehoben haben? Aller Suchen aber war umsonst, der Schein fand sich nicht.

Als Sepp hrimkam, erzählte sie ihm davon. Der schrak zusammen. „Der Schein wird doch nicht in Verlust gerathen sein?" ,r , ,,

„Ich habe ihn nicht finden können. Werweiß, ob ihn auch der Vater aufgehoben hat? Er war ost in derlei Dingen recht leicht und hat jeden für so ehrlich ge- halten, als er selbst war."

„DaS wäre das Rechte! Der Müller hat dm Schuldschein und wenn wir keinen Empfangsschein haben, können wir Unannehmlichkeiten bekommm."

„Meinst?"

„Sicherlich. Ich seh' ihn schon darum an, daher eS mit Recht und Unrecht nicht so genau nimmt,; dasselb' sagen auch noch andere Leut. Aber keinen

verfolgt die jetzt wieder eingebrachte Heimstättmvorlage. Der Gedanke, welcher sderselben zu Grunde liegt, ist schon älter. Im Jahre 1890 brachten die Konservativen eine solche Vorlage ein. Vorzeitiger Schluß der Tagung, spätere Auflösung H Reichstages trugen Schuld, daß die Vorlage erst 1893 wieder, unterstützt vom Centrum und den Konservativen, an den Reichstag kam. Dieselbe wurde im April 1894 zur Debatte gestellt unmittelbar vor Schluß deS Reichstages; die Freunde und Befür- Wörter setzten nur durch, daß dir Mehrheit des Reichs­tages daS Prinzip eines HeimstättengesetzeS anerkannte und beschloß, „die verbündeten Regierungen zu ersuchen, in der Richtung deS vorliegenden AnttageS dem Reichs­tage in der nächsten Session einen Gesetz-ntwurf zur verfassungsmäßigen Beschlußfassung vorzulegen."

Die Vorlage hat solgendm Wortlaut:

8 1. Jeder Angehörige des Deutschen Reichs hat nach vollendetem 24. Lebensjahr das Recht zur Errichtung emer Heimstätte. — Diese Errichtung erfolgt durch Eintragung «nes nach Maßgabe dieses Gesetzes geeigneten Grundstückes in das ( Heimstättenbuch. .

§ 2. Die Größe einer Heimstätte darf die eines Bauern- > Hofes nicht übersteigen. Sie muß wenigstens einer Familie Wohnung gewähren und die Erzeugung landwirthschaftlicher ' Produkte ermöglichen. — Zubehör einer jeden Heimstätte sind: j 1) die Wohnung des Heimstätten-Eigenthümers, 2) die noth- wendigen Wirthschaftsgebäude, 3) daS zum Wirthschaftsbetriebe unentbehrliche Geräth, Vieh- und Feld-Jnventarium, der vor- handene Dünger, sowie die landwirthschaftlichen Erzeugnisse, welche zur Fortsetzung der Wirthschaft bis zur nächsten Ernte unentbehrlich sind

§ 3. Der zur Heimstätte festzulegende Besitz darf bis zur Hälfte des Werthes, und zwar nur in Renten oder Annuitäten, verschuldet sein. Die Renten oder Annuitäten müssen durch Amortisation getilgt werden. Die Errichtung hat die Umwand­lung der Hypotheken und Grundschulden des Grundstückes m amortistrbare Renten oder Annuitäten zur Voraussetzung. — Höher verschuldeter Besitz kann nur von den durch die Landes- gesetzgebunge« zu errichtenden Landes-Heimstättenbehörden zur Eintragung in das Heimstättenbuch zugelaffen werden, wenn der Besitzer die Verpflichtung übernimmt, die über die Hälfte des EintragswertheS hinauSgehenden Hypotheken und Grundschulden mit ein Prozent für das Jahr zu tilgen, und die Tilgung nach Ermessen der Landes-Heimstättenbehörden gesichert erscheint. Verstärkte Amortisation ist gestattet.

§ 4. Mit Bewilligung der Heimstättenbehörde können auS begründetem Anlasse bis zur Hälfte des Werthes Rentenschulden oder Annuitäten mit einer dem Zwecke entsprechenden Amorti­sationsperiode eingetragen werden. — Diese Bewilligung muß erfolgen: 1) im Falle einer Mißernte oder bei sonstigen Un- . glücksfällen, 2) zu nothwendigen Meliorationen, 3) zur Ab­findung von Miterben. .

§ 5. Die Heimstätte unterliegt der Zwangsvollstreckung nur in folgenden Fällen: 1) wenn die Forderungen auS der Zeit vor Errichtung der Heimstätte stammen und nicht bret Jahre nach Veröffentlichung der Heimstätten-Eigenschaft ver- flössen sind, 2) auch nach Errichtung wegen rechtskräfttger An­sprüche aus Lieferungen und Leistungen, die zur Errichtung und 1 zum Ausbau der Heimstätte verbraucht sind, 3) wegen rück- ständiger Renten und Annuitäten, 4) wegen gesetzlicher Ver- , pflichtungen, 5) wegen Verpflichtungen auS unerlaubten Hand- s lungen. — In den Fällen zu 2—5 ist als Vollstreckungs-Maß- , regel nur die von der Heimstätten-Behörde zu vollziehende ( Zwangsverwaltung der Heimstätte zulässig.

§ 6. Die Heimstätte ist untheilbar und (vorbehaltlich deS Nießbrauches des überlebenden Ehegatten) durch Erbgang im I

~JBeil mich der Müller heute um den ZinS ge- fordert hat," antwortete Sepp merklich errtgt. „Ich hab' eS nicht gewußt, ob daS Geld fchon zahlt ist. Hat denn der Vater den Schuldfchein nicht zurück­begehrt ?"

„DaS weiß ich nicht; aber er hat einen EmpfangS- fchein mitgebracht."

„Nachher ist'S recht. Den mußt Du aber bald suchen, die Sach' muß so bald als möglich in'S Reine kommen."

„Heul' seh ich schon nimmer auf dem Boden oben, aber morgen werde ich dar Papier suchen. Morgen bist ja auch daheim. Gelt?"

„Wohl . . . Entweder hat sich da der Müller wirklich geirrt oder er möchte dar Geld zum zweiten Male haben. Ich weiß nicht, wie ich das nehmen soll. Nun, mir kannS nun gleich sein. Ich werde ihm den Schein unter die Rase halten; daS Geld ist gezahlt."

Er ging in den Stadel, dort einige Arbeiten zu besorgen, aber die Geschichte wollte ihm nicht recht auS dem Kopfe. Erst als der Nachbar Lenz Abends auf ein Plauderstündchen kam, vergaß er während der Unterhaltung darauf. Als sich dann der Mann ver- abfchiedete, fragte er:

„Hättest morgen Zeit, S°pp? Meine Windmühle ist mir ein weniges unwillig worden. Sie will